Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W127 2301371-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von
XXXX BF 1 – BF 55 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER, römisch 40 BF 1 – BF 55 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER,
56. Marktgemeinde XXXX 56. Marktgemeinde römisch 40
vertreten durch: FSKN RechtsanwaltsGmbH,
gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37, mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37, mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben römisch 40 der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
II.römisch zwei.
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des Gemeinderates der Marktgemeinde XXXX , vertreten durch FSKN RechtsanwaltsGmbH, gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 40 , vertreten durch FSKN RechtsanwaltsGmbH, gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 20.09.2024, GZ: ABT13-235761/2024-37:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass – basierend auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 und 7, Anhang 1 Z 4 lit. a) Spalte 1, lit. c) Spalte 3 und lit. d) Spalte 3, Anhang 1 Z 13 lit. e) Spalte 3 und Anhang 1 Z 31 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 – für das Vorhaben XXXX der XXXX und der XXXX nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass – basierend auf Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4 und 7, Anhang 1 Ziffer 4, Litera a,) Spalte 1, Litera c,) Spalte 3 und Litera d,) Spalte 3, Anhang 1 Ziffer 13, Litera e,) Spalte 3 und Anhang 1 Ziffer 31, Litera a,) Spalte 2 und Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 – für das Vorhaben römisch 40 der römisch 40 und der römisch 40 nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen (Beilagen 1 bis 9) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Die Steiermärkische Landesregierung [in der Folge: belangte Behörde] ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
„I. Die XXXX mit dem Sitz in XXXX und die XXXX mit dem Sitz in XXXX planen dem Bau und Betrieb des XXXX mit folgenden wesentlichen Anlagenteilen:„I. Die römisch 40 mit dem Sitz in römisch 40 und die römisch 40 mit dem Sitz in römisch 40 planen dem Bau und Betrieb des römisch 40 mit folgenden wesentlichen Anlagenteilen:
– Wärmespeicher mit einer Speicherkapazität von 1.500 000 m³
– Thermisches Solarkollektorfeld mit einer thermischen Leistung von 211 MW
– Technikzentrale mit Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von 60 MW und Wärmetauschern
– PV-Anlage auf dem Speicherdeckel
– Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW
– Wärmetransportleitung und Stromanbindung.
Das Projektgebiet liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinden XXXX und XXXX . Das Projektgebiet liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinden römisch 40 und römisch 40 .
Mit Hilfe von Solarkollektoren und Wärmepumpen soll Wasser in einem zum Wärmespeicher umgebauten XXXX -Tagebau auf rund 95 °C überwiegend im Sommerhalbjahr erwärmt und im Winterhalbjahr in das Grazer Fernwärmenetz eingespeist werden. Da das Grazer Fernwärmenetz je nach Außentemperatur in einem Temperaturbereich zwischen 90° C und 120° C betrieben werden muss, ist neben den Solarkollektoren und dem Wärmespeicher zwecks Erhöhung der Brennstoffwärmenutzung ein Biomasseheizwerk erforderlich. Die Wärmeaufbringung erfolgt zu rund 60 % über Solarkollektoren und Wärmepumpen und zu rund 40 % über das Biomasseheizwerk. Mit Hilfe von Solarkollektoren und Wärmepumpen soll Wasser in einem zum Wärmespeicher umgebauten römisch 40 -Tagebau auf rund 95 °C überwiegend im Sommerhalbjahr erwärmt und im Winterhalbjahr in das Grazer Fernwärmenetz eingespeist werden. Da das Grazer Fernwärmenetz je nach Außentemperatur in einem Temperaturbereich zwischen 90° C und 120° C betrieben werden muss, ist neben den Solarkollektoren und dem Wärmespeicher zwecks Erhöhung der Brennstoffwärmenutzung ein Biomasseheizwerk erforderlich. Die Wärmeaufbringung erfolgt zu rund 60 % über Solarkollektoren und Wärmepumpen und zu rund 40 % über das Biomasseheizwerk.
Das erwärmte Wasser wird über eine Pumpstation und eine Transportleitung in das Fernwärmenetz eingespeist. Die Länge der erdverlegten Leitung vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt XXXX beträgt ca. 4,2 km. Der Innendurchmesser der Rohrleitungen beträgt 500 mm. Das erwärmte Wasser wird über eine Pumpstation und eine Transportleitung in das Fernwärmenetz eingespeist. Die Länge der erdverlegten Leitung vom Heizwerk bis zum Übergabepunkt römisch 40 beträgt ca. 4,2 km. Der Innendurchmesser der Rohrleitungen beträgt 500 mm.
Das Projektgebiet befindet sich auf dem Gelände des bestehenden XXXX , der im Eigentum der XXXX steht und derzeit noch betrieben wird. Bei Projektrealisierung kommt es zur Schließung des XXXX .Das Projektgebiet befindet sich auf dem Gelände des bestehenden römisch 40 , der im Eigentum der römisch 40 steht und derzeit noch betrieben wird. Bei Projektrealisierung kommt es zur Schließung des römisch 40 .
Bezüglich einer detaillierten Projektbeschreibung wird auf die Beilagen 1 bis 9 verwiesen.
II. Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 4. März 1985, GZ: 6.0 B 10 – 1985, wurde der XXXX gemäß den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt. römisch zwei. Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 4. März 1985, GZ: 6.0 B 10 – 1985, wurde der römisch 40 gemäß den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt.
Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des (auch) nach § 34 verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser (vgl. § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2017).Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des (auch) nach Paragraph 34, verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser vergleiche Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,).
Das Vorhaben liegt zum Teil (Gemeindegebiet von XXXX ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 – PM10).Das Vorhaben liegt zum Teil (Gemeindegebiet von römisch 40 ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anh