TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/22 W128 2311939-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2026
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Entscheidungsdatum

22.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §143 Abs76
UG §78
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 143 heute
  2. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  4. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  6. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023
  7. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 19.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  8. UG § 143 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025
  9. UG § 143 gültig von 01.11.2025 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025
  10. UG § 143 gültig von 25.07.2025 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  11. UG § 143 gültig von 02.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  12. UG § 143 gültig von 01.07.2025 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  13. UG § 143 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  14. UG § 143 gültig von 20.05.2023 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023
  15. UG § 143 gültig von 01.10.2021 bis 19.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  16. UG § 143 gültig von 01.10.2021 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  17. UG § 143 gültig von 10.09.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  18. UG § 143 gültig von 28.05.2021 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  19. UG § 143 gültig von 08.01.2021 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021
  20. UG § 143 gültig von 16.12.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  21. UG § 143 gültig von 10.01.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2019
  22. UG § 143 gültig von 15.08.2018 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  23. UG § 143 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2018
  24. UG § 143 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  25. UG § 143 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  26. UG § 143 gültig von 17.05.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  27. UG § 143 gültig von 05.04.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  28. UG § 143 gültig von 01.10.2017 bis 04.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  29. UG § 143 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  30. UG § 143 gültig von 07.11.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  31. UG § 143 gültig von 14.01.2015 bis 06.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  32. UG § 143 gültig von 03.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2013
  33. UG § 143 gültig von 12.07.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  34. UG § 143 gültig von 24.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  35. UG § 143 gültig von 21.03.2013 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  36. UG § 143 gültig von 01.03.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  37. UG § 143 gültig von 12.01.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  38. UG § 143 gültig von 06.06.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  39. UG § 143 gültig von 25.04.2012 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  40. UG § 143 gültig von 31.03.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  41. UG § 143 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  42. UG § 143 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  43. UG § 143 gültig von 01.01.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  44. UG § 143 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  45. UG § 143 gültig von 05.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2007
  46. UG § 143 gültig von 10.06.2006 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  47. UG § 143 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  48. UG § 143 gültig von 31.07.2004 bis 28.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  49. UG § 143 gültig von 01.10.2002 bis 30.07.2004
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


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W128 2311939-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 27.11.2024, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU vom 14.04.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 27.11.2024, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU vom 14.04.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen und stellte für dieses Studium am 14.09.2024 den Antrag auf Anerkennung folgender Prüfung:

Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ (abgelegt an der Universität Graz (KFU Graz) im Diplomstudium Rechtswissenschaften) für die Fachprüfung „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU.

Seinem Antrag schloss der Beschwerdeführer die Bestätigung seines Studienerfolges vom 24.09.2024 im Fach „Völkerrecht“ sowie die Ablaufprogramme für „Völkerrecht“ im Wintersemester 2022/23 sowie im Sommersemester 2023. In einem Schreiben gab er einen Link zur Lehrveranstaltungsbeschreibung des Faches „Völkerrecht“ an der KFU Graz im Wintersemester 2022/2023 an und wies auf die empfohlene englischsprachige Fachliteratur hin.

2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer die an der Universität Graz positiv absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht” im Diplomstudium Rechtswissenschaften für die „Public International Law“ als gleichwertige Prüfung anerkannt und gleichzeitig eine Auflage erteilt, die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ zu besuchen.

3. Mit Schreiben vom 14.07.2023 sowie vom 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Anerkennung des Faches „Public International Law“ die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ zu absolvieren ist.

4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe am 14.9.2024 die Anerkennung der an der KFU Graz abgelegten Prüfung „Völkerrecht” (6 ECTS) für die Prüfung „Public International Law” (6 ECTS) an der JKU beantragt. Er habe weder erklärt, mit Auflagen einverstanden zu sein, noch spezifiziert, welche Auflagen er akzeptieren würde. Im Zusammenhang mit der Prüfung „Public International Law” werde an der JKU eine gewisse Englisch-Sprachkompetenz gefordert, welche im „Precourse Legal English” überprüft werde. Als Nachweis seiner Englisch-Sprachkompetenz habe der Beschwerdeführer zahlreiche englischsprachige, prüfungsrelevante Texte vorgelegt.

Am 27.11.2024 habe die belangte Behörde per E-Mail die „Positive Entscheidung der Anerkennung“ mitgeteilt und ausgeführt, dass bei ausbleibender Rückmeldung aus Kostengründen auf eine Bescheidausfertigung verzichtet werde. Einen Tag später sei dennoch der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt worden. Dieser sei widersprüchlich, da unter „Begründung“ ausgeführt werde, dem Antrag sei vollinhaltlich stattgegeben worden, gleichzeitig aber unter „Auflagen“ der Eintrag „KV Precourse Legal English (3 ECTS)“ enthalten sei.

Der angefochtene Bescheid erweise sich als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer keiner Auflage zugestimmt oder diese beantragt habe. Damit sei seinem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, der Bescheid aber begründungslos und daher rechtswidrig sei. Zudem gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich um ein technisches Versehen handle, da im Anerkennungstool das Auflagenfeld zunächst nicht angeführt gewesen sei und erst nachträglich aufscheine.

Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Nach § 78 Abs 1 UG seien Prüfungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestünden. Wesentliche Unterschiede könnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im Bereich der Sprachkompetenz, da die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf umfangreicher englischsprachiger Literatur beruhe. Damit sei der Nachweis erbracht worden, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen bestünden.Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Nach Paragraph 78, Absatz eins, UG seien Prüfungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestünden. Wesentliche Unterschiede könnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im Bereich der Sprachkompetenz, da die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf umfangreicher englischsprachiger Literatur beruhe. Damit sei der Nachweis erbracht worden, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen bestünden.

Der Beschwerdeführer beantragte, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass dem Antrag auf Anerkennung ohne Auflage stattgegeben werde. Darüber hinaus beantragte er, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Am 16.01.2025 ersuchte die belangte Behörde die Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU, um Abfassung einer gutachterlichen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 29.01.2025 führte diese zusammenfasst aus, dass das Fach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz die Lehrveranstaltungen „VL Public International Law“ und „KV Precourse Legal English“ umfasse. Während die Lehrinhalte der „VL Public International Law“ die Methoden und Quellen des Völkerrechts, die Schnittstelle zum nationalen Recht, Völkerrechtssubjekte, Staatlichkeit, völkerrechtliche Territorialregime einschließlich See-, Luft- und Weltraum, Organe des völkerrechtlichen Verkehrs sowie völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung und Gerichtsbarkeit umfassen und durch die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung weitgehend abgedeckt seien, gelte dies nicht für die Inhalte der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“.

Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ umfasse insbesondere die Erstellung von Motivationsschreiben, die Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), die kritische Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte, das Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentationen vor Publikum sowie Fachvokabular. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung stehe nicht nur die Vermittlung von Grundbegriffen des Völkerrechts, sondern die fremdsprachliche Ausbildung der Studierenden im Fokus, während sich die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf das allgemeine Völkerrecht beschränke.

Gemäß § 3 des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sei die Fachsprachenausbildung und damit die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ in ihrer Gesamtheit als Teil des Faches „Public International Law” ein Bestandteil des Fertigkeitentrainings, das der Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie der Fähigkeit diene, Schriftsätze unter Anwendung der englischen Fachsprache zu verfassen.Gemäß Paragraph 3, des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sei die Fachsprachenausbildung und damit die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ in ihrer Gesamtheit als Teil des Faches „Public International Law” ein Bestandteil des Fertigkeitentrainings, das der Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie der Fähigkeit diene, Schriftsätze unter Anwendung der englischen Fachsprache zu verfassen.

Diese Zielsetzung spiegle sich in den Lernergebnissen der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ wider, die in der Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit bestünden, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Das Fach „Public International Law” sei demnach zentraler Ankerpunkt für den Erwerb der Kompetenz zur Falllösung in englischer Sprache und könne durch eine Lehrveranstaltungsprüfung auf Deutsch nicht ersetzt werden.

Die demnach zentralen Fertigkeiten, sich schriftlich und mündlich in englischer Sprache auszudrücken und insbesondere auch Fallgutachten zu erstellen, könnten durch reines Lesen englischer Texte im Selbststudium nicht gleichwertig erworben werden. Der Umstand, dass im Fach „Völkerrecht” auch auf englischsprachige Originaldokumente zurückgegriffen werde, sei nicht gleichwertig mit einer fachsprachlichen Ausbildung zur Schulung der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in dieser Fremdsprache auszudrücken und englischsprachige Fallgutachten zu erstellen.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Auflage dem Beschwerdeführer durchaus bekannt sein musste. Per E-Mail vom 24.06.2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Vorliegen eines Scheins in „Völkerrecht” noch ein juristischer Leistungsnachweis in einer Fremdsprache zu erfüllen sei und, sofern kein „Legal English Kurs” an der KFU Graz absolviert worden sei, der „Precourse Legal English” als Auflage vorgeschrieben werde.

6. Mit Schreiben vom 30.01.2025 beschloss der Senat der JKU, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von einem Gutachten von Seiten der Gutachtenskommission abgesehen werde.

7. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2024 (gemeint wohl 06.02.2025) die Möglichkeit eingeräumt zum Schreiben des Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vom 29.01.2025 in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG dazu schriftlich Stellung zu nehmen.7. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2024 (gemeint wohl 06.02.2025) die Möglichkeit eingeräumt zum Schreiben des Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vom 29.01.2025 in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2025 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme den vorliegenden Verfahrensfehler, namentlich die Aktenwidrigkeit des Bescheides, nicht entkräfte. Entgegen der in der Stellungnahme getroffenen Behauptung, die Vorschreibung der Auflagen habe dem Beschwerdeführer „durchaus bekannt sein müssen“, sei ihm die Notwendigkeit der Erfüllung einer Auflage gerade nicht bekannt gewesen. Die Mitteilung per E-Mail vom 24.06.2024 stelle eine allgemeine Auskunft dar, sei drei Monate vor der verfahrenseinleitenden Antragstellung erfolgt und habe keinen Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers sowie keine rechtliche Würdigung enthalten.

Auch wenn man davon ausgehe, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens oder im Vorfeld des Antrages die Notwendigkeit einer Auflage erörtert haben sollte, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des begründungslosen Bescheides. Der Bescheid habe dem Antrag auf Anerkennung nicht vollinhaltlich stattgegeben, obwohl der Antrag das Fach „Public International Law“ umfasse und somit beide Lehrveranstaltungen betreffe. Die belangte Behörde habe dem Antrag überraschend Auflagen erteilt, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet sei und die Beurteilung der Lernergebnisse mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Zudem verbleibe es dabei, dass nach § 78 UG die Beweislast der Universität obliege, wesentliche Unterschiede in den Lernergebnissen darzutun.Auch wenn man davon ausgehe, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens oder im Vorfeld des Antrages die Notwendigkeit einer Auflage erörtert haben sollte, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des begründungslosen Bescheides. Der Bescheid habe dem Antrag auf Anerkennung nicht vollinhaltlich stattgegeben, obwohl der Antrag das Fach „Public International Law“ umfasse und somit beide Lehrveranstaltungen betreffe. Die belangte Behörde habe dem Antrag überraschend Auflagen erteilt, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet sei und die Beurteilung der Lernergebnisse mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Zudem verbleibe es dabei, dass nach Paragraph 78, UG die Beweislast der Universität obliege, wesentliche Unterschiede in den Lernergebnissen darzutun.

Inhaltlich bestünden keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen zwischen der vom Beschwerdeführer im Zuge der „Völkerrechtsprüfung Graz“ erreichten Ausbildung und dem Fach „Public International Law“. Im Verfahren sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, dass eine Anerkennung ohne Auflagen nicht möglich wäre. Vielmehr sei er eine Woche nach Antragstellung aufgefordert worden, eine offizielle Lehrveranstaltungsbeschreibung beizubringen, aus der hervorgehe, dass die hochgeladenen Unterlagen tatsächlich im Fach Völkerrecht an der Universität Graz bearbeitet worden seien. Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Nachricht sei für den Beschwerdeführer unzweifelhaft gewesen, dass die hochgeladenen Unterlagen einen ausreichenden Nachweis für beide zum Fach „Public International Law“ gehörenden Lehrveranstaltungen, nämlich „VL Public International Law“ und „KV Precourse Legal English“, darstellten.

Aus den Beschreibungen im Studienhandbuch ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine englischsprachige Kompetenz zwingend erforderlich wäre. Das Lernziel der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ bestehe in der Kenntnis des einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Diese fremdsprachliche Ausbildung habe der Beschwerdeführer durch das Studium einschlägiger englischsprachiger Texte im Zuge seiner Ausbildung an der KFU Graz jedenfalls nachgewiesen. Die Bearbeitung prüfungsrelevanter englischsprachiger Literatur im Rahmen einer vierstündigen Prüfung unterscheide sich diametral von „reinem Lesen englischer Texte“.

Auch hinsichtlich der „executive summaries“ sowie der „kritischen Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte“ bestünden technisch keine Unterschiede zu medizinisch-wissenschaftlichen Texten, da die entsprechenden Techniken ident seien. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund zahlreicher englischsprachiger medizinisch-wissenschaftlicher Publikationen über umfassende Praxis in diesem Bereich. Seine Ausdrucksfähigkeit in der englischen Sprache verdanke der Beschwerdeführer zudem zahlreichen Aufenthalten im englischsprachigen Ausland. Die belangte Behörde würdige solche Expertise auch aus beruflicher Tätigkeit bereits, was unter anderem durch einen Vortrag der Leiterin der zuständigen Anerkennungsstelle im September 2023 bestätigt worden sei.

Seinen Äußerungen legte der Beschwerdeführer einen Auszug seiner englischsprachigen Publikationen inklusive eingeladener Vorträge seit 2007 im Umfang von über acht DIN-A4-Seiten sowie einen Auszug über Aufenthalte im englischsprachigen Ausland im Umfang von vier DIN-A4-Seiten bei.

9. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise abgewiesen und der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides wie folgt geändert:

„Dem Antrag vom 14.09.2024 auf Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ (6 ECTS, befriedigend) für die Fachprüfung „Public International Law“ (6 ECTS) wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, unter der Bedingung stattgegeben, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, „KV Precourse Legal English“ positiv abgelegt wird.“„Dem Antrag vom 14.09.2024 auf Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ (6 ECTS, befriedigend) für die Fachprüfung „Public International Law“ (6 ECTS) wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, unter der Bedingung stattgegeben, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, „KV Precourse Legal English“ positiv abgelegt wird.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz mit einer schriftlichen Fachprüfung in Form einer englischsprachigen Klausurprüfung abgeschlossen werde, wobei Voraussetzung für die Anmeldung die erfolgreiche Absolvierung der dem Fach zugeordneten Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ sei. Laut Studienhandbuch verfolge diese Lehrveranstaltung das Ziel, den Studierenden die Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie die Fähigkeit zu vermitteln, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken, wobei die Lernergebnisse durch Inhalte wie Erstellung von Motivationsschreiben, Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), kritische Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte, Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentationen vor Publikum sowie Fachvokabular erreicht würden.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften hätten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Zu diesen Fertigkeiten zählten insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften hätten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Zu diesen Fertigkeiten zählten insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen.

Den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sowie in der Äußerung vom 20.02.2025 zur fehlenden Bescheidbegründung schließe sich die Behörde vollinhaltlich an. Eine solche Begründung wäre im Hinblick auf die im Spruch enthaltene Nebenbestimmung erforderlich gewesen und werde dieser Mangel im Zuge der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die Wirksamkeit des Hauptinhaltes des Bescheides vom 27.11.2024 hänge vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, nämlich der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“, weshalb es sich bei der als „Auflage“ bezeichneten Nebenbestimmung tatsächlich um eine aufschiebende Bedingung handle und der Spruch dahingehend zu korrigieren gewesen sei.

Den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten zum Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen sei nicht zu folgen. Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ diene gemäß Curriculum vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten, insbesondere dem Erwerb des einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Um diese Kompetenzen nachhaltig zu erwerben, erfolge nicht nur das Lesen juristischer Texte, sondern eine aktive Auseinandersetzung in schriftlicher und mündlicher Form, wodurch nicht nur die schriftliche Ausdrucksweise, sondern auch mündliches juristisches Argumentieren auf Englisch geschult werde. Diese Form der Fachsprachenausbildung finde sich im Rahmen der deutschsprachigen Vorlesungsprüfung „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht.

Die Verwendung englischsprachiger völkerrechtlicher Rechtsquellen zur Prüfungsvorbereitung beschränke sich auf Lesen und Verstehen und leiste keinen Beitrag zur Ausbildung der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in dieser Fremdsprache auszudrücken oder englischsprachige Fachgutachten zu erstellen. Auch werde die Fähigkeit zum juristischen Argumentieren in englischer Sprache im Rahmen der Vorlesungsprüfung „Völkerrecht“ an der Universität Graz in keiner Weise überprüft, sodass deren Beurteilung keinen Aufschluss über einen tatsächlich erfolgten Kompetenzerwerb liefern könne. Die beruflich erworbenen Englischkenntnisse des Beschwerdeführers könnten daran nichts ändern, da es sich um Kompetenzen handle, die nicht im Rahmen der absolvierten Prüfung erworben worden seien und einer rechtswissenschaftlichen Schwerpunktsetzung entbehrten.

Die Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung für die Fachprüfung „Public International Law“ an der JKU sei daher an die Bedingung zu knüpfen gewesen, dass die Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ absolviert werde. Dieser Entscheidung liege die Annahme der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Spruch eines Anerkennungsbescheides zugrunde, wenngleich § 78 UG diese Möglichkeit nicht explizit vorsehe. Andernfalls wäre der Antrag auf Anerkennung wegen Vorliegens wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen zur Gänze abzuweisen gewesen.Die Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung für die Fachprüfung „Public International Law“ an der JKU sei daher an die Bedingung zu knüpfen gewesen, dass die Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ absolviert werde. Dieser Entscheidung liege die Annahme der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Spruch eines Anerkennungsbescheides zugrunde, wenngleich Paragraph 78, UG diese Möglichkeit nicht explizit vorsehe. Andernfalls wäre der Antrag auf Anerkennung wegen Vorliegens wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen zur Gänze abzuweisen gewesen.

10. Am 22.04.2025 brachte der Beschwerdeführer den Antrag ein, seine Beschwerde vom 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und brachte darin vor, seine verfahrensgegenständliche Beschwerde vollumfänglich aufrecht zu halten.

11. Einlangend mit 02.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU) zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen.

1.2. Am 14.09.2024 stellte er für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU den Antrag auf Anerkennung folgender Prüfung:

„Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU (6 ECTS)

Das Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ (6 ECTS).

1.3.1. Das Studienfach „Public International Law“ an der JKU besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen und erfordert zur erfolgreichen Absolvierung die „KV Precourse Legal English“:

1. „VL Public International Law“

2. „KV Precourse Legal English“

Die Fachprüfung ist schriftlich in Form einer englischsprachigen Klausurarbeit mit einer Höchstdauer von 90 Minuten abzulegen.

1.3.2.1. Die „VL Public International Law” zielt darauf ab, Studierende auf die Funktion des Völkerrechts als internationalem Regulativ für das Verhalten von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten als Hoheitsträger die Funktion der Schnittstelle zwischen Völkerrecht und nationalem Recht, die wichtigsten Regelungsbereiche des Völkerrechts im Überblick und die völkerrechtlichen Mechanismen zur Konfliktlösung zu auszubilden.

1.3.2.2. Die Lerninhalte der Lehrveranstaltung „Public International Law“ lauten:

„Methoden und Quellen des Völkerrechts, Schnittstelle zum nationalen Recht, Völkerrechtssubjekte, Staatlichkeit, völkerrechtliche Territorialregime inklusive See-, Luft- und Weltraum, Organe des völkerrechtlichen Verkehrs, völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung und Gerichtsbarkeit“.

1.3.2.3. Die Lernmethoden bestehen aus: „Vortrag, eigene Recherchen der Studierenden (historische bzw. aktuelle Fälle, Vertragstexte), Entscheidungsanalyse mit Diskussion“.

1.3.2.4. Die Lehrveranstaltung wird in englischer Sprache abgehalten.

1.3.2.5. Folgende Literaturempfehlungen werden auf der Internetseite des JKU unter Studienhandbuch für die Lehrveranstaltung „VL Public International Law“ genannt:

„Haslinger/Stadlmeier, Public International Law. Text, Cases and Materials Digitale Fallsammlung (Institutshomepage) Nachschlagwerke in der jeweiligen Auflage: Stadlmeier, ORAC Rechtsskriptum Völkerrecht I und II Reinisch, österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band I und II“.„Haslinger/Stadlmeier, Public International Law. Text, Cases and Materials Digitale Fallsammlung (Institutshomepage) Nachschlagwerke in der jeweiligen Auflage: Stadlmeier, ORAC Rechtsskriptum Völkerrecht römisch eins und römisch zwei Reinisch, österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band römisch eins und II“.

1.3.3.1. Die Lernziele der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ lauten wie folgt:

„Die Studierenden erlangen Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie die Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken“.

1.3.3.2. Die Lerninhalte der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ lauten wie folgt:

„Erstellung von Motivationsschreiben, Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), kritische Bewertung von Medienbeträgen über juristische Inhalte, Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentation vor Publikum, Fachvokabular

Die Beurteilung erfolgt im Präsenzstudium aufgrund der Anwesenheit und Mitarbeit.“

1.3.3.3. Die Lernmethoden bestehen aus: „Vortrag, Diskussion, Gruppenarbeiten, Präsentationen.“

1.3.3.4. Die Lehrveranstaltung wird in englischer Sprache abgehalten.

1.3.3.5. Folgende Kursmaterialien werden in der Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt:

„1. Wiebalck/Normen von Zedtwitz/ Walsh, The Legal English Manuel: Handbook of Legal Terms and Practical Scenarios for Written and Spoken Legal Language.

2. Ergänzendes Nachschlagwerk: Ingels, Legal English communication skills: introduction to writing skills and vocabulary acquisition for the legal profession“.

1.3.3.6. Unter sonstiger Information wird im Studienhandbuch des JKU für die Lehrveranstaltung „Precourse Legal English“ ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung in ihrer Gesamtheit einen Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne von § 3 des Curriculums bilde.1.3.3.6. Unter sonstiger Information wird im Studienhandbuch des JKU für die Lehrveranstaltung „Precourse Legal English“ ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung in ihrer Gesamtheit einen Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne von Paragraph 3, des Curriculums bilde.

1.4.1. Der Beschwerdeführer hat die Diplomprüfung „Völkerrecht“ (6 ECTS) an der Universität Graz am 23.06.2023 (Sommersemester 2023) positiv absolviert.

1.4.2. Der Internetseite des Instituts für Völkerreicht der Universität Graz ist Folgendes an Inhaltsbeschreibung zur Lehrveranstaltung ua. Folgendes zu entnehmen:

„[…]

In Teil I der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Allgemeines Völkerrecht) werden Kenntnisse in den Grundlagen des Völkerrechts vermittelt: Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), Verantwortlichkeit der Staaten und der internationalen Organisationen, sowohl Rechtsdurchsetzung.In Teil römisch eins der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Allgemeines Völkerrecht) werden Kenntnisse in den Grundlagen des Völkerrechts vermittelt: Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), Verantwortlichkeit der Staaten und der internationalen Organisationen, sowohl Rechtsdurchsetzung.

In Teil II der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Besonderes Völkerrecht) werden ausgewählte materielle Bereiche des Völkerrechts auf Basis der in Teil I der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse vertieft. Themenbereiche beinhalten die internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Völkerstrafrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht.In Teil römisch zwei der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Besonderes Völkerrecht) werden ausgewählte materielle Bereiche des Völkerrechts auf Basis der in Teil römisch eins der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse vertieft. Themenbereiche beinhalten die internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Völkerstrafrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht.

[…]

Ziel

Studierende erwerben Grundkenntnisse im allgemeinen Teil des Völkerrechts (Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Rechtsdurchsetzung). Auf Basis der in Teil I der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse werden Studierenden in die Teilbereiche eingeführt: internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht. Studierende erwerben die Fähigkeit zur Analyse völkerrechtlicher Rechtsquellen, Problemlösungskompetenz in völkerrechtlichen Sachverhalten und Verständnis für die völkerrechtliche Einordnung aktueller Probleme und Kompetenz im Umgang mit völkerrechtlichen Materialien (Verträge, Resolutionen, Gerichtsentscheidungen).Studierende erwerben Grundkenntnisse im allgemeinen Teil des Völkerrechts (Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Rechtsdurchsetzung). Auf Basis der in Teil römisch eins der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse werden Studierenden in die Teilbereiche eingeführt: internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht. Studierende erwerben die Fähigkeit zur Analyse völkerrechtlicher Rechtsquellen, Problemlösungskompetenz in völkerrechtlichen Sachverhalten und Verständnis für die völkerrechtliche Einordnung aktueller Probleme und Kompetenz im Umgang mit völkerrechtlichen Materialien (Verträge, Resolutionen, Gerichtsentscheidungen).

Lehr- und Lernmethode

lehrendenorientiert (z.B. Vorlesungen: Wissensvermittlung v.a. durch Vortrag des/der Lehrenden)

[…]

Empfohlene Fachliteratur

Lehrgrundlage: Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 5. neu bearbeitete Auflage 2023; sowie im Rahmen der Vorlesung zusätzlich zur Verfügung gestellte Unterlagen (auch in englischer Sprache) […]

[…] Die Vorlesungseinheiten finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die betreffenden Prüfungstermine finden als schriftliche Prüfung elektronisch und in Präsenz ('Bring your own Device') statt.“

1.5. Das Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz und „Public International Law“ an der JKU weisen Unterschiede in der Fachsprache, im Workload sowie unterschiedliche Qualifikationsprofile auf.

Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Anerkennungspräses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 29.01.2025 ergibt sich, dass zwischen der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz ein Unterschied darin besteht, dass das Studienfach „Public International Law“ zwingend eine englischsprachige Lehrveranstaltung („KV Precourse Legal English“) umfasst, die als Teil des Faches zu absolvieren ist.

Zwischen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz besteht der Unterschied, dass die Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz als deutschsprachige Vorlesung mit schriftlicher Prüfung abgehalten wird, während das Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz aus einer zwei englischsprachigen Lehrveranstaltungen („VL Public International Law, KV Precourse Legal English“) besteht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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