TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W605 2327768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs2
IFG §11
IFG §12
IFG §2
IFG §6
IFG §7
IFG §8
IFG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Spruch


,

W605 2327768-1/2E
W605 2327768-2/2E
W605 2327768-1/2E, W605 2327768-2/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Säumnisbeschwerde vom 09.10.2025 von XXXX , sowie die Beschwerde vom 08.11.2025 gegen den Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.10.2025 GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Säumnisbeschwerde vom 09.10.2025 von römisch 40 , sowie die Beschwerde vom 08.11.2025 gegen den Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.10.2025 GZ. römisch 40 :

A)

I. beschlossen: römisch eins. beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Das Informationsbegehren des XXXX , vom 03.09.2025, ergänzt am 07.10.2025 wird gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 7 ff IFG hinsichtlich der Fragen 2.1. bis 2.2., 2.4. bis 2.10., 2.11 zweiter Halbsatz und 2.15. abgewiesen und festgesellt, dass hierzu keine Informationen im Sinne des § 2 IFG vorhanden und verfügbar sind, sowie hinsichtlich der Fragen 2.12 bis 2.14 als unzulässig zurückgewiesen. „Das Informationsbegehren des römisch 40 , vom 03.09.2025, ergänzt am 07.10.2025 wird gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff IFG hinsichtlich der Fragen 2.1. bis 2.2., 2.4. bis 2.10., 2.11 zweiter Halbsatz und 2.15. abgewiesen und festgesellt, dass hierzu keine Informationen im Sinne des Paragraph 2, IFG vorhanden und verfügbar sind, sowie hinsichtlich der Fragen 2.12 bis 2.14 als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, es möge aussprechen, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei und eine umgehende Rückzahlung an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb in zwei Wochen zu veranlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, es möge aussprechen, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei und eine umgehende Rückzahlung an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb in zwei Wochen zu veranlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.09.2025, gerichtet an das Bezirksgericht XXXX , zu Handen des Vorstehers und dessen Stellvertreterin, brachte der Beschwerdeführer unter Einem eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein. Zur „Dienstaufsichtsbeschwerde“ führte er zusammengefasst aus, dass es am 19.08.2025 im Rahmen der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes durch einen Bediensteten zu einer sexuellen Belästigung iSd 218 StGB seiner Person gekommen wäre, er behalte sich vor rechtliche Schritte einzuleiten und ersuche um diesbezügliche Manuduktion. Weiters sei er am 07.07.2025 durch einen weiteren namentlich genannten Bediensteten beschimpft und bedroht worden. 1. Mit Schreiben vom 03.09.2025, gerichtet an das Bezirksgericht römisch 40 , zu Handen des Vorstehers und dessen Stellvertreterin, brachte der Beschwerdeführer unter Einem eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein. Zur „Dienstaufsichtsbeschwerde“ führte er zusammengefasst aus, dass es am 19.08.2025 im Rahmen der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes durch einen Bediensteten zu einer sexuellen Belästigung iSd 218 StGB seiner Person gekommen wäre, er behalte sich vor rechtliche Schritte einzuleiten und ersuche um diesbezügliche Manuduktion. Weiters sei er am 07.07.2025 durch einen weiteren namentlich genannten Bediensteten beschimpft und bedroht worden.

Im Rahmen seines „Antrages auf Information gemäß dem Informationsgesetz (IFG)“ begehrte er die Beantwortung von insgesamt 14 Fragen.

2. Mit Eingabe vom 07.10.2025 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die Frist zur Beantwortung nach § 8 IFG bereits überschritten worden sei, andererseits ergänzte er seinen ursprünglichen Antrag auf Information um eine weitere 15. Frage. 2. Mit Eingabe vom 07.10.2025 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die Frist zur Beantwortung nach Paragraph 8, IFG bereits überschritten worden sei, andererseits ergänzte er seinen ursprünglichen Antrag auf Information um eine weitere 15. Frage.

3. Mit Schreiben vom 09.10.2025 erhob der Beschwerdeführer betreffend beide seiner Eingaben vom 03.09.2025 und vom 07.10.2025 eine Säumnisbeschwerde.

6. Mit Bescheid vom 22.10.2025 GZ. XXXX , wurde die Frage 2.7 des Informationsbegehrens vom 03.09.2025 insofern beantwortet, dass im Rahmen der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit XXXX ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt worden sei. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab. bzw. zurückgewiesen. 6. Mit Bescheid vom 22.10.2025 GZ. römisch 40 , wurde die Frage 2.7 des Informationsbegehrens vom 03.09.2025 insofern beantwortet, dass im Rahmen der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit römisch 40 ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt worden sei. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab. bzw. zurückgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Bescheidbeschwerde

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer richtete die nachfolgenden Eingaben an den Gerichtsvorsteher und die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden:die belangte Behörde):1.1. Der Beschwerdeführer richtete die nachfolgenden Eingaben an den Gerichtsvorsteher und die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden:die belangte Behörde):

1.1.1. Mit Schreiben vom 03.09.2025, eingebracht am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (lFG) und insbesondere die Beantwortung nachfolgender Fragen:

„2.1. Welche Schritte werden Sie unternehmen, damit sich eine derartige sexuelle Belästigung eines Bediensteten im Gebäude des Bezirksgerichts XXXX nicht wiederholt?„2.1. Welche Schritte werden Sie unternehmen, damit sich eine derartige sexuelle Belästigung eines Bediensteten im Gebäude des Bezirksgerichts römisch 40 nicht wiederholt?

2.2. Welche Sicherheitsmaßnahmen treffen Sie?

2.3. Wie lautet die dienstliche Identität (Name, Funktion) des Bediensteten, der diese sexuelle Belästigung begangen hat und dessen Foto Sie untenstehend finden können?

Sollten Sie die namentliche Bekanntgabe verweigern wollen, ersuche ich jedenfalls um Auskunft über Dienststelle, Funktion und Dienstnummer, damit die gerichtliche Geltendmachung ermöglicht wird, sowie um Mitteilung darüber, wie ich den Ihnen namentlich bekannten Mann vor das Zivilgericht (zum Beispiel das Bezirksgericht XXXX ) stellen kann.Sollten Sie die namentliche Bekanntgabe verweigern wollen, ersuche ich jedenfalls um Auskunft über Dienststelle, Funktion und Dienstnummer, damit die gerichtliche Geltendmachung ermöglicht wird, sowie um Mitteilung darüber, wie ich den Ihnen namentlich bekannten Mann vor das Zivilgericht (zum Beispiel das Bezirksgericht römisch 40 ) stellen kann.

2.4. Sind bei der Firma XXXX irgendwelche Maßnahmen in dieser Sache eingeleitet worden? Wenn ja: Welche?2.4. Sind bei der Firma römisch 40 irgendwelche Maßnahmen in dieser Sache eingeleitet worden? Wenn ja: Welche?

2.5. Am 15.08.2025 habe ich XXXX schriftlich mitgeteilt:2.5. Am 15.08.2025 habe ich römisch 40 schriftlich mitgeteilt:

„Ich ersuche, den Personen am Eingang mitzuteilen, dass ich ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen bin und auf diese Bedürfnisse einzugehen ist. Ich werde mir keine Gegenstände (u. a. Regenschirm) abnehmen lassen, außer es handelt sich um Waffen, und diese besitze ich gar nicht.“

Aus welchen Gründen hat XXXX das nicht gemacht? XXXX hätte damit möglicherweise die sexuelle Belästigung verhindern können.Aus welchen Gründen hat römisch 40 das nicht gemacht? römisch 40 hätte damit möglicherweise die sexuelle Belästigung verhindern können.

2.6. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie am Bezirksgericht XXXX sichergestellt wird, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gewahrt werden und ein Machtmissbrauch gegenüber besonders verletzlichen und leicht zu missbrauchenden Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht stattfindet, dies unter besonderer Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall ganz eindeutig nicht gelungen ist.2.6. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie am Bezirksgericht römisch 40 sichergestellt wird, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gewahrt werden und ein Machtmissbrauch gegenüber besonders verletzlichen und leicht zu missbrauchenden Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht stattfindet, dies unter besonderer Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall ganz eindeutig nicht gelungen ist.

2.7. Wie werden Sie zukünftige verbale Entgleisungen von XXXX gegenüber Parteien unterbinden?2.7. Wie werden Sie zukünftige verbale Entgleisungen von römisch 40 gegenüber Parteien unterbinden?

2.8. Ist es beim Bezirksgericht XXXX üblich, dass Bedienstete nicht vom Telefon abheben, wenn ein Anruf mit unterdrückter Nummer hereinkommt? So hat es XXXX unmissverständlich mitgeteilt. Wenn nein: Warum macht XXXX das so?2.8. Ist es beim Bezirksgericht römisch 40 üblich, dass Bedienstete nicht vom Telefon abheben, wenn ein Anruf mit unterdrückter Nummer hereinkommt? So hat es römisch 40 unmissverständlich mitgeteilt. Wenn nein: Warum macht römisch 40 das so?

2.9. Die Aussage von XXXX lautete amtsbekannt wörtlich:2.9. Die Aussage von römisch 40 lautete amtsbekannt wörtlich:

„Zurücknehmen werden Sie diese Anschuldigung, weil sonst kriegen Sie eine aufgelegt von uns.“

Hat XXXX für das gesamte Bezirksgericht XXXX gesprochen, und was ist genau damit gemeint?Hat römisch 40 für das gesamte Bezirksgericht römisch 40 gesprochen, und was ist genau damit gemeint?

2.10. Ich verstehe die Aussage von XXXX als gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB. Habe ich das richtig verstanden, und worauf muss ich mich einstellen?2.10. Ich verstehe die Aussage von römisch 40 als gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, StGB. Habe ich das richtig verstanden, und worauf muss ich mich einstellen?

2.11. Wie viele Ablehnungsanträge, Beschwerden, Disziplinaranzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit 2020 gegen XXXX , und kann es sein, dass er bereits mehrere Parteien mit ähnlichen Formulierungen eingeschüchtert hat?2.11. Wie viele Ablehnungsanträge, Beschwerden, Disziplinaranzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit 2020 gegen römisch 40 , und kann es sein, dass er bereits mehrere Parteien mit ähnlichen Formulierungen eingeschüchtert hat?

2.12. Wird über meine Anträge zur Geschäftszahl XXXX , eingebracht insbesondere mit der zehnseitigen Eingabe vom 17.07.2025 betreffend Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum, Stundung usw., noch entschieden werden?2.12. Wird über meine Anträge zur Geschäftszahl römisch 40 , eingebracht insbesondere mit der zehnseitigen Eingabe vom 17.07.2025 betreffend Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum, Stundung usw., noch entschieden werden?

Warum wurde bisher nicht darüber entschieden? Läuft das Verfahren noch, oder wurde es ohne Entscheidung eingestellt, zumal mir dadurch eindeutig ein Schaden entstanden ist?

2.13. XXXX hat mir mitgeteilt, dass ein Organ, gegen das ein Befangenheitsantrag läuft – wie gegen ihn selbst –, das Verfahren nicht beenden darf, solange der Befangenheitsantrag anhängig ist.2.13. römisch 40 hat mir mitgeteilt, dass ein Organ, gegen das ein Befangenheitsantrag läuft – wie gegen ihn selbst –, das Verfahren nicht beenden darf, solange der Befangenheitsantrag anhängig ist.

Warum hat XXXX sich daran nicht gehalten und das Verfahren dennoch mit dem Telefongespräch mit der PVA am 14.08.2025 beendet, indem er mitgeteilt hat, dass Geld an den Gegner überwiesen werden darf, ohne dass er über meine Anträge entschieden hat?Warum hat römisch 40 sich daran nicht gehalten und das Verfahren dennoch mit dem Telefongespräch mit der PVA am 14.08.2025 beendet, indem er mitgeteilt hat, dass Geld an den Gegner überwiesen werden darf, ohne dass er über meine Anträge entschieden hat?

Nur dadurch wurde der Gegner bezahlt und das Verfahren zu meinem Nachteil eingestellt. Es könnte hier der Eindruck eines Amtsmissbrauchs entstehen. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie dies rechtlich einzuordnen ist.

2.14. Aus welchen Gründen wurde trotz meiner Aufforderung zur Manuduktion diese nicht durchgeführt, obwohl ich explizit darum ersucht habe und ich eine rechtsanwaltlich nicht vertretene Partei in diesem Verfahren bin?

Warum wurde ich zum Beispiel nicht darüber aufgeklärt, dass ich einen Antrag auf Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum stellen kann?“

1.1.2. Mit Schreiben vom 07.10.2025, eingebracht am selben Tag, ergänzte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren vom 03.09.2025 wie folgt:

„2.15. Der Bedienstete am Eingang des BG XXXX hat zu meiner Kreditkarte wörtlich gesagt: „Das geht nicht.“ Dies in dem Sinne, dass ich diese nicht mitnehmen dürfe. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, welche besondere Gefahr von Kreditkarten ausgeht und ob diese neuerdings als Waffe einzustufen sind. Warum war es für den hinzugezogenen Vorgesetzten und für XXXX völlig in Ordnung, dass ich die Kreditkarten mitnehme? Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, was der Bedienstete am Eingang damit erreichen wollte, ob dies in Vorbereitung auf die sexuelle Belästigung notwendig war und ob dies als seriös einzustufen ist.“„2.15. Der Bedienstete am Eingang des BG römisch 40 hat zu meiner Kreditkarte wörtlich gesagt: „Das geht nicht.“ Dies in dem Sinne, dass ich diese nicht mitnehmen dürfe. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, welche besondere Gefahr von Kreditkarten ausgeht und ob diese neuerdings als Waffe einzustufen sind. Warum war es für den hinzugezogenen Vorgesetzten und für römisch 40 völlig in Ordnung, dass ich die Kreditkarten mitnehme? Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, was der Bedienstete am Eingang damit erreichen wollte, ob dies in Vorbereitung auf die sexuelle Belästigung notwendig war und ob dies als seriös einzustufen ist.“

1.1.3. Mit seiner Eingabe vom 09.10.2025 brachte der Beschwerdeführer betreffend seine Eingabe vom 03.09.2025, ergänzt mit 07.10.2025, eine Säumnisbeschwerde beim Bezirksgericht XXXX ein und begehrte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.3. Mit seiner Eingabe vom 09.10.2025 brachte der Beschwerdeführer betreffend seine Eingabe vom 03.09.2025, ergänzt mit 07.10.2025, eine Säumnisbeschwerde beim Bezirksgericht römisch 40 ein und begehrte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Am 21.10.2025 wurde die Rechtssache der zeichnenden Organwalterin ob der Befangenheitsanzeige des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX als dessen Stellvertreterin zugewiesen. 1.2. Am 21.10.2025 wurde die Rechtssache der zeichnenden Organwalterin ob der Befangenheitsanzeige des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 als dessen Stellvertreterin zugewiesen.

In einer den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffenden gänzlich anderen Zivilrechtssachen zur Zl. XXXX hatte die zeichnende Organwalterin – ob einer gegen sie erhobenen Strafanzeige durch den Beschwerdeführer – am 30.09.2025 ihre Befangenheit angezeigt.In einer den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffenden gänzlich anderen Zivilrechtssachen zur Zl. römisch 40 hatte die zeichnende Organwalterin – ob einer gegen sie erhobenen Strafanzeige durch den Beschwerdeführer – am 30.09.2025 ihre Befangenheit angezeigt.

1.3. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. XXXX , erfolgte zur Frage 2.7. des Antrages vom 03.09.2025 die Mitteilung, dass „im Rahmen der Bearbeitung der vom Antragsteller eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Diplomrechtspfleger Amtsdirektor XXXX ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt wurde.“ 1.3. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , erfolgte zur Frage 2.7. des Antrages vom 03.09.2025 die Mitteilung, dass „im Rahmen der Bearbeitung der vom Antragsteller eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Diplomrechtspfleger Amtsdirektor römisch 40 ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt wurde.“

Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab- bzw. zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter 1.1 bis 1.3 angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt, bestehend aus der verfahrensgegenständlichen Säumnis- und Bescheidbeschwerde sowie dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, bestehend aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 03.09.2025, 07.10.2025 und 09.10.2025, diesbezüglicher Verfügungen sowie dem Bescheid der belangten Behörde, und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet: 3.1. Artikel 22 a, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF lautet:

„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7, (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

[…]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Gebühren

§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Paragraph 12, (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit.

Die Bestimmung des § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Die Bestimmung des Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

3.2. Zu A)

3.2.1.  Zu A) I.: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:3.2.1. Zu A) römisch eins.: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

3.2.1.1. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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