Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W612 2305583-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. 1345277708/230499824, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. 1345277708/230499824, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 08.03.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er wegen Al Shabaab, die ihn mit einer Handgranate verletzt habe, aus Somalia geflohen sei.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an, dass sein Name komplett falsch aufgeschrieben worden sei und nicht stimme. XXXX sei der Name meiner Mutter. Zu seinem Leben in Somalia gab er unter anderem an, dass er in XXXX (auch: XXXX ; Region Galgaduud) geboren und aufgewachsen sei und für einige Monate eine private Schule besucht habe. Von 2017 bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Frau in Mogadischu gelebt und von 2017 bis 2018 als Kontrolleur im öffentlichen Verkehr gearbeitet. Seine Ehefrau und sechs Kinder würden in Äthiopien in einem Flüchtlingslager leben. Al Shabaab sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen. Weil er sich geweigert habe, für Al Shabaab den Zakat einzusammeln, sei er verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Auch ein Teil seiner Verwandten (Cousins) aus XXXX seien bei Al Shabaab tätig gewesen und hätten ihn verfolgt, weswegen er im Jahr 2017 nach Mogadischu verzogen sei. Dort habe es immer wieder Drohanrufe gegeben und im Jahr 2019 sei er durch einen Bombenanschlag von Al Shabaab verletzt worden. Die Drohanrufe seien immer schlimmer geworden und habe er dann das Land verlassen.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an, dass sein Name komplett falsch aufgeschrieben worden sei und nicht stimme. römisch 40 sei der Name meiner Mutter. Zu seinem Leben in Somalia gab er unter anderem an, dass er in römisch 40 (auch: römisch 40 ; Region Galgaduud) geboren und aufgewachsen sei und für einige Monate eine private Schule besucht habe. Von 2017 bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Frau in Mogadischu gelebt und von 2017 bis 2018 als Kontrolleur im öffentlichen Verkehr gearbeitet. Seine Ehefrau und sechs Kinder würden in Äthiopien in einem Flüchtlingslager leben. Al Shabaab sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen. Weil er sich geweigert habe, für Al Shabaab den Zakat einzusammeln, sei er verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Auch ein Teil seiner Verwandten (Cousins) aus römisch 40 seien bei Al Shabaab tätig gewesen und hätten ihn verfolgt, weswegen er im Jahr 2017 nach Mogadischu verzogen sei. Dort habe es immer wieder Drohanrufe gegeben und im Jahr 2019 sei er durch einen Bombenanschlag von Al Shabaab verletzt worden. Die Drohanrufe seien immer schlimmer geworden und habe er dann das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Somalia keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen unterlegen sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar gewesen, insbesondere, dass er sich über einen derart langen Zeitraum in seiner Heimat verblieben sei, obwohl einer ständigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Da die Bedrohung seit 2017 bestanden haben soll und der Beschwerdeführer Ende 2022 – also sechs Jahre später – seine Heimat verlassen habe, könne nicht von einem fluchtartigen Verlassen der Heimat ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Kriegsverletzung erlitten habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Anschlag nicht gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei. Eine Behandlung des Beins, einschließlich einer möglichen Amputation des linken Unterschenkels, könne auch in Somalia durchgeführt werden und bestehe sohin die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sein Leben ohne erhebliche Einschränkungen in seiner Heimat fortsetzen könne.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Somalia keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen unterlegen sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar gewesen, insbesondere, dass er sich über einen derart langen Zeitraum in seiner Heimat verblieben sei, obwohl einer ständigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Da die Bedrohung seit 2017 bestanden haben soll und der Beschwerdeführer Ende 2022 – also sechs Jahre später – seine Heimat verlassen habe, könne nicht von einem fluchtartigen Verlassen der Heimat ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Kriegsverletzung erlitten habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Anschlag nicht gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei. Eine Behandlung des Beins, einschließlich einer möglichen Amputation des linken Unterschenkels, könne auch in Somalia durchgeführt werden und bestehe sohin die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sein Leben ohne erhebliche Einschränkungen in seiner Heimat fortsetzen könne.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2025 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaft zu befürchten hätte, erneut von Al Shabaab gegen seinen Willen rekrutiert oder im Falle einer Weigerung bestraft zu werden. Aufgrund der anhaltend schlechten Versorgungslage und mangels familiären Netzwerks wäre auch zu befürchten, dass der aufgrund seiner schweren Beinverletzung arbeitsunfähige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lage geraten würde. Die belangte Behörde habe völlig verkannt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle, weil er an einer chronischen Knochenentzündung mit Ödembildung und geplanter Amputation leiden würde. Angesichts der ohnehin schon äußerst prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt in Somalia und mangels spezifischer Berufsausbildung des Beschwerdeführers, hätte er mit einem amputierten Bein wohl gar keine realistischen Chancen mehr auf Arbeit.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 10.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Eingabe vom 22.07.2025 wurde eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichte zu Somalia übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Somalia ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 7 vom 16.01.2025; schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017; EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023 und UNHCR-Leitlinien Somalia, September 2022.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus XXXX (auch XXXX ), in der Region Galgaduud, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist Angehöriger des Hawiye Clans, Subclan XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Region Galgaduud, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist Angehöriger des Hawiye Clans, Subcl