TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W141 2327448-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W141 2330733-1/9E

W141 2327448-2/10E
W141 2327448-2/10E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN: XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten vom 28.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2026Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN: römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten vom 28.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2026

I.       den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)

Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers werden als unzulässig zurückgewiesen.

II.      zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 10 iVm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 07.08.2025 verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 07.08.2025 verloren. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       In der am 18.08.2025 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens eines zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses als Wächter beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung sowie der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.1. In der am 18.08.2025 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens eines zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses als Wächter beim Dienstgeber römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung sowie der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.

Er habe jedoch Einwendungen bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, da er aus religiösen Gründen keine Bewachungstätigkeit in einem Supermarkt ausüben könne, in dem Rindfleisch verkauft werde. Weiters sei das Tragen seiner Tulasi-Mala und goldener Ohrringe in seinem orthodox-hinduistischen Glauben zwingend vorgeschrieben und durch Art. 9 EMRK sowie § 17 GlBG und die Richtlinie 2000/78/EG geschützt. Aus sittlichen und religiösen Gründen sei ihm das Arbeiten in einer Umgebung, in der mit Rindfleisch gehandelt werde, nicht gestattet bzw. zumutbar.Er habe jedoch Einwendungen bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, da er aus religiösen Gründen keine Bewachungstätigkeit in einem Supermarkt ausüben könne, in dem Rindfleisch verkauft werde. Weiters sei das Tragen seiner Tulasi-Mala und goldener Ohrringe in seinem orthodox-hinduistischen Glauben zwingend vorgeschrieben und durch Artikel 9, EMRK sowie Paragraph 17, GlBG und die Richtlinie 2000/78/EG geschützt. Aus sittlichen und religiösen Gründen sei ihm das Arbeiten in einer Umgebung, in der mit Rindfleisch gehandelt werde, nicht gestattet bzw. zumutbar.

Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten habe er keine Einwendungen, solange seine religiösen Pflichten an wichtigen hinduistischen Feiertagen berücksichtigt werden würden.

Zu den Angaben des Dienstgebers, dass er vom bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag „zurückgetreten“ sei, stehe in der Rückmeldung „in beider Zustimmung“. Das sei nicht korrekt. Der Dienstgeber habe ihm zwar zugesagt, dass er seine Ohrringe und seine Halskette (Tulasi-Mala) für die Arbeit abnehmen müsse, doch habe er dem nie zugestimmt. Er habe lediglich bestätigt, diese Information erhalten zu haben, aber nicht, dass er sie befolgen werde. Er habe auch nie schriftlich oder mündlich auf seine Rechte verzichtet, seine Ohrringe und seine Tulasi-Mala zu tragen. Er habe bereits als Wächter bzw. Security gearbeitet und habe bei seinen ehemaligen Dienstgebern noch nie Probleme gehabt, seine Ohrringe und seine Tulasi-Mala bei der Arbeit zu tragen.

2.       Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2025 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 sowie gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Bezugstag ab 07.08.2025 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für 41 Bezugstage ab 08.08.2025 verloren habe.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2025 sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, sowie gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Bezugstag ab 07.08.2025 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für 41 Bezugstage ab 08.08.2025 verloren habe.

Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Wächter bei der Firma XXXX aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Wächter bei der Firma römisch 40 aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3.       Hiergegen richtete sich die am 05.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

Darin führte er aus, dass er praktizierender orthodoxer Hindu sei und als solcher religiös verpflichtet sei, jederzeit eine Tulasi-Mala um den Hals sowie goldene Ohrringe zu tragen. Zusätzlich verbiete ihm sein Glaube jede direkte oder indirekte Beteiligung am Handel mit Rindfleisch oder anderen Fleischprodukten von Kühen. Diese Verpflichtungen seien durch näher genannte Dokumente belegt, die er der belangten Behörde bereits vorgelegt habe.

Die ihm angebotene Stelle als Sicherheitskraft im Supermarkt hätte ihn vor einen unauflöslichen Gewissenskonflikt gestellt, da sowohl das Ablegen seiner religiösen Symbole als auch die indirekte Beteiligung am Rindfleischhandel gegen seine authentischen Glaubensüberzeugungen verstoßen hätte. Durch die angefochtenen Bescheide werde er in seinem Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK verletzt. Ebenso normiere § 17 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes, dass im Bereich des Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfe. Die Sanktionierung seiner religionsbasierten Stellenverweigerung stelle eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Religion dar. Weiters verbiete die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union Diskriminierung aus Gründen der Religion in Beschäftigung und Beruf. Auch das Staatsgrundgesetz gewährleiste die Religionsfreiheit als fundamentales Grundrecht.Die ihm angebotene Stelle als Sicherheitskraft im Supermarkt hätte ihn vor einen unauflöslichen Gewissenskonflikt gestellt, da sowohl das Ablegen seiner religiösen Symbole als auch die indirekte Beteiligung am Rindfleischhandel gegen seine authentischen Glaubensüberzeugungen verstoßen hätte. Durch die angefochtenen Bescheide werde er in seinem Recht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 9, EMRK verletzt. Ebenso normiere Paragraph 17, Absatz eins, des Gleichbehandlungsgesetzes, dass im Bereich des Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfe. Die Sanktionierung seiner religionsbasierten Stellenverweigerung stelle eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Religion dar. Weiters verbiete die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union Diskriminierung aus Gründen der Religion in Beschäftigung und Beruf. Auch das Staatsgrundgesetz gewährleiste die Religionsfreiheit als fundamentales Grundrecht.

Das Verfahren würde zudem an schwerwiegenden Mängeln leiden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und das Parteiengehör verletzt. Der Bescheid sei weiters mangelhaft begründet, da er keine nachvollziehbare Begründung aufweise, weshalb seine religiösen Überzeugungen als unbeachtlich eingestuft worden seien. Das AMS habe somit § 10 AlVG rechtswidrig angewendet, ohne die verfassungsrechtlichen Grundrechte zu berücksichtigen.Das Verfahren würde zudem an schwerwiegenden Mängeln leiden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und das Parteiengehör verletzt. Der Bescheid sei weiters mangelhaft begründet, da er keine nachvollziehbare Begründung aufweise, weshalb seine religiösen Überzeugungen als unbeachtlich eingestuft worden seien. Das AMS habe somit Paragraph 10, AlVG rechtswidrig angewendet, ohne die verfassungsrechtlichen Grundrechte zu berücksichtigen.

Er ersuche daher aus den genannten Gründen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs 2 und § 58 AlVG ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab.

Hierin führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger sei und zuletzt seit 08.11.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Zuletzt sei er bei genannten Unternehmen im Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. Seinem aktuellen Lebenslauf vom 28.07.2025 sei ein Foto zu entnehmen, auf welchem er weder Ohrringe noch Ketten trage.

Am 07.08.2025 habe der potenzielle Dienstgeber dem AMS zusammengefasst rückgemeldet, dass mit beidseitiger Zustimmung eine Beschäftigung als Wachorgan mit Dienstbeginn 11.08.2025 vereinbart worden sei. Es sei festgelegt worden, dass während der Tätigkeit aus Sicherheitsgründen keine Halsketten, Ohrringe, etc. getragen werden dürften und der Beschwerdeführer in allen Punkten zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der zustande gekommenen Einigung per Mail vom Vertrag „zurückgetreten“.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Begriff „orthodoxer Hinduismus“ nicht einheitlich sei, da es keine zentrale Autorität gebe, aber dieser sich oft auf eine Tradition, die sich an traditionellen Werten und strengen Regeln orientiere, beziehe. Nach Wiedergabe der religiösen Gebote sowie der kulturellen und sozialen Aspekte falle die Bewachung eines Objektes, in welchem Fleisch verkauft werde, nicht hierunter. Lediglich das Essen von Fleisch könne unter die religiösen Gebote fallen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der orthodoxe Hinduismus in Österreich keine anerkannte Glaubensgemeinschaft sei. Der Beschwerdeführer müsse als Wacheorgan kein Fleisch essen. Dass das Bewachen von Objekten, in denen Fleisch verkauft werde, verboten wäre, könne nicht abgeleitet werden. Der potenzielle Dienstgeber sei zudem gesetzlich verpflichtet, im Hinblick auf die Verletzungsgefahr und die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes auf die Sicherheit seiner „Mitarbeiter_innen“ zu achten. Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sei eine langjährige Erfahrung im Wache- und Sicherheitsbereich zu entnehmen. Deshalb habe ihm bewusst sein müssen, dass das Verbot des Tragens von Ketten und Ohrringen während der Beschäftigung als Wacheorgan verboten sei und insbesondere auch seiner eigenen Sicherheit diene. Die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung dürfte laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH nicht schon deshalb unter Hinweis auf religiöse Pflichten verweigert werden, weil der Gesetzgeber für die Kollision Regelungen getroffen habe, in denen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie jene des Arbeitnehmers berücksichtigt werden würden.

Da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen würden, habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige.Da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen würden, habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige.

5.       Mit Eingabe vom 25.11.2025, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 26.11.2025, brachte der Beschwerdeführer seinen – offenkundig mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten (siehe dazu II.2.) – Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.5. Mit Eingabe vom 25.11.2025, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 26.11.2025, brachte der Beschwerdeführer seinen – offenkundig mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten (siehe dazu römisch zwei.2.) – Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Seine Beschwerde dokumentiere eine systematische Kette von drei diskriminatorischen Bescheiden und hinzutretender Vergeltung durch AMS-Jobverweisung unmittelbar nach der Geltendmachung von Grundrechten. Diese ergebe sich zusammengefasst aus fünf „erzwungenen Stellenzuweisungen“ innerhalb von 24 Stunden am 20. November 2025.

Die Bescheide würden zudem auf einer rechtswidrigen und faktisch falschen Begründung basieren: Der orthodoxe Hinduismus sei keine amtlich anerkannte Glaubensgemeinschaft in Österreich. Diese Begründung sei:

1.       Faktisch falsch – er sei Mitglied zweier offiziell registrierter Religionsorganisationen in Österreich

2.       Rechtlich unhaltbar – Religionsschutz sei nach bindender Obergerichtspraxis unabhängig von staatlicher Anerkennung

3.       Willkürlich – Sie widerspreche Aussagen desselben AMS-Bescheids

4.       Diskriminierend – Religionsdiskriminierung sei verboten nach Artikel 9 EMRK, § 17 GlBG, Richtlinie 2000/78/EG4. Diskriminierend – Religionsdiskriminierung sei verboten nach Artikel 9 EMRK, Paragraph 17, GlBG, Richtlinie 2000/78/EG

Die Bescheide würden weiters unmittelbar das Kindeswohl seiner beiden Kinder gefährden.

Unter der Überschrift „TEIL I: CHRONOLOGIE – SYSTEMISCHE DISKRIMINIERUNG UND VERGELTUNG“ und der Unterüberschrift „Abschnitt 1: Arbeitsvertrag und Widerruf (6. Bis 12. August 2025)“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 06.08.2025 einen Arbeitsvertrag mit dem Dienstgeber unterschrieben und gegen 14:15 Uhr seine Uniform abgeholt habe. Diese Handlung beweise:

Seine aufrichtige Absicht, die Stelle anzunehmen

Seine Bereitschaft, konkrete Vorbereitung zu treffen

Dass die Verweigerung erst später erfolgt sei, nicht anfangs

Am „06. August 2025 (Abend)“ habe er sodann zwei unüberwindbare religiöse Konflikte erkannt.

KONFLIKT 1: RELIGIÖSE SYMBOLE (TULASI-MALA UND OHRRINGE)

Die Position verlange die Entfernung seiner Tulasi-Mala (heilige hinduistische Gebetskette) und seiner goldenen Ohrringe. Dies verstoße gegen unverrückbare Priesterverpflichtungen seiner Gaudiya Vaishnava-Tradition. Die Priester-Insignien seien nicht optional. Sie seien absolut verpflichtend unter vedischem Gesetz.

KONFLIKT 2: FLEISCHHANDEL UND VEDISCHE PFLCIHTEN

Die Supermarktkette verkaufe großflächig Rindfleisch und andere Fleischprodukte. Das Verbot für Priester, sich an Fleischhandel zu beteiligen, sei in vedischen Texten fundamentiert. Die Radha-Govinda Audiya Math bestätige: „Wir akzeptieren nicht, dass Priester direkt oder indirekt mit Fleisch, Fisch, Eiern oder Tierprodukten arbeiten.“

Am 07.08.2025 habe er sodann schriftlich einen umfassenden Widerruf mit detaillierter religiöser Begründung an den Dienstgeber gerichtet, den dieser ohne Protest akzeptiert habe. Nach einem Klärungsgespräch am 12.08.2025 sei eindeutig gewesen, dass die religiösen Konflikte nicht lösbar gewesen seien. Der Widerruf sei gültig geblieben.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer umfassend aus, weshalb er in weiteren – aber nicht mehr verfahrensgegenständlichen – Stellenzuweisungen ein Muster rechtswidriger staatlicher Diskriminierung und Vergeltung sehe.

Seine Religionszugehörigkeit sei umfassend dokumentiert. Bindende gerichtliche Urteile würden seine Ansicht stützen. Der angefochtene Bescheid sei aus näher genannten Gründen rechtswidrig.

Der AMS-Bescheid versuche, die Manifestation seiner Religion zu sanktionieren, indem er behaupte, seine Religion sei nicht anerkannt. Dies würde ihn in bereits umfassend genannten Rechten verletzen.

Im Abschnitt „Teil VII: SCHADENERSATZANSPRUCH“ begehrte der Beschwerdeführer Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von „SUMME MATERIAL: EUR 2.033,22“ sowie für immaterielle Schäden für Mietrückstände und Grundversorgung, Familiennotstand und Kindeswohlgefährdung, institutionelle Diskriminierung sowie für Vergeltung nach Geltendmachung von Rechten in Höhe von 8.000 €, sohin insgesamt € 10.033,22 auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes, § 1295 ABG sowie Art. 9 EMRK.Im Abschnitt „Teil VII: SCHADENERSATZANSPRUCH“ begehrte der Beschwerdeführer Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von „SUMME MATERIAL: EUR 2.033,22“ sowie für immaterielle Schäden für Mietrückstände und Grundversorgung, Familiennotstand und Kindeswohlgefährdung, institutionelle Diskriminierung sowie für Vergeltung nach Geltendmachung von Rechten in Höhe von 8.000 €, sohin insgesamt € 10.033,22 auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes, Paragraph 1295, ABG sowie Artikel 9, EMRK.

6.       Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Berufungshilfe“ ein.

7.       Mittels Beschwerdevorlage vom 15.12.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine „Internetrecherche“ [Anm.: Eine Anfrage im Chatfenster eines KI-Chatbots] ergeben habe, dass es im orthodox-hinduistischen Glauben keine allgemeine Pflicht gebe, eine Tulsi Mala oder Goldohrringe zu tragen. Eine telefonische Anfrage bei den früheren Dienstgebern XXXX und XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen religiösen Schmuck getragen habe beziehungsweise, dass dies nicht aufgefallen sei.7. Mittels Beschwerdevorlage vom 15.12.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine „Internetrecherche“ [Anm.: Eine Anfrage im Chatfenster eines KI-Chatbots] ergeben habe, dass es im orthodox-hinduistischen Glauben keine allgemeine Pflicht gebe, eine Tulsi Mala oder Goldohrringe zu tragen. Eine telefonische Anfrage bei den früheren Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen religiösen Schmuck getragen habe beziehungsweise, dass dies nicht aufgefallen sei.

8.       Am 23.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

9.       Mit – hiergerichtlich bereits am 16.12.2025 eingelangter – Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Angaben von früheren Dienstgebern nicht verlässlich seien. So sei die Tulasi-Mala unter einem T-Shirt getragen worden und sohin nicht sichtbar gewesen. Der „Antragsteller“ (gemeint: Beschwerdeführer) habe nachts gearbeitet und sei keiner ständigen Beobachtung durch andere Personen unterlegen. Eine Sicherheitsfirma führe zudem keine Überwachung der religiösen Kleidung oder des Schmucks durch.

Die belangte Behörde habe einen Text zur Verwendung von Tulasi Mala und Goldohrringen in der hinduistischen Praxis als Beweis vorgelegt. Dieser Text sei eindeutig von einem automatisierten Internet-Chat-System oder ChatGPT generiert worden.
In seinem ebenso mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass nachstehende Merkmale auf die geringe Qualität des Textes hindeuten würden:
Die belangte Behörde habe einen Text zur Verwendung von Tulasi Mala und Goldohrringen in der hinduistischen Praxis als Beweis vorgelegt. Dieser Text sei eindeutig von einem automatisierten Internet-Chat-System oder ChatGPT generiert worden., In seinem ebenso mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass nachstehende Merkmale auf die geringe Qualität des Textes hindeuten würden:

• Formulierungen wie „Kurz gesagt“ und „Wenn Sie möchten, kann ich es Ihnen genauer erklären“

• Generischer, lehrbuchartiger Ton ohne religiöse Tiefe

• Keine Nennung eines Autors, einer Quelle oder einer religiösen Autorität

• Keine Unterscheidung zwischen verschiedenen hinduistischen Traditionen oder Sampradayas.
• Keine Unterscheidung zwischen verschiedenen hinduistischen Traditionen oder Sampradayas.,

WARUM DIESER TEXT NICHT TAUGLICH [SEI]:

Erstens: Ein automatisch erzeugter Internet Text sei nicht gleichzusetzen mit:
WARUM DIESER TEXT NICHT TAUGLICH [SEI]:, , Erstens: Ein automatisch erzeugter Internet Text sei nicht gleichzusetzen mit:

• Einem echten Gutachten eines vedischen Gelehrten oder Hindu Priesters

• Einer offiziellen Stellungnahme einer Hindutempel oder religiösen Organisation.

• Einer wissenschaftlichen Veröffentlichung über Hinduismus

• Einer Auskunft des persönlichen Gurus oder der religiösen Schule des „Antragstellers“.

Zweitens: Der Text behaupte generisch, dass Tulasi-Mala und Goldohrringe nicht „allgemein erforderlich“ seien im Hinduismus. Dies ignoriere völlig:

• Die spezifische Tradition und Sampradaya des Antragstellers.

• Seine religiöse Initiation und Gelübde.

• Die Anweisungen seiner Gurus.

• Die dokumentierten Zertifikate und Briefe von anerkannten hinduistischen Organisationen.

Drittens: Im österreichischen Verwaltungsrecht sei es nicht zulässig, einen anonymen, automatisierten Internet-Text als Fachgutachten zu verwenden. Dies verstoße gegen grundlegende Anforderungen an die Sachlichkeit und Vertrauenswürdigkeit von Behördenermittlungen.

Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen umfassend sein bisheriges Vorbringen und stellte weitere Anträge.

10.      Am 19.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzen, die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und der fachkundige Laienrichter Sascha ERNSZT, weiters die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY sowie der Dolmetscher XXXX (D) anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), der Beschwerdeführer XXXX sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.10. Am 19.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzen, die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und der fachkundige Laienrichter Sascha ERNSZT, weiters die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY sowie der Dolmetscher römisch 40 (D) anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), der Beschwerdeführer römisch 40 sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil.

VR befragt den Dolmetscher, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Dolmetscher, ob gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint.

Der Dolmetscher ist für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet.

Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß Paragraph 25, VwGVG.

VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion. Dem BF wird weiters mitgeteilt, dass im heutigen Verfahren über die Verfahrenshilfe entschieden wird. Auf Nachfrage des BF, ob er Unterlagen verwenden dürfe, wird mitgeteilt, dass dies kein Problem sei.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:

Er wisse, dass es heute um die Tätigkeit in der Detektei gehe, die er dann doch nicht ausgeübt habe, wolle aber festhalten, dass er dort nicht als Detektiv gearbeitet hätte, sondern als Security.

Er fühle sich dem Hinduismus, konkret der Gaudiya-Vaishnava-Lehre, zugehörig. Diese umfasse eine große Bandbreite an Richtlinien und Vorschriften. Dies habe er dem AMS auch darzulegen versucht, aber es sei nicht angenommen worden. Er sei Träger der Tulasi-Mala, das sei das Halsband, das er trage, wobei er betonen wolle, dass dies kein Schmuckstück oder ästhetischer Gegenstand sei. Er sei seit XXXX .2000 in Österreich als Priester initiiert und habe verschiedene seelische und geistige Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Er werde von seiner Hindu-Glaubensgemeinschaft immer eingeladen und zu Rate gezogen, wenn besondere Ereignisse, Feste und dergleichen stattfinden würden. Das sei ein kurzer allgemeiner Abriss.Er fühle sich dem Hinduismus, konkret der Gaudiya-Vaishnava-Lehre, zugehörig. Diese umfasse eine große Bandbreite an Richtlinien und Vorschriften. Dies habe er dem AMS auch darzulegen versucht, aber es sei nicht angenommen worden. Er sei Träger der Tulasi-Mala, das sei das Halsband, das er trage, wobei er betonen wolle, dass dies kein Schmuckstück oder ästhetischer Gegenstand sei. Er sei seit römisch 40 .2000 in Österreich als Priester initiiert und habe verschiedene seelische und geistige Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Er werde von seiner Hindu-Glaubensgemeinschaft immer eingeladen und zu Rate gezogen, wenn besondere Ereignisse, Feste und dergleichen stattfinden würden. Das sei ein kurzer allgemeiner Abriss.

Auf Nachfrage, ob er Brahmane sei, stimme dies. Er gehöre der obersten Kaste an. Dies erkenne man auch an seiner Kleidung, die er trage.

Auf Nachfrage, aus welchen Schriften er diese Gebote ableite, habe er nicht gewusst, dass es um diese Erkennungszeichen gehe. Er könne dem Gericht aber die betreffenden Unterlagen nachreichen.

Auf Vorhalt, dass er seit dem Jahr 2000 Priester sei und ob er nicht ungefähr wissen müsse, woraus sich dies ergebe, sei es so, dass wenn ein Priester initiiert werde in das Priesteramt, dann werde einem das mündlich zur Kenntnis gebracht durch den Guru. Er könne also sagen, was ihm vom Guru damals mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei und an welche Vorschriften und Richtlinien er sich konkret zu halten habe. Den genauen Paragraphen könne er nicht benennen, da die Glaubensliteratur höchst umfangreich sei. Sie umfasse Dharma, Shasta, Manu Smriti, Bhakwad Gita, Bagavat Purana, Chitanya Carit.

Er habe bereits in der Schule begonnen, diesen Glauben zu praktizieren, in Kroatien. Es stimme, dass man normalerweise ab dem 5. Lebensjahr die Hinduschule besuche und diese mit dem 18. Lebensjahr abschließe. Bei ihm sei es so gewesen, dass er keine Hinduschule besucht habe, sondern einen Hindutempel. Der sei in Kroatien gewesen, in XXXX . Hier in Österreich sei er 1998 Mitglied geworden und sei hier auch ausgebildet worden.Er habe bereits in der Schule begonnen, diesen Glauben zu praktizieren, in Kroatien. Es stimme, dass man normalerweise ab dem 5. Lebensjahr die Hinduschule besuche und diese mit dem 18. Lebensjahr abschließe. Bei ihm sei es so gewesen, dass er keine Hinduschule besucht habe, sondern einen Hindutempel. Der sei in Kroatien gewesen, in römisch 40 . Hier in Österreich sei er 1998 Mitglied geworden und sei hier auch ausgebildet worden.

Auf Vorhalt, dass er erst seit 2009 einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet habe, sei er anfänglich nicht durchgängig in Österreich aufhältig gewesen, sondern immer nur die erlaubten drei Monate. 2009 sei er fix nach Österreich gezogen, da seine Frau hier habe leben wollen. Sie seien seit 2007 verheiratet und sie sei Österreicherin.

Auf Nachfrage, wie er eine Ausbildung in Österreich machen könne, wenn er nur manches Mal da gewesen sei, sei es so, dass er alle Instruktionen von seinem Guru erhalten habe. Er habe dann auch in Slowenien, Italien und Deutschland verschiedene Tempel besucht.

Er würde sich als streng religiös bezeichnen. Man könne sagen, dass dies ab dem Zeitpunkt so sei, als er als Priester initiiert worden sei. Er bete drei Mal pro Tag und sie seien strenge Vegetarier. Essen sei fleischlos, ohne Ei und ohne Fisch. Darüber hinaus seien auch Zwiebel oder Knoblauch verboten. Es gelte ein strenges Drogenverbot. Er habe noch nie in seinem Leben Alkohol getrunken. Sie seien gegen Berauschung, Intoxikation und natürlich jede Form von Gewalt. Es gebe noch endlos weitere Vorschriften, etwa betreffend Feiern und Zeremonien, Astrologie und philosophische Richtlinien und Grundsätze.

So streng lebe er aus Liebe zum Glauben und nicht, weil ihn jemand zwinge. Dies ergebe sich aus den genannten Schriften. Wie er sich kleide, hänge vom Anlass ab. Es gebe ein spezielles Zeremoniegewand, ansonsten eine Hose und Turnschuhe sowie Tulasi-Mala und die Ohrringe. Es entspreche den Instruktionen seines Gurus, dass man sich zu zivilen Anlässen normal kleiden dürfe. Kette und Ohrringe seien jedoch Pflicht.

Auf Nachfrage, weshalb er in seinem Lebenslauf [Anm.: Eine Schwarz-Weiß-Aufnahme im Verfahrensakt] ein Foto habe, auf dem weder Ohrringe, noch Halskette sichtbar seien, trage er das ständig. Vielleicht sei es am Foto und unter der Kleidung nicht sichtbar gewesen.

Auf Vorhalt, dass man die Ohrringe trotzdem sehen müsste, hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht die großen, sondern die kleinen Ohrringe gehabt. Das Foto sei schon 12 Jahre alt. Er könne sich an das Foto nicht erinnern.

Auf Vorhalt einer vergrößerten Farbversion des Fotos im Lebenslauf vom 28.11.2025, auf dem man bei Vergrößerung die Ohrlöcher sehe, könne er sich nicht erinnern. Möglicherweise habe er sie herunten gehabt.

Auf Nachfrage, wie viele Perlen seine Tulasi-Mala habe, 108.

Auf Nachfrage, ob er beim Einkaufen im Supermarkt einige „E-Nummern“ kenne, die er vermeide, gebe es eine ganz genaue Liste. Es gehe vor allem um die Emulgatoren.

Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, tierische Produkte auch dann nicht angreifen zu dürfen, wenn sie sich in einem Behälter befänden und dass er die Produkte ja angreifen müsse, um die E-Nummern zu lesen, gehe er nicht in Abteilungen, wo Fleischprodukte verkauft werden würden. Wenn er ein „E“ entdecke, dann kaufe er das nicht. Er müsse es in die Hand nehmen, um das zu überprüfen.

Auf Nachfrage, warum er im Supermarkt zwar einkaufen könne, diesen aber nicht bewachen, liege ein Missverständnis vor. Er habe kein Problem, als Security zu arbeiten. Er bekomme nur dann ein Problem, wenn ihm der Auftraggeber vorschreibe, dass er seine Tulasi-Mala abnehmen müsse.

Auf Vorhalt, dass frühere Arbeitgeber angegeben hätten, keine religiösen Symbole gesehen zu haben, sei dies wahrscheinlich deshalb, weil er dies unter der Kleidung getragen habe, um Meinungsverschiedenheiten und Probleme zu vermeiden. Leider sei er bei diesem Vorstellungsgespräch nicht bis oben zugeknöpft gewesen und das sei als Problem gesehen worden. Er hätte nie gedacht, dass das ein Problem sein könnte.

Auf Vorhalt, dass er sehr wohl angegeben habe, auch deshalb ein Problem mit dem Bewachen zu haben, da der Supermarkt Fleisch verkaufe, habe es zugegebenermaßen zwei Konflikte gegeben. Es sei so, dass er als Wachorgan dort auch die Rindfleischabteilung bewachen hätte müssen und das werde dann ausgelegt als Beitragstat. Er habe auch eine Bestätigung, wo schriftlich festgehalten sei, dass sie keine Arbeit annehmen dürften, die mit Fleisch, Fisch, Tierblut, Medikamenten, Seifen oder ähnlichen tierkontaminierten Substanzen zu tun habe.

Auf Vorhalt, dass er nach dieser Auslegung ja auch nicht in einen Supermarkt hineingehen dürfe, mache er wie gesagt einen großen Bogen um die Fleischabteilung.

Auf Nachfrage, wie es mit dem vom ihm angegebenen strikten Gewaltverbot im Hinduismus vereinbar sei, einen Waffenpass für eine Glock 17 zu haben, habe er als Security gearbeitet und dabei Leute geschützt. Wenn dies vom Guru gestattet werde und Teil einer Instruktion sei, dürfe man das. Er übe keinerlei Gewalt aus. Das sei nur Teil seiner Arbeitsausrüstung gewesen.

Auf Nachfrage, wo er das Holster für die Glock gekauft habe, XXXX in der XXXX .Auf Nachfrage, wo er das Holster für die Glock gekauft habe, römisch 40 in der römisch 40 .

Auf Nachfrage, ob es dort welche gebe, die nicht aus Leder seien, sei dieses aus Plastik.

Nachgefragt, weshalb er im konkreten Fall den Dienstvertrag aufgelöst habe, nachdem ihm am Abend ein religiöser Konflikt aufgefallen sei, habe er ganz am Anfang die Probleme mit seinem Glauben nicht im Detail erörtern können. Aber ihm sei dann schon zu Beginn bewusst gewesen, dass es Probleme geben könnte.

Auf Nachfrage, weshalb er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, mit dem Verbot von Schmuck einverstanden zu sein, habe er dies anders wahrgenommen. Nämlich so, dass er dies bloß zur Kenntnis genommen habe. Aber er habe nicht zugesagt, dass er sich diesem Schmuckverbot verpflichtet fühle. Auch den Dienstvertrag habe er unterschrieben, da er in dem Moment nicht die Möglichkeit gehabt habe, die vollen Argumente zu erklären, die aus den Vorschriften stammen. Er habe dann die Literatur konfrontiert und die Lage mit seiner Frau besprochen. Dann habe er sich auch mit dem Tempel in Verbindung gesetzt.

Auf Nachfrage, mit welcher KI er seine Eingaben verfasse, seien dies eigentlich alle, die frei benutzbar seien. Google, Gemini. Alles, was es gebe.

Auf Vorhalt, dass auf einer Eingabe noch versehentlich „Message Body“ stehe, habe er die ganze Mail auf Papier kopiert. Das sei nicht KI.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor:

Der BF habe sich als Wachorgan für eine ausgeschriebene Stelle mittels Lebenslauf beworben. Nach Durchsicht habe er festgestellt, dass der BF bestens geeignet sei. Im Bewerbungsgespräch seien sie auch auf die Punkte eingegangen gemäß seiner Berufserfahrung im Sicherheitsdienst. Und in weiterer Folge habe er ihm natürlich die Stelle im Detail erklärt. Der BF habe gesagt, er werde sich das überlegen. Sie seien dann so verblieben und später habe er ihn angerufen und gesagt, dass er das besprochen habe und er einverstanden sei. Er sei dann daraufhin nochmals ins Büro gekommen am selben Tag. Der BF habe sich alles durchgelesen und unterzeichnet. Dann hätten sie bei der BH den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt und die Anmeldung. Daraufhin sei dem BF die Uniform übergeben worden. Jedoch habe er vom BF in der Folge eine E-Mail erhalten, er glaube um 1 in der Früh, dass der BF nach dem Gespräch mit dem Priester dieses Dienstverhältnis doch nicht eingehen könne, weil im Supermarkt Rindfleisch verkauft werde. Nach einem Telefonat habe der BF angegeben, die Uniform postalisch zu retournieren und es sei bei der ÖGK die Anmeldung storniert worden.

Der BF habe einen Ohrschmuck getragen. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass im Sicherheitsgewerbe jeglicher Schmuck aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sei wegen Verletzungsgefahr. Der BF habe dem zugestimmt und gesagt, es sei ihm bekannt und für ihn kein Problem. Der BF kenne dies aus vorangegangenen Dienstverhältnissen. Dem Z1 sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich um religiöse Symbole handle. Seine Religion sei in keiner Silbe zur Sprache gekommen. Auch äußerlich habe er diesen Punkt nicht wahrgenommen. Der BF sei normal zivil gekleidet gewesen, T-Shirt, nicht auffällig.

Im Hinblick auf das Tragen religiöser Symbole gebe es wirklich 0,0 Vorgaben. Eine Halskette zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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