Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W263 2280175-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos („Palästinenserin syrischer Herkunft“), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos („Palästinenserin syrischer Herkunft“), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“), eine staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 16.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, sie sei am XXXX in XXXX , Syrien, geboren, wo auch ihr Wohnsitz gewesen sei. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitisch-islamischen Glaubens. Sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Die BF habe Syrien Ende 2019 verlassen und für ungefähr zwei Jahre in der Türkei gelebt. 2. Bei ihrer Erstbefragung am 16.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren, wo auch ihr Wohnsitz gewesen sei. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitisch-islamischen Glaubens. Sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Die BF habe Syrien Ende 2019 verlassen und für ungefähr zwei Jahre in der Türkei gelebt.
Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die BF an, sie habe Syrien aufgrund der aktuellen Lage dort verlassen. Sie wolle zu ihrem Ehemann, welcher in Österreich lebe. In ihrer Heimat fürchte sie den Krieg.
3. Am 02.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt, bei welcher die BF zusammengefasst angab, dass sie palästinensische Syrerin sei. Ihr Name laute XXXX , geb. XXXX , in Rif XXXX , XXXX , Syrien. Die genaue Adresse, an der sie gewohnt habe, laute: XXXX .3. Am 02.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt, bei welcher die BF zusammengefasst angab, dass sie palästinensische Syrerin sei. Ihr Name laute römisch 40 , geb. römisch 40 , in Rif römisch 40 , römisch 40 , Syrien. Die genaue Adresse, an der sie gewohnt habe, laute: römisch 40 .
Sie sei verheiratet, habe keine Kinder, sei jedoch schwanger. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der BF leben, zwei Schwestern und ein Bruder würden in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ein Bruder in der Türkei und einer in Schweden leben. Zwei Schwestern und der Ehemann der BF würden in Österreich leben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, sie habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Außerdem lebe ihr Mann in Österreich und sie sei im ersten Monat schwanger.
Die BF legte ihren Ausweis vor, aus welchem sich ebenso das Geburtsdatum XXXX ergibt. Die BF legte ihren Ausweis vor, aus welchem sich ebenso das Geburtsdatum römisch 40 ergibt.
4. Mit Bescheid vom 08.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 08.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Die BF erhob gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass sie staatenlose Palästinenserin sei, welche in XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Ihr drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und aus diesen Gründen verfolgt zu werden. Ferner drohe ihr eine Reflexverfolgung als Angehörige von Wehrdienstverweigerern. Die BF gab an, dass sie bei UNRWA registriert sei und unter deren Schutz gestanden habe. Sie könne den UNRWA-Schutz, aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihr die belangte Behörde ipso facto Flüchtlingsschutz nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hätte gewähren müssen. Zum Beweis legte sie eine UNRWA Familienregistrierung vor. 6. Die BF erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass sie staatenlose Palästinenserin sei, welche in römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Ihr drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und aus diesen Gründen verfolgt zu werden. Ferner drohe ihr eine Reflexverfolgung als Angehörige von Wehrdienstverweigerern. Die BF gab an, dass sie bei UNRWA registriert sei und unter deren Schutz gestanden habe. Sie könne den UNRWA-Schutz, aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihr die belangte Behörde ipso facto Flüchtlingsschutz nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hätte gewähren müssen. Zum Beweis legte sie eine UNRWA Familienregistrierung vor.
Die Beschwerde langte am 09.10.2023 beim BFA ein und wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (dort eingelangt am 23.10.2023).
7. In der Folge wurde aufgrund von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Geburtsdatums und des Familienstandes der BF Parteiengehör eingeräumt und seitens der BF eine mittels QR-Code validierbare „Family Registration Card“ in Vorlage gebracht. Dem BFA wurde dazu ein Parteiengehör eingeräumt, welches unbeantwortet blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht.Die BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht.
Die BF stammt aus XXXX , Gouvernement XXXX , Syrien. Aufgrund der prekären Lage verließ die BF Syrien, sodass ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Die Region, aus der sie stammt, steht derzeit unter der Kontrolle der Übergangsregierung.Die BF stammt aus römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , Syrien. Aufgrund der prekären Lage verließ die BF Syrien, sodass ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Die Region, aus der sie stammt, steht derzeit unter der Kontrolle der Übergangsregierung.
Am 15.09.2022 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.09.2023 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien aufgrund der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheitslage rechtskräftig zuerkannt.Am 15.09.2022 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.09.2023 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien aufgrund der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheitslage rechtskräftig zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die BF ist staatenlos und stammt aus Syrien. Sie ist bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert und hat den Schutz der UNRWA in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen.
Die BF hat den Schutz der UNRWA in Syrien unfreiwillig vor allem aufgrund der prekären Sicherheitslage aufgegeben. Die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern in Syrien ist sehr schlecht. Finanzierungslücken, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass die UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leistet.
Die BF kann aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht zurückkehren. Die BF hat keine Möglichkeit sich in ihrem Herkunftsort dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für die BF die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein.
Die BF hat keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.
1.3. Zur relevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025:
„[…]
Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024))
Letzte Änderung 2025-05-08 16:50
[Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien. Sie leben in neun offiziellen Flüchtlingscamps in Dara’a, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan Ash-Shayh, Khan Dannoun und as-Sabina sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus. Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren, im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser in Syrien bei ca. 600.000. Die palästinensischen Geflüchteten erhielten in Syrien einen Rechtsstatus, der es ihnen erlaubt, zu arbeiten, Eigentum zu besitzen, Krankenhäuser zu besuchen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu studieren, ohne die syrische Staatsbürgerschaft zu innezuhaben. Für die Belange der palästinensischen Geflüchteten wurde am 25.1.1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die General Authority for Palestine Arabian Refugees. Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und galt als strategisches Bindeglied zwischen der UNRWA und der syrischen Regierung. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den vergangenen dreizehn Jahren mehr als 4.000 Palästinenser
getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört, Zehntausende wurden innerhalb und außerhalb Syriens vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien und verteilten sich hauptsächlich auf den Libanon, Jordanien und die Türkei. Einige Tausend leben auch in Ägypten und Europa. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025).
UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025).
[…]“
1.3.2. Auszüge aus: EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025:
„[…]
4.9.6. Palestinians
Last update: December 2025
[…]
Most of the Palestinian refugees in Syria are those who arrived between 1948 and 1956 and their descendants. They are registered as ‘Palestinian refugees’ by the governmental General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) and they have the same rights as Syrian citizens in terms of residence, freedom of movement, work, trade and access to civil service positions and public services. Palestinians who fled to Syria after 1956 and their descendants were registered with United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in other countries or the occupied Palestinian Territories and are treated as Arab foreigners. They have a 10-year renewable residence permit and have to apply for a work permit. They have access to UNRWA-services but have restricted access to employment. There is no information that this has changed since the fall of the Assad regime.
In 2024, the UNRWA estimated the number of Palestinian refugees in Syria at 438 000. They live across 12 refugee camps and ‘various other gatherings’ throughout the country. Palestinian refugee camps have been affected by hostilities and conflict-related displacement, albeit to varying degrees. The Palestinian refugee camps of Yarmouk, Ain al Tal and Dera’a remain largely destroyed.
Twenty-five percents of households of Palestinian refugees are female-headed. Children and women are increasingly affected by child labour and early marriage. For the situation of women and children, please refer to 4.10. Women and girls and 4.11. Children.
Almost 96 % of Palestinian refugees in Syria rely on UNRWA assistance to cover basic needs. Returnees rely on UNRWA for emergency cash support and there is a ‘critical need for non-food items and shelter repair, with efforts being constrained by ongoing funding shortages’. Since the fall of the Assad regime, no cash assistance has been distributed. The vulnerability of Palestine refugees has worsened due to a significant UNRWA funding shortfall. Food insecurity has increased sharply leading to malnutrition, especially among children, pregnant women, and the elderly.
At the time of writing, there is no further information about the treatment of Palestinians by state and non-state actors.
(a) Conclusion and guidance with regard to Article 12(1)(a) QD/QR [Article 1D Geneva Convention]
UNRWA protection or assistance is not available to Palestinian refugees in Syria at a level which would guarantee that the ‘living conditions in that area will be commensurate with the mission entrusted to that agency’.
It is found that the protection or assistance from UNRWA in all of Syria can be considered to have ceased in the meaning of Article 12(1)(a) QD/QR.römisch eins t is found that the protection or assistance from UNRWA in all of Syria can be considered to have ceased in the meaning of Article 12(1)(a) QD/QR.
Therefore, Palestinians who had previously availed themselves of the protection or assistance of UNRWA in Syria are to be granted ipso facto refugee status, provided Article 12(2) and 12(3) QD/QR do not apply.
[…]“
Übersetzt:
„[…]
4.9.6. Palästinenser
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025
[…]
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind diejenigen, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, sowie deren Nachkommen. Sie sind bei der staatlichen Generalverwaltung für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert und genießen hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Arbeit, Handel und Zugang zu öffentlichen Stellen und Dienstleistungen die gleichen Rechte wie syrische Staatsbürger. Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und deren Nachkommen wurden beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und werden als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu den Dienstleistungen des UNRWA, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten. Es gibt keine Informationen darüber, dass sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hat.
Im Jahr 2024 schätzte das UNRWA die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438.000. Sie leben in 12 Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Versammlungsorten im ganzen Land. Die palästinensischen Flüchtlingslager waren, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, von Kampfhandlungen und konfliktbedingter Vertreibung betroffen. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Dara'a sind größtenteils zerstört.
In 25 Prozent der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge sind Frauen die Haushaltsvorstände. Kinder und Frauen sind zunehmend von Kinderarbeit und Frühverheiratung betroffen. Zur Situation von Frauen und Kindern siehe Abschnitt 4.10 „Frauen und Mädchen“ und Abschnitt 4.11 „Kinder“.
Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe des UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer sind auf die Soforthilfe des UNRWA angewiesen und es besteht ein dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und an der Instandsetzung von Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt werden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die Notlage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken des UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und zu Mangelernährung geführt, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels liegen keine weiteren Informationen über die Behandlung der Palästinenser durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vor.
(a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Art. 12 Abs. 1 lit. a QD/QR [Artikel 1D Genfer Konvention](a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, QD/QR [Artikel 1D Genfer Konvention]
Der Schutz oder die Hilfe der UNRWA steht palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht in einem Umfang zur Verfügung, der gewährleisten würde, dass die „Lebensbedingungen in diesem Gebiet der Mission der UNRWA entsprechen“.
Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Hilfeleistung des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a QD/QR als beendet angesehen werden kann.Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Hilfeleistung des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, QD/QR als beendet angesehen werden kann.
Daher erhalten Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 QD/QR keine Anwendung finden.Daher erhalten Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12, Absatz 2 und Absatz 3, QD/QR keine Anwendung finden.
[…]“
1.3.3. Zur Situation vor dem Umsturz im Dezember 2024: Auszüge aus Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 9, 17.07.2023:
„[…]
Palästinensische Flüchtlinge
Letzte Änderung: 13.07.2023
Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022).
Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023).
In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022):
1) Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022).
2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022).
Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR – eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich – trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren – ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023).
2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023). […]
Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022).
Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023).
Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021).
Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017).
Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023).
Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017).
Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten
Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017).
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017).
Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen (NMFA 5.2022). Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021).
Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten
Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen – es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen – es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.
PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022).
Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023).
Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017).
UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).
Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).
Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen – das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen – das sind 35 % - gelten als am meiste