TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W108 2326996-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
ZDG §25
ZDG §7 Abs1
ZDG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 25 heute
  2. ZDG § 25 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  4. ZDG § 25 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  5. ZDG § 25 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 25 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  7. ZDG § 25 gültig von 01.03.1992 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. ZDG § 25 gültig von 01.12.1988 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 25 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W108 2326996-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.09.2025, Zl. 536915/24/ZD/0925, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.09.2025, Zl. 536915/24/ZD/0925, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom 23.11.2021 als für den Wehrdienst tauglich befunden.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 06.04.2022, Zl. 526915/1/ZD/22, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.03.2022 festgestellt.

In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224, den Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu.

2.1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und persönliche Gründe vorliegen würden. Er sei seit dem 01.02.2024 zur Ausübung des Handelsgewerbes und seit dem 01.01.2022 zur Ausübung des Werbegewerbes berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Werbeagentur bestünden verbindliche Kooperationsabkommen und Werbeverträge mit verschiedenen Anbietern, welche ihn zum Promoten verpflichten würden. Zu diesem Zweck betreibe er einen YouTube-Kanal und befinde sich der Webshop „ XXXX “ aktuell im Aufbau, welcher zum Vertrieb seines eigenen Modelabels diene. Auch in diesem Zusammenhang bestünden verbindliche Verträge mit Herstellern und Lieferanten. Zeitgleich implementiere er seinen zweiten Webshop „ XXXX “, welcher zum Verkauf von Motorradersatzteilen genutzt werde und habe er bereits eine eigene Halle zur Zwischenlagerung von in China produzierten Felgen angemietet. Für das Jahr 2024 sei zudem eine große Anzahl an Veranstaltungen wie Messen, Events und Videoproduktionen geplant, welche bereits im Vorfeld mit finanziellem Aufwand verbunden gewesen seien. Bei Wegfall dieser intensiven betrieblichen Aufbaumaßnahmen drohe zum jetzigen Zeitpunkt der finanzielle und wirtschaftliche Bankrott. 2.1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und persönliche Gründe vorliegen würden. Er sei seit dem 01.02.2024 zur Ausübung des Handelsgewerbes und seit dem 01.01.2022 zur Ausübung des Werbegewerbes berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Werbeagentur bestünden verbindliche Kooperationsabkommen und Werbeverträge mit verschiedenen Anbietern, welche ihn zum Promoten verpflichten würden. Zu diesem Zweck betreibe er einen YouTube-Kanal und befinde sich der Webshop „ römisch 40 “ aktuell im Aufbau, welcher zum Vertrieb seines eigenen Modelabels diene. Auch in diesem Zusammenhang bestünden verbindliche Verträge mit Herstellern und Lieferanten. Zeitgleich implementiere er seinen zweiten Webshop „ römisch 40 “, welcher zum Verkauf von Motorradersatzteilen genutzt werde und habe er bereits eine eigene Halle zur Zwischenlagerung von in China produzierten Felgen angemietet. Für das Jahr 2024 sei zudem eine große Anzahl an Veranstaltungen wie Messen, Events und Videoproduktionen geplant, welche bereits im Vorfeld mit finanziellem Aufwand verbunden gewesen seien. Bei Wegfall dieser intensiven betrieblichen Aufbaumaßnahmen drohe zum jetzigen Zeitpunkt der finanzielle und wirtschaftliche Bankrott.

2.2. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl. 526915/17/ZD/0324, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermöge. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation sei nicht als außerordentliche Härte zu werten, zumal die Gründung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem der Zivildienstpflichtige jederzeit damit rechnen habe müssen, eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu erhalten. Aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsende Nachteile würden alle Unternehmer, welche ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen, in gleicher Weise treffen. Im Rahmen der Harmonisierungspflicht sei rechtzeitig für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.2.2. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl. 526915/17/ZD/0324, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermöge. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation sei nicht als außerordentliche Härte zu werten, zumal die Gründung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem der Zivildienstpflichtige jederzeit damit rechnen habe müssen, eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu erhalten. Aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsende Nachteile würden alle Unternehmer, welche ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen, in gleicher Weise treffen. Im Rahmen der Harmonisierungspflicht sei rechtzeitig für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.

2.3. Mit Bescheid vom 16.05.2024, Zl. 526915/19/ZD/0524, hob die belangte Behörde den in Punkt 1. angeführten Bescheid vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224, gemäß § 22 Abs. 1a ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.2.3. Mit Bescheid vom 16.05.2024, Zl. 526915/19/ZD/0524, hob die belangte Behörde den in Punkt 1. angeführten Bescheid vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224, gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.

2.4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2024, Zl. PLS2- V- 24 139780/3, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 erster Fall ZDG eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden – verhängt.2.4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2024, Zl. PLS2- V- 24 139780/3, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, erster Fall ZDG eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden – verhängt.

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2025, Zl. 526915/22/ZD/0525, wurde der Beschwerdeführer einer anderen Einrichtung für den Zeitraum von 01.09.2025 bis 31.05.2026 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

3.2. Mit Bescheid vom 08.10.2025, Zl. 526915/27/ZD/1025, hob die belangte Behörde den in Punkt 3.1. angeführten Bescheid vom 05.05.2025, Zl. 526915/22/ZD/0525, gemäß § 22 Abs. 1a ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.3.2. Mit Bescheid vom 08.10.2025, Zl. 526915/27/ZD/1025, hob die belangte Behörde den in Punkt 3.1. angeführten Bescheid vom 05.05.2025, Zl. 526915/22/ZD/0525, gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.

3.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.10.2025, Zl. MDS2- V- 25 218040/5, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 erster Fall ZDG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 693 Stunden – verhängt.3.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.10.2025, Zl. MDS2- V- 25 218040/5, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, erster Fall ZDG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 693 Stunden – verhängt.

4. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) Eingabe vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aufgrund eines außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härtefalls. Der Grund dafür sei, dass er Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens „ XXXX “, welches einen Jahresumsatz von rund EUR 500.000,00 erwirtschafte, sei. Alle betrieblichen Abläufe würden ausschließlich von seiner Person abhängen, da er keine Mitarbeiter beschäftige und ein längerer Ausfall unweigerlich die sofortige Insolvenz des genannten Unternehmens zur Folge habe. Die bestehenden Fixkosten und abgeschlossenen Liefer- und Kundenverträge könnten in der Folge nicht bedient werden und sei der Beschwerdeführer dadurch zivilrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Die drohende Existenzgefährdung führe zu einer massiven psychischen Belastung (Existenzängste, Schlafprobleme und Appetitlosigkeit) des Beschwerdeführers und er habe bereits einen Termin bei einer Psychotherapeutin vereinbart. Zudem habe seine Einsatzstelle, welcher er seit dem 01.09.2025 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugeteilt sei, Verständnis für seine aktuelle Situation gezeigt.4. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) Eingabe vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aufgrund eines außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härtefalls. Der Grund dafür sei, dass er Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens „ römisch 40 “, welches einen Jahresumsatz von rund EUR 500.000,00 erwirtschafte, sei. Alle betrieblichen Abläufe würden ausschließlich von seiner Person abhängen, da er keine Mitarbeiter beschäftige und ein längerer Ausfall unweigerlich die sofortige Insolvenz des genannten Unternehmens zur Folge habe. Die bestehenden Fixkosten und abgeschlossenen Liefer- und Kundenverträge könnten in der Folge nicht bedient werden und sei der Beschwerdeführer dadurch zivilrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Die drohende Existenzgefährdung führe zu einer massiven psychischen Belastung (Existenzängste, Schlafprobleme und Appetitlosigkeit) des Beschwerdeführers und er habe bereits einen Termin bei einer Psychotherapeutin vereinbart. Zudem habe seine Einsatzstelle, welcher er seit dem 01.09.2025 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugeteilt sei, Verständnis für seine aktuelle Situation gezeigt.

Dem Antrag beigelegt waren Saldenlisten des Steuerberaters des Beschwerdeführers, ein Mietvertrag für ein Lager bzw. eine Werkstatt, Versicherungsunterlagen (KFZ, Gewerbeversicherung), ein Leasingvertrag für betriebliche Fahrzeuge, Kreditunterlagen, Rechnungen eines Versanddienstleisters (der letzten sechs Monate), Übersichten zu Shopify Exporten sowie eine Übersicht über die täglichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Eine weitere Rückmeldung eines Steuerberaters – wie im Antrag angeführt – war nicht beigelegt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 4. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 4. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 23.11.2021 tauglich und seit 30.03.2022 zivildienstpflichtig sei. Er sei erstmals mit Bescheid vom 05.02.2024 (oben Punkt 1.) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt April 2024 zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei nicht erfolgt. Aufgrund der Anforderung des Beschwerdeführers durch seine Wunscheinrichtung für den Dienstantritt September 2025 sei dieser mit Zuweisungsbescheid vom 05.05.2025 (oben Punkt 3.1.) entsprechend zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei bis dato nicht erfolgt. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Pflicht berufliche Dispositionen getroffen. Die daraus ableitbaren wirtschaftlichen Interessen seien daher nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Gesetzes anzusehen. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher lnteressen begründen. Der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung seine unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, vermöge keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer mit einer jederzeit erfolgenden Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen habe müssen. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit entstehenden Nachteile würden vielmehr alle Unternehmer in gleicher Weise treffen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen zählen und seien im Sinne der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers zu treffen. Die Harmonisierungspflicht schließe die Veranlassung einer rechtzeitigen Vertretung mit ein. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt, er habe vielmehr das Gegenteil getan. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im Zivildienstgesetz eine generelle Befreiung nicht vorgesehen sei. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 23.11.2021 tauglich und seit 30.03.2022 zivildienstpflichtig sei. Er sei erstmals mit Bescheid vom 05.02.2024 (oben Punkt 1.) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt April 2024 zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei nicht erfolgt. Aufgrund der Anforderung des Beschwerdeführers durch seine Wunscheinrichtung für den Dienstantritt September 2025 sei dieser mit Zuweisungsbescheid vom 05.05.2025 (oben Punkt 3.1.) entsprechend zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei bis dato nicht erfolgt. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Pflicht berufliche Dispositionen getroffen. Die daraus ableitbaren wirtschaftlichen Interessen seien daher nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Gesetzes anzusehen. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher lnteressen begründen. Der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung seine unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, vermöge keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer mit einer jederzeit erfolgenden Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen habe müssen. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit entstehenden Nachteile würden vielmehr alle Unternehmer in gleicher Weise treffen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen zählen und seien im Sinne der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers zu treffen. Die Harmonisierungspflicht schließe die Veranlassung einer rechtzeitigen Vertretung mit ein. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt, er habe vielmehr das Gegenteil getan. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im Zivildienstgesetz eine generelle Befreiung nicht vorgesehen sei. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.

6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen gemäß § 13 ZDG hinwies und ausführte: Er sei Inhaber des Einzelunternehmens „ XXXX “, das jährlich rund EUR 500.000,00 Umsatz erziele und ohne Mitarbeiter geführt werde. Er trage die alleinige Verantwortung für sämtliche betriebliche Abläufe und hätte ein längerer Ausfall seiner Person die sofortige Insolvenz zur Folge, da laufende Verpflichtungen (Mieter, Leasing, Kredite, Versicherungen und Lieferverträge) nicht mehr erfüllt werden könnten. Dies sei durch seinen Steuerberater bestätigt. Aufgrund dessen, dass er international tätig sei, könne seine persönliche Anwesenheit bei Besprechungen und Produkttests durch niemanden ersetzt werden. Selbst ein kurzfristiger Ausfall führe bereits zu Produktions- und Lieferverzögerungen sowie Vertragsstrafen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe er umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen, um Krankheits- und Ausfallszeiten mit dem monatlichen Fixkostenbetrag abzusichern. Die Ableistung des Zivildienstes stelle jedoch keinen Krankheitsfall dar, sondern einen monatelangen vollständigen Arbeitsausfall, für welchen die wirtschaftliche Kompensation fehle. Sein unternehmerisches Know-How und die Kundenbeziehungen seien nicht delegierbar und damit unersetzlich. Die drohende Gefährdung seiner Existenz führe zu einer massiven psychischen Belastung, zu Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen, weshalb er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein erzwungener Dienstantritt würde diese Situation weiter verschlimmern. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG eindeutig gegeben. Die belangte Behörde habe weder seine wirtschaftliche noch gesundheitliche Situation ausreichend berücksichtigt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG stattzugeben, hilfsweise ersuche er um einen befristeten Aufschub für einen angemessenen Zeitraum.6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen gemäß Paragraph 13, ZDG hinwies und ausführte: Er sei Inhaber des Einzelunternehmens „ römisch 40 “, das jährlich rund EUR 500.000,00 Umsatz erziele und ohne Mitarbeiter geführt werde. Er trage die alleinige Verantwortung für sämtliche betriebliche Abläufe und hätte ein längerer Ausfall seiner Person die sofortige Insolvenz zur Folge, da laufende Verpflichtungen (Mieter, Leasing, Kredite, Versicherungen und Lieferverträge) nicht mehr erfüllt werden könnten. Dies sei durch seinen Steuerberater bestätigt. Aufgrund dessen, dass er international tätig sei, könne seine persönliche Anwesenheit bei Besprechungen und Produkttests durch niemanden ersetzt werden. Selbst ein kurzfristiger Ausfall führe bereits zu Produktions- und Lieferverzögerungen sowie Vertragsstrafen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe er umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen, um Krankheits- und Ausfallszeiten mit dem monatlichen Fixkostenbetrag abzusichern. Die Ableistung des Zivildienstes stelle jedoch keinen Krankheitsfall dar, sondern einen monatelangen vollständigen Arbeitsausfall, für welchen die wirtschaftliche Kompensation fehle. Sein unternehmerisches Know-How und die Kundenbeziehungen seien nicht delegierbar und damit unersetzlich. Die drohende Gefährdung seiner Existenz führe zu einer massiven psychischen Belastung, zu Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen, weshalb er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein erzwungener Dienstantritt würde diese Situation weiter verschlimmern. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG eindeutig gegeben. Die belangte Behörde habe weder seine wirtschaftliche noch gesundheitliche Situation ausreichend berücksichtigt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG stattzugeben, hilfsweise ersuche er um einen befristeten Aufschub für einen angemessenen Zeitraum.

Dem Antrag beigelegt waren Saldenlisten (Jänner-Juli 2025) sowie eine ergänzende Erläuterung des Beschwerdeführers, eine Übersicht über die täglichen Aufgaben und Betriebsabläufe des Beschwerdeführers, ein Mietvertrag für ein Lager bzw. eine Werkstatt, Versicherungs- und Leasingverträge, Rechnungen eines Versanddienstleisters (der letzten sechs Monate), Übersichten zu Umsatz-, Bestell- und Steueraufstellungen sowie eine Stellungnahme der Einsatzstelle, welcher der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war.

6.2. In Folge eines Mängelbehebungsauftrags der belangten Behörde vom 14.10.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits erstattetes Beschwerdevorbingen und führte mit Schriftsatz vom 15.10.2025 die Beschwerde ergänzend aus: Sein Unternehmen „ XXXX sei am 03.01.2022 – somit nach der Tauglichkeitsfeststellung, jedoch vor dem Eintritt der Zivildienstpflicht – gegründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keinerlei Verpflichtung bestanden, seine berufliche Zukunft oder betriebliche Entwicklung auf einen zukünftigen Zivildienst hin zu harmonisieren. Er habe seine unternehmerische Tätigkeit somit rechtmäßig begonnen. Die von der belangten Behörde herangezogene Harmonisierungspflicht beziehe sich ausschließlich auf Fälle, in denen der Zivildienstpflichtige nach Eintritt der Dienstpflicht bewusst Umstände schaffe, die der Leistung seines Dienstes entgegenstünden. Ein solcher Fall liege gegenständlich nicht vor, die Entscheidung der belangten Behörde widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Harmonisierungspflicht nicht unbeschränkt gelte. Zudem sei es sachlich und rechtlich unzutreffend, dass er Mitarbeiter hätte einstellen können. Eine Auslegung des § 13 ZDG, die faktisch selbständige Unternehmer für ihren wirtschaftlichen Erfolg bestrafe, widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung auf formale Aspekte beschränkt und die tatsächliche wirtschaftliche Härte nicht geprüft sowie ihre Ermittlungspflicht durch die nicht ausreichende Berücksichtigung der vorbrachten Beweismittel verletzt. Er ersuche um eine sachliche, rechtliche fundierte und nachvollziehbare Neubewertung seines Falles unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände.6.2. In Folge eines Mängelbehebungsauftrags der belangten Behörde vom 14.10.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits erstattetes Beschwerdevorbingen und führte mit Schriftsatz vom 15.10.2025 die Beschwerde ergänzend aus: Sein Unternehmen „ römisch 40 sei am 03.01.2022 – somit nach der Tauglichkeitsfeststellung, jedoch vor dem Eintritt der Zivildienstpflicht – gegründet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keinerlei Verpflichtung bestanden, seine berufliche Zukunft oder betriebliche Entwicklung auf einen zukünftigen Zivildienst hin zu harmonisieren. Er habe seine unternehmerische Tätigkeit somit rechtmäßig begonnen. Die von der belangten Behörde herangezogene Harmonisierungspflicht beziehe sich ausschließlich auf Fälle, in denen der Zivildienstpflichtige nach Eintritt der Dienstpflicht bewusst Umstände schaffe, die der Leistung seines Dienstes entgegenstünden. Ein solcher Fall liege gegenständlich nicht vor, die Entscheidung der belangten Behörde widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Harmonisierungspflicht nicht unbeschränkt gelte. Zudem sei es sachlich und rechtlich unzutreffend, dass er Mitarbeiter hätte einstellen können. Eine Auslegung des Paragraph 13, ZDG, die faktisch selbständige Unternehmer für ihren wirtschaftlichen Erfolg bestrafe, widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung auf formale Aspekte beschränkt und die tatsächliche wirtschaftliche Härte nicht geprüft sowie ihre Ermittlungspflicht durch die nicht ausreichende Berücksichtigung der vorbrachten Beweismittel verletzt. Er ersuche um eine sachliche, rechtliche fundierte und nachvollziehbare Neubewertung seines Falles unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände.

Die Beschwerdeergänzung wies abermals auf die der belangten Behörde bereits vorgelegten Beweismittel hin.

7. Die belangte Behörde legte die in den Punkten 6.1 und 6.2. dargestellte Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und beruhen maßgeblich auf den eigenen Angaben/Eingaben des Beschwerdeführers bzw. den ihm zugestellten Entscheidungen der belangten Behörde und zweier Bezirksverwaltungsbehörden. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1 Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lauten (auszugsweise):

§ 7 Abs. 1: Paragraph 7, Absatz eins :,

„Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpfflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.“

§ 8 Abs. 1: Paragraph 8, Absatz eins :,

„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“

§ 13: Paragraph 13 :,

„(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.       von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

2.       auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

§ 25 Abs. 1, 1a und 2: Paragraph 25, Absatz eins, eins a und 2 :

„(1) Der Zivildienstleistende hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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