TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/22 W119 2284910-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2026
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Entscheidungsdatum

22.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W119 2284910-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, Zahl: 1330666106/223380166, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2023, Zahl: 1330666106/223380166, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 24.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr Bruder sei mehrere Male entführt worden und ihre Eltern hätten für die Freilassung Geld bezahlt. Da sie selbst eine Frau sei, hätten die Eltern befürchtet, dass sie auch entführt werden könnte und sie in ein sicheres Land geschickt, um sich ein neues Leben aufzubauen. Das sei alles, bei einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin entführt zu werden.

Am 07.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehöre und sunnitischer Religion sei. Zuletzt vor ihrer Ausreise habe sie in XXXX , nahe Hasakah und Qamisli, gelebt. Im Alter von ca. XXXX Jahren sei sie ein bis zwei Jahre im Nordirak gewesen, danach wieder bis zur Ausreise in Syrien. Die Eintragung auf der vorgelegten Kopie des Zivilregisters wäre falsch, die Beschwerdeführerin wäre auf Zypern und nicht in XXXX geboren. Drei Onkel mütterlicherseits befänden sich in Syrien, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihnen. Zudem gebe es dort Tanten, Großmutter und Großvater.Am 07.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehöre und sunnitischer Religion sei. Zuletzt vor ihrer Ausreise habe sie in römisch 40 , nahe Hasakah und Qamisli, gelebt. Im Alter von ca. römisch 40 Jahren sei sie ein bis zwei Jahre im Nordirak gewesen, danach wieder bis zur Ausreise in Syrien. Die Eintragung auf der vorgelegten Kopie des Zivilregisters wäre falsch, die Beschwerdeführerin wäre auf Zypern und nicht in römisch 40 geboren. Drei Onkel mütterlicherseits befänden sich in Syrien, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihnen. Zudem gebe es dort Tanten, Großmutter und Großvater.

2019 sei die Beschwerdeführerin mit Eltern und Geschwistern illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, ihr Leben wäre dort bedroht gewesen, sie hätten einfach weg aus Syrien gewollt. Die kurdische „Qasad“-Miliz hätte die Beschwerdeführerin rekrutieren wollen und wenn sie für sie gekämpft hätte, hätte sie andere umbringen müssen oder wäre selbst gestorben. Sie hätten ihren Bruder XXXX rekrutiert und ihr Vater habe gezahlt, um ihn zu befreien. Die Kurden hätten dann gemeint, weil sie es mit XXXX nicht geschafft hätten, würden sie seine Tochter (die Beschwerdeführerin) holen. Dies sei ca. zwei Monate vor der Ausreise gewesen, danach wäre die „Qasad“ noch zweimal gekommen, hätte XXXX wieder rekrutieren wollen, der aber versteckt gewesen sei, woraufhin sie dem Vater wieder gedroht hätten, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren. Egal wo sie Leute träfen, zuhause, auf der Arbeit oder auf der Straße, sie nähmen sie mit. Dies täten alle, nicht nur die Kurden. Es wäre auch normal, dass Frauen zwangsrekrutiert würden, die anderen Milizen würden auch 13-jährige rekrutieren. Die Beschwerdeführerin hätte für „Qasad“ kämpfen und wahrscheinlich andere umbringen müssen. Sie habe alles gesagt, es gebe nichts zu ergänzen.2019 sei die Beschwerdeführerin mit Eltern und Geschwistern illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, ihr Leben wäre dort bedroht gewesen, sie hätten einfach weg aus Syrien gewollt. Die kurdische „Qasad“-Miliz hätte die Beschwerdeführerin rekrutieren wollen und wenn sie für sie gekämpft hätte, hätte sie andere umbringen müssen oder wäre selbst gestorben. Sie hätten ihren Bruder römisch 40 rekrutiert und ihr Vater habe gezahlt, um ihn zu befreien. Die Kurden hätten dann gemeint, weil sie es mit römisch 40 nicht geschafft hätten, würden sie seine Tochter (die Beschwerdeführerin) holen. Dies sei ca. zwei Monate vor der Ausreise gewesen, danach wäre die „Qasad“ noch zweimal gekommen, hätte römisch 40 wieder rekrutieren wollen, der aber versteckt gewesen sei, woraufhin sie dem Vater wieder gedroht hätten, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren. Egal wo sie Leute träfen, zuhause, auf der Arbeit oder auf der Straße, sie nähmen sie mit. Dies täten alle, nicht nur die Kurden. Es wäre auch normal, dass Frauen zwangsrekrutiert würden, die anderen Milizen würden auch 13-jährige rekrutieren. Die Beschwerdeführerin hätte für „Qasad“ kämpfen und wahrscheinlich andere umbringen müssen. Sie habe alles gesagt, es gebe nichts zu ergänzen.

Nachgefragt, ob sie persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre, bejaht sie dies und wiederholte nochmals ihr Fluchtvorbringen. Weitere Gründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, zwangsrekrutiert zu werden und andere Menschen umbringen zu müssen oder selbst umgebracht zu werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei sunnitische Kurdin, auf Zypern geboren und mit vier Jahren wieder mit ihrer Familie nach Syrien, genauer gesagt nach XXXX , gezogen. Im Alter von XXXX Jahren seien sie dann in den Nordirak gegangen, wo sie ein bis zwei Jahre verweilt hätten, danach seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt und hätten das Land schließlich im Jahr 2019 verlassen. Der Vater der Beschwerdeführerin und ein Bruder namens XXXX befänden sich auf Zypern, während sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in der Türkei aufhielten. Die Beschwerdeführerin habe keine Schule in Syrien besucht und nie gearbeitet. Sie sei ledig.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei sunnitische Kurdin, auf Zypern geboren und mit vier Jahren wieder mit ihrer Familie nach Syrien, genauer gesagt nach römisch 40 , gezogen. Im Alter von römisch 40 Jahren seien sie dann in den Nordirak gegangen, wo sie ein bis zwei Jahre verweilt hätten, danach seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt und hätten das Land schließlich im Jahr 2019 verlassen. Der Vater der Beschwerdeführerin und ein Bruder namens römisch 40 befänden sich auf Zypern, während sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in der Türkei aufhielten. Die Beschwerdeführerin habe keine Schule in Syrien besucht und nie gearbeitet. Sie sei ledig.

Im Sommer 2018 wäre der Bruder der Beschwerdeführerin von den Kurden mitgenommen worden und der Vater hätte ihn nach einigen Stunden mit Geld freigekauft. Zwei Monate später wären sie erneut gekommen, um den Bruder zu rekrutieren, aber er wäre nicht zu Hause gewesen, weshalb sie dem Vater gedroht hätten, seine Töchter mitzunehmen. Eineinhalb Monate später wären sie zurückgekehrt und hätten wieder angekündigt an, die Tochter mitzunehmen. Beim letzten Besuch, zwei Monate vor der Ausreise der Familie, hätte der Vater nicht die Tür geöffnet und sei sofort zum Großvater gegangen, wo sich die Familie bis zur Ausreise versteckt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Einvernahme konkret angegeben, dass sie dreimal von Anhängern der YPK/ QSD zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden wäre, sich ihnen anzuschließen, woraufhin sie ihren Vater bedroht und angekündigt hätten, seine Töchter mitnehmen zu wollen.

Zusätzlich befänden sich zwei der Brüder der Beschwerdeführerin im wehrdienstfähigen Alter und lehnten aufgrund ihrer politischen Überzeugungen den Militärdienst beim syrischen Regime ab. Die Beschwerdeführerin würde als Schwester solcher Personen bei einer möglichen Rückkehr nach Syrien erheblichen Gefahren ausgesetzt sein. Dies liege nicht nur an der Opposition ihrer Brüder gegenüber dem Regime, sondern auch an der bekannten Tatsache, dass das Regime, insbesondere Soldaten und bewaffnete Gruppen, junge Frauen ohne familiären Schutz gefährdeten und insbesondere solche, die alleine lebten, misshandelten. Die Beschwerdeführerin teile auch die Befürchtung vor Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass sie als de-facto alleinstehende Frau in Syrien und aufgrund ihrer illegalen Ausreise besonders gefährdet wäre. In ihrer Position als junge Frau sei sie zusätzlich einer erhöhten Verletzlichkeit ausgesetzt.

Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte die Beschwerdeführerin, von den kurdischen Kräften zwangsrekrutiert zu werden bzw. Vergeltungsmaßnahmen aufgrund ihrer Flucht zu erleiden. Die Gefährdung werde durch die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin, durch ihre Asylantragstellung in Österreich und auch durch die Familienzugehörigkeit zu ihren Geschwistern, die alle ebenfalls aus Syrien geflüchtet seien, noch weiter verschärft. Auch sei sie wegen der Abstammung aus einem vermeintlich regierungsfeindlichen Gebiet mit entsprechender Wahrscheinlichkeit von einer individuellen Verfolgung aus Gründen der GFK betroffen und berichte UNHCR von Misshandlungen und Tötungen von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzten. Personen, die den Dienst verweigerten oder abtrünnig würden, könnten von den SDF/YPG als Gegner oder als Unterstützer von SNA oder ISIS angesehen werden.

Am 03.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, und die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurde. Zudem führte die erkennende Richterin

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html

?        BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o

?        BBC News 11.03.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp

?        BBC News 11.03.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo

?        BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms

?        BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 12, 8. Mai 2025 https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms

?        BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024,

?        https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf

?        TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459

?        UNHCR - - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #21, Syria Situation Crisis; 03.04.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-21-syria-situation-crisis-3-april-2025

?        ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html

?        ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html

?        ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025

?        Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, ttps://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf

?        Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf

?        Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt

?        Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024

?        Der Standard: Die gespaltenen Kurden ringen um Einheit, 25.03.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000262646/die-gespaltenen-kurden-ringen-um-einheit

?        The Arab Weekly: Syria’s Kurds seek unity in Qamishli conference with help from KRG, 26.04.2025, https://thearabweekly.com/syrias-kurds-seek-unity-qamishli-conference-help-krg

?        ARKNews.net: Mohammad Ismail Highlights Formation of Joint Kurdish Delegation for Negotiations with Damascus, 10.05.2025, https://www.arknews.net/en/node/59456

?        Associated Press – AP: Syria's Kurds call for a democratic state that protects their ethnic rights,

?        UNHCR Regional Flash Update (Nr. 28)

?        Staatendokumentation des BFA „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“,

?        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien zu u.a. der Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht“ vom 24.02.2025,

?        UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025

?        Bericht auf orf.at vom 10.03.2025, wonach sich die syrische Führung mit den Kurden im Nordosten geeinigt habe

?        Syria – Socio- Economic- Review 2024

?        UNHCR Regional Flash Update 31, vom 16. 16. 2025

?        EUAA, Interims Country Guidance Syria, Juni 2025

?        RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON THE 16 APRIL 2025

?        RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON 23 APRIL 2025

?        DIS Syria Security Situation, June 2025

?        UNHCR Regional Flash Update (Nr. 38)

?        EUAA, Syria major Human rights, 1. 10. 2025

?        Anfragebeantwortungen des Refugee Documentation Centre of Ireland zu Syrien zum Thema „Human rights“ vom 10. 6. 2025

?        Syria, Security, militäry service and the situation of certain profiles vom September 2025,

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28. 10. 2025, FSA, HTS, Opposition, Reflexverfolgung

?        BFA Staatendokumentation vom 21.10.2025, Research Paper, Syria, the Role of Family and social Networks for Returning Syrian Refugees

in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

Diese Stellungnahme langte am 19.11.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch/Kurmanji, sie spricht auch Arabisch.

Die Beschwerdeführerin wurde auf Zypern geboren. Im Alter von vier jahren zog sie mit ihrer Familie in deren Herkunftsort XXXX im Gouvernement al-Hasaka, im Alter von ca. XXXX Jahren reiste sie mit ihr für eine nicht feststellbare Zeit in den Nordirak, anschließend lebten alle bis zur Ausreise wieder in XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde auf Zypern geboren. Im Alter von vier jahren zog sie mit ihrer Familie in deren Herkunftsort römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka, im Alter von ca. römisch 40 Jahren reiste sie mit ihr für eine nicht feststellbare Zeit in den Nordirak, anschließend lebten alle bis zur Ausreise wieder in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin hat 2019 ihre Heimat Richtung Türkei verlassen, in der sie ca. drei Jahre aufhältig war und von wo aus sie illegal und schlepperunterstützt weiter nach Österreich gereist ist.

Zumindest die Großmutter und zwei Onkel der Beschwerdeführerin befinden sich noch in XXXX . Sie hat hat eine im Bundesgebiet geborene Tochter, die durch ihren Vater den Asylstatus erhielt.Zumindest die Großmutter und zwei Onkel der Beschwerdeführerin befinden sich noch in römisch 40 . Sie hat hat eine im Bundesgebiet geborene Tochter, die durch ihren Vater den Asylstatus erhielt.

Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, XXXX im Gouvernement al-Hasaka, steht derzeit unter Kontrolle kurdischer Einheiten.Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka, steht derzeit unter Kontrolle kurdischer Einheiten.

Die Beschwerdeführerin war keinen Rekrutierungsversuchen durch die Kurden ausgesetzt und ist auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig davon bedroht.

Sie hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Machthaber oder der Übergangsregierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde und handelt es sich bei ihr um keine exponierte Person.

Die Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts - bzw. als im Herkunftsgebiet alleinstehende Frau - keiner maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird.

Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12, Stand 08.05.2025 – Auszug

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK

Ethnische Minderheiten

Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).

Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024).

Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024).

[…]

Frauen

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).

In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).

[…]

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-05-08 16:02

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[…]

Nordsyrien

Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).

Quellen

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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