Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W265 2327317-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 22.07.2025 betreffend den am 05.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 22.07.2025 betreffend den am 05.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
III. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch drei. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheit am 08.10.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Jahr 2017 Richtung Türkei verlassen zu haben, wo er sich bis September 2022 aufgehalten habe. Als Fluchtgrund gab er den Bürgerkrieg in Syrien an. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst.
3. Mit Schreiben vom 22.07.2025 brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und „in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde“ in der Sache selbst erkennen.
4. Am 08.09.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Zuerst sei er vom Militär gesucht worden, weil er den Militärdienst hätte leisten müssen. Danach sei der IS gekommen und er sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er Probleme aufgrund seines Verhaltens erleiden, da die HTS fanatisch sei.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht am 19.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 24.11.2025 samt bezughabenden Verwaltungsakt einlangte. Das BFA brachte dazu vor, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG zurückzuführen sei und verwies auf die geänderte Lage in Syrien. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht am 19.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 24.11.2025 samt bezughabenden Verwaltungsakt einlangte. Das BFA brachte dazu vor, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzuführen sei und verwies auf die geänderte Lage in Syrien.
6. Am 15.01.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, in welcher zusammengefasst darauf verwiesen wird, dass angesichts der vorliegenden Lageberichte sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Vielzahl gravierender Gefährdungsmomente ergeben würden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers liege in der Nähe des Euphrat. Das Gebiet vor dem Ufer werde von der Übergangsregierung kontrolliert, das Gebiet hinter dem Ufer von den kurdischen SDF-Kräften. Das bedeutet, dass das Gebiet ein direktes Schussfeld und Ziel für Gefechte, Artilleriebeschluss und Scharfschützenfeuer von beiden Seiten sei. Basierend auf dieser Grundlage sei festzustellen, dass im Gouvernement Deir Ez-Zor willkürliche Gewalt stattfinde. Es herrsche keine effektive Kontrolle, sondern ein fortdauernder Machtkampf zwischen SDF, islamistischen Gruppierungen und türkischen Streitkräften. Hinzu komme, dass die neue Regierung zwar eine Generalamnestie für Wehrpflichtige erklärt habe, aber es gebe Pläne einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen vereine und unter staatlicher Kontrolle stehe. Im Übrigen bestehe in den DAANES Gebieten eine gesetzlich geregelte Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst. Die Praxis der Zwangsrekrutierung durch die SDF sei weiterhin Realität. Aufgrund der drohenden Verfolgung sei dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei bei einer Rückkehr aber mit Sicherheit von einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK auszugehen, weshalb mindestens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.6. Am 15.01.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten ein, in welcher zusammengefasst darauf verwiesen wird, dass angesichts der vorliegenden Lageberichte sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Vielzahl gravierender Gefährdungsmomente ergeben würden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers liege in der Nähe des Euphrat. Das Gebiet vor dem Ufer werde von der Übergangsregierung kontrolliert, das Gebiet hinter dem Ufer von den kurdischen SDF-Kräften. Das bedeutet, dass das Gebiet ein direktes Schussfeld und Ziel für Gefechte, Artilleriebeschluss und Scharfschützenfeuer von beiden Seiten sei. Basierend auf dieser Grundlage sei festzustellen, dass im Gouvernement Deir Ez-Zor willkürliche Gewalt stattfinde. Es herrsche keine effektive Kontrolle, sondern ein fortdauernder Machtkampf zwischen SDF, islamistischen Gruppierungen und türkischen Streitkräften. Hinzu komme, dass die neue Regierung zwar eine Generalamnestie für Wehrpflichtige erklärt habe, aber es gebe Pläne einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen vereine und unter staatlicher Kontrolle stehe. Im Übrigen bestehe in den DAANES Gebieten eine gesetzlich geregelte Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst. Die Praxis der Zwangsrekrutierung durch die SDF sei weiterhin Realität. Aufgrund der drohenden Verfolgung sei dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei bei einer Rückkehr aber mit Sicherheit von einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen, weshalb mindestens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.01.2026 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Situation in Österreich, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Rückkehrsituation befragt. Zu den weiteren ins Verfahren genommenen Länderberichten (EUAA Country Guidance Syria: Dezember 2025 und ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 05.10.2022, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Säumnisbeschwerde, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher von Seiten des BFA unerledigt blieb. Am 22.07.2025 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Deir ez-Zour geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei reiste er aus und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 05.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule bis zur siebten Klasse besucht. In der Türkei war der Beschwerdeführer berufstätig.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit Kurzem im Libanon. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Libanon, in der Türkei und in Deutschland.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
XXXX , der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung (ehemals HTS) unter der Führung von Ahmed ash-Shara' als Übergangspräsident kontrolliert. römisch 40 , der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung (ehemals HTS) unter der Führung von Ahmed ash-Shara' als Übergangspräsident kontrolliert.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst. Die derzeitige syrische Übergangsregierung führt keine Zwangsrekrutierungen und keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst durch.
Im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (DAANES) besteht ein verpflichtender Militärdienst („Selbstverteidigungspflicht“). Da der Herkunftsort des Beschwerdeführers jedoch nicht Teil der Autonomieregion ist, unterliegt er der Selbstverteidigungspflicht nicht.
Hinzu tritt, dass kurdische Kräfte in der HTS-kontrollierten Herkunftsregion faktisch über keinerlei Zugriffsmöglichkeiten verfügen und den Beschwerdeführer daher nicht zum Dienst heranziehen können.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion ist dem Beschwerdeführer über das von der neuen Regierung kontrollierte Gebiet möglich, ohne das DAANES-Territorium betreten und mit kurdischen Kräften in Kontakt treten zu müssen. Daher besteht für ihn bei einer Rückkehr nach Syrien keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr, zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dort herrschenden volatilen Versorgungs-, Wirtschafts-, Gesundheits- und Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützten sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 08.05.2025):
„Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte as