Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2291180-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am XXXX .11.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am römisch 40 .11.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt.
Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, er heiße XXXX , sei in Nangahar in Afghanistan geboren und habe ebendort zuletzt in Afghanistan gewohnt. Er sei 34 Jahre alt. Sein Vater, seine Mutter und fünf Geschwister sowie seine Ehefrau und sieben Kinder würden in Afghanistan leben. Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, er heiße römisch 40 , sei in Nangahar in Afghanistan geboren und habe ebendort zuletzt in Afghanistan gewohnt. Er sei 34 Jahre alt. Sein Vater, seine Mutter und fünf Geschwister sowie seine Ehefrau und sieben Kinder würden in Afghanistan leben.
Zur Ausreise und seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er vor sieben Monaten von seinem Wohnort geflüchtet sei. Sein Vater sei bei der Grenzpolizei gewesen und von den Taliban mitgenommen worden. Er habe als Lehrer ebenfalls Angst um sein Leben gehabt. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht. In Bezug auf eine Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am XXXX .10.2023 führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Frau von XXXX nach Kabul-Stadt zu deren Vater gezogen sei, wo sie und die Kinder jetzt leben würden. Seine Familie werde vom Schwiegervater versorgt, der einen Milchbetrieb gehabt habe, die Firma zwischenzeitig jedoch einem Freund übergeben hätte. Dieser teile den Gewinn mit dem Schwiegervater und seiner Familie. 2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am römisch 40 .10.2023 führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Frau von römisch 40 nach Kabul-Stadt zu deren Vater gezogen sei, wo sie und die Kinder jetzt leben würden. Seine Familie werde vom Schwiegervater versorgt, der einen Milchbetrieb gehabt habe, die Firma zwischenzeitig jedoch einem Freund übergeben hätte. Dieser teile den Gewinn mit dem Schwiegervater und seiner Familie.
Sein eigener Vater sei zwei Monate nach dem Machtwechsel von den Taliban ermordet worden. Auch seine Mutter sei zwischenzeitig, sohin vor einem Jahr, verstorben. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt in Klagenfurt befunden. Er habe drei Geschwister wovon ein Bruder ebenfalls zwischenzeitig bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Diese seien alle volljährig, verheiratet.
Seine Angehörgen würden sich nicht mehr an den alten Adressen aufhalten, seien geflüchtet und und würden nunmehr ebenfalls in Kabul Stadt leben wo sie derzeit nicht verfolgt würden. Allein er selbst habe zwei Häuser im ursprünglichen Wohnort – er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX in XXXX gewohnt – zurückgelassen. Seine Angehörgen würden sich nicht mehr an den alten Adressen aufhalten, seien geflüchtet und und würden nunmehr ebenfalls in Kabul Stadt leben wo sie derzeit nicht verfolgt würden. Allein er selbst habe zwei Häuser im ursprünglichen Wohnort – er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 in römisch 40 gewohnt – zurückgelassen.
In Afghanistan habe er 12 Jahre die Schule besucht und sei er von Beruf ausgebildeter Pädagoge.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass gegen ihn eine Fahndungsmaßnahme seitens der Taliban bestehe. Er sei sechs Monate, glaublich im Jahr 1388, bei der ehemaligen Einheitspartei Afghanistans Mitglied gewesen. Die Mitglkiedskarte habe er nicht bei sich. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten diese sein Haus überfallen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater zu Hause gewesen und sei dieser von den Taliban mitgenommen worden. Sein Vater sei ein hochrangiger Grenzmilitäroffizier in Jinwar gewesen. Ein Onkel des BF habe für den Geheimdienst gearbeitet und habe der BF selbst vier Jahre, sohin von 1396 bis 1400, Informationen betreffend die Vorhaben der Taliban, die er über andere Lehrer erhalten habe, an diesen weitergeleitet.
Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen um ihn festzunehmen, er habe aber rechtzeitig flüchten können da sie ihn sonst getötet hätten. Er habe sich zum Zeitpunkt, als sie sein Haus überfallen hätten, zufällig zwei Nächte bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Nachgefragt habe sich die beabsichtigte Festnahme zwei Monate nach der Machtübernahme ereignet. Er hätte auch Drohbriefe von den Taliban erhalten, diese jedoch nicht mehr gefunden. Auch habe er seine Tätigkeit als Lehrer nach Warnungen des Geheimdienstes niedergelegt. Als sein Vater entführt worden sei, sei er dann geflüchtet. Er habe sich dann schon in Klagenfurt befunden als er von der Familie gehört hätte, dass sein Vater bei den Taliban in Haft sei. Irgendwann habe man ihm dann mitgeteilt, dass er getötet worden sei. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor und wurde hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrer aufgefordert dem BFA seinen Dienstausweis vorzulegen.
3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF hinsichtlich einer individuellen Verfolgung durch die Taliban vor der Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Probleme mit der ehemaligen Regierung Afghanistans seien nicht hervorgekommen und habe der BF die von ihm behauptete politische Aktivität nicht nachweisen können. Probleme aufgrund seiner Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder im privaten Bereich hätten sich aus den Ausführungen des BF nicht ergeben. Bei einer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der Taliban geraten würde und verfüge er über familiären Rückhalt und eine Existenzgrundlage aufgrund der Erträge aus dem nach wie vor von einem seiner Freunde betriebenen Milchproduktionsbetrieb seines Schwiegervaters.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF drohe bei einer Rückkehr aufgrund seiner (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung von den Taliban eine langjährige Haftstrafe oder mit dem Tod bestraft zu werden, sodass er asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Darüber hinaus sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär und instabil. Dem BF drohe bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF drohe bei einer Rückkehr aufgrund seiner (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung von den Taliban eine langjährige Haftstrafe oder mit dem Tod bestraft zu werden, sodass er asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Darüber hinaus sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär und instabil. Dem BF drohe bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
5. Am XXXX .04.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.5. Am römisch 40 .04.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.06.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
7. Am 30.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des BF und seiner gewillkürten Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Zudem legte der BF seinen (Lehrer-) Dienstausweis vor.
8. Mit Parteiengehör vom XXXX .11.2025 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, eingeräumt.8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .11.2025 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, eingeräumt.
9. Am XXXX .11.2025 langte, nach vorangegangener Veranlassung, ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes betreffend einen vom BF vorgelegten Dienstausweis beim BVwG ein.9. Am römisch 40 .11.2025 langte, nach vorangegangener Veranlassung, ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes betreffend einen vom BF vorgelegten Dienstausweis beim BVwG ein.
10. Am XXXX .11.2025 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen auf die Verfolgung durch die Taliban von - als verwestlicht wahrgenommenen - Rückkehrern sowie von Personen, die mit der ehemaligen Regierung zusammengearbeitet haben sowie auf die Wirtschafts- und Versorgungslage hingewiesen.10. Am römisch 40 .11.2025 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen auf die Verfolgung durch die Taliban von - als verwestlicht wahrgenommenen - Rückkehrern sowie von Personen, die mit der ehemaligen Regierung zusammengearbeitet haben sowie auf die Wirtschafts- und Versorgungslage hingewiesen.
11. Mit Parteiengehör vom XXXX .11.2025 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes sowie einem Themenbericht gegeben.11. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .11.2025 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes sowie einem Themenbericht gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtstag), seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Dari, zudem spricht er Farsi sowie Paschtu.
Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, war anschließend als Lehrer tätig und hat zumindest für ein paar Monate ein Restaurant betrieben. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den sieben gemeinsamen Kindern im Haus der Eltern in seinem Heimatort.Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, war anschließend als Lehrer tätig und hat zumindest für ein paar Monate ein Restaurant betrieben. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den sieben gemeinsamen Kindern im Haus der Eltern in seinem Heimatort.
Die Ehefrau des BF lebt mit den sieben gemeinsamen Kindern sowie den Eltern des BF weiterhin in deren Haus im Heimatort des BF und steht der BF mit seiner Ehefrau regelmäßig in Kontakt. Auch die drei Schwestern des BF, die verheiratet sind, leben - ebenso wie der Schwiegervater und weitere Verwandte (Onkel, Cousins) des BF - weiterhin in Afghanistan. Ein Schwager des BF lebt im Iran.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste Ende Oktober/Anfang November 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.Der BF reiste Ende Oktober/Anfang November 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF hat Deutschkurse besucht, eine Sprachprüfung hat er bisher jedoch nicht absolviert. Er spricht etwas Deutsch. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und war abgesehen von ein paar Wochen im Dezember 2022 und Jänner 2023 (kurz nach seiner Ankunft) in seiner Unterkunft bisher nicht ehrenamtlich tätig. Nachdem der BF von XXXX .05.2024 bis XXXX .08.2025 in Österreich erwerbstätig war, ist er nunmehr seit XXXX 11.2025 erneut erwerbstätig. Im österreichischen Bundesgebiet hat er keine Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige. Er pflegt soziale Kontakte, wobei es sich jedoch nicht um intensive soziale Kontakte handelt.Der BF hat Deutschkurse besucht, eine Sprachprüfung hat er bisher jedoch nicht absolviert. Er spricht etwas Deutsch. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und war abgesehen von ein paar Wochen im Dezember 2022 und Jänner 2023 (kurz nach seiner Ankunft) in seiner Unterkunft bisher nicht ehrenamtlich tätig. Nachdem der BF von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .08.2025 in Österreich erwerbstätig war, ist er nunmehr seit römisch 40 11.2025 erneut erwerbstätig. Im österreichischen Bundesgebiet hat er keine Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige. Er pflegt soziale Kontakte, wobei es sich jedoch nicht um intensive soziale Kontakte handelt.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Geheimdienstinformant ausgesetzt. Auch droht ihm keine Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Tätigkeit seines Vaters als „Grenzpolizist“.
Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, und den diesen zugrundeliegenden Quellen, den Themenberichten der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 und EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus“ vom November 2024, sowie der UNHCR-Position zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen (Update I vom Februar 2023):Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, und den diesen zugrundeliegenden Quellen, den Themenberichten der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 und EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus“ vom November 2024, sowie der UNHCR-P