TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 G307 2330061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G307 2330061-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 30.10.2025 und am 10.11.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.11.2025, wurde der besagte Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.11.2025, wurde der besagte Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

5. Mit Schreiben vom 12.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit Schreiben vom 12.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos zu beheben, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos zu beheben, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 15.12.2025 vorgelegt, wo sie am 16.12.2025 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer und serbischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Kroatisch, daneben spricht er Englisch und Russisch.

Der BF hatte im Jahr XXXX einen Autounfall, bei welchem er an den Hüften verletzt wurde. Dem Befundbericht vom XXXX .2025 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind die Diagnosen ausgeprägte Coxarthrose rechts (Hüftarthrose) und anam. Z.n. Luxation rechts kons. (Zustand nach Hüftgelenkausrenkung rechts) zu entnehmen. Der BF hatte im Jahr römisch 40 einen Autounfall, bei welchem er an den Hüften verletzt wurde. Dem Befundbericht vom römisch 40 .2025 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind die Diagnosen ausgeprägte Coxarthrose rechts (Hüftarthrose) und anam. Z.n. Luxation rechts kons. (Zustand nach Hüftgelenkausrenkung rechts) zu entnehmen.

Dem Röntgenbefund betreffend das Röntgen beider Hüften am XXXX .2025 ist Folgendes zu entnehmen: Hüfthochstand links, ausgeprägte Koxarthrose in der rechten Hüfte mit aufgebrauchtem Knorpellager und subchondraler Sklerosierung (Verhärtung des Knochens unterhalb des Gelenkknorpels); subchondrale Geröllzysten. Die linke Hüfte altersentsprechend. Dem Röntgenbefund betreffend das Röntgen beider Hüften am römisch 40 .2025 ist Folgendes zu entnehmen: Hüfthochstand links, ausgeprägte Koxarthrose in der rechten Hüfte mit aufgebrauchtem Knorpellager und subchondraler Sklerosierung (Verhärtung des Knochens unterhalb des Gelenkknorpels); subchondrale Geröllzysten. Die linke Hüfte altersentsprechend.

In der Überweisung an eine Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom XXXX .2023 ist als Fragestellung Folgendes vermerkt: Endoprothesenambulanz z.b HTEP rechts (Anm.: Überweisung in die Endoprothesenambulanz zur Abklärung, ob gegebenenfalls eine Hüft-Totalendoprothese rechts durchgeführt werden sollte). Handschriftlich wurde darauf XXXX .2026, 09:00 Uhr, vermerkt. In der Überweisung an eine Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom römisch 40 .2023 ist als Fragestellung Folgendes vermerkt: Endoprothesenambulanz z.b HTEP rechts Anmerkung, Überweisung in die Endoprothesenambulanz zur Abklärung, ob gegebenenfalls eine Hüft-Totalendoprothese rechts durchgeführt werden sollte). Handschriftlich wurde darauf römisch 40 .2026, 09:00 Uhr, vermerkt.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF benötige aufgrund des Autounfalles im Jahr XXXX medizinische Versorgung. Er werde am XXXX .2026 an der Hüfte operiert. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF benötige aufgrund des Autounfalles im Jahr römisch 40 medizinische Versorgung. Er werde am römisch 40 .2026 an der Hüfte operiert.

Es wurden keine Nachweise betreffend einen bereits fixierten Termin zur Hüftoperation im Bundesgebiet vorgelegt.

1.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX in Serbien, an der Grenze zu BiH, geboren und wuchs in XXXX , in BiH, auf. Er besuchte die Schule und war zumindest als Koch und Maler erwerbstätig. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF können keine genauen Feststellungen zur Schulbildung und den Erwerbstätigkeiten des BF getroffen werden. 1.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 in Serbien, an der Grenze zu BiH, geboren und wuchs in römisch 40 , in BiH, auf. Er besuchte die Schule und war zumindest als Koch und Maler erwerbstätig. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF können keine genauen Feststellungen zur Schulbildung und den Erwerbstätigkeiten des BF getroffen werden.

1.1.3. Der BF stellte am XXXX 2016 in Dänemark, am XXXX 2016 in Schweden, am XXXX 2016 in Finnland, am XXXX .2021 in Kroatien und am 31.05.2022 in Slowenien Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes.1.1.3. Der BF stellte am römisch 40 2016 in Dänemark, am römisch 40 2016 in Schweden, am römisch 40 2016 in Finnland, am römisch 40 .2021 in Kroatien und am 31.05.2022 in Slowenien Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes.

Eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zumindest Mai oder Juni 2016 in Dänemark auf, war dann circa einen Monat wieder in BiH, reiste dann über Serbien, Russland, Schweden (Aufenthalt jeweils ein paar Wochen), Finnland (Aufenthalt von zwei Monaten) und Serbien (Aufenthalt drei bis vier Monate) wieder für ein paar Monate nach Montenegro oder BiH.

Die österreichische Dublinbehörde konsultierte aufgrund der EURODAC-Treffermeldungen die kroatischen und slowenischen Dublinbehörden. Kroatien stimmte in seinem Schreiben vom XXXX .2025 der Rückübernahme des BF nicht zu und führte aus, dass Slowenien am XXXX .2022 ein Rückübernahmegesuch an Kroatien gestellt habe, welchem von Kroatien am XXXX .2022 zugestimmt worden sei. Der BF sei jedoch nicht innerhalb der Überstellungfrist nach Kroatien überstellt worden. Slowenien stimmte der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom XXXX .2025 ebenfalls nicht zu und führte aus, dass der BF Slowenien am XXXX .2022 verlassen habe. Aus dem Reisepass sei ersichtlich, dass der BF am XXXX .2024 von Kroatien nach BiH gereist sei. Am XXXX .2024 sei der BF von BiH nach Kroatien gereist und habe Kroatien am XXXX .2024 verlassen (Stempel sei unleserlich). Am XXXX .2025 sei der BF von Serbien nach Kroatien ein- und am XXXX .2025 wieder nach Serbien ausgereist. Die österreichische Dublinbehörde konsultierte aufgrund der EURODAC-Treffermeldungen die kroatischen und slowenischen Dublinbehörden. Kroatien stimmte in seinem Schreiben vom römisch 40 .2025 der Rückübernahme des BF nicht zu und führte aus, dass Slowenien am römisch 40 .2022 ein Rückübernahmegesuch an Kroatien gestellt habe, welchem von Kroatien am römisch 40 .2022 zugestimmt worden sei. Der BF sei jedoch nicht innerhalb der Überstellungfrist nach Kroatien überstellt worden. Slowenien stimmte der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom römisch 40 .2025 ebenfalls nicht zu und führte aus, dass der BF Slowenien am römisch 40 .2022 verlassen habe. Aus dem Reisepass sei ersichtlich, dass der BF am römisch 40 .2024 von Kroatien nach BiH gereist sei. Am römisch 40 .2024 sei der BF von BiH nach Kroatien gereist und habe Kroatien am römisch 40 .2024 verlassen (Stempel sei unleserlich). Am römisch 40 .2025 sei der BF von Serbien nach Kroatien ein- und am römisch 40 .2025 wieder nach Serbien ausgereist.

Der BF brachte einen bosnischer Reisepass, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX , einen serbischen Reisepass, gültig von XXXX .2014 bis XXXX .2024, ausstellende Behörde XXXX , einen bosnischen Führerschein, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX sowie einen bosnischen Personalausweis, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX , in Vorlage. Der BF brachte einen bosnischer Reisepass, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 , einen serbischen Reisepass, gültig von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2024, ausstellende Behörde römisch 40 , einen bosnischen Führerschein, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 sowie einen bosnischen Personalausweis, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 , in Vorlage.

Aus den Kopien der Reisepässe des BF sind diverse bosnische Stempelvermerke aus den Jahren 2015 bis 2024 ersichtlich. Eignen Angaben zu Folge hielt sich der BF zuletzt vor einem Jahr in BiH auf.

1.1.4. Der BF gab an, am 29. oder 30.07.2025 mit dem Bus von Kroatien kommend, legal, unter Verwendung seines Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am XXXX .2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.4. Der BF gab an, am 29. oder 30.07.2025 mit dem Bus von Kroatien kommend, legal, unter Verwendung seines Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am römisch 40 .2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aus den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründen verließ.

Es war nicht feststellbar, dass BF aufgrund der behaupteten politischen Tätigkeit als Manager eines Restaurants oder der vorgebrachten Veröffentlichung von Daten in den sozialen Medien in Serbien und BiH durch Privatpersonen oder die serbische oder bosnische Regierung bedroht oder verfolgt wurde.

Der BF hat BiH und Serbien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht.

1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Fest steht, dass der BF in BiH und Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig und –willig, er kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in BiH oder Serbien nicht behandelbar wäre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht.

1.3.3. Zumindest die Mutter und Geschwister des BF sind in BiH wohnhaft. Der BF kennt deren Adresse, vermeidet jedoch aus „persönlichen Gründen“ den Kontakt zu diesen.

1.4. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

1.4.1. Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, seit XXXX .2025 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und bezieht seither Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.1.4.1. Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, seit römisch 40 .2025 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und bezieht seither Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF.

Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4.2. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt BiH als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt BiH als sicherer Herkunftsstaat.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu BiH, Gesamtaktualisierung vom 19.02.2024, Version 4, gekürzt wiedergegeben:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-02-19 12:33

Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1992. Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023).

BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023).

Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vergleiche AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).

Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Br?ko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023).

BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die „Funktionsfähigkeit“ der Institutionen der Föderation von BiH zu „verbessern“. Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023).

Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Be?irovi? von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegovi? von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komši?, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei „unrechtmäßig“, weil Komši?s Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komši? erhielt insgesamt Unterstützun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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