TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W140 2317006-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W140 2317006-2/50E
W140 2317006-2/50E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (20:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (20:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr), zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (20:27 Uhr) bis XXXX (08:27 Uhr) wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (20:27 Uhr) bis römisch 40 (08:27 Uhr) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (08:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr) wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (08:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (08:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (08:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, flog am 14.01.2021 von der Russischen Föderation über die Türkei nach Italien und von dort noch am selben Tag weiter nach Österreich. Der BF hielt sich von 14.01.2021 bis 12.04.2021 in Österreich auf. Er war in dieser Zeit nicht in Österreich gemeldet.

Am 14.07.2021 reiste der BF erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat wieder aus. Auch in diesem Zeitraum war der BF in Österreich nicht gemeldet.

Der BF reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der BF im österreichischen Bundesgebiet.

Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt. Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt.

Am 04.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 12.12.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Der BF hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte jeweils einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die jeweils nicht gewährt wurde. Der BF hat sodann weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2025 wurde der BF aufgefordert ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 09.07.2025 in Anspruch zu nehmen. Der BF hat am 08.07.2025 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein.

Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für XXXX , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen. Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für römisch 40 , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen.

Am XXXX wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten einer Landespolizeidirektion (LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten einer Landespolizeidirektion (LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Am XXXX vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt.Am römisch 40 vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt.

Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am XXXX , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX ).Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: römisch 40 ).

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der BF stellte am 04.08.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD XXXX am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme des BF am XXXX und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe. Der BF stellte am 04.08.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD römisch 40 am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme des BF am römisch 40 und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe.

Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt. Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt.

Der BF hat am 04.08.2025 ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein.

Mit Schreiben vom 07.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft vom XXXX und Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ursprünglich nach Österreich gereist sei, um seine Ehefrau zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei er eingereist und fristgerecht wieder ausgereist. Sein Visum sei bis Jänner 2022 gültig gewesen. Nach dessen Ablauf sei es ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen auszureisen, da der Krieg zwischen Russland und der Ukraine begonnen habe. Zumal seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, weshalb er sie nicht allein lassen habe können. Er habe damals versucht, sein Visum zu verlängern, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er befinde sich nun seit mehreren Jahren in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, das am XXXX geboren wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt habe und nach Ablauf seines Visums nicht nach Russland zurückgekehrt sei, gelte er in Russland mittlerweile als „Vaterlandsverräter“ bzw. als feindlich gesinnt gegenüber dem Staat. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmittelbar die Festnahme an der Grenze und seine zwangsweise Einberufung zum Militärdienst mit anschließendem Fronteinsatz im Krieg gegen die Ukraine. Er lehne diesen Krieg ausdrücklich ab, möchte niemanden töten und wolle selbst nicht getötet werden. Er habe seine kritische Haltung zu diesem Krieg auch mehrfach öffentlich geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen drohe ihm in Russland zusätzlich politische Verfolgung wegen angeblicher „Diskreditierung der russischen Armee“. Er lebe in Österreich mit seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig hier aufhalte, sowie mit ihrer gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und hier geboren worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehrentscheidung gegen ihn unverhältnismäßig und würde insbesondere das Wohl ihres gemeinsamen Kindes schwer verletzen. Sein dauerhafter Verbleib in Österreich sei aus Gründen des Kindeswohls geboten. Eine Trennung von seiner Tochter und seiner Ehefrau würde nicht nur gegen Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sondern auch gegen das Prinzip des Kindeswohls gemäß Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. In seinem neuen Asylverfahren werde er ausführlich auf die Fluchtgründe und die konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Russland eingehen. Auch aufgrund der wohlbegründeten Befürchtungen der Zwangseinberufung in das russische Militär und erheblicher Einschränkung seiner Meinungsäußerung sei der Bezug zum Heimatland eher gering. Aufgrund dieser Umstände befürchte er bei einer Rückkehr massive Gefahr für Leib und Leben, weshalb er um Zuerkennung des Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ersucht habe. Anzumerken sei, dass er die ganze Zeit für die Behörde erreichbar gewesen sei. Ferner sei anzumerken, dass ihm aufgrund seines Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zukomme. Aus diesem Grund sei ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Beantragt wurde, seine Anhaltung seit XXXX in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären sowie ihm den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Mit Schreiben vom 07.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft vom römisch 40 und Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ursprünglich nach Österreich gereist sei, um seine Ehefrau zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei er eingereist und fristgerecht wieder ausgereist. Sein Visum sei bis Jänner 2022 gültig gewesen. Nach dessen Ablauf sei es ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen auszureisen, da der Krieg zwischen Russland und der Ukraine begonnen habe. Zumal seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, weshalb er sie nicht allein lassen habe können. Er habe damals versucht, sein Visum zu verlängern, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er befinde sich nun seit mehreren Jahren in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, das am römisch 40 geboren wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt habe und nach Ablauf seines Visums nicht nach Russland zurückgekehrt sei, gelte er in Russland mittlerweile als „Vaterlandsverräter“ bzw. als feindlich gesinnt gegenüber dem Staat. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmittelbar die Festnahme an der Grenze und seine zwangsweise Einberufung zum Militärdienst mit anschließendem Fronteinsatz im Krieg gegen die Ukraine. Er lehne diesen Krieg ausdrücklich ab, möchte niemanden töten und wolle selbst nicht getötet werden. Er habe seine kritische Haltung zu diesem Krieg auch mehrfach öffentlich geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen drohe ihm in Russland zusätzlich politische Verfolgung wegen angeblicher „Diskreditierung der russischen Armee“. Er lebe in Österreich mit seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig hier aufhalte, sowie mit ihrer gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und hier geboren worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehrentscheidung gegen ihn unverhältnismäßig und würde insbesondere das Wohl ihres gemeinsamen Kindes schwer verletzen. Sein dauerhafter Verbleib in Österreich sei aus Gründen des Kindeswohls geboten. Eine Trennung von seiner Tochter und seiner Ehefrau würde nicht nur gegen Artikel 8, der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sondern auch gegen das Prinzip des Kindeswohls gemäß Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. In seinem neuen Asylverfahren werde er ausführlich auf die Fluchtgründe und die konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Russland eingehen. Auch aufgrund der wohlbegründeten Befürchtungen der Zwangseinberufung in das russische Militär und erheblicher Einschränkung seiner Meinungsäußerung sei der Bezug zum Heimatland eher gering. Aufgrund dieser Umstände befürchte er bei einer Rückkehr massive Gefahr für Leib und Leben, weshalb er um Zuerkennung des Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ersucht habe. Anzumerken sei, dass er die ganze Zeit für die Behörde erreichbar gewesen sei. Ferner sei anzumerken, dass ihm aufgrund seines Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zukomme. Aus diesem Grund sei ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Beantragt wurde, seine Anhaltung seit römisch 40 in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären sowie ihm den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen.

Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Art. 22 GFK und des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Artikel 22, GFK und des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt.

Mit Stellungnahme des BFA vom 09.08.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„(…) XXXX , Ehefrau des B stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.„(…) römisch 40 , Ehefrau des B stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.

Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.

Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.

Am 09.01.2021 heiratete XXXX den Beschwerdeführer (BF), einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz.Am 09.01.2021 heiratete römisch 40 den Beschwerdeführer (BF), einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz.

Der BF reiste am 14.01.2021 mit einem Schengenvisum Italiens, gültig von 14.01.2021 bis 13.01.2022, legal mit dem Flugzeug nach Mailand /Italien ein und am 12.04.2021 mit dem Flugzeug von Wien-Schwechat aus.

Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte XXXX den BF, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt, nicht, sondern gab an, einen deutschen Freund zu haben.Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von römisch 40 vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte römisch 40 den BF, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt, nicht, sondern gab an, einen deutschen Freund zu haben.

Am 29.06.2021 übernahm XXXX die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 02.04.2007 am Standesamt XXXX in der Republik XXXX beantragt hatte.Am 29.06.2021 übernahm römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 02.04.2007 am Standesamt römisch 40 in der Republik römisch 40 beantragt hatte.

Am 14.07.2021 reiste der BF erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat wieder aus.

Am 05.12.2021 heirateten der BF und XXXX standesamtlich in der russischen Föderation, in XXXX .Am 05.12.2021 heirateten der BF und römisch 40 standesamtlich in der russischen Föderation, in römisch 40 .

Der BF reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der BF im Bundesgebiet.

Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Sein Reisepass wurde in Kopie zum Akt genommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Asylantrag wurde vom BF nicht gestellt.Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Sein Reisepass wurde in Kopie zum Akt genommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Asylantrag wurde vom BF nicht gestellt.

Am 11.04.2022 stellte XXXX einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom Magistrat XXXX mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt.Am 11.04.2022 stellte römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom Magistrat römisch 40 mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt.

Am 17.06.2022 ersuchte die Vertreterin des BF unter Vorlage der Vollmacht um Mitteilung des Verfahrensstandes des Asylverfahrens. Das BFA teilte seiner Vertreterin am 22.06.2022 mit, dass der BF keinen Asylantrag gestellt hatte und nur betreffend den unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen worden war.

Am XXXX kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in römisch 40 zur Welt.

Mit Bescheid vom 02.09.2022 erteilte der Magistrat XXXX der Tochter der Gattin des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.Mit Bescheid vom 02.09.2022 erteilte der Magistrat römisch 40 der Tochter der Gattin des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.

Erst am 04.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt (BFA) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 12.12.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 wies das Gericht, die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde am 13.06.2024 als unbegründet rechtskräftig ab (GZ; XXXX ). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 wies das Gericht, die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde am 13.06.2024 als unbegründet rechtskräftig ab (GZ; römisch 40 ).

Der BF kam seiner gesetzlichen Ausreisverpflichtung nicht nach und zeigten sich auch im Rückkehrberatungsgespräch am 08.07.2025 als nicht rückkehrwillig.

Die Abschiebung des BF wurde für den XXXX organisiert. Die Abschiebung des BF wurde für den römisch 40 organisiert.

Der BF wurde am XXXX , 07:55 Uhr an seine Meldeadresse festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den XXXX persönlich (nachweislich!) ausgefolgt.Der BF wurde am römisch 40 , 07:55 Uhr an seine Meldeadresse festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den römisch 40 persönlich (nachweislich!) ausgefolgt.

Die Anlieferung, die XXXX , der Aufenthalt im XXXX , der Transport zum LFZ und das Einsteigen verliefen ohne Vorkommnisse. Nach Ende des Boardings um 16:00 Uhr, nachdem die Türen des LFZ bereits geschlossen waren, begaben sich die eingesetzten Beamten wieder auf die Dienststelle und wurden um 16:25 Uhr von der XXXX verständigt, da sich der BF im LFZ lautstark weigerte zu fliegen. Um 16:30 Uhr wurde der BF auf der Abstellposition von den Beamten der LPD XXXX übernommen und wieder zurück auf die Dienststelle verbracht.Die Anlieferung, die römisch 40 , der Aufenthalt im römisch 40 , der Transport zum LFZ und das Einsteigen verliefen ohne Vorkommnisse. Nach Ende des Boardings um 16:00 Uhr, nachdem die Türen des LFZ bereits geschlossen waren, begaben sich die eingesetzten Beamten wieder auf die Dienststelle und wurden um 16:25 Uhr von der römisch 40 verständigt, da sich der BF im LFZ lautstark weigerte zu fliegen. Um 16:30 Uhr wurde der BF auf der Abstellposition von den Beamten der LPD römisch 40 übernommen und wieder zurück auf die Dienststelle verbracht.

Anschließend gegen 19:20 Uhr wurde der BF aufgrund der Vereitelung seiner Abschiebung ins PAZ XXXX rücküberstellt.Anschließend gegen 19:20 Uhr wurde der BF aufgrund der Vereitelung seiner Abschiebung ins PAZ römisch 40 rücküberstellt.

Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst am XXXX , 19:20 Uhr neuerlich im PAZ XXXX eintraf und der Journaldienst der RD XXXX lediglich bis 22 Uhr besetzt ist, konnte wegen des zeitnahen Zeitablaufs keine Einvernahme stattfinden. Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst am römisch 40 , 19:20 Uhr neuerlich im PAZ römisch 40 eintraf und der Journaldienst der RD römisch 40 lediglich bis 22 Uhr besetzt ist, konnte wegen des zeitnahen Zeitablaufs keine Einvernahme stattfinden.

Über den BF wurde daher am XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. (nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides an den BF und seines damaligen RV am XXXX ).Über den BF wurde daher am römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. (nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides an den BF und seines damaligen Regierungsvorlage am römisch 40 ).

Bei der Übernahme verweigerte der BF die Unterschrift.

Am 04.08.2025 im Zeitraum von 07:36-08:10 Uhr wurde der BF von seiner neuen rechtlichen Vertretung aufgesucht. Der BF stellte im Stande der Schubhaft noch am selben Tag um 08:12 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Noch am selben Tag wurde im Zuge der Prognose sein Verfahren als Folgeantrag eingestuft.

Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom XXXX wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom römisch 40 wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.

Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 gegen 17:00 Uhr ausgefolgt.

Gegen die Anhaltung des BF wurde vom RV eine Maßnahmebeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Gegen die Anhaltung des BF wurde vom Regierungsvorlage eine Maßnahmebeschwerde am 04.08.2025 eingebracht.

Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am XXXX , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ; XXXX ). Am 08.08.2025 um 09.30 Uhr im PAZ XXXX die asylrechtliche Einvernahme (Folgeantrag) statt.Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ; römisch 40 ). Am 08.08.2025 um 09.30 Uhr im PAZ römisch 40 die asylrechtliche Einvernahme (Folgeantrag) statt.

Mit Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.08.2025 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben (IFA+VZ: XXXX ) und dem RV per -Mail zugestellt.Mit Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.08.2025 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben (IFA+VZ: römisch 40 ) und dem Regierungsvorlage per -Mail zugestellt.

Entgegen den Ausführungen des RV ist die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und es besteht erhebliche Fluchtgefahr beim BF. Der BF hat die Flugabschiebung am XXXX durch sein Verhalten im Flugzeug vereitelt. Es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft alles daran setzen wird, sich einer weiteren Flugabschiebung zu entziehen. Entgegen den Ausführungen des Regierungsvorlage ist die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und es besteht erhebliche Fluchtgefahr beim BF. Der BF hat die Flugabschiebung am römisch 40 durch sein Verhalten im Flugzeug vereitelt. Es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft alles daran setzen wird, sich einer weiteren Flugabschiebung zu entziehen.

Die Asylantragstellung des BF nach Abbruch der Flugabschiebung wurde ausschließlich zur weiteren Verzögerung seiner Außerlandesbringung gestellt.

Im Rückkehrberatungsgespräch vom 04.08.2025 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig, ist an einer finanziellen Rückkehrhilfe und an einer weiteren Beratung auch nicht interessiert.

Der BF respektiert die behördlichen Entscheidungen nicht und verletzt die Bestimmungen des FPG massiv. Dies kommt in all seinen Einvernahmen klar zum Ausdruck. Auch die Verhängung eines gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung) käme in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass der BF im Falle seiner Entlassung seinen illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen wird. Auch wenn der BF bei seiner Familie gemeldet ist, besteht jederzeit bei Verhängung des gelinderen Mittels die Möglichkeit, dass der BF untertaucht. Da der BF die Abschiebung am XXXX vereitelte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF einer Meldeverpflichtung nachkommen wird.Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass der BF im Falle seiner Entlassung seinen illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen wird. Auch wenn der BF bei seiner Familie gemeldet ist, besteht jederzeit bei Verhängung des gelinderen Mittels die Möglichkeit, dass der BF untertaucht. Da der BF die Abschiebung am römisch 40 vereitelte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF einer Meldeverpflichtung nachkommen wird.

Somit erscheint die nun getroffene Maßnahme als zulässig.

Die Anhaltung in Schubhaft wird so kurz wie möglich gehalten, der nächste diesmal begleitete Abschiebetermin für Donnerstag, XXXX mit XXXX ist bereits fixiert. Die Anhaltung in Schubhaft wird so kurz wie möglich gehalten, der nächste diesmal begleitete Abschiebetermin für Donnerstag, römisch 40 mit römisch 40 ist bereits fixiert.

Daher ersucht die Behörde

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“

Am 11.08.2025 langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein.

Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben.

Am XXXX (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

Am selben Tag übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 09.08.2025 zum Parteiengehör.

Mit Schreiben vom 13.08.2025 gab die Rechtsvertretung des BF folgende Stellungnahme ab:

„[…] Die Ausführungen des BFA sind inhaltlich unsubstantiiert und beschränken sich im Wesentlichen auf pauschale Hinweise auf eine angeblich bestehende „erhebliche Fluchtgefahr“. Eine konkrete, auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Begründung fehlt gänzlich. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise ununterbrochen bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, war stets an dieser Adresse gemeldet und somit für die Behörden jederzeit auffindbar.

Die Behörde stützt sich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und leitet daraus ab, dass die Schubhaft als ultima ratio erforderlich sei, um die Abschiebung zu sichern. Dabei wurde – entgegen den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Möglichkeit eines gelinderen Mittels (§ 77 FPG) nicht ernsthaft geprüft. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041) ist die Verhängung der Schubhaft insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn der Fremde über einen gesicherten familiären Rückhalt im Bundesgebiet verfügt, bei einer nahestehenden Person Unterkunft nehmen kann und sich bisher kooperativ verhalten hat, ohne dass konkret dargelegt wird, weshalb ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Behörde stützt sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und leitet daraus ab, dass die Schubhaft als ultima ratio erforderlich sei, um die Abschiebung zu sichern. Dabei wurde – entgegen den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Möglichkeit eines gelinderen Mittels (Paragraph 77, FPG) nicht ernsthaft geprüft. Nach der Judikatur vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041) ist die Verhängung der Schubhaft insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn der Fremde über einen gesicherten familiären Rückhalt im Bundesgebiet verfügt, bei einer nahestehenden Person Unterkunft nehmen kann und sich bisher kooperativ verhalten hat, ohne dass konkret dargelegt wird, weshalb ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren seine Kooperationsbereitschaft gezeigt. Ein „Untertauchen“ lag daher zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil: Im Juli 2025 hat er die Rückkehrberatung in Anspruch genommen, was klar belegt, dass er den Kontakt zu den Behörden sucht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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