TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W293 2321251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2321251-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 26.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 26.08.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 12.09.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Die Lage sei sehr unsicher. Er müsse zum Militärdienst einrücken. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er gezwungen, zum Militärdienst zu gehen.

2. Am 23.10.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). In dieser gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, damit er nicht zum Militär eingezogen werde. In Damaskus Land habe es damals kein Regime gegeben, aber das Regime habe vorgehabt, in das Gebiet einzureisen. Das seien all seine Fluchtgründe. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, würden sie ihn verhaften und befragen. Dann würden sie ihn zum Militärdienst einziehen. Aber er glaube nicht, dass sie ihn freilassen würden, weil er so lange außerhalb Syriens gelebt habe.

3. Am 18.07.2025 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt. Darauf angesprochen, dass es zwischenzeitig zum Sturz des Regimes von Bashar al Assad gekommen und die Wehrdienstpflicht abgeschafft worden sei, ihm somit eine Rekrutierung nicht mehr drohe, gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage in Syrien sei nicht stabil und nach wie vor schwierig. Es gebe Entführungen und Bürgerkrieg. Diesbezüglich habe sich die Lage nicht geändert. Jetzt werde jeder, der irgendwann in Europa gelebt habe, entführt, und jeder wisse, dass er derzeit in Europa sei. Er habe Syrien illegal verlassen, das heiße, das er offiziell noch in Syrien sei oder die Regierung dies zumindest glaube. Dadurch könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit der ehemaligen Regierung mitgearbeitet und sich jetzt versteckt habe. Es stimme zwar, dass er politisch nie aktiv gewesen sei, aber seine Ausreise sei nie registriert worden und die Regierung könne behaupten, dass er sich irgendwo versteckt habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er keine Rekrutierung mehr befürchten müsse. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Sicherheitslage und der instabilen Situation. In XXXX würden mehrere verschiedene Volksgruppen und ethnische Minderheiten leben. Man wisse nicht, ob die Lage dort eskaliere und ob es zu einem Bürgerkrieg komme.3. Am 18.07.2025 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt. Darauf angesprochen, dass es zwischenzeitig zum Sturz des Regimes von Bashar al Assad gekommen und die Wehrdienstpflicht abgeschafft worden sei, ihm somit eine Rekrutierung nicht mehr drohe, gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage in Syrien sei nicht stabil und nach wie vor schwierig. Es gebe Entführungen und Bürgerkrieg. Diesbezüglich habe sich die Lage nicht geändert. Jetzt werde jeder, der irgendwann in Europa gelebt habe, entführt, und jeder wisse, dass er derzeit in Europa sei. Er habe Syrien illegal verlassen, das heiße, das er offiziell noch in Syrien sei oder die Regierung dies zumindest glaube. Dadurch könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit der ehemaligen Regierung mitgearbeitet und sich jetzt versteckt habe. Es stimme zwar, dass er politisch nie aktiv gewesen sei, aber seine Ausreise sei nie registriert worden und die Regierung könne behaupten, dass er sich irgendwo versteckt habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er keine Rekrutierung mehr befürchten müsse. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Sicherheitslage und der instabilen Situation. In römisch 40 würden mehrere verschiedene Volksgruppen und ethnische Minderheiten leben. Man wisse nicht, ob die Lage dort eskaliere und ob es zu einem Bürgerkrieg komme.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Übergangsregierung nicht mit der Gefahr individueller und unmittelbarer Verfolgung bedroht sei. Er unterliege bei der Rückkehr nach Syrien insbesondere keiner zwangsweisen Einziehung zum syrischen Heer. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über Angehörige in Syrien und könne Unterstützung bekommen. Zudem verfüge er über eine 10-jährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung in diversen Tätigkeiten. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Die Sicherheitslage in Syrien sei derzeit von stetigen Änderungen betroffen. Eine Rückreise sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in die körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen ohne systematische Einschränkungen zu. Die Sicherheitslage in XXXX sei ausreichend sicher. Er könne dieses über Damaskus erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt in Syrien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, unter anderem mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie, zu erwirtschaften.Die Sicherheitslage in Syrien sei derzeit von stetigen Änderungen betroffen. Eine Rückreise sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in die körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen ohne systematische Einschränkungen zu. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei ausreichend sicher. Er könne dieses über Damaskus erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt in Syrien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, unter anderem mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie, zu erwirtschaften.

Im österreichischen Bundesgebiet verfüge er über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Verfahrens. Er gehe in Österreich aktuell keiner Arbeit nach und sei auch in der Vergangenheit in Österreich nicht berufstätig gewesen. Er lebe in einer Asylunterkunft und erhalte Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich, sei in keinen Vereinen und in keiner ehrenamtlichen Organisation tätig. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. In dieser machte er insbesondere geltend, dass die Sicherheitslage in ganz Syrien als äußerst kritisch eingeschätzt werde und weit von Stabilität entfernt sei. Eine ausreichende Versorgung des Beschwerdeführers sei nicht gewährleistet. Aktuell drohe ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage. Eine familiäre Unterstützung sei ausgeschlossen, weil seine Familie so gerade eben über die Runden komme.

Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, willkürlich verhaftet zu werden, weil ihm durch die neue Regierung unterstellt werden könnte, für das Assad-Regime gewesen zu sein, bzw. von den noch verbliebenen Assad-Anhänger verfolgt zu werden. Zudem befürchte er, als Rückkehrer aus Europa entführt zu werden.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2025 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Mitteilung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er wurde in Libyen geboren, zog im Kleinkindalter nach Syrien und lebte dort mit seiner Familie im Eigentumshaus in XXXX . Ende 2011 zog er mit seiner Familie nach XXXX , einem Vorort von Damaskus, wo sie in einem Mietshaus lebten. Seine Familie kehrte im Jahr 2014 nach XXXX zurück und der Beschwerdeführer blieb alleine in XXXX , von wo er im Juni 2016 aus Syrien ausreiste.Er wurde in Libyen geboren, zog im Kleinkindalter nach Syrien und lebte dort mit seiner Familie im Eigentumshaus in römisch 40 . Ende 2011 zog er mit seiner Familie nach römisch 40 , einem Vorort von Damaskus, wo sie in einem Mietshaus lebten. Seine Familie kehrte im Jahr 2014 nach römisch 40 zurück und der Beschwerdeführer blieb alleine in römisch 40 , von wo er im Juni 2016 aus Syrien ausreiste.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist vorverstorben. Seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder leben in XXXX im Haus der Familie. Er ist mit seiner Mutter in täglichem Kontakt. Zusätzlich leben mehrere Onkel und Tanten in XXXX .Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist vorverstorben. Seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder leben in römisch 40 im Haus der Familie. Er ist mit seiner Mutter in täglichem Kontakt. Zusätzlich leben mehrere Onkel und Tanten in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule, machte jedoch keinen Maturaabschluss. In XXXX arbeitete er in einem Restaurant, in XXXX als Landwirt. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule, machte jedoch keinen Maturaabschluss. In römisch 40 arbeitete er in einem Restaurant, in römisch 40 als Landwirt.

Sowohl XXXX als auch XXXX befinden sich unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung.Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 befinden sich unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2016, lebte dann im Libanon, reiste 2023 illegal in Österreich ein und stellte am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der dortigen prekären Situation sowie seiner Befürchtung, zum Wehrdienst des seinerzeitigen Regimes eingezogen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht den verpflichtenden Wehrdienst der früheren syrischen Armee abgeleistet hat.

Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee gesetzlich verpflichtend. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen.

Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht.

Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv, ist auch in Österreich nicht politisch tätig oder in Vereinen aktiv. Aus seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 droht ihm aktuell keine Verfolgung. Er hatte in Syrien keine Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Bei einer Rückkehr nach Syrien wird ihm weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, für das Assad-Regime gewesen zu sein, noch wäre er Eingriffen in die Unversehrtheit durch die verbliebenen Assad-Anhängern ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in Österreich, seiner Asylantragstellung oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Es droht ihm als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung.

1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und hält sich seit zumindest 10.09.2023 in Österreich auf.

Er lebt aktuell gemeinsam mit zwei weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Asylunterkunft in XXXX . Er verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie eine Ehefrau oder Kinder oder einen sonstigen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis.Er lebt aktuell gemeinsam mit zwei weiteren syrischen Staatsangehörigen in einer Asylunterkunft in römisch 40 . Er verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie eine Ehefrau oder Kinder oder einen sonstigen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs der Stufe A1 abgeschlossen, jedoch keine Prüfung abgelegt, sodann einen A2-Sprachkurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Aktuell besucht er keinen Deutschkurs. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse, mit denen er in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis kommunizieren kann.

Er geht in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach. Er geht auch keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich keine Freundschaften zu Österreicher:innen knüpfen.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Heimatort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Seine Kernfamilie lebt, wie bereits erwähnt, weiterhin im familieneigenen Elternhaus. Seine Mutter ist zeitweise, der erst vor kurzem wieder aus dem Ausland zurückgekehrte Bruder ständig berufstätig. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr dort wieder wohnen. Er steht – wie bereits festgestellt – in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. In seiner Heimatstadt leben zudem noch zahlreiche weitere Onkel und Tanten.

Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage. Insbesondere der zurückgekehrte Bruder trägt zum Familieneinkommen bei.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX jahrelang aufgewachsen, ihm sind somit die örtlichen Strukturen bekannt.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 jahrelang aufgewachsen, ihm sind somit die örtlichen Strukturen bekannt.

Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann selbst für sein Einkommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen insbesondere auch im Gouvernement XXXX nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück. Es ist dem Beschwerdeführer gesamt betrachtet möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen insbesondere auch im Gouvernement römisch 40 nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück. Es ist dem Beschwerdeführer gesamt betrachtet möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025

?        EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025

?        EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025

?        Danish Immigration Service, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025

?        Danish Immigration Service, Syria: Situation of Certain Groups, Dezember 2025

?        Danish Immigration Service: Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025

?        BFA Staatendokumentation, Research paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025

?        UK Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Returnees after fall of Assad-Regime, Juli 2025

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand 08.05.2025):

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums.

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien.

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt.

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten.

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin. In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof. Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes.

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird. Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen. Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei. Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken. Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit. Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll. Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen. Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees. Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben. Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten. Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden.

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht.

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung.

Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden. Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige. In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde. Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt.

Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat. Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht. Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben. Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren. Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung.

Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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