Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W280 1426423-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1983, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1983, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.09.2014 wurde dieser Antrag im Instanzenzug hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX .09.2015 erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.09.2014 wurde dieser Antrag im Instanzenzug hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 .09.2015 erteilt.
Letztere wurde dem BF in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.10.2023 bis zum 16.10.2025. Das Verfahren betreffend einen weiteren, vom BF am 24.07.2025 eingebrachten Verlängerungsantrag ist derzeit beim BFA anhängig.
2. Nachdem die Lebensgfährtin des BF und die zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kinder zunächst im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 versucht hatten nach Österreich zu kommen, reiste die Lebensgefährtin des BF mit den zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kindern schließlich im September 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese in Österreich jeweils einen (eigenen) Antrag auf internationalen Schutz.2. Nachdem die Lebensgfährtin des BF und die zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kinder zunächst im Wege der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 versucht hatten nach Österreich zu kommen, reiste die Lebensgefährtin des BF mit den zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kindern schließlich im September 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese in Österreich jeweils einen (eigenen) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des BFA vom XXXX .11.2019 wurden diese Anträge der Lebensgefährtin des BF und den zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kindern jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen, ihnen jedoch der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022 (GZ W202 2226736/-1/10E, W202 2226738/-1/10E, W202 2226739/-1/11E) insofern stattgegeben, dass der zu diesem Zeitpunkt volljährigen Tochter des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Lebensgefährtin des BF und dem gemeinsamen Sohn gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 .11.2019 wurden diese Anträge der Lebensgefährtin des BF und den zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen Kindern jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen, ihnen jedoch der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022 (GZ W202 2226736/-1/10E, W202 2226738/-1/10E, W202 2226739/-1/11E) insofern stattgegeben, dass der zu diesem Zeitpunkt volljährigen Tochter des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Lebensgefährtin des BF und dem gemeinsamen Sohn gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2023 wurde auch der in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2023 wurde auch der in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am XXXX .09.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei nach den Gründen für seinen (neuerlichen) Asylantrag gefragt an, dass seine Frau und Kinder asylberechtigt seien und er den Antrag stelle, um den gleichen Status wie diese zu bekommen.3. Am römisch 40 .09.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei nach den Gründen für seinen (neuerlichen) Asylantrag gefragt an, dass seine Frau und Kinder asylberechtigt seien und er den Antrag stelle, um den gleichen Status wie diese zu bekommen.
4. Am XXXX .11.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF nach seinen Fluchtgründen gefragt an, keine neuen Gründe zu haben. Seine Frau und Kinder hätten Asyl und er wolle denselben Status haben. Außerdem müsse er seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter alle zwei Jahre verlängern; wenn er dies nicht mache, verliere er seinen Job. Zudem lege der BF ein ÖSD-Zertifikat, Niveau A2, vor.4. Am römisch 40 .11.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF nach seinen Fluchtgründen gefragt an, keine neuen Gründe zu haben. Seine Frau und Kinder hätten Asyl und er wolle denselben Status haben. Außerdem müsse er seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter alle zwei Jahre verlängern; wenn er dies nicht mache, verliere er seinen Job. Zudem lege der BF ein ÖSD-Zertifikat, Niveau A2, vor.
5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .11.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .11.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen (sei) oder dies pro futuro sein werde. Es stehe fest, dass keine Nachfluchtgründe bestünden und er den Antrag eingebracht habe, um denselben Status wie seine Familienmitglieder zu erhalten. Die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 würden jedoch nicht vorliegen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen (sei) oder dies pro futuro sein werde. Es stehe fest, dass keine Nachfluchtgründe bestünden und er den Antrag eingebracht habe, um denselben Status wie seine Familienmitglieder zu erhalten. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 würden jedoch nicht vorliegen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei aufgrund der bestehenden Ehe mit seiner Lebensgefährtin und des aufrechten Familienlebens der Status eines Asylberechtigten, gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 von seiner „Ehefrau“ abgeleitet, zuzuerkennen. Zudem sei auch der nachgeborenen, minderjährigen Tochter des BF vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden und sei dem BF daher gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen. Weiters habe auch die zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz ebenfalls minderjährige Tochter des BF den Status eines Asylberechtigten vom BVwG zuerkannt bekommen, weswegen dem BF gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen sei.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei aufgrund der bestehenden Ehe mit seiner Lebensgefährtin und des aufrechten Familienlebens der Status eines Asylberechtigten, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 von seiner „Ehefrau“ abgeleitet, zuzuerkennen. Zudem sei auch der nachgeborenen, minderjährigen Tochter des BF vom BFA der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden und sei dem BF daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen. Weiters habe auch die zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz ebenfalls minderjährige Tochter des BF den Status eines Asylberechtigten vom BVwG zuerkannt bekommen, weswegen dem BF gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen sei.
7. Am 12.01.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
8. Nach entsprechender Aufforderung übermittelte das BFA dem BVwG am 16.01.2026 die betreffend die Familienangerhörigen des BF ergangenen Bescheide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtstag), seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Dari, zudem spricht er etwas Deutsch (Niveau A2).
Der BF reiste spätestens im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2014, GZ W148 1426423-1/14, wurde dieser Antrag im Instanzenzug hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Diese wurde dem BF in der Folge, zuletzt mit Bescheid des BF vom 10.10.2023, wiederholt verlängert.Der BF reiste spätestens im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2014, GZ W148 1426423-1/14, wurde dieser Antrag im Instanzenzug hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Diese wurde dem BF in der Folge, zuletzt mit Bescheid des BF vom 10.10.2023, wiederholt verlängert.
Im September 2019 reiste die Lebensgefährtin des BF mit den zu diesem Zeitpunkt zwei gemeinsamen, minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022, GZ W202 2226736/-1/10E, W202 2226738/-1/10E, W202 2226739/-1/11E, wurde diesen Anträgen – ebenfalls nach Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen - insofern stattgegeben, als der zu diesem Zeitpunkt inzwischen volljährigen Tochter (geboren XXXX ) des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, der Lebensgefährtin des BF, abgeleitet von der (gemeinsamen) Tochter, gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem zu diesem Zeitpunkt nach wie vor minderjährigen Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin wiederum abgeleitet von dessen Mutter (bzw. der Lebensgefährtin des BF) gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022, GZ W202 2226736/-1/10E, W202 2226738/-1/10E, W202 2226739/-1/11E, wurde diesen Anträgen – ebenfalls nach Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen - insofern stattgegeben, als der zu diesem Zeitpunkt inzwischen volljährigen Tochter (geboren römisch 40 ) des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, der Lebensgefährtin des BF, abgeleitet von der (gemeinsamen) Tochter, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem zu diesem Zeitpunkt nach wie vor minderjährigen Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin wiederum abgeleitet von dessen Mutter (bzw. der Lebensgefährtin des BF) gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2023 wurde auch der im Jahr 2020 in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin abgeleitet von deren Mutter bzw. der Lebensgefährtin des BF gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2023 wurde auch der im Jahr 2020 in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin abgeleitet von deren Mutter bzw. der Lebensgefährtin des BF gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Am XXXX .09.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am römisch 40 .09.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF ist gesund, abereitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit.
Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
[...]
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
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Quellen
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