Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W196 1427658-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. 811494304-232307905 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. 811494304-232307905 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 12. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte bereits am 18.09.2007 unter dem Namen XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte bereits am 18.09.2007 unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass uniformierte Personen sie zu ihrem Sohn befragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Sohn im Ausland sei. Da es ihr einziger Sohn und die Beschwerdeführerin krank sei, habe sie in Ruhe bei ihrem Sohn leben wollen. Sie habe Probleme mit der Leber, der Bauchspeicheldrüse, der Wirbelsäule und den Knien. Weiters leide sie an Allergien. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse sie nicht, was sie erwarte. Sie habe Angst alleine zu leben.
1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin keine glaubwürdige Verfolgung ihrer Person dargelegt habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe würden ihren Sohn betreffen und hätten sich vor dessen Flucht im Jahr 2007 ereignet. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich vielmehr, dass sie nur ausgereist sei, um bei ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn leben zu können.
1.3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014, W135 1427658-1/10E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I und unter Spruchpunkt A. II. gemäß § 8 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014, W135 1427658-1/10E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und unter Spruchpunkt A. römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorbringen einerseits nicht geglaubt, andererseits sei dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität zu entnehmen.
2.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahl: 811494304/ VZ: 1437393 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahl: 811494304/ VZ: 1437393 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge und an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide. Sie halte sich seit ihrer Einreise in Österreich auf, würde die deutsche Sprache nicht beherrschen, keiner Arbeit nachgehen, kein geregeltes Einkommen beziehen und von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben. Sie sei in Österreich unbescholten und befinde sich ein erwachsener Sohn der Beschwerdeführer in Österreich. Verwandte der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wohnhaft.
2.2 Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2017, GZ W147 1427658-2/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz - FPG, , als unbegründet abgewiesen.2.2 Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2017, GZ W147 1427658-2/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 6 Fremdenpolizeigesetz - FPG, , als unbegründet abgewiesen.
Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis Dezember 2011 in der Russischen Föderation befunden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Verwandte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie lebe seit ihrer Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, welcher derzeit arbeitslos sei. Im Herkunftsstaat habe kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn von der Ausreise von diesem bestanden.
Die Beschwerdeführerin beziehe Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sei – unbeschadet der vorgelegten Einstellungszusage – zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig. Es könnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin leide weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.
2.3 Am 13.02.2018 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Aktuelles Verfahren
3.1 Am 24.07.2023 reiste die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Befragt zu ihrem Fluchtgrund erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2022, aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine und der Einberufung ihres Sohnes zum Militär, nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden. Sie habe angegeben, ihr Sohn halte sich in Österreich auf und werde nicht zurückkehren. Aus Angst, dass andere männliche Verwandte Probleme bekommen könnten, sei sie sowie von der Behörde aufgefordert nach Österreich gereist um ihren Sohn nach Russland zurückzuholen.
3.2 In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2024 vor einem Organwalter des Bundesamtes, gab die Beschwerdeführerin befragt an, sie sei einvernahmefähig. Sie spreche nur ein wenig deutsch und besuche derzeit wegen ihrer Gesundheit keinen Deutschkurs.
Sie sei vom Beruf Volksschullehrerin gewesen, sei schon pensioniert und habe früher 10.781 Rubel als Pension bekommen. Sie habe in einer Eigentumswohnung gelebt, welche sie von ihrem Bruder geschenkt bekommen habe, jedoch verkaufen habe müssen, um diverse Operationen bezahlen zu können. Ihr Bruder sei mittlerweile getötet worden. Sie sei nach Österreich gekommen um Unterstützung von ihrem Sohn zu erhalten. In Russland habe sie Unterstützung von ihrer Schwägerin erhalten, welcher sie ihre Rente überlassen habe.
Im Oktober 2022 hätten der Bezirksinspektor mit 2 weiteren Männern die Beschwerdeführerin aufgesucht. Sie hätten die Beschwerdeführerin aufgefordert ihren Sohn aus dem Ausland zurückzuholen, er würde amnestiert werden, wenn er sich verpflichte 6 Monate in die Ukraine zu gehen. Sie müsse ihren Sohn persönlich anrufen um ihn zur Rückkehr zu bewegen. Die erhaltene Telefonnummer sei wertlos, man könne ihn nicht anrufen, denn die Gespräche würden im Ausland aufgenommen und auf YouTube gestellt werden. Das Grundstück des Sohnes sei enteignet worden und Personen die im Ukrainekrieg gekämpft hätten, übertragen worden. Der Vater ihres Sohnes wechsle laufend seinen Aufenthaltsort in Russland, damit die Behörden seiner nicht habhaft werden würden. Sie habe Angst, dass ihr eine ähnliche Behandlung, wie die Behandlung der Mutter eines Bloggers passiere. Diese sei von Russland nach Tschetschenien gebracht und inhaftiert worden, obwohl sie krank gewesen sei. Eine Nichte der Beschwerdeführerin habe sich im Familienkreis negativ über den Ukrainekrieg geäußert und sei verhaftet worden. In diesem Zusammenhang seien die Passdaten der Neffen und des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgemerkt worden.
Hier in Österreich lebe sie bei ihrem Sohn, der sich auch finanziell um die Beschwerdeführerin kümmere.
3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811494904/232307905 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811494904/232307905 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Bezugnehmend auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin werde auch auf Vorverfahren und die Erkenntnisse des BVwG vom 29.07.2014, GZ W135 1427658-1/10E und 27.12.2017, GZ W147 1427658-2/9E, verwiesen. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – drohe.
3.4 Die Beschwerdeführerin brachte durch die BBU als Rechtsvertretung, am 20.08.2024 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es wurde u.a. dargelegt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt habe, dass sie auf den psychischen Zustand und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen sei. Der medizinische und psychologische Zustand der Beschwerdeführer hätte vor allem auch zusammen mit der aktuellen krieg in der Ukraine in Hinsicht auf die Gefahr in eine aussichtslose Lage in Russland zu geraten näher ermittelt werden müssen.
Medizinische Behandlung und Medikamenten seien unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegsführung in der Ukraine und Sanktionen gegen Russland schwieriger zugänglich. Der Krieg habe die sowieso angespannte medizinische – und Versorgungslage weiter geschwächt. Die Inanspruchnahme von Medikamenten wäre der Beschwerdeführerin daher nicht möglich.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 27.11.2025 an, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie insbesondere seit der Therapie teilweise Wissenslücken hätte und sich an Sachverhalte nicht mehr vollständig erinnern könnte. Bezüglich etwaiger Krankheiten erklärte sie, aufgrund einer Krebserkrankung sei im August 2024 eine Niere entfernt worden. Sie müsse immer wieder zur Kontrolle, da die andere Niere regelmäßig überprüft werde. Sie habe sei der OP Rückenschmerzen. Ausgelöst durch die damit verbundene Therapie habe sie einen sehr starken Ausschlag bekommen, der ihre Nachtruhe stark beeinträchtige.
Aufgrund von Knieschmerzen sei ein Operationstermin für ein neues Knie vereinbart worden. Diesen habe sie nicht wahrnehmen können, da unverheilte Furunkel festgestellt worden seien, welche eine Blutvergiftung auslösen hätten können. Es sollen neue Termine für beide Knies vereinbart werden.
Sie sei sehr schwach und verliere hin und wieder die Orientierung. Es gehe ihr besonders nachts sowie tagsüber, wenn ihr Sohn nicht anwesend sei sehr schlecht. Sie könne in der Nacht nicht schlafen. Sie warte tagsüber auf die Rückkehr der Enkelin und lege sich erst danach hin. Die Ärzte hätten ihr verboten Arzneimittel (Schmerzmittel) wegen der onkologischen Erkrankung einzunehmen.
Die Beschwerdeführerin befände sich zurzeit auch in einer Immuntherapie. Die Beschwerdeführerin sowie der Sohn der Beschwerdeführerin gaben an, dass eine Immuntherapie in der Russischen Föderation nicht möglich sei.
Neuerlich befragt zu ihrem Fluchtgrund erzählte die Beschwerdeführerin: „Als in der Ukraine der Krieg begann. Das war glaube ich im Winter. In dem Jahr, im Herbst 2022, sind Militärangehörige gekommen. Die Militärangehörigen sind zu uns gekommen. Ich habe im Dorf gelebt. Sie haben gefragt, wo mein Sohn ist. Ich habe gesagt, ihr wisst schon, dass er lange nicht mehr da ist, warum fragt ihr. Sie haben gesagt, du hast nur einen Sohn, warum bringst du ihn nicht hier her? Man hat gesagt, wenn er in die Ukraine kämpfen geht, dann wird er amnestiert. So etwas haben sie gesagt. Dann kann dein Sohn bei dir sein. Ich habe gefragt, warum er in die Ukraine geschickt werden soll. Sie haben gesagt, es gibt auch Leute die in die Ukraine kämpfen gehen, dort nicht sterben und wieder zurückkommen. Ich habe gesagt, ich weiß nicht. Sie haben gesagt, ich soll meinen Sohn anrufen und ihm sagen, dass er kommen soll. Sie haben darauf beharrt. Also habe ich gesagt, okay, ich rufe ihn an und frage ihn. Dann sind sie weggegangen. Als ich dann mit meinem Sohn telefoniert habe, habe ich ihm erzählt, dass die Leute gekommen sind. Er sagte, dass er das weiß. Zu seinem Onkel väterlicherseits sind sie auch gekommen und das war in einem Nachbardorf. Er sagte, dass sie eben auch dorthin gekommen sind und gefragt haben, aber ich komme nicht, hat mein Sohn gesagt. Nach einiger Zeit, wieder ca. im Herbst, Beginn von Herbst, ist unser Bezirksinspektor gekommen. Er wollte wissen, wie ich reagiert habe und hat gefragt, ob ich angerufen habe. Ich habe gesagt, ja ich habe angerufen aber er hat nicht vor nach Hause zurückzukehren. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich auch nicht damit einverstanden bin, dass er gegen die Ukraine kämpfen gehen soll. Weswegen soll er gegen die Ukraine kämpfen? Ich habe ihm das gesagt, aber der Bezirksinspektor hat gemeint, dass ich das niemanden sagen darf. Ich habe ihn gefragt, weswegen soll er denn in der Ukraine kämpfen?“
Befragt gab die Beschwerdeführerin an ihr Sohn habe nicht den Grundwehrdienst geleistet bzw. sei nie beim Militär gewesen.
„Im Oktober kamen dann Männer in schwarzer Bekleidung. Das waren militärische Uniformen. 5 oder 6 Personen kamen. Sie haben mich gefragt, ob ich Maria bin. Ich habe gesagt ja. Dann haben sie mich gefragt, wo mein Sohn ist. Dann habe ich gesagt, was heißt wo? Ich habe gesagt, dass mein Sohn im Ausland ist. Dann haben sie gefragt, ob er nicht vor hat zurückzukommen. Ich habe gesagt, nein natürlich nicht. Ich habe ihn angerufen, aber er will das nicht. Er hat gesagt, wenn er nicht kommt, dann werden wir schon Maßnahmen finden. Entweder er kommt oder wir werden andere Maßnahmen anwenden. Dann haben sie noch gesagt, dass es ja Neffen gibt. Dann haben sie gesagt, kommt er auch nicht wegen ihnen oder wegen seinem Vater. Dann habe ich gefragt, was ist mit Mutter und Vater? Dann sind sie gegangen. Das Gespräch war zu Ende. Jedenfalls hat man gesagt, dass er kommen soll, weil man sonst Maßnahmen ergreifen wird und ich habe zu Hause einen Neffen. Mein Bruder wurde umgebracht. Die Frau von meinem Bruder hat das Kind alleine großgezogen. Es waren drei Kinder und sie hat die Kinder ohne Vater großgezogen. Wegen dem könnten sie einen der Neffen mitnehmen. Meinetwegen und wegen meinem Sohn. Man hätte deswegen einen Neffen mitnehmen können. Das war ca. im Mai. Ich bekam dann Angst, weil man hätte mich auch mitnehmen können. So wie Zarema Musaeva. Sie ist hier allen bekannt. Es bezog sich nicht nur auf sie, es gibt hunderte Frauen deswegen im Gefängnis, weil die Söhne im Ausland sind oder aus ähnlichen Gründen. Ich bekam Angst und ich habe Tschetschenien verlassen. Ich bin in das Gebiet Saratov ausgereist.“
In Saratov würde eine Verwandte ihrer Schwester leben. Sie habe sich dort etwa 1,5 Monate aufgehalten und sei in telefonischen Kontakt mit ihrem Bruder gestanden, der in der Ukraine lebe und ihre Flucht organisiert habe.
In ihrem Heimatort habe sie bei der Frau ihres Bruders und deren Kindern gelebt. Sie hätten sich im Elternhaus der Beschwerdeführerin aufgehalten. Alle würden noch dort leben. Ihr Neffe habe geheiratet und habe 4 Kinder.
Es habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl oder eine Ladung gegeben. Das Vorbringen sei immer mündlich gewesen. Vor etwa zwei Wochen habe der Cousin den Sohn der Beschwerdeführerin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er zurückkehren müsse. Sein Vater werde, obwohl er ein alter Mann sei, für die Ukraine einberufen.
Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit ihrem Ex-Mann keinen Kontakt, jedoch stehe ihr Sohn in Kontakt mit seinem Vater. Der Vater ihres Sohnes lebe irgendwo in Russland. Ihr Sohn, habe ausgeborgtes Geld an seinen Vater retourniert, damit sein Vater in Russland überleben könne.
Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an: „Zu Hause gibt es niemanden, der sich um mich kümmern kann. Ich kann auch nirgends hin zurückkehren. Ich hatte eine Wohnung, aber ich habe sie verkauft, wegen der Operation, weil ich zu Hause operiert wurde. Ich habe ein Implantat. Ich bin drei Mal operiert worden. Zwei Mal in Tschetschenien und das dritte Mal in Russland. Jetzt brauche ich meinen Sohn. Ich will nicht zurückkehren und auf die Straße gehen. Wenn ich mich besser gefühlt habe im Sommer, bin ich zu den Enkelkindern gegangen, aber dann habe ich vergessen, wie ich zurückkommen kann und habe meinen Sohn angerufen. Wohin soll ich weitergehen habe ich gefragt? Ich habe manchmal das Gefühl, dass ich nicht weiß, wo ich hingehe. Ich vergesse immer. So kann ich zwar auf die Toilette gehen und in das Badezimmer, aber sonst macht mein Sohn alles. Er sagt mir auch immer, wann ich die Arzneimittel einzunehmen haben. Ich muss jeden Tag in der Früh Arzneimittel einzunehmen. Ich habe auch Probleme mit der Schilddrüse, das habe ich vergessen zu sagen. Wegen der Schilddrüse habe ich auch einen Termin, ca. im Jänner für eine Untersuchung. Ansonsten weiß ich nicht, was ich tun soll, ohne meinen Sohn kann ich nirgends. Danke an alle Ärzte und Bürger von Österreich, das man mich aufgenommen hat und dass ich hier kostenlos operiert wurde und dass ich jeden Monat überprüft werde. Danke. Im Dezember habe ich wieder einen Therapietermin, aber ich weiß nicht genau, an welchem Tag.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Beweis wurde