Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 452-454/2026-5 vom 03.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
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L523 2307555-1/7E
L523 2311759-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch BLUM & BLUM Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 10.01.2025, Zl. XXXX und 2.) 19.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch BLUM & BLUM Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 10.01.2025, Zl. römisch 40 und 2.) 19.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin reiste spätestens am 11.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag führte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durch. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie wäre vom Betreiber (oder Mitarbeiter) eines Handygeschäfts, bei dem ihr Handy in Reparatur gewesen wäre, erpresst worden. Auf ihrem Handy hätten sich Nacktfotos von ihr befunden und der Mitarbeiter des Handygeschäfts habe von ihr verlangt mit ihm zu schlafen, weil er sonst die Bilder veröffentlichen würde. Weiters habe er Geld von ihr verlangt. Sie habe dann mit ihm geschlafen und ca. 30.000.000.000 türkische Lira gezahlt. Er habe die Bilder dann trotzdem auf seinem PC behalten und habe gewollt, dass sie dann regelmäßig mit ihm schlafe und Geld zahle. Sie habe ihn dann bei der Polizei angezeigt, aber diese habe nichts gemacht. Die Beschwerdeführerin sei dann schwanger geworden. Ihre Familie habe davon und von den Fotos erfahren bzw. diese gesehen. Sie hätten sie daraufhin geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Nah diesem Vorfall sei sie nach Istanbul geflohen. Ihre Familie würde sie in der Türkei aber überall finden können. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihre Familie sie tötet.
2. Am 21.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vom Besitzer oder Mitarbeiter eines Handygeschäfts, zu dem sie ihr Handy zur Reparatur gebracht habe, erpresst worden wäre. Er habe ihre Nacktfotos und – videos auf seinen Computer geladen und gesagt, er würde diese ihrer Familie schicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe auch noch 30.000 türkische Lira von ihr verlangt. Sie habe dann ein Mal Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, sei dadurch schwanger geworden und habe dann abgetrieben. Ihre Familie habe dann von der Schwangerschaft und den Fotos erfahren und sie wäre dann von ihrer Familie geschlagen worden. Es habe sich herumgesprochen und dann wäre sie von ihrem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätte nicht sterben wollen und sei deswegen geflüchtet. Es wäre ihr schon länger psychisch nicht gut gegangen. Ihr Bruder sei nach XXXX gegangen und kurz darauf habe sie einen Verkehrsunfall verübt. Sie sei in der Nähe ihrer Wohnung am Randstein gestanden und dann habe ein Auto sie gerammt. Sie wäre vier Monate stationär behandelt worden und habe ein Jahr nicht gehen können. Sie wäre absichtlich angefahren worden denn die Gegnerseite seien Rechtsradikale gewesen und sie seien linksorientiert. Seit ihr Bruder im jungen Alter nach Syrien gegangen sei, würde laufend politischer Druck auf sie ausgeübt werden. Gegen den Erpresser habe sie Anzeige erstattet und es laufe ein Gerichtsverfahren gegen ihn.2. Am 21.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vom Besitzer oder Mitarbeiter eines Handygeschäfts, zu dem sie ihr Handy zur Reparatur gebracht habe, erpresst worden wäre. Er habe ihre Nacktfotos und – videos auf seinen Computer geladen und gesagt, er würde diese ihrer Familie schicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Er habe auch noch 30.000 türkische Lira von ihr verlangt. Sie habe dann ein Mal Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, sei dadurch schwanger geworden und habe dann abgetrieben. Ihre Familie habe dann von der Schwangerschaft und den Fotos erfahren und sie wäre dann von ihrer Familie geschlagen worden. Es habe sich herumgesprochen und dann wäre sie von ihrem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätte nicht sterben wollen und sei deswegen geflüchtet. Es wäre ihr schon länger psychisch nicht gut gegangen. Ihr Bruder sei nach römisch 40 gegangen und kurz darauf habe sie einen Verkehrsunfall verübt. Sie sei in der Nähe ihrer Wohnung am Randstein gestanden und dann habe ein Auto sie gerammt. Sie wäre vier Monate stationär behandelt worden und habe ein Jahr nicht gehen können. Sie wäre absichtlich angefahren worden denn die Gegnerseite seien Rechtsradikale gewesen und sie seien linksorientiert. Seit ihr Bruder im jungen Alter nach Syrien gegangen sei, würde laufend politischer Druck auf sie ausgeübt werden. Gegen den Erpresser habe sie Anzeige erstattet und es laufe ein Gerichtsverfahren gegen ihn.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nie mit ernsthaften Verfolgungshandlungen konfrontiert worden wäre. Ihr Vorbringen würde nicht als schutzrelevant qualifiziert bzw. würde diesem kein Glauben geschenkt werden. Nachdem ihr schon zuvor keine Verfolgungshandlungen gedroht hätten, ginge die Behörde nicht davon aus, dass ihr solche nach der Rückkehr drohen könnten. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass ihr bei ihrer Rückkehr eine Verletzung ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde.
4. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, eingelangt am 07.02.2025, erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2025. Zusammengefasst führte sie aus, ihr Bruder habe sich vor vielen Jahren der Volksverteidigungseinheit YPG angeschlossen und sei nach Syrien in den Kampf gezogen. Sie und ihre Familie seien dadurch in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten und würde ihnen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden. Weiters wäre sie in ihrem Heimatland Opfer von frauenspezifischer Gewalt geworden. Sie sei durch eine gefährliche Drohung zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, wodurch sie schwanger geworden wäre. Sie habe sich zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossen. Ihre streng konservative Familie habe vom außerehelichen Geschlechtsverkehr erfahren und sie von der Familie ausgeschlossen. In der Folge wäre sie von ihren Onkeln mit dem Umbringen bedroht worden. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Der türkische Staat könne und wolle ihr keine ausreichende Unterstützung geben.
5. Am XXXX kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Am 05.03.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.5. Am römisch 40 kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Am 05.03.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.03.2025 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.03.2025 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, seine Mutter habe keine glaubhaften Verfolgungshandlungen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nationalität, Religion, Volksgruppe oder Rasse vorgebracht. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass ihr bei ihrer Rückkehr eine Verletzung ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingelangt am 17.04.2025, erhob der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2025. Es wurde auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
8. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.08.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und den Beschwerdeführern gleichzeitig die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes zum Herkunftsstaat Türkei, mit der Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, übermittelt.
9. Am 21.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprachen Türkisch und Kurdisch durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zu den Personen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des in Österreich geborenen männlichen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht fest. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft des Zoroastrismus an. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Türkisch und Kurdisch. Die Erstbeschwerdeführerin ist (noch) mit einem in der Türkei lebenden Mann verheiratet – sie befindet sich im Scheidungsverfahren. Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit dem biologischen Vater des Zweitbeschwerdeführers, welcher in Österreich aufhältig ist, in einer Lebensgemeinschaft und ist mit ihm nach islamischen Recht verheiratet. Der Zweitbeschwerdeführer lebt bei der Erstbeschwerdeführerin und wird von ihr und seinem Vater gemeinsam betreut und gepflegt.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk XXXX in der Provinz XXXX . Sie besuchte in der Türkei 12 Jahre die Schule, absolvierte eine Berufsausbildung zur XXXX und war vor ihrer Ausreise auch als XXXX erwerbstätig. Die Eltern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sowie einige weitere Verwandte leben nach wie vor in der Türkei. Es besteht zumindest Kontakt zur Mutter.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Sie besuchte in der Türkei 12 Jahre die Schule, absolvierte eine Berufsausbildung zur römisch 40 und war vor ihrer Ausreise auch als römisch 40 erwerbstätig. Die Eltern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sowie einige weitere Verwandte leben nach wie vor in der Türkei. Es besteht zumindest Kontakt zur Mutter.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im November 2023 aus der Türkei aus und spätestens am 11.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 05.03.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin reiste im November 2023 aus der Türkei aus und spätestens am 11.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 05.03.2025 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer haben einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Der Lebensgefährte (nach islamischen Recht Ehegatte) der Erstbeschwerdeführerin und biologische Vater des Zweitbeschwerdeführers ist ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Er ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und stammt aus derselben Provinz wie die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerde des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde ebenfalls abgewiesen, weshalb dieser - wie auch die Beschwerdeführer - von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist. Ansonsten hat die Erstbeschwerdeführerin keine intensiven sozialen Kontakte im Bundesgebiet geltend gemacht.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über sehr geringfügig ausgeprägte Deutschkenntnisse. Sie lebt von der Grundversorgung. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten in einem Verein übt sie nicht aus. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, der Zweitbeschwerdeführer ist nicht strafmündig.
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin leidet seit ca. zehn Jahren unter XXXX und XXXX . Sie nimmt Medikamente. Die Erstbeschwerdeführerin wurde bereits in der Türkei medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin ist in der Türkei jedenfalls behandelbar.Die Erstbeschwerdeführerin leidet seit ca. zehn Jahren unter römisch 40 und römisch 40 . Sie nimmt Medikamente. Die Erstbeschwerdeführerin wurde bereits in der Türkei medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin ist in der Türkei jedenfalls behandelbar.
Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
1.3. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder aber einer sonstigen Bedrohung oder Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, ausgesetzt sein werden.
Für die Beschwerdeführer besteht im Falle der Einreise in die Türkei auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Länderfeststellungen:
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025 (Version 10) zu Grunde.
Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revoluti