TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/22 W261 2304138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2026
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Entscheidungsdatum

22.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2304138-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 18.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Gouvernement Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er verfüge über keine schulische Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.2. Am 18.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Gouvernement Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er verfüge über keine schulische Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Herkunftsland aufgrund des Krieges verlassen habe, da er seine Familie in Sicherheit habe bringen müssen. Zudem sollte er bei der syrischen Armee als Reservist einrücken.

3. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Er habe in Syrien weder eine Schule besucht noch einen Beruf gelernt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Er habe in Syrien weder eine Schule besucht noch einen Beruf gelernt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und vom Regime aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Er sei vor seiner Ausreise vier Mal aufgefordert worden, den Reservedienst abzuleisten. Nachdem er ein Schreiben vom syrischen Regime erhalten habe, sei er mit seiner Familie ausgereist.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft sein werde. Die Angst vor einer drohenden Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee habe sich als unglaubhaft dargestellt.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

5. Mit E-Mail vom 06.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Da er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen habe, werde er als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen.5. Mit E-Mail vom 06.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Da er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen habe, werde er als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 11.12.2024 in der Gerichtsabteilung W139 einlangte.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W139 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX ), lebt mit den vier Kindern in der Türkei. Der BF hat zwei Söhne, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt), sowie zwei Töchter, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 ), lebt mit den vier Kindern in der Türkei. Der BF hat zwei Söhne, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), sowie zwei Töchter, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt).

Sein Vater hieß XXXX (bereits verstorben), seine Mutter XXXX (ca. XXXX Jahre alt) lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder. Seine Brüder XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) leben in Syrien, sein Bruder XXXX lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, XXXX . Sie ist verheiratet und lebt ebenfalls in Syrien. Sein Vater hieß römisch 40 (bereits verstorben), seine Mutter römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder. Seine Brüder römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) leben in Syrien, sein Bruder römisch 40 lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, römisch 40 . Sie ist verheiratet und lebt ebenfalls in Syrien.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis ins Jahr 2011 im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Aufgrund des Krieges zog er im Jahr 2011 für einen kurzen Zeitraum in die Stadt XXXX , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, bevor er im Jahr 2012 Syrien in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er erhielt in Syrien keine Bildung und lernte weder zu lesen noch zu schreiben. Er arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis ins Jahr 2011 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Aufgrund des Krieges zog er im Jahr 2011 für einen kurzen Zeitraum in die Stadt römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, bevor er im Jahr 2012 Syrien in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er erhielt in Syrien keine Bildung und lernte weder zu lesen noch zu schreiben. Er arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Der Beschwerdeführer leistete vor dem syrischen Bürgerkrieg den verpflichteten Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee ab. Er erreichte den Dienstgrad eines Rekruten.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 in Richtung Türkei. Er verbrachte dort 12 Jahre und lebte zuletzt in der Stadt XXXX . Im Jahr 2024 reiste über Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 in Richtung Türkei. Er verbrachte dort 12 Jahre und lebte zuletzt in der Stadt römisch 40 . Im Jahr 2024 reiste über Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – bereits vor Ausbruch des und erreichte den Dienstgrad eines Rekruten. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte und die Ableistung seines Wehrdienstes über ein Jahrzehnt zurückliegt. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.

Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr aufgrund seiner Desertation vom Reservedienst des ehemaligen Assad-Regimes als Landesverräter angesehen zu werden und wird ihm deshalb auch keine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt.

1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt –versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.

Dem XXXX jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. Dem römisch 40 jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.5. Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus möglich.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);

-        EUAA, Country Focus Syria, März 2025 (EUAA 1);

-        EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA 2)

-        EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025 (EUAA 3)

1.3.1. Politische Lage – Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).

1.3.1.1. Politischer Übergang

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

1.3.1.2. Regierungsbildung

Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (LIB).

1.3.1.3. Militärreformen

Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Prozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember verkündete das Verteidigungsministerium eine allgemeine Amnestie für alle im Rahmen der Wehrpflicht eingezogenen Soldaten. Die neue Regierung richtete sogenannte „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Angehörigen der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste und der Assad-treuen Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige Personalausweise auszustellen. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, in dessen Rahmen ehemalige Anhänger des Regimes ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten registrieren lassen, um im Gegenzug einen vorläufigen Personalausweis zu erhalten. Diese Ausweise gewähren begrenzten Rechtsschutz und sicheren Durchgang, aber der Prozess ist intransparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst, sodass viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Ende Dezember berichtete die BBC über eine rege Beteiligung, wobei Hunderte von Menschen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie nationalen Notständen. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Armee von Freiwilligen sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb der Struktur des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, desertierte Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, über 70 Fraktionen in sechs Regionen hätten sich zur Integration bereit erklärt, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der die militärischen Mittel wie Personal, Stützpunkte und Waffen regeln soll. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerungstaktiken vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Fraktionen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Fraktionen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Fraktionen des Gouvernements Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

1.3.1.4. Reformen im öffentlichen Sektor

In der Anfangsphase des Übergangs beabsichtigte die neue Regierung, wichtige staatliche Institutionen zu erhalten und zu reaktivieren, um die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen blieben viele wichtige staatliche Institutionen funktionsfähig. Im Berichtszeitraum leitete die neue Regierung einige institutionelle Reformen ein. Nach der Machtübernahme stellte die Übergangsregierung zuvor wegen ihrer Beteiligung an der syrischen Revolution entlassene öffentliche Angestellte wieder ein und entließ gleichzeitig im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme Hunderte von Angestellten einer einzigen Direktion mit dem erklärten Ziel, Institutionen zu verkleinern und ineffizientes Personal abzubauen. Während die Übergangsregierung wirtschaftliche Gründe für die Entlassungen angibt, werfen einige ehemalige Angestellte der neuen Regierung konfessionelle und politische Gründe vor. Katar kündigte an, die von der Übergangsregierung zugesagte 400-prozentige Lohnerhöhung im öffentlichen Sektor mitzufinanzieren. Die ausländische Finanzierung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht bestätigt. Um die von der Baath-Partei ernannten Mitglieder der Anwaltskammer zu entfernen, ersetzte die Übergangsregierung den Rat der Zentralen Anwaltskammer Syriens durch Mitglieder der Freien Anwaltskammer aus Idlib. Khitam Haddad, seit 2023 stellvertretende Justizministerin, behielt ihr Amt und kündigte Anfang Januar an, dass Straf- und Zivilverfahren unter der Übergangsregierung wiederaufgenommen würden, während des vorherigen Regimes begangene Verbrechen jedoch noch nicht behandelt würden. Einige Anwälte kritisierten den nicht gewählten Anwaltsrat der Übergangsregierung als autoritär, während die Rechtsstrukturen aus der Assad-Ära, einschließlich des Terrorismusgesetzes, intakt blieben. Weitere Schritte der neuen Regierung umfassten die Übertragung der Kontrolle über Grenzübergänge zur Türkei – wie Bab Al-Salama, Al-Rai und Jarablus – an die Übergangsregierung sowie die Integration von Bildungseinrichtungen wie der Universität Aleppo in das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Damaskus. Schließlich wurden die NGOs vom Ministerium für Soziales und Arbeit dazu verpflichtet, sich erneut registrieren zu lassen. Dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNPF) zufolge hat dies die Wiederherstellung zahlreicher Gesundheits- und Schutzeinrichtungen behindert und ihre Fähigkeit, weiterhin medizinische und soziale Dienste bereitzustellen, eingeschränkt (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

1.3.1.5. Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen

Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am 24. Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

1.3.1.6. Politischer Übergang gemäß UN-Resolution 2254

Ahmad Al-Sharaa kritisierte internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, für ihre vermeintliche Ineffektivität bei der Bewältigung der humanitären Krisen in Syrien. Er betonte das Versagen der UN, in den letzten 14 Jahren die Freilassung von Gefangenen zu erreichen und die Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern. Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit nationaler Lösungen und forderte eine Aktualisierung der UN-Resolution 2254, die ursprünglich im Dezember 2015 verabschiedet wurde, um den politischen Übergang in Syrien zu lenken. Ihr Rahmen sei seit dem Sturz Bashar Al-Assads nicht mehr vollständig auf die Situation anwendbar. In einem Interview mit Al Arabiya bekräftigte Al-Sharaa seine Kritik an den UN und plädierte für einen alternativen Übergangsprozess. Er schlug vor, die Wahlen um bis zu vier Jahre zu verschieben, um die Entwicklung eines überarbeiteten politischen Rahmens zu ermöglichen. Bei einem Treffen mit UN-Sondergesandtem Geir Pedersen lehnte er das starre Festhalten an seiner Ansicht nach überholten Resolutionen ab und skizzierte seine Vision eines Übergangsprozesses, der die aktuellen Realitäten Syriens widerspiegelt. Trotz seiner Kritik bekräftigte Al-Sharaa, dass Syrien bereit sei, die Stationierung von UN-Truppen innerhalb der von den Vereinten Nationen eingerichteten Pufferzone entlang der israelischen Grenze zu akzeptieren. Am 6. Februar verlängerte die Übergangsregierung die UN-Ermächtigung, humanitäre Hilfe über den Grenzübergang Bab al-Hawa zu liefern, um weitere sechs Monate bis zum 7. August (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)

1.3.2.  Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB).

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB).

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB).

1.3.2.1. Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo

Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Die Provinz Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (oder Efrin), Ain Al-Arab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A’zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Bezirk Mount Simeon) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 5.184.674, einschließlich Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland und die WHO schätzt sie auf 4.754.560 (EUAA 2).

Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil der Provinz Aleppo, der an die Provinz Idlib grenzt, vom ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Allerdings gab es westlich der Stadt Aleppo einen kleinen Flecken, in dem pro-Assad-Kräfte weiterhin präsent waren. In den Städten Afrin, A’zaz, Al-Bab und Menbij sowie rund um den Tishreen-Damm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Der nordwestliche und nördliche Teil der Provinz an der Grenze zur Türkei wurde als unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA, kartiert die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gestellt wurde. Im März 2025 erklärte die Übergangsregierung, dass die bewaffneten Gruppen des Landes, einschließlich der SNA, in die syrische Armee integriert worden seien. In der Praxis schien die SNA jedoch nicht vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen oder aufgelöst worden zu sein (EUAA 2).

Nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der SDF und der Übergangsregierung am 10. März 2025 berichteten ISW und CTP, dass kurdische Kräfte ihre militärische Präsenz in Aleppo-Stadt verringert haben. Anfang April wurde eine vorläufige Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF getroffen, die es den Streitkräften der Übergangsregierung ermöglichte, in die SDF-Gebiete der Stadt Aleppo vorzurücken und gemeinsam mit den kurdischen Streitkräften zu operieren. In einem Artikel von Rudaw von Anfang 2025 wurde berichtet, dass beide Seiten vereinbart hatten, dass die Asayish, die mit der SDF verbundenen internen Sicherheitskräfte, in den überwiegend kurdischen Stadtvierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsood in Aleppo präsent bleiben sollten. The New Arab berichtete Mitte April, dass die SDF-Kräfte sich aus beiden Stadtvierteln zurückziehen und in den Nordosten Syriens vorrücken sollten, und einzelnen Berichten zufolge wurden ehemalige Asayish-Mitglieder in die lokalen Polizeikräfte integriert (EUAA 2).

Anfang April berichtete die Agence France Presse (AFP), dass laut einem Vertreter des syrischen Verteidigungsministeriums pro-türkische syrische Gruppen nach dem Abkommen vom März 2025 ihre Präsenz im Bezirk Afrin reduziert hätten. Es wurde auch berichtet, dass bis Anfang April 2025 allgemeine Sicherheitskräfte in der Stadt Afrin stationiert worden seien (EUAA 2).

Darüber hinaus wurde im Berichtszeitraum über Luftaktivitäten türkischer Streitkräfte berichtet, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Staudamms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara-Qozak-Brücke in der Nähe der Stadt Ain Al-Arab (EUAA 2).

Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz, deren Aktivitäten oder Präsenz im Berichtszeitraum gemeldet wurden, gehören der ISIL und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische Sekte, die Anschläge auf Alawiten verübt hat und sich ideologisch dem ISIL verbunden gezeigt hat. Darüber hinaus wurde im Berichszeitraum die Bildung einer neuen „Sonderkommission zur Rechenschaftspflicht“ in der Provinz Aleppo gemeldet, die sich aus bewaffneten Männern ehemaliger Oppositionsgruppen zusammensetzt, die die Überreste der Assad-Regierung verfolgen wollen (EUAA 2).

Sicherheitstrends

Die International Crisis Group berichtete im März 2025, dass die Kräfte der Übergangsregierung ihre Präsenz in mehreren Teilen Syriens rasch ausbauen konnten, insbesondere in zentralen Städten wie Aleppo, wo es ihnen gelang, das Vertrauen wiederherzustellen und die Ruhe zu wahren (EUAA 2).

Unbekannte bewaffnete Männer erschossen im Berichtszeitraum Zivilisten in der Provinz. Im März und April 2025 berichtete das Harmoon Center for Contemporary Studies von einer Zunahme gezielter Morde mit einem starken Anstieg Mitte April. Es wurde auch über Entführungen, Razzien, Verhaftungen und Sicherheitsoperationen gegen illegale Drogenhändler in Azaz und Bab berichtet, ebenso wie über bewaffnete Zusammenstöße. Das Harmoon Center berichtete außerdem über eine Zunahme der Kriminalität und die Verfolgung von Resten der Assad-Regierung in der Provinz im April (EUAA 2).

Anfang März gingen die Zahl der türkischen Luftangriffe rund um den Tishreen-Damm und die Qara-Qozak- Brücke sowie die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten Kräften nach der Ankündigung der Waffenruhe durch die PKK am 1. März zurück. In der zweiten Märzwoche wurde jedoch eine Eskalation der türkischen Luftangriffe auf SDF-Stellungen im Osten Aleppos gemeldet, die zu „einigen der höchsten täglichen Todesopferzahlen seit Wochen“ führten. Bis Mitte März 2025 hatte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Provinzen, darunter Aleppo, durchgeführt. Darüber hinaus wurde über Zusammenstöße zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten SNA-Kräften in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich der Stadt Ain Al-Arab berichtet, zwei Orte, über die die SNA die Kontrolle erlangen wollte. Die Zusammenstöße zwischen der SDF und der SNA um den Tishreen-Damm dauerten Anfang April 2025 bereits seit Monaten an (EUAA 2).

Nach der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. März durch die Übergangsregierung und die SDF sind Konfrontationen zwischen der SNA und SDF stark zurückgegangen, zusammenfallend mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete, was mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete zusammenfiel (EUAA 2).

Nach der oben genannten Vereinbarung im März 2025 setzten die türkischen Luftangriffe fort, darunter ein Angriff auf Ain Al-Arab im März, bei dem eine elfköpfige Familie getötet wurde. Kurz darauf stellten die Türkei und die mit ihr verbündeten Kräfte jedoch die Angriffe auf Stellungen der SDF weitgehend ein. Ende März berichtete Etana Syria, dass es zwar „Anzeichen für eine vorsichtige Unterstützung“ des Abkommens durch die Türkei gebe, die Beschießung von SDF-Stellungen im Osten Aleppos durch türkisch unterstützte Kräfte jedoch fortgesetzt werde, darunter auch im Gebiet des Tishreen-Staudamms. Die türkischen Luftangriffe auf SDF-Ziele und die Vergeltungsschläge der SDF auf SNA-Stellungen in der Nähe des Staudamms und der Qara-Qozaq-Brücke wurden ebenfalls fortgesetzt. Die zwischen der SDF und der Übergangsregierung unterzeichneten Vereinbarungen, darunter ein am 12. April unterzeichnetes Waffenstillstandsabkommen, zielen auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone oder Pufferzone im Gebiet des Tishreen-Staudamms ab. Nach Angaben des UNOCHA führten die Vereinbarungen zu einer Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen der Provinz, wobei die Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur zurückgingen. Allerdings hatten sich die Beziehungen zwischen den beiden Parteien bis Ende April „rapide verschlechtert“, da die SDF ihre Versprechen zum Abzug ihrer Truppen zurückgenommen und neue Bedingungen gestellt hatte. 910 Unter Berufung auf Social-Media-Quellen gaben ISW und CTP an, dass weder die Türkei noch die SNA oder die Streitkräfte der Übergangsregierung seit Anfang April Angriffe auf die SDF in der Nähe des Tishreen-Staudamms verübt hätten (EUAA 2).

SNHR berichtete über Fälle von Entführungen Minderjähriger durch die SDF-nahe Revolutionäre Jugend (Al-Shabiba Al-Thawriya) in der Provinz Aleppo im Berichtszeitraum (EUAA 2).

Quellen berichteten von sporadischen Angriffen der Gruppe Saraya Ansar al-Sunnah zwischen März und April 2025 in der Provinz Aleppo (EUAA 2).

Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 1 048 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen (siehe Abbildung 9). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 261 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Aleppo. Davon wurden 129 als Explosionen/Fernangriffe, 80 als Gewalttaten gegen Zivilisten und 52 als Kämpfe kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im März (145 Vorfälle) (EUAA 2).

Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen acht Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Ain Al-Arab (101 Vorfälle) verzeichnet wurde, gefolgt von Jebel Saman (54 Vorfälle) und Menbij (35 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden die wenigsten Vorfälle im Bezirk As- Safira (7 Vorfälle) registri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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