TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W136 2307422-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

ADV §9
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §3
HDG 2014 §4
HDG 2014 §40
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2307422-1/27E

W136 2325845-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen 1.) den Bescheid des Kommandanten der XXXX als Disziplinarvorgesetzter vom 16.01.2025, Zl. XXXX /2025 betreffend vorläufige Dienstenthebung und 2.) den Dienstenthebungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.048.565, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen 1.) den Bescheid des Kommandanten der römisch 40 als Disziplinarvorgesetzter vom 16.01.2025, Zl. römisch 40 /2025 betreffend vorläufige Dienstenthebung und 2.) den Dienstenthebungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.10.2025, Zl. 2025-0.048.565, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zum Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und derzeit den Dienstgrad Oberst (Obst) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der XXXX , XXXX , am 08.08.2019, GZ XXXX (1) gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und derzeit den Dienstgrad Oberst (Obst) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der römisch 40 , römisch 40 , am 08.08.2019, GZ römisch 40 (1) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission (DKS) beim BMLV vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge BDB) ersetzt und das Verfahren insofern fortgeführt, als mit Beschluss der BDB vom 09.04.2021 die Dienstenthebung des BF ausgesprochen wurde. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045/12E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss der Disziplinarkommission (DKS) beim BMLV vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom BF wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge BDB) ersetzt und das Verfahren insofern fortgeführt, als mit Beschluss der BDB vom 09.04.2021 die Dienstenthebung des BF ausgesprochen wurde. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045/12E als unbegründet abgewiesen.

Mit am 16.03.2023 schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der BDB, Zl. 2021-0.285, wurde der BF in Erledigung von sieben erstatteten Disziplinaranzeigen in 49 Spruchpunkten schuldig und zu drei Spruchpunkten freigesprochen sowie die höchstmögliche Geldstrafe in Höhe von € 15.355,- (350 vH der Bemessungsgrundlage) verhängt. In Erledigung der sowohl vom BF als auch vom Disziplinaranwalt (DiszA) erhobenen Beschwerden, wurde das Disziplinarerkenntnis insoweit abgeändert, als der BF mit den Erkenntnissen des BVWG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, und vom 25.01.2024, W208 2255608-2/48E, in 24 Spruchpunkten schuldig gesprochen, jedoch die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.

Der vom BF dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, insofern stattgegeben, als das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 im Umfang des Strafausspruches aufgehoben wurde. Mit am 11.12.2024 verkündeten und am 30.12.2024 schriftlich ausgefertigten Ersatzerkenntnis des BVwG, W208 2255608-2/71E, wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- verhängt.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Während des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens wurde von dem seit 01.02.2020 eingeteilten Kommandanten der XXXX , XXXX (in Folge Kdt) mit Schreiben vom 13.07.2022, GZ XXXX /2022 eine 8. Disziplinaranzeige erstattet, zu der die BDB am 27.10.2022 einen Einleitungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 fasste, mit dem gegen den BF in sieben Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in fünf Spruchpunkten kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des DiszA insoweit stattgegeben, als zu einem weiteren Sachverhalt (Verdacht der Nichtbefolgung einer Weisung) gemäß § 72 Abs 2 HDG ein Senatsverfahren eingeleitet wurde.2.1. Während des oben unter römisch eins.1. angeführten Disziplinarverfahrens wurde von dem seit 01.02.2020 eingeteilten Kommandanten der römisch 40 , römisch 40 (in Folge Kdt) mit Schreiben vom 13.07.2022, GZ römisch 40 /2022 eine 8. Disziplinaranzeige erstattet, zu der die BDB am 27.10.2022 einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 fasste, mit dem gegen den BF in sieben Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in fünf Spruchpunkten kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des DiszA insoweit stattgegeben, als zu einem weiteren Sachverhalt (Verdacht der Nichtbefolgung einer Weisung) gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG ein Senatsverfahren eingeleitet wurde.

2.2. In weiterer Folge erstattete der Disziplinarvorgesetzte während des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens am 03.01.2022, am 24.04.2023, am 28.08.2024 und am 02.12.2024 vier weitere Disziplinaranzeigen an die BDB (9. bis 12. Disziplinaranzeige).2.2. In weiterer Folge erstattete der Disziplinarvorgesetzte während des oben unter römisch eins.1. angeführten Disziplinarverfahrens am 03.01.2022, am 24.04.2023, am 28.08.2024 und am 02.12.2024 vier weitere Disziplinaranzeigen an die BDB (9. bis 12. Disziplinaranzeige).

2.3. Aufgrund des am 11.12.2024 mit der rechtskräftigen Beendigung des oben unter I.1. angeführten Disziplinarverfahrens verbundenen Endes der Dienstenthebung trat der BF am 12.12.2024 den Dienst an und wurde ihm mit Weisung der Dienstbehörde vom 11.12.2024 mitgeteilt, dass vorläufig auf seine Dienstleistung an der Dienststelle verzichtet wird. 2.3. Aufgrund des am 11.12.2024 mit der rechtskräftigen Beendigung des oben unter römisch eins.1. angeführten Disziplinarverfahrens verbundenen Endes der Dienstenthebung trat der BF am 12.12.2024 den Dienst an und wurde ihm mit Weisung der Dienstbehörde vom 11.12.2024 mitgeteilt, dass vorläufig auf seine Dienstleistung an der Dienststelle verzichtet wird.

2.4. Mit Bescheid des Kdt als Disziplinarvorgesetzter vom 16.01.2025 wurde die verfahrensgegenständliche vorläufige Dienstenthebung des BF verfügt, wogegen dieser rechtzeitig Beschwerde erhob. Die der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegten, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründenden Sachverhalte wurden zwischen 21.11.2023 und 03.01.2025 verwirklicht und bis dahin der BDB nicht angezeigt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG mit Note des Kdt vom 11.02.2025 am 12.02.2025 vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 31.03.2025, W136 2307422-1/5Z, wurde dieses Verfahren bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der BDB über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2025, Ra 2025/09/0032-11, wurde der vom BF gegen den Aussetzungsbeschluss erhobenen ao Revision stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG mit Note des Kdt vom 11.02.2025 am 12.02.2025 vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 31.03.2025, W136 2307422-1/5Z, wurde dieses Verfahren bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der BDB über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2025, Ra 2025/09/0032-11, wurde der vom BF gegen den Aussetzungsbeschluss erhobenen ao Revision stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2.5. In weiterer Folge erstattete der Disziplinarvorgesetzte am 23.01.2025, am 26.03.2025, und am 30.07.2025 drei weitere Disziplinaranzeigen an die BDB (13. bis 15. Disziplinaranzeige).

2.6. Mit Beschluss vom 01.10.2025 verfügte die BDB die verfahrensgegenständliche Dienstenthebung des BF, wogegen dieser rechtzeitig Beschwerde erhob. Die der Dienstenthebung zugrunde gelegten, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründenden Sachverhalte ergeben sich aus dem oben unter Punkt 2.1. genannten Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022 in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E, sowie aus der 9 bis 11. und der 13. Disziplinaranzeige. Die in der 12. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte wurden dem Dienstenthebungsbeschluss nicht zugrunde gelegt, da die BDB zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung keine endgültige Klarheit über eine allfällig diesbezüglich eingetretene Verfolgungsverjährung hatte. Ebenso wurden die unter Punkt 2 bis 7. der 13 Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte nicht dem Dienstenthebungsbeschluss zugrunde gelegt, da diese Sachverhalte in jenen Zeitraum fielen, in dem sich der BF bis zur Aufhebung seiner Entlassung durch den VwGH in keinem aufrechten Dienstverhältnis befand.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem BVwG mit Note der BDB vom 11.11.2025 vorgelegt. Mit Note vom 17.11.2025 erfolgte die Vorlage der Verwaltungsakten zur 8. Disziplinaranzeige. Unter Bezugnahme auf die vom BF in seiner Beschwerde behauptete Unzuständigkeit des Vorsitzenden des Senates 42 der BDB infolge Nichtzugehörigkeit zur BDB, übermittelte der (ehemalige) Senatsvorsitzende formlos die vom Bundeskanzleramt mit Wirksamkeit vom 06.10.2025 verfügte Dienstzuteilung des Vorsitzenden des Senates 42 zum Bundesministerium für Landesverteidigung.

2.7. Am 28.11.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, an der die belangten Behörden, der DiszA beim BMLV sowie der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und die Rechtssache erörtert wurde, durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem dienstlichen Umfeld:

Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obst. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 als Abteilungsleiter und XXXX diensteingeteilt ist. Seit 01.02.2020 ist XXXX (Kdt) als Leiter der XXXX eingeteilt. Der am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obst. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der römisch 40 im römisch 40 , wo er seit 01.01.2017 als Abteilungsleiter und römisch 40 diensteingeteilt ist. Seit 01.02.2020 ist römisch 40 (Kdt) als Leiter der römisch 40 eingeteilt.

Auch wenn der BF infolge seiner Dienstenthebungen seit nahezu sechs Jahren niemals Dienst unter dem derzeitigen Kdt versehen hat, ist das dienstliche Verhältnis zwischen dem Kdt und dem BF sowohl aus der Sicht des Kdt als auch aus der Sicht des BF unheilbar zerrüttet.

Aus Sicht des Kdt XXXX erscheint eine Dienstverrichtung des BF unter seiner Leitung unter Bedachtnahme auf das vom BF bisher gezeigte Verhalten nicht vorstellbar; dennoch hat der Kdt nicht die Versetzung des BF beantragt, weil er der Meinung ist, dass der BF an keiner Dienststelle des Bundesheeres oder des BMLV einsetzbar ist.Aus Sicht des Kdt römisch 40 erscheint eine Dienstverrichtung des BF unter seiner Leitung unter Bedachtnahme auf das vom BF bisher gezeigte Verhalten nicht vorstellbar; dennoch hat der Kdt nicht die Versetzung des BF beantragt, weil er der Meinung ist, dass der BF an keiner Dienststelle des Bundesheeres oder des BMLV einsetzbar ist.

Auch wenn der BF zugesteht, dass das Verhältnis zum Leiter seiner Dienststelle zerrüttet ist, wobei der BF die Schuld dafür beim vermeintlich rechtswidrigen Verhalten des Kdt sieht, will er dennoch weiter an der XXXX Dienst versehen und strebt keine Versetzung an, sondern scheint die Ansicht zu vertreten, dass nicht er, sondern der Kdt die Dienststelle verlassen sollte. Auch wenn der BF zugesteht, dass das Verhältnis zum Leiter seiner Dienststelle zerrüttet ist, wobei der BF die Schuld dafür beim vermeintlich rechtswidrigen Verhalten des Kdt sieht, will er dennoch weiter an der römisch 40 Dienst versehen und strebt keine Versetzung an, sondern scheint die Ansicht zu vertreten, dass nicht er, sondern der Kdt die Dienststelle verlassen sollte.

1.2. Zur Verdachtslage

1.2.1. Gemäß Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022, GZ 2022-0.698.712, in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.02.2023, W136 2264651-1/2E, besteht der Verdacht, dass der BF :

„1.) durch die Nichtbefolgung der Ladung des Disziplinarvorgesetzten vom 14.01.2022 gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen habe und„1.) durch die Nichtbefolgung der Ladung des Disziplinarvorgesetzten vom 14.01.2022 gegen die Gehorsamspflicht (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) verstoßen habe und

2.) durch seine am 23.01.2022 getätigte Datenschutzbeschwerde die Meldepflicht gemäß § 9 ADV verletzt habe, weil er diesen für den Dienst wichtigen Vorfall erst 6 Wochen später gemeldet hat und2.) durch seine am 23.01.2022 getätigte Datenschutzbeschwerde die Meldepflicht gemäß Paragraph 9, ADV verletzt habe, weil er diesen für den Dienst wichtigen Vorfall erst 6 Wochen später gemeldet hat und

3.) am 09.05.2022 um 11:19 Uhr per WhatsApp die Nachricht „Private Information: Bundesdisziplinarbehörde hat mit GZ 2021-0.285.817 (1) vom 04.05.2022 61 (einundsechzig) Disziplinarverfahren gegen mich eingestellt" an zwei nicht am Disziplinarverfahren beteiligte Bedienstete des Kdo XXXX verschickt habe und damit gegen die Verschwiegenheitspflicht (§§ 26 iVm. 34 HDG u § 46 BDG) verstoßen habe und3.) am 09.05.2022 um 11:19 Uhr per WhatsApp die Nachricht „Private Information: Bundesdisziplinarbehörde hat mit GZ 2021-0.285.817 (1) vom 04.05.2022 61 (einundsechzig) Disziplinarverfahren gegen mich eingestellt" an zwei nicht am Disziplinarverfahren beteiligte Bedienstete des Kdo römisch 40 verschickt habe und damit gegen die Verschwiegenheitspflicht (Paragraphen 26, in Verbindung mit 34 HDG u Paragraph 46, BDG) verstoßen habe und

4.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 23.05.2022 „2.5) vermutlich Fehlende Informationsweitergabe durch Disziplinarbehörde" - ,,a) Befangenheit des Hilfsorgans XXXX Durch XXXX wurde immer wieder auf die Befangenheit des Hilfsorgans XXXX im Disziplinarverfahren hingewiesen und dies auch mittels Feststellungsbescheid beantragt. Seitens Disziplinarbehörde XXXX hat es zur Befangenheit nie eine konkrete Aussage gegeben." -„FRAGE: Hat die Disziplinarbehörde vergessen, dass DiszBW/KdoSK mit GZS91522/9- KdoSK/DiszBW/2020 (1) bereits eindeutig die Befangenheit des XXXX festgestellt hat, dem XXXX diese Klärung/Information mitzuteilen?" -„Dieses o.a. Dokument des KdoSK ist nachweislich dem Disziplinarvorgesetzten XXXX und dem ChdStb&stvKdt XXXX XXXX bekannt (Beleg: S91524/22- XXXX /2020 (4) vom 27.05.2020)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen habe und4.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 23.05.2022 „2.5) vermutlich Fehlende Informationsweitergabe durch Disziplinarbehörde" - ,,a) Befangenheit des Hilfsorgans römisch 40 Durch römisch 40 wurde immer wieder auf die Befangenheit des Hilfsorgans römisch 40 im Disziplinarverfahren hingewiesen und dies auch mittels Feststellungsbescheid beantragt. Seitens Disziplinarbehörde römisch 40 hat es zur Befangenheit nie eine konkrete Aussage gegeben." -„FRAGE: Hat die Disziplinarbehörde vergessen, dass DiszBW/KdoSK mit GZS91522/9- KdoSK/DiszBW/2020 (1) bereits eindeutig die Befangenheit des römisch 40 festgestellt hat, dem römisch 40 diese Klärung/Information mitzuteilen?" -„Dieses o.a. Dokument des KdoSK ist nachweislich dem Disziplinarvorgesetzten römisch 40 und dem ChdStb&stvKdt römisch 40 römisch 40 bekannt (Beleg: S91524/22- römisch 40 /2020 (4) vom 27.05.2020)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (Paragraph 43 a, BDG) verstoßen habe und

5.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 07.06.2022 „2.5. Keine Entschuldigung durch Kdt XXXX XXXX Abgeleitet von den ausweichenden Antworten des Kdo XXXX zu den Punkten 2.3 und 2.4 der Protokolle lfd Nr. 20 und 21 wird festgehalten, dass seitens XXXX keine Entschuldigung an XXXX ergangen ist, obwohl dieser XXXX ungerechtfertigt und unsubstanziert 2 x strafrechtliche Vergehen und ca. 61 Disziplinarvergehen vorgeworfen hat (Bezug: rechtskräftiger Bescheid der BDB 2021 0.285.817 (1) vom 04.05.2022)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen habe und5.) durch seine nachstehenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 07.06.2022 „2.5. Keine Entschuldigung durch Kdt römisch 40 römisch 40 Abgeleitet von den ausweichenden Antworten des Kdo römisch 40 zu den Punkten 2.3 und 2.4 der Protokolle lfd Nr. 20 und 21 wird festgehalten, dass seitens römisch 40 keine Entschuldigung an römisch 40 ergangen ist, obwohl dieser römisch 40 ungerechtfertigt und unsubstanziert 2 x strafrechtliche Vergehen und ca. 61 Disziplinarvergehen vorgeworfen hat (Bezug: rechtskräftiger Bescheid der BDB 2021 0.285.817 (1) vom 04.05.2022)" gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (Paragraph 43 a, BDG) verstoßen habe und

6. und 7.) dass er mit seinen Eingaben vom 07.06.2022 und vom 13.06.2022 den Befehl über die Inhalte der Meldesystematik vom 30.05.2022 nicht eingehalten und damit gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen habe.6. und 7.) dass er mit seinen Eingaben vom 07.06.2022 und vom 13.06.2022 den Befehl über die Inhalte der Meldesystematik vom 30.05.2022 nicht eingehalten und damit gegen die Gehorsamspflicht (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) verstoßen habe.

Der im gegenständlichen Einleitungsbeschluss enthaltene Verdacht einer Pflichtverletzung, dass der BF durch die Eingabe vom 21.01.2022 gegen den gültigen Kommunikationsbefehl verstoßen habe, wurde von der BDB hingegen nicht mehr aufrechterhalten, da im Erkenntnis, GZ W208 2255608-2/45E, vom 12.01.2024 festgestellt wurde, dass der BF direkte Eingaben an AR/BMLV tätigen durfte.

Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses besteht somit die dargestellte Verdachtslage. Allerdings darf der BF wegen des Verdachtes dieser Dienstpflichtverletzungen nach Ansicht des BVwG nicht mehr bestraft werden, da Strafbarkeitsverjährung nach §3 Abs. 2 HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung)Aufgrund des vorliegenden rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses besteht somit die dargestellte Verdachtslage. Allerdings darf der BF wegen des Verdachtes dieser Dienstpflichtverletzungen nach Ansicht des BVwG nicht mehr bestraft werden, da Strafbarkeitsverjährung nach §3 Absatz 2, HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung)

1.2.2. In der 9. Disziplinaranzeige wird dem BF in 20 Sachverhalten vorgeworfen, dass er in insgesamt 20 unterschiedlichen Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 19.07.2022 und dem 28.10.2022 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verletzt hätte oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43 a BDG 1979 verletzt hätte. Weiters wird dem BF vorgeworfen, dass er gegen das Fotografier- und Filmverbot im Kasernbereich gemäß § 19 Abs. 5 ADV verstoßen habe, indem er am 16.08.2022 in der Kaserne die Windschutzscheibe des Privat-KFZ seines Kdt fotografierte, um ein vermeintliches Fehlverhalten des Kdt, nämlich angeblich ungenügende Erkennbarkeit der Einstellgenehmigung, zu dokumentieren.1.2.2. In der 9. Disziplinaranzeige wird dem BF in 20 Sachverhalten vorgeworfen, dass er in insgesamt 20 unterschiedlichen Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 19.07.2022 und dem 28.10.2022 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verletzt hätte oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 verletzt hätte. Weiters wird dem BF vorgeworfen, dass er gegen das Fotografier- und Filmverbot im Kasernbereich gemäß Paragraph 19, Absatz 5, ADV verstoßen habe, indem er am 16.08.2022 in der Kaserne die Windschutzscheibe des Privat-KFZ seines Kdt fotografierte, um ein vermeintliches Fehlverhalten des Kdt, nämlich angeblich ungenügende Erkennbarkeit der Einstellgenehmigung, zu dokumentieren.

Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF ausführlich geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1., 9., 11., 13/2, 17. bis 19. der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen.

Eine nähere inhaltliche Darstellung der Vorwürfe, die in der 9. Disziplinaranzeige erhoben wurden, kann jedoch unterbleiben, weil nach Ansicht des BVwG zwischenzeitlich Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung).Eine nähere inhaltliche Darstellung der Vorwürfe, die in der 9. Disziplinaranzeige erhoben wurden, kann jedoch unterbleiben, weil nach Ansicht des BVwG zwischenzeitlich Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 eingetreten ist (Näheres dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung).

1.2.3. In der 10. Disziplinaranzeige wird dem BF zu 13 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 29.10.2022 und dem 20.03.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43a BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle, mit Ausnahme der Punkte 2., 8., 10., 12. und 13. der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:1.2.3. In der 10. Disziplinaranzeige wird dem BF zu 13 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 29.10.2022 und dem 20.03.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle, mit Ausnahme der Punkte 2., 8., 10., 12. und 13. der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:

Sachverhalt 1: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 (vgl. Blg. 2, S 3 , 10. Disziplinaranzeige) führt der BF zu seiner damaligen Dienstenthebung aus „...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...". Nachdem der BF jedoch mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 rechtskräftig suspendiert wurde, besteht der Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat.Sachverhalt 1: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 vergleiche Blg. 2, S 3 , 10. Disziplinaranzeige) führt der BF zu seiner damaligen Dienstenthebung aus „...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...". Nachdem der BF jedoch mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 rechtskräftig suspendiert wurde, besteht der Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat.

Sachverhalt 3: In einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des XXXX erging, wirft der BF dem Kdt vor, dass dieser iZm mit den Disziplinaranzeigen wissentlich den BF entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe. Nachdem der BF dadurch dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (§ 43 a BDG) verstoßen hat. Sachverhalt 3: In einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des römisch 40 erging, wirft der BF dem Kdt vor, dass dieser iZm mit den Disziplinaranzeigen wissentlich den BF entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe. Nachdem der BF dadurch dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (Paragraph 43, a BDG) verstoßen hat.

Sachverhalt 4 : In einer Meldung vom 29.11.2022 führt der BF aus:

„...Mit S91526/117-DiszBW/2022 (2) vom 11.11.2022 wurde meine a.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt XXXX XXXX Berechtigung zuerkannt.“„...Mit S91526/117-DiszBW/2022 (2) vom 11.11.2022 wurde meine a.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt römisch 40 römisch 40 Berechtigung zuerkannt.“

Nachdem der Beschwerde des BF ausschließlich aus formellen Gründen aufgrund nicht fristgerechter Erledigung durch DiszBW Berechtigung zuerkannt wurde, jedoch der Beschwerde(fortführung) gegen den Kdt keine beschwerderechtliche Relevanz zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Darstellung, dass tatsächlich seiner Beschwerde gegen den Kdt eine inhaltliche Berechtigung zuerkannt worden wäre, gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG verstoßen hatNachdem der Beschwerde des BF ausschließlich aus formellen Gründen aufgrund nicht fristgerechter Erledigung durch DiszBW Berechtigung zuerkannt wurde, jedoch der Beschwerde(fortführung) gegen den Kdt keine beschwerderechtliche Relevanz zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Darstellung, dass tatsächlich seiner Beschwerde gegen den Kdt eine inhaltliche Berechtigung zuerkannt worden wäre, gegen Paragraph 9, Absatz eins, u 2 ADV und gegen Paragraph 43, a BDG verstoßen hat

Sachverhalt 5: In einer Meldung vom 02.01.2023 und einem zwei Feststellungsanträgen vom 03.01.2023 führt der BF sinngemäß aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob XXXX seit 01.01.2023 überhaupt (noch) Kdt der XXXX sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegen zunehmen. Tatsächlich wurde dem BF bereits am 24.10.2023 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass der Kdt auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde. Über diese wöchentliche Meldung wurde ein Protokoll angefertigt und dem BF ausgehändigt.Sachverhalt 5: In einer Meldung vom 02.01.2023 und einem zwei Feststellungsanträgen vom 03.01.2023 führt der BF sinngemäß aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob römisch 40 seit 01.01.2023 überhaupt (noch) Kdt der römisch 40 sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegen zunehmen. Tatsächlich wurde dem BF bereits am 24.10.2023 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass der Kdt auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde. Über diese wöchentliche Meldung wurde ein Protokoll angefertigt und dem BF ausgehändigt.

Den Ausführungen der Behörde, wonach der Verdacht des bewussten Verstoßes gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG vorläge, ist daher zu folgen. Die Vorgangsweise des BF, nämlich mit seinen Äußerungen die Stellung des Kdt als seinen Dienstvorgesetzten zu bezweifeln, dienen ausschließlich der Provokation und entsprechen einer bereits davor geübten Vorgangsweise des BF. Denn bereits ein Jahr zuvor hat der BF im wesentlich gleichartig mit dem Argument, dass er Zweifel an „der Dienstverwendung des Kdt XXXX “ hege, die Befolgung einer Weisung abgelehnt, was den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 begründet hat (vgl. W136 2264651-1/2E, Seite 22ff).Den Ausführungen der Behörde, wonach der Verdacht des bewussten Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz eins, u 2 ADV und gegen Paragraph 43, a BDG vorläge, ist daher zu folgen. Die Vorgangsweise des BF, nämlich mit seinen Äußerungen die Stellung des Kdt als seinen Dienstvorgesetzten zu bezweifeln, dienen ausschließlich der Provokation und entsprechen einer bereits davor geübten Vorgangsweise des BF. Denn bereits ein Jahr zuvor hat der BF im wesentlich gleichartig mit dem Argument, dass er Zweifel an „der Dienstverwendung des Kdt römisch 40 “ hege, die Befolgung einer Weisung abgelehnt, was den Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begründet hat vergleiche W136 2264651-1/2E, Seite 22ff).

Sachverhalt 6: Am 12.01.2023 meldete der BF dem Kdo XXXX , nachrichtlich dem DA XXXX , „ […] dass die Disziplinarverhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am 13.12.2022 abgeschlossen worden ist".Sachverhalt 6: Am 12.01.2023 meldete der BF dem Kdo römisch 40 , nachrichtlich dem DA römisch 40 , „ […] dass die Disziplinarverhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am 13.12.2022 abgeschlossen worden ist".

Die BDB erblickt darin den Verdacht einer Meldepflichtverletzung, da diese Meldung im Hinblick auf die bei Rechtskraft eines Erkenntnisses durch die Dienststelle zu treffenden Veranlassungen betreffend den Dienstantritt des BF früher hätte erfolgen müssen.

Dieser Argumentation wird nicht gefolgt. Zum einen erscheint fraglich, ob den BF diesbezüglich überhaupt eine Meldepflicht trifft, und - sofern man dies bejaht – ist anzunehmen, dass wohl nur der rechtskräftigen Abschlusses eines Disziplinarverfahrens im Hinblick auf den nachfolgenden Dienstantritt zu melden wäre. Die Meldung und Anträge des BF im Hinblick auf ein zukünftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren sind zwar entbehrlich, jedoch stellt die an sich korrekte Meldung des BF, dass die Disziplinarverhandlung vor einem Monat abgeschlossen wurde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht den Verdacht einer Pflichtverletzung dar.

Sachverhalt 7: Der BF tätigte am 13.01.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung welche auch an den DA/ XXXX und im Wege des Kdo XXXX an das DSBür/BMLV und die Dionl adressiert sind. In dieser Meldung behauptet der BF eine „Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen durch XXXX Sachverhalt 7: Der BF tätigte am 13.01.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung welche auch an den DA/ römisch 40 und im Wege des Kdo römisch 40 an das DSBür/BMLV und die Dionl adressiert sind. In dieser Meldung behauptet der BF eine „Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen durch römisch 40

Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Auskunftserteilung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegen den hierfür zuständigen Abteilung im BMLV (Recht/BMLV, dann AR/BMLV nunmehr DSBür/BMLV), was dem BF bekannt ist, da er den diebezüglichen Erlass in seiner Eingabe anführt. Im Übrigen wurde dem BF durch AR/BMLV mitgeteilt, dass dass eine Einsicht in Akten betreffend Auskunftsrecht von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht umfasst ist.

Dennoch unterstellt unterstellt der BF in seiner Meldung, dass XXXX bzw. der Kdt Datenschutzverletzungen begehen würden. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seiner Meldung gegen die Bestimmung über wahrheitsgemäße Meldungen (§ 9 Abs 2 ADV) und durch seine leichtfertigen Anschuldigungen gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat.Dennoch unterstellt unterstellt der BF in seiner Meldung, dass römisch 40 bzw. der Kdt Datenschutzverletzungen begehen würden. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seiner Meldung gegen die Bestimmung über wahrheitsgemäße Meldungen (Paragraph 9, Absatz 2, ADV) und durch seine leichtfertigen Anschuldigungen gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat.

Sachverhalt 8: Nach einer Meldung des BF, wonach seine Geheimschutzunterweisung mit April 2023 und seine Verlässlichkeitsprüfung mit Juli 2023 auslaufen würden, wurden seitens XXXX die entsprechende Unterweisung am 23.01.2023 ermöglicht und die Verlässlichkeitsprüfung mit Übergabe der auszufüllenden Unterlagen eingeleitet. Mit einer Meldung vom selben Tag, jedoch nach der Unterweisung, meldete der BF wie folgt:Sachverhalt 8: Nach einer Meldung des BF, wonach seine Geheimschutzunterweisung mit April 2023 und seine Verlässlichkeitsprüfung mit Juli 2023 auslaufen würden, wurden seitens römisch 40 die entsprechende Unterweisung am 23.01.2023 ermöglicht und die Verlässlichkeitsprüfung mit Übergabe der auszufüllenden Unterlagen eingeleitet. Mit einer Meldung vom selben Tag, jedoch nach der Unterweisung, meldete der BF wie folgt:

„[…] Kdo XXXX wird gemeldet„[…] Kdo römisch 40 wird gemeldet

1.       ) der vermutliche Verstoß gegen die GehSV durch Kdo XXXX durch Versandt von mehreren klassifizierten Dokumenten der Stufe „EINGESCHRÄNKT" via Mai an meine private emailadresse xxx.gmx.net1. ) der vermutliche Verstoß gegen die GehSV durch Kdo römisch 40 durch Versandt von mehreren klassifizierten Dokumenten der Stufe „EINGESCHRÄNKT" via Mai an meine private emailadresse xxx.gmx.net

2.       ) das Problem der Verwahrung der Dokumente „EINGESCHRÄNKT", da ich in meiner Wohnung über keine versperrbaren Möbel verfüge.

3.       ) im Bezug auf die Verwahrung die Erstattung einer Selbstanzeige via Disziplinarvorgesetzten an die BDB vorgesehen ist und bereits daran gearbeitet wird. […]“

Die belangte Behörde erblickt in der Vorgangsweise des BF, zunächst selbst seine Geheimschutzunterweisung zu beantragen, sich zu diesem Zweck klassifizierte Unterlagen aushändigen zu lassen, um erst danach zu melden, dass er diese zu Hause mangels versperrbarer Möbel nicht entsprechend den Vorschriften verwahren könne, zu Recht den Verdacht einer Pflichtverletzung iZm mit der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften, zumal der BF selbst stv Sicherheitsbeauftragter des Inst XXXX war. Die belangte Behörde erblickt in der Vorgangsweise des BF, zunächst selbst seine Geheimschutzunterweisung zu beantragen, sich zu diesem Zweck klassifizierte Unterlagen aushändigen zu lassen, um erst danach zu melden, dass er diese zu Hause mangels versperrbarer Möbel nicht entsprechend den Vorschriften verwahren könne, zu Recht den Verdacht einer Pflichtverletzung iZm mit der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften, zumal der BF selbst stv Sicherheitsbeauftragter des Inst römisch 40 war.

Sachverhalt 9: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass BF trotz Dienstenthebung seit August 2019 Pendlerpauschale/Pendlereuro bezog bzw. berückischtigt wurde. Erst mit September 2022 wurde diese von der Dienstbehörde eingestellt und der BF (nach dessen Remonstration, in der die Unzuständigkeit der Dienstbehörde behauptet wurde) wiederholt aufgefordert, eine Meldung an das Finanzamt über die nach Ansicht der Dienstbehörde bis dahin zu Unrecht bezogene Pendlerpauschale zu erstatten und diese Bestätigung über die Meldung der Dienstbehörde vorzulegen. Diese Meldung wurde seitens des BF nicht vorgelegt.

Es besteht daher der Verdacht, dass der BF eine Weisung nicht befolgt hat; ob die Dienstbehörde diesbezüglich weiungsbefugt war, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.

Sachverhalt 11: Der BF tätigte am 05.03.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung die auch an den DA/ XXXX erging und im Wege des Kdo XXXX auch an die KonkrPersAd/BMLV, die KonkrPersAdmin ng und die Dionl adressiert ist. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF vermeint, dass auf den Bezugszetteln ab 2023 eine unrichtige bezugsausstellende Stelle angeführt wird, führt der BF ua. Folgendes aus:Sachverhalt 11: Der BF tätigte am 05.03.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung die auch an den DA/ römisch 40 erging und im Wege des Kdo römisch 40 auch an die KonkrPersAd/BMLV, die KonkrPersAdmin ng und die Dionl adressiert ist. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF vermeint, dass auf den Bezugszetteln ab 2023 eine unrichtige bezugsausstellende Stelle angeführt wird, führt der BF ua. Folgendes aus:

-„Dass Kdo XXXX unter der Führung des XXXX sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. […] DA XXXX wird informiert, dass anscheinend bei allen Bediensteten sich auf der Monatsabrechnung („Bezugszettel") 2023 eine falsche bezugsauszahlende Stelle befindet, XXXX in dieser Sache trotz mehrmaliger Meldung anscheinend nichts unternommen hat und KonkrPersAdmin ng vermeint, dass dies die Verpflichtung des Arbeits-/Dienstnehmers wäre."-„Dass Kdo römisch 40 unter der Führung des römisch 40 sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. […] DA römisch 40 wird informiert, dass anscheinend bei allen Bediensteten sich auf der Monatsabrechnung („Bezugszettel") 2023 eine falsche bezugsauszahlende Stelle befindet, römisch 40 in dieser Sache trotz mehrmaliger Meldung anscheinend nichts unternommen hat und KonkrPersAdmin ng vermeint, dass dies die Verpflichtung des Arbeits-/Dienstnehmers wäre."

Der BF hatte jedoch bereits am 29.08.2022 eine gleichartige Anfrage betreffend den Bezugszettel für September 2022 gestellt und wurde ihm seine diesbezügliche Frage im Rahmen seiner wöchentlichen Meldung am 12.09.2022 beantwortet (vgl. 10. Disziplinaranzeige, Blg. 44).Der BF hatte jedoch bereits am 29.08.2022 eine gleichartige Anfrage betreffend den Bezugszettel für September 2022 gestellt und wurde ihm seine diesbezügliche Frage im Rahmen seiner wöchentlichen Meldung am 12.09.2022 beantwortet vergleiche 10. Disziplinaranzeige, Blg. 44).

Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen durch seine Formulierung dem Kdt Untätigkeit vorgeworfen und damit gegen § 43 a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat.Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen durch seine Formulierung dem Kdt Untätigkeit vorgeworfen und damit gegen Paragraph 43, a BDG und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat.

1.2.4. In der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wird dem BF zu 25 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 11.04.2023 und dem 18.08.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß § 9 Abs. 2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß § 43a BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1, und 5/2, der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:1.2.4. In der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wird dem BF zu 25 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen ebenso vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 11.04.2023 und dem 18.08.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt hätte. Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in der Mehrzahl der Fälle , mit Ausnahme der Punkte 1, und 5/2, der Disziplinaranzeige den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:

Sachverhalt 2/1: Der BF tätigte am 14.04.2023 eine Eingabe in Form einer ordentlichen Meldung die auch an den DA erging und im Zusammenhang mit mehreren davor erfolgten datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen zu PERSIS- Speicherungen steht. In dieser Meldung wird ua ausgeführt:

„Sämtliche MAG Teil II befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?"„Sämtliche MAG Teil römisch zwei befinden sich im kleinen Personalakt. Im PERSIS fehlt jedoch die Speicherung der MAG der Jahre 2013, 2015 und 2018. Warum wurden diese NICHT gespeichert, obwohl diese nachweislich im ELAK vorgelegt worden sind und sich auch im kleinen Personalakt befinden?"

In der Disziplinaranzeige wird vorgebracht, dass MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert war und dass trotz Einbindung des ELAK-Supports die vom BF behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit dieser unrichtigen Meldung gegen § 9 Abs 2 ADV verstoßen hat. In der Disziplinaranzeige wird vorgebracht, dass MAG 2015 u 2018 tatsächlich gespeichert war und dass trotz Einbindung des ELAK-Supports die vom BF behauptete Übermittlung des MAG 2013 nicht bestätigt werden konnte. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit dieser unrichtigen Meldung gegen Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstoßen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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