TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 L503 2312179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L503 2312179-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2025, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Türken – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Mitglied der Fetullah Gülen Vereinigung gewesen und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei laufend zuhause aufgesucht und kontrolliert worden. Das Ermittlungsverfahren sei zwar mangels Beweisen eingestellt worden, allerdings habe der BF Angst, dass sein Verfahren neu aufgenommen werde, da die Polizei wieder ständig gekommen sei.

2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zu einer Geldstrafe iHv 240 Tagessätzen (zu je EUR 4) verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zu einer Geldstrafe iHv 240 Tagessätzen (zu je EUR 4) verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

3. Am 16.01.2025 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, dass ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der Gülen Bewegung zu sein. Er sei 10 Tage in Untersuchungshaft gewesen und letztlich freigesprochen worden. Dieser Prozess könne allerdings jederzeit neuerlich aufgerollt werden. Tatsächlich sei er kein Mitglied der Gülen Bewegung gewesen.

Zudem habe er etwa ein Jahr vor seiner Ausreise im Internet einen Text veröffentlicht, aufgrund dessen ihm vorgeworfen worden sei, die türkischen Behörden zu diffamieren. Es sei in weiterer Folge zu einem Gerichtsprozess gekommen, bei dem er zu einer Freiheitsstrafe iHv 11 Monaten und 7 Tagen verurteilt worden sei. Aktuell befinde sich dieses Verfahren im Stande der Berufung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft seien, da er in der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe als bei der Befragung durch das BFA. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund sei sohin nicht gegeben.

4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 30.04.2026, eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.04.2025.

Darin wurde vorgebracht, dass der BF nach dem Putschversuch im Jahr 2016 wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Gülen Bewegung festgenommen worden sei. Das Strafverfahren sei letztlich im Jahr 2019 mangels Beweisen eingestellt worden. In weiterer Folge habe der BF wegen dieses Verfahrens Schwierigkeiten gehabt, einen Job zu finden. Ende 2021 habe der BF dann seinen Unmut geäußert und Kritik an der türkischen Regierung geübt, was zu einer Anklage wegen „Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen“ geführt habe. Der BF sei bereits in der Vergangenheit wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen Bewegung und der daraus unterstellten politischen Gesinnung vom türkischen Staat verfolgt worden. Bei der Rückkehr in die Türkei drohe dem BF die Festnahme, eine illegitime Strafverfolgung sowie ein rechtsstaatlich bedenkliches Verfahren.

Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 07.05.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.

6. Am 22.10.2025 führte das BVwG in der Sache des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dessen wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Stand 06.08.2025) in das Verfahren eingebracht.

7. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 5.11.2025 legte der BF einen Strafregisterauszug sowie türkische Gerichtsdokumente vor, die vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurden. Ergänzend wurde vorgebracht, der BF habe in der inkriminierten Eingabe (über das türkische Behördenportal) keine expliziten Beschimpfungen verwendet, sondern nur subjektiv kritisieren, aber niemanden beleidigen wollen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:

1.1.1. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF spricht Türkisch.

Der BF wurde in der Provinz Aksaray geboren und lebte bis zum Jahr 2020 in Alanya. Anschließend kehrte seine Familie nach Aksaray zurück. Der BF besuchte in der Türkei jeweils 4 Jahre lang die Volks- und Hauptschule sowie das Gymnasium. Für weitere eineinhalb Jahr studierte der BF Buchhaltung. In der Türkei arbeitete der BF zwischen 2016 und 2018 als Saisonarbeiter in Hotels bzw. nach der Rückkehr nach Aksaray für ein Jahr für einen Onlineshop.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Den Wehrdienst in der Türkei hat er abgeleistet.

In der Türkei leben noch der Vater des BF, sowie die Mutter mit dem Stiefvater des BF und zwei Brüder des BF sowie Onkeln und Tanten des BF. Ein Bruder des BF ist bereits verstorben. Der BF hat nach wie vor Kontakt mit seiner Mutter.

1.1.2. Der BF hat die Türkei legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg nach Serbien verlassen. Von dort gelangte er schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 11.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er konnte keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG besuchte er einen Deutschkurs, Sprachniveau A1.

Von 13.07.2023 bis 30.11.2023 war der BF als Arbeiter bei der B. KG gemeldet, von 02.05.-26.05.2025 als Arbeiter bei der R.F. GmbH.

Bis 01.06.2024 bezog er in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Am XXXX wurde der BF mit Urteil des LG XXXX , GZ XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe iHv 240 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteil. Ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Z1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe iHv 240 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteil. Ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Demnach hat der BF im Zeitraum 21.08. bis 30.10.2023 M.K.

„A. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende September 2023 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper (keine ernstgemeinte Todesdrohung) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, dass er sie mit Säure übergießen und anschließend erschießen werde,

B. eine längere Zeit hindurch fortgesetzt in einer Weise, die geeignet ist, die Genannte in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er

1. ihre räumliche Nähe aufsuchte, zu b. und c. überdies unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels, und zwar

a. zumindest über mehrere Wochen zwei- bis dreimal wöchentlich, wobei er am Arbeitsplatz und der regelmäßig von K. genutzten Bushaltestelle auftauchte, dort auf sie wartete, anschließend in denselben Bus wie die Genannte einstieg, sich neben sie setzte und sie ansprach,

b. am 03.10.2023 an ihrer Wohnstätte auf sie wartete und ihr einen Brief in die Hand drückte, in welchem stand, dass er sich heute vor ihrer Haustüre selbst suizidieren werde,

c. am 17.10.2023 durch Fixieren eines Zettels am Scheibenwischer des Fahrzeuges von K.s Vater, wonach er mit ihr über M.K. sprechen wolle,

2. im Wege einer Telekommunikation Kontakt herstellte, und zwar durch Verschicken von zahlreichen Nachrichten per WhatsApp, Instagram und SnapChat auf ihr Telefon, wobei er dazu immer wieder neue Profile erstellte, nachdem M.K. ihn immer wieder blockierte,

3. über Dritte Kontakt herstellte bzw. herzustellen versuchte, und zwar

a. am 17.10.2023 indem er der Schwester der K. eine Nachricht schrieb, dass er einen Zettel am Auto hinterlassen habe,

b. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, indem er ein K. unbekanntes Mädchen über Instagram kontaktierte und dieses darum bat, eine WhatsApp Gruppe zu erstellen, zu welcher das Mädchen ihn und K. hinzufügen solle.“ (AS 75ff).

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF und der Rückkehrsituation werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF geriet in der Türkei mehrfach in das Visier der Strafverfolgungsbehörden:

1.       Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde beschlossen, die Strafverfolgung gegen den BF (und andere Verdächtige) nicht einzuleiten. Dem Beschluss ist Folgendes zu entnehmen (OZ 7): 1. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde beschlossen, die Strafverfolgung gegen den BF (und andere Verdächtige) nicht einzuleiten. Dem Beschluss ist Folgendes zu entnehmen (OZ 7):

„Da festgestellt wurde, dass sich für die Verdächtigen […] kein Hinweis darauf ergibt, dass sie Mitglieder der Terrororganisation FETÖ/PDY sind, und außer der fehlerhaft erfolgten Feststellung über eine angebliche ByLock-Nutzung kein weiteres Beweismaterial vorhanden ist, wurde beschlossen, dass keine hinreichenden und konkreten Beweise vorliegen, die eine Anklage rechtfertigen würden. Daher wurde entschieden, dass gegen die Verdächtigen […] gemäß Artikel 172/1 der Türkischen Strafprozessordnung (CMK) im Namen der Öffentlichkeit keine Anklage zu erheben ist […]“.

2.       Mit Anklageschrift vom XXXX wurde Anklage gegen den BF wegen Öffentlicher Herabwürdigung des Staates der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates nach Art. 301/1 TCK erhoben. Demzufolge hat der BF am XXXX über das CIMER-Portal (Behördenportal) eine Eingabe mit folgendem Wortlaut eingebracht (OZ 7):2. Mit Anklageschrift vom römisch 40 wurde Anklage gegen den BF wegen Öffentlicher Herabwürdigung des Staates der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates nach Artikel 301 /, eins, TCK erhoben. Demzufolge hat der BF am römisch 40 über das CIMER-Portal (Behördenportal) eine Eingabe mit folgendem Wortlaut eingebracht (OZ 7):

„Wieder einmal mitten in der Nacht – und wieder fällt mir die erlittene Benachteiligung ein. Die Mutter dieses Staates, insbesondere der Cyber-Einheiten, ficke ich kräftig; das sage ich von Herzen. Zweitens: Alle Staatsanwälte und Richter, die Reiche anders und Arme anders behandeln, ficke ich deren Mütter so, dass ihr es seht und im Stehen applaudiert. Wenn ich Zyankali gefunden hätte – was nicht heißt, dass ich nicht gesucht hätte -, würde ich nach Ankara gehen und wenn ich mich nicht vor dem Justizministerium töte, sollen sie meine ganze Sippe ficken. Es kommt nur darauf an, ob ich in eine Depression gerate. Es gibt ein Verfahren, das 2019 begann und 2021 endete; weil keine IP-Feststellung vorgenommen wurde, endete es damit, dass ich bestraft wurde. Wenn wir ein Land wären, das IP-Feststellungen durchführen kann, würde mir das reichen; aber ob es daran liegt, dass wir ein schwaches Land sind, weiß ich nicht. Wenn ich mich irgendeiner Terrororganisation anschließe, schuldig ist die Republik Türkei; und wenn ich mich töte, ist die Republik Türkei wieder schuldig. Ich ficke eure aller Mütter. Das 6. Strafgericht ( XXXX ) in Alanya soll meine Sache erneut verhandeln und die IP feststellen; es ist dringend, ihr Muttergefickten“.„Wieder einmal mitten in der Nacht – und wieder fällt mir die erlittene Benachteiligung ein. Die Mutter dieses Staates, insbesondere der Cyber-Einheiten, ficke ich kräftig; das sage ich von Herzen. Zweitens: Alle Staatsanwälte und Richter, die Reiche anders und Arme anders behandeln, ficke ich deren Mütter so, dass ihr es seht und im Stehen applaudiert. Wenn ich Zyankali gefunden hätte – was nicht heißt, dass ich nicht gesucht hätte -, würde ich nach Ankara gehen und wenn ich mich nicht vor dem Justizministerium töte, sollen sie meine ganze Sippe ficken. Es kommt nur darauf an, ob ich in eine Depression gerate. Es gibt ein Verfahren, das 2019 begann und 2021 endete; weil keine IP-Feststellung vorgenommen wurde, endete es damit, dass ich bestraft wurde. Wenn wir ein Land wären, das IP-Feststellungen durchführen kann, würde mir das reichen; aber ob es daran liegt, dass wir ein schwaches Land sind, weiß ich nicht. Wenn ich mich irgendeiner Terrororganisation anschließe, schuldig ist die Republik Türkei; und wenn ich mich töte, ist die Republik Türkei wieder schuldig. Ich ficke eure aller Mütter. Das 6. Strafgericht ( römisch 40 ) in Alanya soll meine Sache erneut verhandeln und die IP feststellen; es ist dringend, ihr Muttergefickten“.

3.       Auf Basis der voranstehend erwähnten Anklage wurde der BF mit Urteil des 5. Strafgerichtes 1. Instanz XXXX vom XXXX (Aktennummer XXXX , Entscheidungsnummer XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dieses Strafmaß wurde zunächst unter Anwendung von Artikel 62/1 des türkischen Strafgesetzbuches um 1/6 auf eine Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 3 Monaten, in weiterer Folge unter Anwendung von Art. 251 der Strafprozessordnung um 1/6 auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen reduziert. 3. Auf Basis der voranstehend erwähnten Anklage wurde der BF mit Urteil des 5. Strafgerichtes 1. Instanz römisch 40 vom römisch 40 (Aktennummer römisch 40 , Entscheidungsnummer römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dieses Strafmaß wurde zunächst unter Anwendung von Artikel 62/1 des türkischen Strafgesetzbuches um 1/6 auf eine Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 3 Monaten, in weiterer Folge unter Anwendung von Artikel 251, der Strafprozessordnung um 1/6 auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen reduziert.

Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt zwischen 6 Monaten und 2 Jahren.

Die verhängte Freiheitsstrafe wurde letztlich auf Bewährung ausgesetzt.

4.       Mit Entscheidung der 4. Strafkammer des Obersten Gerichtshofes vom XXXX wurde in dem gegenständlichen Strafverfahren des BF eine Freiheitsstrafe iHv 10 Monaten (auf Bewährung) bestätigt. 4. Mit Entscheidung der 4. Strafkammer des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 wurde in dem gegenständlichen Strafverfahren des BF eine Freiheitsstrafe iHv 10 Monaten (auf Bewährung) bestätigt.

Festzustellen war, dass die angeführte Verurteilung des BF nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung des BF erfolgt ist.

Es war nicht festzustellen, dass er im Zusammenhang mit der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war.

Der BF ist bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und ist vom Vorhandensein einer hinreichenden Existenzgrundlage auszugehen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist in Anbetracht der festgestellten Verurteilung (zu einer Bewährungsstrafe) nicht absehbar, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert wird und die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe doch vollstreckt wird.

Der Vollständigkeit halber ist für den aktuell allerdings nicht absehbaren Fall einer Inhaftierung festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass dieses einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Zur Lage in der Türkei wird auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei vom 06.08.2025 verwiesen, in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird. Der BF ist diesen Berichten nicht entgegengetreten und bestehen gegen ihre Heranziehung keine Bedenken.

Auf Basis des Länderinformationsblattes werden folgende allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen:

Politische Lage

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).

[…]

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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