Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L531 2283309-1/12E
L531 2283310-1/11E, L531 2283309-1/12E, L531 2283310-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, ZI. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, ZI. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die männlichen, beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind türkische Staatsangehörige und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 13.10.2022 brachte die bP1 hinsichtlich ihres Fluchtgrundes Folgendes vor:römisch eins.1. Die männlichen, beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind türkische Staatsangehörige und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 13.10.2022 brachte die bP1 hinsichtlich ihres Fluchtgrundes Folgendes vor:
„Es herrscht in der Türkei in der Wirtschaftskrise. Für uns Kurden ist es sehr schwierig. Wir werden politisch verfolgt und haben keine Rechte dort. Sonst keine Gründe. “
Im Rückkehrfall habe sie Angst vor der Regierung und vor Armut. Die damals noch minderjährige bP2 brachte bei ihrer Erstbefragung dieselben Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vor und führte aus, sie wolle mit ihrem Bruder zusammenleben.
I.2.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.06.2023 wurde die Obsorge für die minderjährige bP2 ihren Eltern vorläufig entzogen und der bP1 übertragen.römisch eins.2.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.06.2023 wurde die Obsorge für die minderjährige bP2 ihren Eltern vorläufig entzogen und der bP1 übertragen.
I.2.3. Am 03.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“). Dabei gab die bP1 bezüglich ihrer Ausreisegründe an: römisch eins.2.3. Am 03.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“). Dabei gab die bP1 bezüglich ihrer Ausreisegründe an:
„LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Im Jahr 2015 gab es einen Krieg zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der türkischen Zivilbevölkerung. 2016 haben die Kurden in ihren jeweiligen Gebieten Gruben gegraben, um zu verhindern, dass die Sicherheitskräfte mit Ihren Maschinerien in die kurdischen Gebiete eindringen.
Dieses Graben der Gruben hat auch in meiner Heimatgemeinde stattgefunden. Wir haben große Steine auf die Straßen gelegt damit die Panzer und gepanzerten Wagen der Sicherheitsbehörden nicht in unsere Gemeinde eindringen. Die Sicherheitskräfte haben mit Hubschraubern und Panzern auf unsere Stadt geschossen, eine Panzerkugel hat die Wand unseres Wohnhauses demoliert. Als dieser Krieg stattgefunden hat, sind dann auch die PKK-Kämpfer in die Stadt gekommen. Der Krieg ist eskaliert. Die getöteten Zivilisten wurden als Terroristen deklariert. Es gab ca. 400 Leichen in unserer Stadt. Der türkische Staat hat die IS-Kämpfer mit türkischen Soldaten-Outfits ausgestattet und diese wurden dann auf die Kurden losgelassen und haben erbarmungslos mindestens 400 Frauen, Kinder und alte Menschen umgebracht. Damit wir unser Leben retten können sind wir nach XXXX geflüchtet und sind nach XXXX gegangen, das etwa in einer Entfernung von 6 Autostunden von XXXX liegt. Wir blieben ca. ein knappes Jahr in XXXX , dort waren unsere Nachbarn Türken und wir als Kurden, wurden nicht akzeptiert und wir haben auch in XXXX keine Arbeit gekommen. Nachdem der Krieg in meiner Heimatstadt vorbei war, sind wir nach Hause gegangen. Unser Haus war zerstört. Wir haben uns eine Wohnung angemietet. Dieses Graben der Gruben hat auch in meiner Heimatgemeinde stattgefunden. Wir haben große Steine auf die Straßen gelegt damit die Panzer und gepanzerten Wagen der Sicherheitsbehörden nicht in unsere Gemeinde eindringen. Die Sicherheitskräfte haben mit Hubschraubern und Panzern auf unsere Stadt geschossen, eine Panzerkugel hat die Wand unseres Wohnhauses demoliert. Als dieser Krieg stattgefunden hat, sind dann auch die PKK-Kämpfer in die Stadt gekommen. Der Krieg ist eskaliert. Die getöteten Zivilisten wurden als Terroristen deklariert. Es gab ca. 400 Leichen in unserer Stadt. Der türkische Staat hat die IS-Kämpfer mit türkischen Soldaten-Outfits ausgestattet und diese wurden dann auf die Kurden losgelassen und haben erbarmungslos mindestens 400 Frauen, Kinder und alte Menschen umgebracht. Damit wir unser Leben retten können sind wir nach römisch 40 geflüchtet und sind nach römisch 40 gegangen, das etwa in einer Entfernung von 6 Autostunden von römisch 40 liegt. Wir blieben ca. ein knappes Jahr in römisch 40 , dort waren unsere Nachbarn Türken und wir als Kurden, wurden nicht akzeptiert und wir haben auch in römisch 40 keine Arbeit gekommen. Nachdem der Krieg in meiner Heimatstadt vorbei war, sind wir nach Hause gegangen. Unser Haus war zerstört. Wir haben uns eine Wohnung angemietet.
Zwischen 2017 und 2018 sind wir nach XXXX zurückgekehrt. Ich habe von Anfang 2018 bis zu meiner Ausreise im Oktober 2022 an Newroz-Veranstaltungen bzw. Kundgebungen, also an politischen kurdischen Kundgebungen, teilgenommen. Ich war politisch aktiv. Nach diesen Ereignissen habe ich mich verpflichtet gefühlt, an jeder politischen Aktivität die durch die HDP organisiert wurde, teilzunehmen, weil der türkische Staat unsere Stadt zerstört hat. Durch diese Aktivitäten bin ich aufgefallen, weil XXXX eine kleine Stadt ist. 2022 kam es dann nach der Newroz-Kundgebung zu einem Angriff durch die Polizei auf die friedlichen Teilnehmer. Diesbezüglich schicke ich noch die Fotos, worauf zu sehen ist, dass ich von der Polizei verprügelt wurde. Ich habe für die HDP Wahlpropaganda gemacht, also an Kundgebungen teilgenommen etc., aber ich habe das Ganze auch über das Internet publiziert (via sozialen Medien), das alles hat dazu geführt, dass ich in der Türkei gesucht werden und deshalb auch ein Haftbefehl gegen mich ausgestellt wurde. Ich wurde mehrmals von der Polizei geschlagen, bezüglich des letzten Vorfalles mit der Polizei, habe ich ein Beweisvideo und werde, wie bereits erwähnt, die diesbezüglichen Fotos dem BFA noch zukommen lassen. Zwischen 2017 und 2018 sind wir nach römisch 40 zurückgekehrt. Ich habe von Anfang 2018 bis zu meiner Ausreise im Oktober 2022 an Newroz-Veranstaltungen bzw. Kundgebungen, also an politischen kurdischen Kundgebungen, teilgenommen. Ich war politisch aktiv. Nach diesen Ereignissen habe ich mich verpflichtet gefühlt, an jeder politischen Aktivität die durch die HDP organisiert wurde, teilzunehmen, weil der türkische Staat unsere Stadt zerstört hat. Durch diese Aktivitäten bin ich aufgefallen, weil römisch 40 eine kleine Stadt ist. 2022 kam es dann nach der Newroz-Kundgebung zu einem Angriff durch die Polizei auf die friedlichen Teilnehmer. Diesbezüglich schicke ich noch die Fotos, worauf zu sehen ist, dass ich von der Polizei verprügelt wurde. Ich habe für die HDP Wahlpropaganda gemacht, also an Kundgebungen teilgenommen etc., aber ich habe das Ganze auch über das Internet publiziert (via sozialen Medien), das alles hat dazu geführt, dass ich in der Türkei gesucht werden und deshalb auch ein Haftbefehl gegen mich ausgestellt wurde. Ich wurde mehrmals von der Polizei geschlagen, bezüglich des letzten Vorfalles mit der Polizei, habe ich ein Beweisvideo und werde, wie bereits erwähnt, die diesbezüglichen Fotos dem BFA noch zukommen lassen.
Nach meiner Ausreise, im Mai 2023, kamen zwei Polizisten in Zivil zu mir nach Hause, sie haben nach mir gefragt, aber meine Eltern haben bezüglich eines Aufenthaltsortes keine Angaben gemacht, sie haben nur gesagt, dass ich nicht zu Hause bin. Dass sind all meine Fluchtgründe. Die türkischen Sicherheitskräfte werden mir keine Ruhe mehr geben und ich werde, wie auch andere Kurden, im Gefängnis, verrecken. Viele Kurden sind unschuldig in Gefängnisse gesteckt worden. Ich bin ein friedlicher Mensch, ich habe nichts mit Gewalt und Waffen zu tun.“
Die bP2 brachte vor:
„LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie die Türkei verlassen haben?
VP: Wir sind Kurden, die Polizei ist rassistisch gegen uns vorgegangen, deswegen sind wir geflüchtet.
LA: Machen Sie diesbezüglich genauere Angaben!
VP: Wenn ich am Abenden gegen 21.00 Uhr in meiner Heimatgemeinde mit meinen Freunden gegangen bin, kamen Polizisten und haben willkürlich Ausweiskontrollen gemacht. Sie haben uns gefragt, was wir sind, und wenn ich gesagt habe, dass ich Kurde bin, wurde mein Kopf von einem Polizisten gegen das Auto gestoßen, manchmal musste ich auch in das Polizeiauto einsteigen, dort wurde ich dann verprügelt und danach durfte ich wieder aussteigen.
LA: Wie oft ist so etwas vorgekommen?
VP: Mir ist das ca. insgesamt zwei bis drei Mal passiert.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe die Türkei betreffend?
VP: Nachdem, was mit meinem Bruder durch die Polizei passiert ist – mein Bruder XXXX wurde am XXXX .2022 von Polizisten misshandelt, dazu gibt es auch eine Video-Aufnahme – haben sich meine Eltern Sorgen gemacht, dass die Polizei uns keine Ruhe geben wird und diese Gewalttaten kein Ende nehmen werden. Außerdem hatten meine Eltern Angst davor, dass ich mich den bewaffneten Gruppierungen anschließe, um gegen die türkischen Sicherheitskräfte zu kämpfen und im Zuge dessen mein Leben verlieren. Das sind die Gründe, dass mich meine Eltern mit meinem Bruder ins Ausland geschickt haben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“VP: Nachdem, was mit meinem Bruder durch die Polizei passiert ist – mein Bruder römisch 40 wurde am römisch 40 .2022 von Polizisten misshandelt, dazu gibt es auch eine Video-Aufnahme – haben sich meine Eltern Sorgen gemacht, dass die Polizei uns keine Ruhe geben wird und diese Gewalttaten kein Ende nehmen werden. Außerdem hatten meine Eltern Angst davor, dass ich mich den bewaffneten Gruppierungen anschließe, um gegen die türkischen Sicherheitskräfte zu kämpfen und im Zuge dessen mein Leben verlieren. Das sind die Gründe, dass mich meine Eltern mit meinem Bruder ins Ausland geschickt haben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Im Zuge der Einvernahme legte die bP1 Urkunden in türkischer Sprache vor, die in weiterer Folge von der bB einer Übersetzung zugeführt wurden. Für die bP 2 wurde eine Schulbesuchsbestätigung in Österreich und eine Kopie eines bis XXXX 2032 gültigen Kimlik vorgelegt.Im Zuge der Einvernahme legte die bP1 Urkunden in türkischer Sprache vor, die in weiterer Folge von der bB einer Übersetzung zugeführt wurden. Für die bP 2 wurde eine Schulbesuchsbestätigung in Österreich und eine Kopie eines bis römisch 40 2032 gültigen Kimlik vorgelegt.
I.3.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Beweiswürdigend führte die bB aus, es könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die bP einer zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. zukünftig zu erwarten hätten. Aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei keine Bedrohung in ihrem Heimatland feststellbar und waren die bP keine exponierten politischen Figuren innerhalb der HDP, weshalb behördlicherseits keine zielgerichtete Verfolgung festgestellt werden könne. Eine Mitgliedschaft in der HDP allein sei kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen.römisch eins.3.3. Beweiswürdigend führte die bB aus, es könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die bP einer zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. zukünftig zu erwarten hätten. Aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei keine Bedrohung in ihrem Heimatland feststellbar und waren die bP keine exponierten politischen Figuren innerhalb der HDP, weshalb behördlicherseits keine zielgerichtete Verfolgung festgestellt werden könne. Eine Mitgliedschaft in der HDP allein sei kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen.
Aus den vorgelegten Beweismitteln seien keine Hinweise ersichtlich, dass im Fall der bP1 in der Türkei kein faires Ermittlungsverfahren – etwa nur aus ethnischen oder politischen Gründen – geführt werden würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der bP1 im Falle einer Urteilsverkündung von den zuständigen türkischen Gerichten eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe. Selbst bei einem Strafantritt sei kein Rückkehrhindernis für die bP1 zu erkennen, da die aktuellen Haftbedingungen in der Türkei nicht unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren seien.
Hinsichtlich der bP2 hielt die bB fest, dass sowohl in der Türkei als auch in vielen anderen Ländern – so etwa auch in Österreich - die allgemeine Wehrpflicht gelte und dass angesichts der herangezogenen Länderinformationen diesbezüglich keine GFK-Relevanz zu erkennen sei. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass kurdischstämmige Rekruten alleine wegen ihrer ethnischen Herkunft anders behandelt werden. Zudem seien keinerlei Rekrutierungsversuche durch die PKK konkretisiert worden und lebten überdies noch zwei Brüder in der Türkei, hinsichtlich deren keine Probleme in der Türkei in diesem Zusammenhang angegeben worden seien.
I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.römisch eins.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.
I.4.1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit den im Akt ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerde erhoben, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 von Anfang 2018 bis zu ihrer Ausreise regelmäßig an Demonstrationen bzw. Newroz-Veranstaltungen teilgenommen habe und dies über Social-Media-Kanäle auch aktiv propagiert habe. Dadurch sei sie ins Visier des türkischen Staates geraten und in der Folge von Polizisten geschlagen und misshandelt worden. Wegen der politischen Aktivitäten der bP1 sei nach ihrer Ausreise eine Festnahmeanordnung seitens der Oberstaatsanwaltschaft XXXX erlassen worden, weshalb sie bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe befürchte. Auch die bP2 sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von Polizisten diskriminiert und geschlagen worden. Zudem fürchte diese, bei ihrer Rückkehr von einer der bewaffneten Gruppierungen wie etwa der PKK zwangsrekrutiert zu werden bzw. drohe ihr Misshandlung bei Ableistung des Wehrdienstes. römisch eins.4.1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit den im Akt ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerde erhoben, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP1 von Anfang 2018 bis zu ihrer Ausreise regelmäßig an Demonstrationen bzw. Newroz-Veranstaltungen teilgenommen habe und dies über Social-Media-Kanäle auch aktiv propagiert habe. Dadurch sei sie ins Visier des türkischen Staates geraten und in der Folge von Polizisten geschlagen und misshandelt worden. Wegen der politischen Aktivitäten der bP1 sei nach ihrer Ausreise eine Festnahmeanordnung seitens der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 erlassen worden, weshalb sie bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe befürchte. Auch die bP2 sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von Polizisten diskriminiert und geschlagen worden. Zudem fürchte diese, bei ihrer Rückkehr von einer der bewaffneten Gruppierungen wie etwa der PKK zwangsrekrutiert zu werden bzw. drohe ihr Misshandlung bei Ableistung des Wehrdienstes.
I.4.2. Die Beschwerdevorlagen langte am 22.12.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.römisch eins.4.2. Die Beschwerdevorlagen langte am 22.12.2023 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.
I.4.3. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 mit Jänner 2025 neu zugewiesen.römisch eins.4.3. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 mit Jänner 2025 neu zugewiesen.
I.4.5. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 12.11.2025 wurden mehrere Integrationsnachweise in Vorlage gebracht. römisch eins.4.5. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 12.11.2025 wurden mehrere Integrationsnachweise in Vorlage gebracht.
I.4.6. Am 14.11.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP1 und der bP2, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmancî statt. römisch eins.4.6. Am 14.11.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP1 und der bP2, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmancî statt.
Vorgelegt wurden bei der mündlichen Verhandlung:
? USB-Stick
? Personalausweis der bP1
? Fotos der bP1 mit einem kurdischen Musiker bei einer Veranstaltung in XXXX ? Fotos der bP1 mit einem kurdischen Musiker bei einer Veranstaltung in römisch 40
? Empfehlungsschreiben vom Arbeitgeber der bP1
? Empfehlungsschreiben eines Freundes der bP1
? Familienregisterauszug im Original.
? Stellungnahme der rechtlichen Vertretung
I.4.7. Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 teilte die rechtliche Vertretung dem BVwG mit, dass die bP1 erfolglos versucht habe, einen Übersichtsauzug aus dem e-Devlet zu erlangen. Da sie erneut keinen Zugriff auf die Übersicht im e-Devlet herstellen habe können, könne sie den entsprechenden Auszug auch nicht vorlegen. römisch eins.4.7. Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 teilte die rechtliche Vertretung dem BVwG mit, dass die bP1 erfolglos versucht habe, einen Übersichtsauzug aus dem e-Devlet zu erlangen. Da sie erneut keinen Zugriff auf die Übersicht im e-Devlet herstellen habe können, könne sie den entsprechenden Auszug auch nicht vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien
Bei den bP handelt es sich um türkische Staatsbürger, welche der kurdischen Volksgruppe angehören und sich zum sunnitischen Glauben bekennen. Sie sprechen Türkisch und Kurdisch. Die Identität der bP steht fest.
Die bP sind beide ledig und haben keine Kinder.
Die bP1 absolvierte im Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule, besuchte ein Jahr das Gymnasium und arbeitete anschließend bis ca. eine Woche vor ihrer Ausreise auf Baustellen. Auch die bP2 absolvierte in der Türkei die Grund- und Mittelschule und ging zuletzt auf ein Gymnasium, wobei sie in der Türkei schon als Friseur arbeitete. Eine Schwester der bP lebt in Deutschland, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in der Türkei. Die bP lebten vor ihrer Ausreise in XXXX , wo aktuell noch ihre Eltern sowie Geschwister wohnen. Der Vater der bP verfügt in der Türkei über eine Wohnung und zwei Häuser und arbeitet auf Baustellen. Mit der Familie im Herkunftsstaat besteht nach wie vor Kontakt. Ein Bruder arbeitet in einer Fabrik, ein Bruder arbeitete als Maler mit dem Vater gemeinsam. Der Vater hat erst vor kurzem Grundstücke in der Türkei erworben.Die bP1 absolvierte im Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule, besuchte ein Jahr das Gymnasium und arbeitete anschließend bis ca. eine Woche vor ihrer Ausreise auf Baustellen. Auch die bP2 absolvierte in der Türkei die Grund- und Mittelschule und ging zuletzt auf ein Gymnasium, wobei sie in der Türkei schon als Friseur arbeitete. Eine Schwester der bP lebt in Deutschland, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in der Türkei. Die bP lebten vor ihrer Ausreise in römisch 40 , wo aktuell noch ihre Eltern sowie Geschwister wohnen. Der Vater der bP verfügt in der Türkei über eine Wohnung und zwei Häuser und arbeitet auf Baustellen. Mit der Familie im Herkunftsstaat besteht na