Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W186 2244860-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsbürger, stellte erstmals am 09.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen und seine Mutter dann gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, da es nicht sicher sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Al Shabaab.
1.3. Am 14.04.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er als erstes Kind seiner Mutter im Bezirk Bufow in Marka (auch Merka) geboren und aufgewachsen sei. Er hätte dort ein sehr gutes Leben gehabt. Damals hätte Al Shabaab mit der Regierung in seiner Heimatstadt gekämpft. Al Shabaab habe Jugendliche rekrutieren wollen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Eines Abends wäre die Al Shabaab nach Hause zu der Familie des BF gekommen. Er selbst sei aber nicht zu Hause gewesen. Al Shabaab habe mit seiner Mutter gesprochen und hätte gesagt, dass sie den BF brauchen würden; er solle am nächsten Tag zu ihnen gehen. Al Shabaab habe damals die Kontrolle in Marka gehabt. Der BF und drei andere junge Männer seien am Folgetag zu Al Shabaab gegangen. Die Miliz habe abermals ihnen gesagt, dass sie sie brauchen würden und sie sich den Mudschaheddin anschließen sollen. Die Mutter des BF habe nach Kenntnis gemeint, dass der BF ihre „rechte Hand“ im Geschäft sei, die anderen Kinder noch klein seien und sie den BF brauchen würde. Zwei Tage später seien Männer der Al Shabaab wieder zur Mutter des BF gekommen und haben abermals den BF herausverlangt. Die Mutter habe sich wieder gewehrt; nach einer Woche sei Al Shabaab wiedergekommen und haben zu der Mutter des BF gesagt, dass diese die Befehle nicht befolgt habe. Sie haben dann drei Tiere von der Mutter mitgenommen. Am nächsten Tag sei der BF zufällig Al Shabaab begegnet woraufhin sie ihn in einem Auto mit undurchsichtigen Scheiben mitgenommen haben. Er sei in die Nähe von Janaale gebracht worden; das hätte er deswegen erkannt, da er Bananenfelder gesehen habe. Nach einer halben Stunde sei ein Vater von einem anderen Jugendlichen gekommen und habe die jungen Männer gegen seine Bürgschaft, dass sie immer erreichbar wären, mit nach Hause nehmen können. Binnen einer Woche habe dann immer einer von der Gruppe gefehlt. Die Mutter des BF habe daraufhin gesagt, er solle zu seinem Onkel nach Mogadischu gehen. So fuhr der BF mit einem Boot in die Hauptstadt zum Onkel. Nach weniger als zwei Wochen seien erneut die Männer zu der Mutter des BF gekommen und hätten ihr wieder Tiere abgenommen. Die Mutter habe dann gemeint, der BF solle flüchten. Der Onkel des BF habe dann einen Schlepper gefunden womit der BF das Land verlassen habe.
1.4. Mit Bescheid vom 17.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte I. bis V.) und eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 17.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen des BF sei lückenhaft und widersprüchlich. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen des BF eingegangen sei. Der BF habe seine Fluchtgründe stets ausführlich und gleichlautend vorgebracht. Darüber hinaus sei die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Somalia äußerst volatil.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2022, GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2022, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.7 Am 02.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der mit Bescheid vom 09.05.2023 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegenständlicher (Folge)Antrag:
2.1. Der BF stellte am 02.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Am selben Tag gab der BF bei der Erstbefragung auf die Frage, was sich seit Rechtskraft des ersten Bescheides geändert habe, an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. In Somalia herrsche Krieg und Hungersnot. Er habe dadurch sehr viel Stress bekommen.
2.2. Mit Aktenvermerk vom 19.05.2023 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 leg. cit.) gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei. Am selben Tag wurde daher ein Festnahmeauftrag erlassen.2.2. Mit Aktenvermerk vom 19.05.2023 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15, leg. cit.) gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei. Am selben Tag wurde daher ein Festnahmeauftrag erlassen.
2.3. Am 14.03.2024 wurde der BF zu seinem Folgeantrag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er Angehöriger des Clans der XXXX sei und es Kämpfe zwischen den Clans der Bimal und Habar Gidir gebe. Sein Clan lebe in Mogadischu und Äthiopien und er habe große Angst getötet zu werden. Viele andere Minderheiten hätten Shabeela hoose bzw. Marka auch verlassen. Er könne dort nicht leben. Des Weiteren habe Al Shabaab versucht ihn zu rekrutieren, da er ein junger Mann sei und gegen die Regierung kämpfen könne. Er sei mit dem Tode bedroht worden. Al Shabaab sei in Merka, XXXX und Mogadischu. Dies sei sein Hauptproblem. 2.3. Am 14.03.2024 wurde der BF zu seinem Folgeantrag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er Angehöriger des Clans der römisch 40 sei und es Kämpfe zwischen den Clans der Bimal und Habar Gidir gebe. Sein Clan lebe in Mogadischu und Äthiopien und er habe große Angst getötet zu werden. Viele andere Minderheiten hätten Shabeela hoose bzw. Marka auch verlassen. Er könne dort nicht leben. Des Weiteren habe Al Shabaab versucht ihn zu rekrutieren, da er ein junger Mann sei und gegen die Regierung kämpfen könne. Er sei mit dem Tode bedroht worden. Al Shabaab sei in Merka, römisch 40 und Mogadischu. Dies sei sein Hauptproblem.
2.4. Mit Bescheid vom 02.04.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zudem wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF sein Vorbringen im Verfahren gesteigert habe und eine staatliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Al Shabaab bereits aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen sei. Dem BF sei es daher nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weiters vermochte der BF keine konkrete Gefahr vorzubringen und ein reales Risiko habe nicht ermittelt werden können. Der BF sei nicht von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen, da seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft besitze. Aufgrund der individuellen Situation des BF lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF sein Vorbringen im Verfahren gesteigert habe und eine staatliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Al Shabaab bereits aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen sei. Dem BF sei es daher nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weiters vermochte der BF keine konkrete Gefahr vorzubringen und ein reales Risiko habe nicht ermittelt werden können. Der BF sei nicht von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen, da seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft besitze. Aufgrund der individuellen Situation des BF lasse sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten.
Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle. Der BF erfülle das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zwar nicht, gehe jedoch einer Erwerbstätigkeit nach, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus” zu erteilen sei.
2.5. Gegen die Spruchpunkte I bis III. dieses Bescheides brachte der BF am 30.04.2024 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Insbesondere habe das Bundesamt ohne jegliche Rückfragen und Ermittlungen festgestellt, dass die Mutter des BF unterstützungsfähig sei und nicht gefragt, ob und auf welche Art sie ihn unterstützen könne. Die Familie des BF habe aufgrund der Clankämpfe inzwischen ebenfalls den Herkunftsort verlassen, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatdorf keine soziale bzw. familiäre Unterstützung habe.2.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei. dieses Bescheides brachte der BF am 30.04.2024 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Insbesondere habe das Bundesamt ohne jegliche Rückfragen und Ermittlungen festgestellt, dass die Mutter des BF unterstützungsfähig sei und nicht gefragt, ob und auf welche Art sie ihn unterstützen könne. Die Familie des BF habe aufgrund der Clankämpfe inzwischen ebenfalls den Herkunftsort verlassen, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatdorf keine soziale bzw. familiäre Unterstützung habe.
2.6. Am 07.05.2024 wurde die Beschwerde samt des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.7. Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF und seinen Anträgen auf internationalen Schutz:
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er ist ledig, bekennt sich zum muslimischen Glaubensrichtung des Islam und spricht Somali als Muttersprache. Er beherrscht diese in Wort und Schrift. Darüber hinaus spricht er Deutsch auf gutem Niveau.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er ist ledig, bekennt sich zum muslimischen Glaubensrichtung des Islam und spricht Somali als Muttersprache. Er beherrscht diese in Wort und Schrift. Darüber hinaus spricht er Deutsch auf gutem Niveau.
Der BF ist Angehöriger des Clans der Hawiye, Subclan der XXXX , Subsubclan der XXXX . Er kann auf die Unterstützung seines Clans zurückgreifen.Der BF ist Angehöriger des Clans der Hawiye, Subclan der römisch 40 , Subsubclan der römisch 40 . Er kann auf die Unterstützung seines Clans zurückgreifen.
Der BF stammt aus der Stadt Marka im Bezirk Bufow, wo er im Familienverband aufwuchs. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und zwei weitere Jahre eine Privatschule in Mogadischu. Er hat keine Berufsausbildung.
Die Stadt Marka befindet sich unter konsolidierter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS.
Die Mutter des BF lebt mit zwei seiner Brüder und seinem Stiefvater in XXXX , nahe der Stadt Marka. Er verfügt über einen Onkel mütterlicherseits in Mogadischu. Dieser betreibt eine eigene Apotheke. Der BF verfügt über ein unterstützungsfähiges Clannetzwerk in seiner Herkunftsstadt. Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter, jedoch besteht regelmäßiger Kontakt zu seinem in Mogadischu aufhältigen Onkel mütterlicherseits. Dem BF ist es möglich nach einer (hypothetischen) Rückkehr wieder Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen. Die Mutter des BF lebt mit zwei seiner Brüder und seinem Stiefvater in römisch 40 , nahe der Stadt Marka. Er verfügt über einen Onkel mütterlicherseits in Mogadischu. Dieser betreibt eine eigene Apotheke. Der BF verfügt über ein unterstützungsfähiges Clannetzwerk in seiner Herkunftsstadt. Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter, jedoch besteht regelmäßiger Kontakt zu seinem in Mogadischu aufhältigen Onkel mütterlicherseits. Dem BF ist es möglich nach einer (hypothetischen) Rückkehr wieder Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen.
Mit gegenständlichem Bescheid wurde die Abschiebung des BF nach Somalia auf Dauer unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid wurde die Abschiebung des BF nach Somalia auf Dauer unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind keine Hinweise hervorgekommen.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Dem BF droht in Somalia nicht aufgrund der vorgebrachten Kämpfe zwischen den Clans der Bimal und Habar Gidir getötet oder verletzt zu werden.
Der BF wurde in Somalia nicht von der Al Shabaab bedroht, angegriffen oder festgenommen. Er hatte in Somalia keine Probleme mit der Al Shabaab. Er wurde auch nicht unter Zwang rekrutiert bzw. verschleppt und er war auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen. Weder er noch seine Familie wurde in Somalia jemals bedroht oder angegriffen.
Der BF ist auch nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder aus irgendeinem anderen Grund einer Bedrohung in Somalia ausgesetzt.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach Somalia weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.Dem BF drohen im Falle einer Rückkehr nach Somalia weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK.
Es ist somit dem BF möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten entweder in seiner Heimatstadt Marka oder spätestens in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Auszug aus dem COI-CMS Somalia vom 07.08.2025, Version 8:
„[…]
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:

Quelle: PGN 19.6.2025ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, Quelle: PGN 19.6.2025
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):

Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025, ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Quellen
[…]
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).