TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W286 2304162-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W286 2304162-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 14.07.2023 statt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 84 und 85, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025 = Protokoll der mV S. 5). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 84 und 85, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025 = Protokoll der mV Sitzung 5).

1.1.2.  Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar in XXXX , das XXXX liegt, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt (AS 85, Protokoll der mV S. 5). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar in römisch 40 , das römisch 40 liegt, geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt (AS 85, Protokoll der mV Sitzung 5).

Eine Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , ist verheiratet und lebt in XXXX , konkret in XXXX , das von XXXX ca. 15 bis 20 Minuten zu Fuß entfernt ist.Eine Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist verheiratet und lebt in römisch 40 , konkret in römisch 40 , das von römisch 40 ca. 15 bis 20 Minuten zu Fuß entfernt ist.

Zwei ebenfalls verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in Kabul: Die Schwester des Beschwerdeführers XXXX lebt schon seit längerem in Kabul, dies gemeinsam mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet. Der Beschwerdeführer lebte selbst vor seiner Ausreise jedenfalls ein Jahr in Kabul, wobei er ein Zimmer in XXXX zweistöckigem Haus anmietete. Außerdem lebt seine Schwester XXXX in Kabul, dies gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ein Kleidungsgeschäft betreibt, und den gemeinsamen Kindern, sie leben in einem Mietshaus. (Protokoll der mV S. 6, 7). Zwei ebenfalls verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers leben in Kabul: Die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 lebt schon seit längerem in Kabul, dies gemeinsam mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet. Der Beschwerdeführer lebte selbst vor seiner Ausreise jedenfalls ein Jahr in Kabul, wobei er ein Zimmer in römisch 40 zweistöckigem Haus anmietete. Außerdem lebt seine Schwester römisch 40 in Kabul, dies gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ein Kleidungsgeschäft betreibt, und den gemeinsamen Kindern, sie leben in einem Mietshaus. (Protokoll der mV Sitzung 6, 7).

Die Eltern des Beschwerdeführers und eine weitere Schwester namens XXXX zogen ein Jahr nach dem Beschwerdeführer nach Kabul. Dort lebten sie bist zum März 2025, dann gingen sie in den Iran, wo sie heute leben (Protokoll der mV S. 8).Die Eltern des Beschwerdeführers und eine weitere Schwester namens römisch 40 zogen ein Jahr nach dem Beschwerdeführer nach Kabul. Dort lebten sie bist zum März 2025, dann gingen sie in den Iran, wo sie heute leben (Protokoll der mV Sitzung 8).

Der einzige Bruder des Beschwerdeführers hat Afghanistan schon vor langem verlassen – er lebt in Schweden und ist von Beruf Arzt. Er unterstützt die Familie des Beschwerdeführers finanziell (Protokoll der mV S. 6 und 7).Der einzige Bruder des Beschwerdeführers hat Afghanistan schon vor langem verlassen – er lebt in Schweden und ist von Beruf Arzt. Er unterstützt die Familie des Beschwerdeführers finanziell (Protokoll der mV Sitzung 6 und 7).

In XXXX hat die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor Vermögen in Gestalt des Elternhauses des Beschwerdeführers und zwei Jirib Grund (Protokoll der mV S. 8).In römisch 40 hat die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor Vermögen in Gestalt des Elternhauses des Beschwerdeführers und zwei Jirib Grund (Protokoll der mV Sitzung 8).

1.1.3.  Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Schule bis zur 9. Klasse. In XXXX arbeitete er auch mit seinem Vater in der Landwirtschaft. Nach dem Schulabschluss übersiedelte der Beschwerdeführer nach Kabul, wo er im zweistöckigen Haus seiner bereits dort lebenden Schwester XXXX ein eigenes Zimmer bewohnte. In Kabul arbeitete der Beschwerdeführer ein bis zwei Monate als Gehilfe eines Schneiders und danach für einige Monate als Kellner in einer Pizzeria. Parallel dazu besuchte er einen Englischkurs. Ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer nach Kabul gezogen war, übersiedelten auch Eltern und Schwester des Beschwerdeführers nach Kabul. (Protokoll der mV S. 5, 6 und 8, AS 95 und 97).1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Schule bis zur 9. Klasse. In römisch 40 arbeitete er auch mit seinem Vater in der Landwirtschaft. Nach dem Schulabschluss übersiedelte der Beschwerdeführer nach Kabul, wo er im zweistöckigen Haus seiner bereits dort lebenden Schwester römisch 40 ein eigenes Zimmer bewohnte. In Kabul arbeitete der Beschwerdeführer ein bis zwei Monate als Gehilfe eines Schneiders und danach für einige Monate als Kellner in einer Pizzeria. Parallel dazu besuchte er einen Englischkurs. Ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer nach Kabul gezogen war, übersiedelten auch Eltern und Schwester des Beschwerdeführers nach Kabul. (Protokoll der mV Sitzung 5, 6 und 8, AS 95 und 97).

1.1.4.  Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.1.5.  Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.Niemand in der Familie des Beschwerdeführers – weder sein Onkel väterlicherseits, noch sein Vater, noch der Beschwerdeführer selbst aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses, noch sonst irgendjemand – war oder ist in einen Grundstücksstreit mit Dorfbewohnern bzw. Taliban involviert. Weder gab es einen Konflikt in Zusammenhang mit Grundstücken, noch sonst irgendeinen Konflikt. Es gab weder Hausdurchsuchungen, noch wurde der Vater des Beschwerdeführers festgenommen, noch der Onkel väterlicherseits getötet, noch wurde nach dem Beschwerdeführer (und seinem Bruder) gesucht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist im gesamten Umfang nicht glaubhaft.

Es waren auch keine Onkel oder Cousins des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung tätig.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch Taliban oder sonst irgendeinen Akteur.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung und lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aussehens oder anderer Gründe auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, und er ist nach wie vor sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Er legt auch kein nonkonformes Verhalten an den Tag. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde. Ihm wird auch kein Abfall vom islamischen Glauben unterstellt und droht ihm deshalb keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.2.5. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Akteure.

1.3.    Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte in Österreich bei ISOP von April bis November 2024 einen Deutschkurs A1.0 und ab Jänner 2025 einen Deutschkurs A1.1. (Beilage ./1 zum Protokoll der mV). Er nimmt am Erzählcafé und Infobüro, an Projekten und an Freizeitaktivitäten des Vereins XXXX teil (Beilage ./2 zum Protokoll der mV). Der Beschwerdeführer hat sich beim XXXX für einen Basisbildungskurs i.R. der Initiative Erwachsenenbildung angemeldet und steht derzeit auf einer Warteliste für einen im Februar 2026 beginnenden Kurs (Beilage ./3 zum Protokoll der mV).Der Beschwerdeführer verfügt über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte in Österreich bei ISOP von April bis November 2024 einen Deutschkurs A1.0 und ab Jänner 2025 einen Deutschkurs A1.1. (Beilage ./1 zum Protokoll der mV). Er nimmt am Erzählcafé und Infobüro, an Projekten und an Freizeitaktivitäten des Vereins römisch 40 teil (Beilage ./2 zum Protokoll der mV). Der Beschwerdeführer hat sich beim römisch 40 für einen Basisbildungskurs i.R. der Initiative Erwachsenenbildung angemeldet und steht derzeit auf einer Warteliste für einen im Februar 2026 beginnenden Kurs (Beilage ./3 zum Protokoll der mV).

Der Beschwerdeführer hat von März bis Juli 2025 in einer Pizzeria in XXXX gearbeitet, derzeit hat er weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Beschäftigung in Aussicht (Protokoll der mV S. 11, OZ 2). Der Beschwerdeführer hat von März bis Juli 2025 in einer Pizzeria in römisch 40 gearbeitet, derzeit hat er weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Beschäftigung in Aussicht (Protokoll der mV Sitzung 11, OZ 2).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich eine Freundschaft zu seinem Deutschlehrer knüpfen. Er verfügt über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige enge sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Strafverfahren in Zusammenhang mit dem ungerechtfertigten Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wurde diversionell erledigt. (OZ 6, OZ 9 und OZ 14)

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Logar, konkret nach XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Gleiches gilt für die Stadt Kabul selbst, wo der Beschwerdeführer ca. ein Jahr vor seiner Ausreise gelebt hat und bereits Fuß gefasst hat.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Logar, konkret nach römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Gleiches gilt für die Stadt Kabul selbst, wo der Beschwerdeführer ca. ein Jahr vor seiner Ausreise gelebt hat und bereits Fuß gefasst hat.

In XXXX steht dem Beschwerdeführer als Unterkunft sein Elternhaus zur Verfügung, zudem die zwei Jirib Grund. Der Beschwerdeführer war, bevor er XXXX verließ, in der Landwirtschaft tätig. Seine verheiratete Schwester lebt in der Gegend, nämlich in XXXX , das von XXXX ca. 15 bis 20 Minuten zu Fuß entfernt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin auch familiären Anschluss hat. Alternativ ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in der Stadt Kabul möglich und zumutbar: Er lebte dort ca. ein Jahr vor seiner Ausreise im Haus seiner Schwester, die dort in einem zweistöckigen Haus wohnt, in dem der Beschwerdeführer ein Zimmer anmietete. In Kabul absolvierte der Beschwerdeführer einen Englischkurs, zudem arbeitete er bei einem Schneider und in einer Pizzeria. Auch eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Seine ebenfalls in Kabul lebenden Schwager sind erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat also vor seiner Ausreise in Kabul schon Fuß fassen können und er findet bei einer Rückkehr dorthin auch ein familiäres Netzwerk vor, sodass ihm eine Rückkehr (auch) nach Kabul zumutbar ist. Den noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und sie sind nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen – insbesondere kann ihn sein in Schweden als Arzt tätiger Bruder finanziell unterstützten – und er kann in XXXX wieder im Haus seiner Familie wohnen, in Kabul kann er bei einer seiner Schwestern Obdach finden.In römisch 40 steht dem Beschwerdeführer als Unterkunft sein Elternhaus zur Verfügung, zudem die zwei Jirib Grund. Der Beschwerdeführer war, bevor er römisch 40 verließ, in der Landwirtschaft tätig. Seine verheiratete Schwester lebt in der Gegend, nämlich in römisch 40 , das von römisch 40 ca. 15 bis 20 Minuten zu Fuß entfernt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin auch familiären Anschluss hat. Alternativ ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in der Stadt Kabul möglich und zumutbar: Er lebte dort ca. ein Jahr vor seiner Ausreise im Haus seiner Schwester, die dort in einem zweistöckigen Haus wohnt, in dem der Beschwerdeführer ein Zimmer anmietete. In Kabul absolvierte der Beschwerdeführer einen Englischkurs, zudem arbeitete er bei einem Schneider und in einer Pizzeria. Auch eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Seine ebenfalls in Kabul lebenden Schwager sind erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat also vor seiner Ausreise in Kabul schon Fuß fassen können und er findet bei einer Rückkehr dorthin auch ein familiäres Netzwerk vor, sodass ihm eine Rückkehr (auch) nach Kabul zumutbar ist. Den noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut und sie sind nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen – insbesondere kann ihn sein in Schweden als Arzt tätiger Bruder finanziell unterstützten – und er kann in römisch 40 wieder im Haus seiner Familie wohnen, in Kabul kann er bei einer seiner Schwestern Obdach finden.

Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort, wo er aufwuchs, aber auch sehr gute Ortskenntnisse in Kabul, wo er ca. ein Jahr vor seiner Ausreise verbrachte. Er ist dadurch sowohl mit ländlichen als auch mit urbanen Strukturen vertraut.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX oder Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden, zusätzlich auch finanziell durch seinen in Schweden lebenden Bruder.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 oder Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden, zusätzlich auch finanziell durch seinen in Schweden lebenden Bruder.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung an diesen Orten (wieder) Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13:

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offiz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten