Entscheidungsdatum
24.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2306491-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. 1320678000/222606450, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. 1320678000/222606450, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren daraufhin und reiste nach Deutschland, wurde jedoch am 07.02.2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und sein zwischenzeitlich eingestelltes Asylverfahren wurde fortgesetzt.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 08.02.2023 statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Am 28.01.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
7. Aus einem Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 25.08.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Grenzkontrolle in XXXX bei der Einreise nach Österreich kontrolliert wurde, und er sich dabei mit einem afghanischen Reisepass (ausgestellt am XXXX 2025 vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX ) und einer österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte auswies. 7. Aus einem Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 25.08.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Grenzkontrolle in römisch 40 bei der Einreise nach Österreich kontrolliert wurde, und er sich dabei mit einem afghanischen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 2025 vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 ) und einer österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte auswies.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
9. Mit Parteiengehör wurde den Verfahrensparteien im Weiteren die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 25.11.2025 Stellung, die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Farsi, Dari und etwas Englisch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben (AS 5, AS 52, AS 54, Protokoll der mV S. 5, S. 7). Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 55). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Farsi, Dari und etwas Englisch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben (AS 5, AS 52, AS 54, Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 7). Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 55).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Paktia, im Distrikt Aryoub Zazai, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern auf (AS 54; Protokoll der mV S. 5, S. 9). Anschließend lebte er ab dem Jahr 2011 bzw. 2012 mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern sowie fünf Schwestern in Kabul im Stadtviertel XXXX (AS 54, AS 55; Protokoll der mV S. 5, S. 9). Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben (Protokoll der mV S. 9). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Paktia, im Distrikt Aryoub Zazai, im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern auf (AS 54; Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 9). Anschließend lebte er ab dem Jahr 2011 bzw. 2012 mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern sowie fünf Schwestern in Kabul im Stadtviertel römisch 40 (AS 54, AS 55; Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 9). Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben (Protokoll der mV Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule, die er im Jahr 2015 in Kabul abschloss. Dann hat er eine Lehre in einer Kfz-Werkstätte begonnen (AS 54). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder als Wachmann für die Gebäudesicherheit von Parlamentsabgeordneten gearbeitet, noch hat er als Bauarbeiter oder Bierlieferant für einen amerikanischen Militärstützpunkt gearbeitet. Er hat auch nicht an einer Universität in Kabul studiert.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund, erleidet nicht an schwerwiegenden Krankheiten (AS 52, Protokoll der mV S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund, erleidet nicht an schwerwiegenden Krankheiten (AS 52, Protokoll der mV Sitzung 5).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nichts als Wachmann für Büroräumlichkeiten von (damaligen) Parlamentsabgeordneten gearbeitet, er hatte auch sonst keinen Konnex zu damaligen Staatsbediensteten oder führenden afghanischen Politikern. Er ging zudem im Herkunftsstaat auch keiner beruflichen Tätigkeit für einen amerikanischen Militärstützpunkt nach. Keine der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat rückte diesen in das Visier der Taliban. Der Beschwerdeführer hatte nie persönlichen Kontakt zu den Taliban, diese setzten gegenüber dem Beschwerdeführer auch nie Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen und der Beschwerdeführer wird von diesen auch nicht gesucht.
Der Bruder des Beschwerdeführers war nicht als Militärpolizist tätig, der vor langem verstorbene Vater war nicht Dorfältester. Bei den Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch keine Hausdurchsuchung durch die Taliban durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr an seinen Heimatort Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Khost und ist verwitwet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Paktia, jedoch nicht am Geburtsort des Beschwerdeführers, sondern im Dorf XXXX und ist ebenfalls verwitwet. Zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in Kabul, wobei eine zwischen dem Iran und Afghanistan pendelt und beim Bruder ihres Ehemannes lebt, da ihr Ehemann sich in den USA aufhält. Die andere Schwester lebt im Bezirk Alokhel, ihr Ehegatte ist Taxifahrer und sie leben in einem Eigentumshaus. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in gemeinsamen Haushalt mit einem Bruder des Beschwerdeführers im Dorf XXXX in der Provinz Kabul in einem Mietshaus. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und Vater von drei Söhnen im Kindes- bzw. Kleinkindalter, er führt Gelegenheitsarbeiten aus, beispielsweise als Steinmetz und in der Herstellung von Ziegeln. Der Bruder des Beschwerdeführers kommt für den Lebensunterhalt seiner Mutter sowie der weiteren Personen, die sich im Haushalt befinden, auf, er erhält dabei keine Unterstützung von anderen Personen. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn leben jedoch in gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem anderen Bruder des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 10). Darüber hinaus leben auch die Familie eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers sowie eine Tante des Beschwerdeführers im Stadtviertel XXXX in Kabul. Die Familie einer Tante des Beschwerdeführers lebt zudem in der Provinz Paktia im Distrikt Dande Patan (Protokoll der mV S. 21). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan (AS 56). Die Familie des Beschwerdeführers hat ein Vermögen in Form eines Eigentumshauses sowie einiger landwirtschaftlicher Grundstücke, die fremdbewirtschaftet werden. Im Eigentumshaus lebt eine Person, die das Haus erhält und die Landwirtschaft bewirtschaftet, für die Unterkunft jedoch keine Miete bezahlen muss, dafür etwas vom geernteten Gemüse nach Kabul zur Mutter des Beschwerdeführers bringt (Protokoll der mV S. 11, 12). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (AS 54). Nach dem Ableben des Vaters sorgten die Brüder des Beschwerdeführers durch ihre Erwerbstätigkeit für das Aufkommen des Lebensunterhalts der Familie (Protokoll der mV S. 10). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Khost und ist verwitwet. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Paktia, jedoch nicht am Geburtsort des Beschwerdeführers, sondern im Dorf römisch 40 und ist ebenfalls verwitwet. Zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in Kabul, wobei eine zwischen dem Iran und Afghanistan pendelt und beim Bruder ihres Ehemannes lebt, da ihr Ehemann sich in den USA aufhält. Die andere Schwester lebt im Bezirk Alokhel, ihr Ehegatte ist Taxifahrer und sie leben in einem Eigentumshaus. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in gemeinsamen Haushalt mit einem Bruder des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 in der Provinz Kabul in einem Mietshaus. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und Vater von drei Söhnen im Kindes- bzw. Kleinkindalter, er führt Gelegenheitsarbeiten aus, beispielsweise als Steinmetz und in der Herstellung von Ziegeln. Der Bruder des Beschwerdeführers kommt für den Lebensunterhalt seiner Mutter sowie der weiteren Personen, die sich im Haushalt befinden, auf, er erhält dabei keine Unterstützung von anderen Personen. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn leben jedoch in gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem anderen Bruder des Beschwerdeführers (Protokoll der mV Sitzung 10). Darüber hinaus leben auch die Familie eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers sowie eine Tante des Beschwerdeführers im Stadtviertel römisch 40 in Kabul. Die Familie einer Tante des Beschwerdeführers lebt zudem in der Provinz Paktia im Distrikt Dande Patan (Protokoll der mV Sitzung 21). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan (AS 56). Die Familie des Beschwerdeführers hat ein Vermögen in Form eines Eigentumshauses sowie einiger landwirtschaftlicher Grundstücke, die fremdbewirtschaftet werden. Im Eigentumshaus lebt eine Person, die das Haus erhält und die Landwirtschaft bewirtschaftet, für die Unterkunft jedoch keine Miete bezahlen muss, dafür etwas vom geernteten Gemüse nach Kabul zur Mutter des Beschwerdeführers bringt (Protokoll der mV Sitzung 11, 12). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (AS 54). Nach dem Ableben des Vaters sorgten die Brüder des Beschwerdeführers durch ihre Erwerbstätigkeit für das Aufkommen des Lebensunterhalts der Familie (Protokoll der mV Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend die Stadt Kabul, die als sein Herkunftsort anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch bereits in der Provinz Paktia, im Distrikt Aryoub Zazai, im Dorf XXXX gelebt, ihm sind daher städtische und ländliche Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend die Stadt Kabul, die als sein Herkunftsort anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch bereits in der Provinz Paktia, im Distrikt Aryoub Zazai, im Dorf römisch 40 gelebt, ihm sind daher städtische und ländliche Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer kann jedenfalls übergangsweise bei seinen Schwestern in der Stadt Kabul, Unterkunft nehmen. Er kann auch bei seiner Mutter und seinem Bruder, die im Dorf XXXX in der Provinz Kabul leben, in deren Mietshaus wohnen. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls übergangsweise bei seinen Schwestern in der Stadt Kabul, Unterkunft nehmen. Er kann auch bei seiner Mutter und seinem Bruder, die im Dorf römisch 40 in der Provinz Kabul leben, in deren Mietshaus wohnen.
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Kabul, wo zwei seiner Schwestern in der Stadt Kabul leben, und seine Mutter sowie sein Bruder etwa eine Autostunde entfernt in der Provinz Kabul in einem Mietshaus im Dorf XXXX , leben, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Kabul, wo zwei seiner Schwestern in der Stadt Kabul leben, und seine Mutter sowie sein Bruder etwa eine Autostunde entfernt in der Provinz Kabul in einem Mietshaus im Dorf römisch 40 , leben, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen im August 2022 nach Österreich ein und stellte am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren daraufhin und reiste nach Deutschland, wurde jedoch am 07.02.2023 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat im Jahr 2023 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 begonnen, hat jedoch keine Deutschprüfungen abgelegt.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine Einstellungszusage (Beilage ./1 zum Protokoll der mV).
Der Beschwerdeführer arbeitete für zwei bis drei Stunden in einem Sozialbüro und verdiente etwa 5,00 EUR pro Stunde (Protokoll der mV S. 18). Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer arbeitete für zwei bis drei Stunden in einem Sozialbüro und verdiente etwa 5,00 EUR pro Stunde (Protokoll der mV Sitzung 18). Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer hat keine engen Kontakte zu Personen im Bundesgebiet, er hat lediglich Kontakt zu zwei anderen afghanischen Asylwerbern, die in seiner Unterkunft leben. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau und Kinder in Österreich (Protokoll der mV S. 18). Der Beschwerdeführer hat keine engen Kontakte zu Personen im Bundesgebiet, er hat lediglich Kontakt zu zwei anderen afghanischen Asylwerbern, die in seiner Unterkunft leben. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau und Kinder in Österreich (Protokoll der mV Sitzung 18).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ließ sich im XXXX 2025 einen afghanischen Reisepass über das afghanische Generalkonsulat in XXXX ausstellen. Er reiste am 25.08.2025 mit diesem afghanischen Reisepass wieder in das Bundesgebiet ein, nachdem er sich im Ausland aufgehalten hatte (OZ 8). Der Beschwerdeführer ließ sich im römisch 40 2025 einen afghanischen Reisepass über das afghanische Generalkonsulat in römisch 40 ausstellen. Er reiste am 25.08.2025 mit diesem afghanischen Reisepass wieder in das Bundesgebiet ein, nachdem er sich im Ausland aufgehalten hatte (OZ 8).
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus de