Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W269 2285391-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard EIGNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (Säumnisbeschwerde vom 26.05.2023), betreffend den am 25.05.2022 gestellten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard EIGNER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (Säumnisbeschwerde vom 26.05.2023), betreffend den am 25.05.2022 gestellten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde vom 26.05.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben.A) I. Der Beschwerde vom 26.05.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben.
II. Dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.05.2022 wird gemäß §§ 1b und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, und § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz stattgegeben und die Gesundheitsschädigung „Immunologische Hornhaut-Transplantat-Abstoßung“ als Folge der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 anerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.05.2022 wird gemäß Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, und Paragraph 2, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz stattgegeben und die Gesundheitsschädigung „Immunologische Hornhaut-Transplantat-Abstoßung“ als Folge der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 anerkannt.
III. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz iVm § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz für die Zeit vom 01.06.2022 bis 30.06.2023 eine Beschädigtenrente in Höhe von EUR 167,20 monatlich.römisch drei. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz für die Zeit vom 01.06.2022 bis 30.06.2023 eine Beschädigtenrente in Höhe von EUR 167,20 monatlich.
IV. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 Heeresversorgungsgesetz abgelehnt.römisch vier. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz abgelehnt.
V. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz vom 27.05.2024 wird stattgegeben und gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Impfschadengesetz ein Betrag von EUR 935,- zuerkannt.römisch fünf. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz vom 27.05.2024 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Impfschadengesetz ein Betrag von EUR 935,- zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISG). Begründend führte er aus, dass sich nach der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 seine Sehkraft zunehmend verschlechtert habe und in der Folge eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemtolyse festgestellt worden sei. Nach einem operativen Eingriff am rechten Auge verfüge er nur noch über eine Sehkraft von 10 % und seien zukünftig höhere Kosten durch eine Brillenkorrektur zu erwarten. Wenn er eine perforierende Keratoplastik benötige, werde er in der ersten Zeit pflegebedürftig sein. Da er allein lebe, werde er eine Pflegekraft benötigen. Er vermute, dass die Impfung in diesem Zusammenhang eine unspezifische Immunreaktion ausgelöst habe.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISG). Begründend führte er aus, dass sich nach der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 seine Sehkraft zunehmend verschlechtert habe und in der Folge eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemtolyse festgestellt worden sei. Nach einem operativen Eingriff am rechten Auge verfüge er nur noch über eine Sehkraft von 10 % und seien zukünftig höhere Kosten durch eine Brillenkorrektur zu erwarten. Wenn er eine perforierende Keratoplastik benötige, werde er in der ersten Zeit pflegebedürftig sein. Da er allein lebe, werde er eine Pflegekraft benötigen. Er vermute, dass die Impfung in diesem Zusammenhang eine unspezifische Immunreaktion ausgelöst habe.
2. Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 27.04.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und als Gesundheitsschädigung ein dauerhafter Sehkraftverlust am rechten Auge angegeben worden sei.
3. Mit Schreiben vom 31.05.2022 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und ersuchte um die Übermittlung eines Nachweises über die Vertretungsbefugnis (Vollmacht) hinsichtlich seiner angegebenen rechtlichen Vertretung. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer ferner darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Die erforderlichen Ermittlungen würden einige Zeit in Anspruch nehmen.
4. Mit Schreiben vom 31.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) Oberösterreich um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre.
5. Am 13.06.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
6. Am 11.01.2023 forderte die belangte Behörde medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an.
7. Die belangte Behörde ersuchte am 09.02.2023 den Ärztlichen Dienst ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen.
8. Am 26.05.2023 langte die Säumnisbeschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt wurde. Es wurde angeführt, dass seit der Antragstellung kein medizinischer Sachverständiger mit der Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Es seien keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt und auch kein Bescheid erlassen worden.
9. Die belangte Behörde informierte den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über die Einbringung einer Säumnisbeschwerde und urgierte die Dringlichkeit der Bearbeitung.
10. Es liegt ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 26.07.2023 vor, welches auf Basis der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie einer am 06.06.2023 durchgeführten Untersuchung erstellt wurde. Demnach liege ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der immunologischen Hornhaut-Transplantat-Reaktion und der wenige Tage zuvor vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 vor.
11. Dieses Sachverständigengutachten wurde am 18.08.2023 zur Einschätzung an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
12. Mit Schreiben vom 19.01.2024 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens.
13. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben vom 23.01.2024 führte die belangte Behörde aus, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis dato ausständig sei.
14. Über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Aufstellung der von ihr vorgenommenen Verfahrensschritte, das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023, die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 sowie ein Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich der verspäteten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse die Höhe der zu gewährenden Beschädigtenrente zu ermitteln und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
16. Mit Eingabe vom 18.04.2024 übermittelte die belangte Behörde die Berechnung der zu gewährenden Beschädigtenrente.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer das erstellte Sachverständigengutachten vom 26.07.2023, die darauf basierende Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 25.01.2024 sowie die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Beschädigtenrente vom 18.04.2024 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
18. Mit Eingabe vom 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG völlig unbestimmt und im Sinne der Bestimmung der Anspruch der Höhe nach verfassungswidrig sei. Es werde eine entsprechende Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Auch werde hinsichtlich der bereits außer Kraft getretenen, jedoch gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der §§ 55 und 56 HVG eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Demnach werde die Leistung bei einer Antragstellung später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erst ab dem Folgemonat gewährt und sei darin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen.18. Mit Eingabe vom 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG völlig unbestimmt und im Sinne der Bestimmung der Anspruch der Höhe nach verfassungswidrig sei. Es werde eine entsprechende Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Auch werde hinsichtlich der bereits außer Kraft getretenen, jedoch gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 HVG eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Demnach werde die Leistung bei einer Antragstellung später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erst ab dem Folgemonat gewährt und sei darin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen.
Zum vorliegenden Sachverständigengutachten werde festgehalten, dass nunmehr weitere medizinische Unterlagen vorliegen würden und diese zu berücksichtigen seien. Es werde daher eine Gutachtensergänzung beantragt. Aus den nunmehr vorliegenden Befunden ergebe sich insbesondere, dass die vom Sachverständigen angenommene Erholung der Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % aufgrund der durch eine Endothelzellmessung erhobenen Werte nicht eingetreten sei. Es liege nach wie vor eine praktische Erblindung des rechten Auges vor. Zudem sei eine extreme Lichtempfindlichkeit eingetreten.
Ferner sei auch die Rentenberechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Es sei nicht – wie von der belangten Behörde vorgenommen – die Mindestbemessungsgrundlage, sondern der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogene Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Schließlich sei dem Beschwerdeführer eine Brille für die bei ihm vorliegende erhöhte Lichtempfindlichkeit verordnet worden. Es werde diesbezüglich der Antrag gestellt, diese Kosten in Höhe von EUR 935,- zu ersetzen.
19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von aktuellen medizinischen Unterlagen aufgefordert.
21. Mit Eingabe vom 19.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025 wurde XXXX mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025 wurde römisch 40 mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
Weitere medizinische Unterlagen, die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert wurden, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem bestellten Sachverständigen.
23. Der befasste medizinische Sachverständige erstellte am 18.05.2025 ein augenärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer am 18.03.2025 durchgeführten Untersuchung sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Demnach entspreche das geltend gemachte Krankheitsbild einer immunologischen Hornhaut-Transpantat-Abstoßung am rechten Auge und sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers anzunehmen.
24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2025 wurde der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten vom 18.05.2025 zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert bekanntzugeben, welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen das Krankheitsbild zuzuordnen ist. Weiters wurde um eine nachvollziehbare Berechnung der Höhe einer zu gewährenden Beschädigtenrente ersucht. Zuletzt wurde um Erläuterung ersucht, ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden eine Pflege und Wartung erfordere.
25. Mit Eingabe vom 20.06.2025 wurde seitens der belangten Behörde eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung sowie eine Aufstellung zur Berechnung der Beschädigtenrente übermittelt.
26. Das erstellte Sachverständigengutachten vom 18.05.2025, die darauf basierende Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025 sowie die Berechnung der Beschädigtenrente vom 20.06.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
27. Mit Stellungnahme vom 16.07.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung vor, dass mehrere Vergleichswerte bzw. Schwankungen bei den Messungen betreffend den Visus am rechten Auge nicht nachvollziehbar seien und dies vom Sachverständigen klarzustellen sei. Zudem sei die Höhe der angenommenen Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beschädigtenrente nicht nachvollziehbar. Es sei das vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bezogene Jahreseinkommen in Form eines Pensionsbezuges heranzuziehen.
28. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 wurde der befasste medizinische Sachverständige mit der Ergänzung seines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
29. Mit ergänzender augenärztlicher Stellungnahme vom 17.10.2025 replizierte der Sachverständige auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen.
30. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.10.2025 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werde, sofern nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordert.
Es langte keine Stellungnahme mehr beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Dieser ist bislang unerledigt.
1.2. Am 09.02.2023 leitete die belangte Behörde den Akt des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung an den Ärztlichen Dienst weiter.
1.3. Am 26.05.2023 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde informierte den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über die Einbringung der Säumnisbeschwerde und urgierte die Bearbeitung des gegenständlichen Falles.
1.4. Das in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten, datiert mit 26.07.2023, langte am 11.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Am 18.08.2023 wurde das medizinische Gutachten seitens der belangten Behörde zur Einschätzung nach der Richtsatzverordnung an den Ärztlichen Dienst weitergeleitet.
1.5. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 vorgelegt. Über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 wurde das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 durch die belangte Behörde nachgereicht.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er bezieht seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung.1.6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er bezieht seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung.
1.7. Zur Krankengeschichte vor Vornahme der Impfung gegen COVID-19:
Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 1990 ein Keratokonus (angeborene Erkrankung der Augenhornhaut) beidseits diagnostiziert. Am 18.10.1990 wurde eine perforierende Keratoplastik (Hornhauttransplantation) erfolgreich am rechten Auge durchgeführt. Das Transplantat war bis zur Verabreichung der angeschuldigten Impfung stabil.
Das rechte Auge wies einen korrigierten Visus von 0,7 und das linke Auge einen Wert von 1,0 auf.
Aufgrund des sehr hohen Unterschiedes zwischen den Brillenstärken beider Augen war für den Beschwerdeführer trotz Brillenkorrektur ein beidäugiges Sehen nicht möglich. Der Beschwerdeführer war daran gewöhnt, jeweils nur mit einem Auge zu sehen (alternierendes Sehen).
1.8. Der Beschwerdeführer erhielt am 27.04.2021 eine Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff „Comirnaty“ von BioNTech/Pfizer.
1.9. Zehn Tage nach der Impfung zeigten sich Eintrübungen beim Transplantat am rechten Auge und verschlechterte sich die Sehleistung zunehmend. In der Folge wurde eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemetolyse festgestellt, was bedeutet, dass es zu einer Hornhaut-Transplantat-Abstoßung gekommen ist.
1.10. Die gegenständlich aufgetretene Hornhaut-Transplantat-Abstoßung liegt im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und wird in der medizinischen Fachliteratur als seltene, jedoch bekannte Impfreaktion beschrieben. Es gibt für diese Abstoßreaktion keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung.
1.11.1. Nach der Abstoßreaktion war am rechten Auge bis Juni 2023 keine verwertbare Sehkraft mehr vorhanden. Nach verschiedenen erfolglosen Eingriffen wurde am 29.06.2021 eine erneute Transplantation der inneren Hornhautschicht (Descemetmembran-Edotheliale-Keratoplastik DEMK) durchgeführt. Danach erholte sich die Sehkraft wieder auf Werte zwischen 40 % und 50 %. Im Juni 2023 war der Heilungsverlauf so weit vorangeschritten, dass eine Brille mit unterschiedlichen Brechkraftwerten angepasst und somit die wiedergewonnene Sehkraft von 40 % am rechten Auge nutzbar gemacht werden konnte.
Im Juni 2023 ergab sich als Visus am rechten Auge ein Wert von 0,4 und am linken Auge ein Wert von 0,8.
1.11.2. Ab 06.03.2025 ergab sich als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,0. Dies entspricht den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren.
1.11.3. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Transplantatversagen nicht unter einer stärkeren Blendempfindlichkeit als vor dem Transplantatversagen.
1.12. Zur Besserung der Sehleistung wurde dem Beschwerdeführer eine Brillenkorrektur ärztlich verordnet. Der Beschwerdeführer erwarb eine Fernbrille (Kunststoffgläser, getönte Brillengläser, Polfilter, Seitenschutz) und legte die diesbezügliche Rechnung vom 22.05.2024 über EUR 935,- sowie den Zahlungsnachweis vor.
1.13. Der Leidenszustand des Beschwerdeführers entspricht aus medizinischer Sicht für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2023 der Richtsatzposition VI/c/617 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H., für den Zeitraum 01.07.2023 bis 17.05.2025 der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 3 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und ab 18.05.2025 der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H.
1.14. Der Beschwerdeführer benötigte seit dem Transplantatversagen zu keinem Zeitpunkt die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen. Er benötigte keine Pflegkraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz beruht ebenso wie die Feststellung, dass der Antrag bislang von der belangten Behörde unerledigt blieb, auf dem Akteninhalt.
2.2. Dass die belangte Behörde den Akt des Beschwerdeführers am 09.02.2023 mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung an den Ärztlichen Dienst weiterleitete, gründet auf dem Akteninhalt.
2.3. Die Einbringung der Säumnisbeschwerde mit 26.05.2023 ist aktenkundig. Dass die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über das Einlangen der Säumnisbeschwerde informierte und die Bearbeitung des Falles urgierte, ergibt sich aus der von der belangten Behörde über gerichtlichen Auftrag erstellten Übersicht über die vorgenommenen Verfahrensschritte in der gegenständlichen Rechtssache.
2.4. Dass das beauftragte medizinische Sachverständigengutachten, datiert mit 26.07.2023, schließlich am 11.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser am 18.08.2023 an den Ärztlichen Dienst zur Einschätzung nach der Richtsatzverordnung weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem Akt.
2.5. Die Feststellung zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit 23.01.2024 gründet auf dem Akteninhalt. Dazu, dass die am 26.05.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde erst am 23.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, führte die belangte Behörde aus, dass die zuständige Referentin der belangten Behörde erst durch eine am 19.01.2024 eingelangte Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in der sich der Rechtsvertreter nach dem Stand der Bearbeitung der Säumnisbeschwerde erkundigte, vom Einlangen der Säumnisbeschwerde Kenntnis erlangt habe.
Dass die belangte Behörde das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 nachreichte, gründet auf dem Akteninhalt.
2.6. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und dazu, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung bezieht, ergibt sich aus dem Akt.
2.7. Die Feststellungen zur vorbekannten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und werden diese auch vom beigezogenen Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten angeführt. Demzufolge sei das im Jahr 1990 angebrachte Transplantat bis zur Verabreichung der Impfung im April 2021 stabil gewesen. Obwohl das linke Auge auch vom Keratokonus betroffen gewesen sei, sei es jenes mit der besseren Sehkraft gewesen. Der Sachverständige erläuterte in seinen Gutachten vom 26.07.2023 und 18.05.2025 insbesondere, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des sehr hohen Unterschiedes zwischen den Brillenstärken beider Augen kein beidäugiges Sehen möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daran gewöhnt gewesen, nur mit einem Auge zu sehen und das Bild des anderen Auges jeweils zu unterdrücken, sodass keine Doppelbilder entstehen. Dieses alternierende Sehen sei dem Sachverständigen zufolge bereits in der Vergangenheit befunddokumentiert gewesen und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aus einem augenärztlichen Befund vom 30.12.2014 ergeben sich als korrigierter Visus für das rechte Auge ein Wert von 0,7 und für das linke Auge ein Wert von 1,0. Bei diesem Befund handelt es sich um den letzten augenärztlichen Befund, bevor es nach der Verabreichung der angeschuldigten Impfung zum Versagen des im Jahr 1990 angebrachten Transplantats am rechten Auge kam.
2.8. Die Feststellung zur vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 gründet auf dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Impfzertifikat sowie der Kopie des Impfpasses.
2.9. Die Feststellungen dazu, dass sich zehn Tage nach der Impfung Eintrübungen beim Transplantat am rechten Auge zeigten und sich die Sehleistung zunehmend verschlechterte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, insbesondere auf seinen Ausführungen im gegenständlichen Antrag sowie anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen am 06.06.2023 und 18.03.2025.
Die Feststellung zur diagnostizierten Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemetolyse beruht insbesondere auf dem ärztlichen Ambulanzbericht des Konventhospitals Linz vom 08.05.2021 und dem Augen-Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikums vom 21.05.2021 und 31.05.2021.
2.10. Die Feststellung, dass die aufgetretene Hornhaut-Transplantat-Abstoßung im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegt und diese in der medizinischen Fachliteratur als seltene, jedoch bekannte Impfreaktion beschrieben wird, beruht auf den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.05.2025. Er führte diesbezüglich aus, dass die Transplantat-Abstoßung lediglich wenige Tage nach der verabreichten Impfung, konkret zehn Tage danach, erfolgt sei. Somit sei ein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung gegeben. Unter Anführung zahlreicher Quellen legte er weiters dar, dass eine Hornhaut-Transplantat-Reaktion in der medizinischen Literatur zwar eine seltene, jedoch bekannte Impfkomplikation darstelle. In dem von der belangten Behörde beauftragten Gutachten vom 26.07.2023 erläuterte der Sachverständige detailliert, dass in einer näher bezeichneten Studie in Bezug auf akute Transplantat-Abstoßung insbesondere solche Augen hervorgehoben werden, bei denen ein jahrzehntelanger stiller Verlauf gegeben gewesen sei und die kurz nach einer COVID-19-Impfung eine Immunreaktion zeigen würden. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall sah der Sachverständige eine solche Konstellation als gegeben an, zumal beim Beschwerdeführer ein Hornhaut-Transplantat vorgelegen habe, welches (zumindest anamnestisch) über 30 Jahre stabil gewesen sei.
Zur Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit oder Ursache der Gesundheitsschädigung als die vorgenommene Impfung gebe, führte der Sachverständige aus, dass differentialdiagnostisch ein spontanes, zufällig wenige Tage nach der Impfung auftretendes Transplantatversagen als Naturverlauf bei einem über 30 Jahre alten Transplantat denkbar wäre. Da jedoch keine augenärztlichen Unterlagen aus dem unmittelbaren Zeitraum vor der Impfung vorliegen würden, könne über den Zustand des Transplantats vor der Impfung nichts ausgesagt werden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor Verabreichung der Impfung keine Augenärzte aufsuchte, kann die vom Sachverständigen angenommene, zumindest anamnestisch gegebene Stabilität des Transplantats als durchaus plausibel angesehen werden. Der Beurteilung des Sachverständigen zufolge komme der grundsätzlich denkbaren differentialdiagnostischen Contra-Schlussfolgerung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Impfung wenig Gewicht zu. Demnach handelt es sich dabei nicht um eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit.
2.11.1. Die Feststellung, dass nach der Abstoßreaktion am 08.05.2021 bis Juni 2023 am rechten Auge keine verwertbare Sehkraft vorhanden war, beruht auf den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Dieser beschrieb unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinischen Befunde, dass am 01.06.2021 und am 08.06.2021 Versuche unternommen worden seien, die innere Hornhauttransplantatschicht durch Gasinsufflation (Gasblasen) wieder anzulegen. Dies sei jedoch erfolglos geblieben. Daraufhin sei am 29.06.2021 eine erneute Transplantation der inneren Hornhautschicht (Descemetmembran-Edotheliale-Keratoplastik DEMK) durchgeführt worden. Durch die Eingriffe sei es zu einer Eintrübung der Augenlinse gekommen, weshalb diese entfernt und durch eine Kunstlinse ersetzt worden sei. Danach habe sich die Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % erholt. Erst mit Juni 2023 sei der Heilungsverlauf so weit vorangeschritten gewesen, dass eine Brille angepasst und somit die wiedergewonnene Sehkraft von 40 % am rechten Auge nutzbar gemacht habe werden können. Demnach habe nach der Abstoßreaktion am 08.05.2021 bis zur Möglichkeit der Anpassung einer Brille mit Juni 2023 praktisch eine völlige Erblindung des rechten Auges vorgelegen.
Die Feststellung, dass sich im Juni 2023 als Visus am rechten Auge ein Wert von 0,4 und am linken Auge ein Wert von 0,8 ergab, beruht auf der gutachterlichen augenärztlichen Untersuchung vom 06.06.2023 und den Ausführungen hiezu im Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie 18.05.2025.
In seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, wonach sich die Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % erholt habe, nicht korrekt sei. Da die Sehschärfe nicht einen Wert von 40 % erreicht habe, liege auch über den 30.06.2023 hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. vor. Das Ergebnis einer Endothelzellmessung deute nämlich darauf hin, dass sich das rechte Auge an der Grenze zur Eintrübung befinde, was eine deutliche Einschränkung darstelle. Diesbezüglich entgegnete der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025, dass die geschädigte Endothelschicht durch die vorgenommenen Operationen erfolgreich gegen eine transplantierte neue Endothelschicht ausgetauscht habe werden können. Anlässlich der beiden gutachterlichen Untersuchungen (06.06.2023 und 18.03.2025) habe sich gezeigt, dass die Endothelschicht ihre Funktion wieder vollständig aufgenommen habe und dass das Hornhauttransplantat vollkommen klar sei. Somit bestehe aufgrund der durchgeführten Eingriffe ein Befund, der dem Befund vor dem Transplantatversagen entspreche. Morphologisch hätten die Auswirkungen des Transplantatversagens vollständig aufgehoben werden können. Zudem habe die gutachterliche Untersuchung am 06.06.2023 als Visus am rechten Auge einen Wert von 0,4 ergeben, weshalb eine Sehkraft am rechten Auge im Ausmaß von 40 % angenommen werden könne. Mit diesen Ausführungen räumte der Sachverständige den Einwand des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 06.06.2023 gemessenen Visus von 0,4 zu keiner Zeit entgegengetreten ist.
2.11.2. Die Feststellung, dass sich ab 06.03.2025 als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,0 ergab und dies den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren, entspricht, gründet auf den schlüssigen Ausführungen des befassten Sachverständigen. Demzufolge sei anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung am 06.03.2025 bei Dr. N XXXX am rechten Auge der korrigierte Visus von 0,7 und am linken Auge 1,0 gemessen worden. Exakt diese Werte seien auch von Dr. D XXXX am 30.12.2014 erhoben worden und sohin bereits vor dem Transplantatversagen befunddokumentiert. Zusammenfassend führte der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025 aus, dass durch die Behandlungen und Operationen nunmehr derselbe Zustand wie vor dem Transplantatversagen wiederhergestellt worden sei.2.11.2. Die Feststellung, dass sich ab 06.03.2025 als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,0 ergab und dies den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren, entspricht, gründet auf den schlüssigen Ausführungen des befassten Sachverständigen. Demzufolge sei anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung am 06.03.2025 bei Dr. N römisch 40 am rechten Auge der korrigierte Visus von 0,7 und am linken Auge 1,0 gemessen worden. Exakt diese Werte seien auch von Dr. D römisch 40 am 30.12.2014 erhoben worden und sohin bereits vor dem Transplantatversagen befunddokumentiert. Zusammenfassend führte der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025 aus, dass durch die Behandlungen und Operationen nunmehr derselbe Zustand wie vor dem Transplantatversagen wiederhergestellt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 18.03.2025 eine massive Verschlechterung der Sehkraft angab und in seiner Stellungnahme vom 16.07.2025 kritisierte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Sachverständige für das Gutachten den am 06.03.2025 gemessenen Wert von 0,7 heranziehe und nicht etwa den am 14.02.2025 im Klinikum Wels-Grieskirchen gemessenen Wert von 0,5 oder jenen Wert von 0,2, den der Sachverständige anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 18.03.2025 selbst gemessen habe, ist auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.10.2025, welche das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen veranlasste, zu verweisen. Erklärend legte der Sachverständige dar, dass die Messung des Visus ein psychophysischer Vorgang sei, bei dem das Ergebnis auch von den Angaben des Probanden abhänge. Bei Zweifeln hinsichtlich dieser Angaben werde ein Aggravationstest durchgeführt. Diese Konstellation habe auch im Fall des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung am 18.03.2025 vorgelegen: Da die Angaben des Beschwerdeführers aus gutachterlicher Sicht nicht objektvierbar gewesen seien und auch nicht mit dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2023, welche bereits einen Wert von 0,4 ergeben habe, in Einklang zu bringen gewesen seien, habe der Gutachter auf den bloß wenige Tage vor der Untersuchung erhobenen Wert zurückgegriffen, der aufgrund des Umstandes, dass es morphologisch zu keiner Änderung gekommen sei, als plausibel anzusehen sei. Dieser Wert von 0,7 decke sich mit dem vor dem Transplantatversagen erhobenen Wert. Demnach könne mit der entsprechenden Brillenanpassung das bereits vor dem Impfschaden bestandene alternierende Sehen wieder erreicht werden. Ein simultanes beidäugiges Sehen könne aufgrund der hohen Unterschiedlichkeit zwischen den Brillenstärken der beiden Augen nicht erreicht werden. Der Sachverständige betonte aber in diesem Zusammenhang, dass beim Beschwerdeführer ein simultanes beidäugiges Sehen aufgrund seiner Grunderkrankung vor dem Eintritt des Impfschadens auch nicht möglich gewesen sei.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ergebnissen eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichts auf Grundlage des Akteninhalts ergehen würde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme oder vorgelegte Beweismittel anderes erforderten. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder eine Stellungnahme eingebracht noch Beweismittel vorgelegt. Die Erläuterungen des Sachverständigen, weshalb er für das rechte Auge den Wert von 0,7 herangezogen habe, wurden sohin seitens des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und nicht weiter bestritten.
2.11.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Transplantatversagen nicht an einer stärkeren Blendempfindlichkeit leidet als vorher, gründet auf den Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.05.2025, wonach sich aus einem augenärztlichen Befund aus dem Jahr 2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Hornhautoberfläche schon im Jahr 2014 an einer Blendempfindlichkeit gelitten habe. Eine Zunahme der Blendempfindlichkeit lasse sich durch einen Vergleich des Befundes aus dem Jahr 2014 und den nunmehr erhobenen Befunden nicht ableiten und liege auch sonst kein objektivierbarer Hinweis vor, weshalb die Blendempfindlichkeit gegenüber jener im Jahr 2014 zugenommen haben soll. Vor diesem Hintergrund können die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 18.03.2025, wonach eine sehr hohe Blendempfindlichkeit nach der Behandlung des Transplantatversagens entstanden sei, nicht als objektiviert angesehen werden.
Das Sachverständigengutachten vom 18.05.2025 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er am 16.07.2025 eine Stellungnahme übermittelte, in welcher er jedoch nicht mehr die vorgebrachte erhöhte Blendempfindlichkeit thematisierte.
2.12. Zur Besserung der Sehleistung wurde dem Beschwerdeführer eine Brillenkorrektur verordnet. Dies geht aus dem augenärztlichen Befundbericht vom 22.05.2024 hervor. Die Rechnung vom 22.05.2024 über den Erwerb der Brille (Fernbrille, Kunststoffgläser, getönte Brillengläser, Polfilter, Seitenschutz) in Höhe von EUR 935,- sowie der Zahlungsnachweis liegen im Akt auf.
Dass eine Verbesserung der Sehleistung mittels Brillenkorrektur erreicht werde, ergibt sich auch aus den beiden Gutachten des beigezogenen Sachverständigen sowie aus dessen Ergänzung vom 17.10.2025.
2.13. In der gegenständlichen Rechtssache wurde zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 26.07.2023 erstattet. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde, der Einbringung von Einwendungen gegen das Gutachten vom 26.07.2023 und der Vorlage von aktuellen Befunden sowie eines Befundes aus dem Jahr 2014 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Erstattung eines neuerlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses weitere medizinische Gutachten des bereits beigezogenen Sachverständigen vom 18.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen wurde der Sachverständige abermals befasst. Die von diesem verfasste gutachterliche Ergänzung vom 17.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Akteninhalts entschieden werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der anwaltlich vertretene Bes