TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/22 W154 2316568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W154 2316568-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 02.09.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 02.09.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 02.09.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 02.09.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Dem Beschwerdeführer wird die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 02.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.09.2024 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche und das Leben sehr schwer geworden sei. Es gebe in Syrien keine Arbeitsmöglichkeit, zudem sei er vor dem Grundwehrdienst geflohen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Einberufung und möchte nicht kämpfen.

3. Am 23.04.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen sei und die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben.

4. Die Säumnisbeschwerde wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) am 23.04.2025 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

5. Der Beschwerdeführer brachte die Säumnisbeschwerde vom 23.04.2025 am 25.07.2025 erneut beim Bundesamt ein, welche wiederum per E-Mail am 29.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

6. Mit Vorlage, datiert mit 20.03.2025, eingelangt am 02.10.2025, informierte das Bundesamt über das gegenständliche Verfahren, in welchem eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei und übermittelte den Verfahrensakt. Gleichzeitig teilte das Bundesamt mit, dass bis dato keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe und spätestens ab dem Machtwechsel am 08.12.2024 über den Antrag auf internationalen Schutz weder unter Zugrundelegung der veralteten noch der aktuellen Länderinformationen entschieden hätte werden können. Zudem sei die Entscheidungsfrist am 08.12.2024 noch nicht verstrichen gewesen. Insofern treffe das Bundesamt kein überwiegendes Verschulden.

7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025, eingelangt am 06.11.2025, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung die Gewährung einer vollumfänglichen Akteneinsicht im anhängigen Beschwerdeverfahren.

8. Am 26.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, zum Machtwechsel in Syrien, zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen und zu seinen nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche für eine Stellungnahme zu den Länderinformationen, Version 12 vom 08.05.2025 und zum Bericht des Denmark Immigration Service zur Sicherheitslage, zum Wehrdienst und zur Situation einzelner Gruppen von September 2025 eingeräumt.

9. Mit Stellungnahme vom 05.12.2025 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung zu den aktuellen Länderfeststellungen an, dass es in Syrien nunmehr Pläne gebe, eine neue „Nationale Armee“ zu schaffen, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen vereine und unter staatlicher Kontrolle stehe. Die Rekrutierung neuer Soldaten werde aktiv vorangetrieben, mit verkürzten Ausbildungsprogrammen und einer religiösen Schulung. Es bleibe abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen werde und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren werde. Hinzukomme die anhaltende volatile Sicherheitslage. In der Stadt Homs komme es weiterhin zu sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen, Widerstandsbewegungen sowie ehemaligen regierungstreuen Milizen und lokalen Stämmen. In Homs trage die Präsenz extremistischer islamistischer Gruppen durch gezielte Morde, Entführungen und Raubüberfälle zur anhaltenden Unsicherheit bei. Der Beschwerdeführer habe Syrien bereits vor zehn Jahren verlassen, er würde dort weder Arbeit finden noch könne er ein soziales Netzwerk aufbauen, zumal keine familiären Beziehungen oder sonstige soziale Kontakte in Syrien vorliegen würden. Bei einer Rückkehr sei mit Sicherheit von einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.9. Mit Stellungnahme vom 05.12.2025 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung zu den aktuellen Länderfeststellungen an, dass es in Syrien nunmehr Pläne gebe, eine neue „Nationale Armee“ zu schaffen, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen vereine und unter staatlicher Kontrolle stehe. Die Rekrutierung neuer Soldaten werde aktiv vorangetrieben, mit verkürzten Ausbildungsprogrammen und einer religiösen Schulung. Es bleibe abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen werde und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren werde. Hinzukomme die anhaltende volatile Sicherheitslage. In der Stadt Homs komme es weiterhin zu sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen, Widerstandsbewegungen sowie ehemaligen regierungstreuen Milizen und lokalen Stämmen. In Homs trage die Präsenz extremistischer islamistischer Gruppen durch gezielte Morde, Entführungen und Raubüberfälle zur anhaltenden Unsicherheit bei. Der Beschwerdeführer habe Syrien bereits vor zehn Jahren verlassen, er würde dort weder Arbeit finden noch könne er ein soziales Netzwerk aufbauen, zumal keine familiären Beziehungen oder sonstige soziale Kontakte in Syrien vorliegen würden. Bei einer Rückkehr sei mit Sicherheit von einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur fallgegenständlichen Säumnis:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.09.2024 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 23.04.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der gegenständliche Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bescheidmäßig erledigt. Auch erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Mit Vorlage vom 20.03.2025, eingelangt am 02.10.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt. Im Dezember 2024 erfolgte ein Machtwechsel in Syrien; die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Syrien wurden aktualisiert und zuletzt am 08.05.2025 veröffentlicht.

Im Jahr 2015 wurden in Österreich insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt. Beim Bundesamt waren per 31.12.2015 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 122.272 Asylanträge gestellt. Im ersten Halbjahr 2022 betrug die erstinstanzliche Verfahrensdauer durchschnittlich 3,2 Monaten. Im Jahr 2023 wurden 59.232 Asylanträge in Österreich registriert. Dies bedeutet einen Rückgang um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Das Bundesamt konnte im selben Zeitraum 78.741 Asyl-Entscheidungen treffen und damit die Anzahl der offenen Verfahren um 36 % reduzieren. Mit Jahresende waren noch 28.335 Verfahren in erster Instanz anhängig. Die Verfahrensdauer betrug dabei rund 5,5 Monate. Im Jahr 2024 wurden 24.941 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich lediglich um eine Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (phonetisch), Gouvernement Homs, geboren. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in seinem Herkunftsort. Im Zeitraum 2012 bis 2024 lebte der Beschwerdeführer im Libanon.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (phonetisch), Gouvernement Homs, geboren. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in seinem Herkunftsort. Im Zeitraum 2012 bis 2024 lebte der Beschwerdeführer im Libanon.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete während seines Aufenthaltes im Libanon als Schweißer, Bauarbeiter und Maler. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach.

Das Gouvernement Homs und der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Libanon. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seinen im Libanon lebenden Familienangehörigen. Im österreichischen Bundesgebiet leben zudem zwei Cousins des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 endgültig aus Syrien aus und ging in den Libanon, wo er bis 2024 lebte. Im August 2024 verließ der Beschwerdeführer den Libanon und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich ein, wo er am 02.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Syrien bestand zur Zeit, als sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen hat und Präsident Assad noch an der Macht war, ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, welche bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehr- beziehungsweise Reservedienst eingezogen werden konnten. Der Beschwerdeführer stand bei seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres und war noch nicht wehrdienstpflichtig. Er unterlag jedoch mit der Erreichung der Volljährigkeit grundsätzlich der Wehrpflicht in der syrischen Armee. Diese ist seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 inaktiv. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten wurden außer Dienst gestellt, es erfolgen keine Einberufungen mehr.

Die neuen Machthaber verkündeten laut den aktuellen Länderfeststellungen eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen und die Abschaffung der Wehrpflicht. Es würde lediglich eine freiwillige Rekrutierung erfolgen und hätten sich bereits Tausende Freiwillige der neuen Armee angeschlossen.

Der Beschwerdeführer leistete den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee des Assad-Regimes nicht ab und wurde während seines Aufenthaltes in Syrien auch nicht zum Wehrdienst einberufen.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet besteht für ihn nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung vom syrischen Regime unter Assad zu erfahren oder zum Wehrdienst der ehemaligen syrischen Armee eingezogen zu werden bzw. bei dessen Verweigerung Konsequenzen daraus ausgesetzt zu sein.

Auch droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine persönliche Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung oder bewaffnete Gruppierungen.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seine Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der neuen Machthaber oder durch eine andere Gruppierung bedroht.

1.4. Zur Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien:

Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.

In Syrien finden auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin kriegerische Auseinandersetzungen statt und herrscht ein hohes allgemeines Gewaltrisiko vor. Die Sicherheitslage ist auch in den größeren Städten äußerst problematisch und von Anschlägen, Attentaten und gezielten Angriffen geprägt. Es besteht auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin ein hohes Risiko, dass Zivilpersonen Opfer von Gewalt, Übergriffen, Menschenrechtsverletzungen und Tötungen werden.

Die Wirtschafts- und Versorgungslage bzw. die humanitäre Situation ist in ganz Syrien als prekär zu bezeichnen. Es herrscht, auch aufgrund der wegen der volatilen Sicherheitslage eingeschränkten humanitären Unterstützung, Lebensmittelknappheit- bzw. unterversorgung, Millionen Menschen benötigen Hilfe in Bezug auf Wasser, Ernährung, Sanitäranlagen und Hygiene. Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos.

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und Geschwister im Libanon leben würden und er keine Familienangehörigen mehr in Syrien habe. Der Beschwerdeführer hat in Syrien kein familiäres Auffangnetz und nicht die Möglichkeit im Falle einer Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft zu nehmen. Er verfügt zwar über Berufserfahrung in der Baubranche, hat jedoch lediglich sechs Jahre lang die Grundschule in Syrien besucht und keine Berufsausbildung absolviert. In diesem Zusammenhang erscheint es zweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer ohne die Unterstützung seiner Familie und aufgrund der volatilen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Syrien eine Existenz aufbauen wird können. Angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist die Situation im gesamten Staatsgebiet Syriens schon im Allgemeinen so geartet, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben (fallrelevant gekürzt):

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegendenInformationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahreregiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ashSham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).

Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:

Abbildung 1: TWI 28.2.2025

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten