TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W200 2328950-1

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W200 2328950-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 08.09.2025, Zl. 91756140500019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 08.09.2025, Zl. 91756140500019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2025 unter Anschluss eines Auszuges aus der Krankengeschichte des Reha-Zentrums Weißer Hof einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen einer Hüftgelenksfraktur und in weiterer Folge einer Hüft-TEP links.

Einer ersten Ladung zur Untersuchung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

Mit letztmaliger Ladung vom 23.07.2025 wurde der Beschwerdeführer für 26.08.2025, 18:30 Uhr zu einer Untersuchung geladen und auf die Konsequenzen einer Nichtfolgeleistung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer leistete der Untersuchung abermals nicht Folge.

Mit Bescheid vom 08.09.2025 wurde das Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am besagten Termin länger arbeiten musste. Er hätte versucht dies telefonisch abzusagen, der Anruf sei aber nicht entgegengenommen worden (Mobiltelefonnummer). Am folgenden Morgen hätte er erneut in der Ordination angerufen, die Situation erklärt und es sei ihm zugesagt worden einen neuen Termin zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Einer ersten Ladung zur Untersuchung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

Mit Schreiben vom 23.07.2025, zugestellt am 28.07.2025, erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung am 26.08.2025.

Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis zugestellt.Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis zugestellt.

Der Beschwerdeführer leistete der Ladung wieder nicht Folge.

1.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer der medizinischen Untersuchung ohne triftigen Grund fernblieb. Das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung wurde weder glaubwürdig behauptet noch schriftlich belegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich auf den Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht Folge geleistet hat, d.h. bereits einmal die Möglichkeit zur ersten möglichen Untersuchung kommentarlos nicht wahrgenommen hat. Eine Kontaktaufnahme zur Behörde ist nicht dokumentiert.

Erst im Rahmen der Beschwerde machte er geltend, dass er am Untersuchungstag 26.08.2025 länger arbeiten hätte müssen, beim Arzt angerufen hätte, wo das Telefonat nicht entgegengenommen worden wäre – es hätte sich um eine Mobiltelefonnummer gehandelt –, er dort am nächsten Tag wieder angerufen hätte und man hätte ihm in der Ordination zugesagt, dass er einen neuen Termin erhalten werde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass auf der Ladung zur Untersuchung eine Festnetztelefonnummer des begutachtenden Arztes zur eventuellen Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt wurde, sowie dass der Beschwerdeführer für 18:30 Uhr – zu einem doch recht späten Zeitpunkt in einem Tagesablauf - geladen wurde. Eine Kontaktaufnahme – wenn nötig - wäre tagsüber für mehrere Stunden möglich und auch zumutbar gewesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführer ist somit weder plausibel noch glaubhaft. Es kann auch die Behauptung nicht nachvollzogen werden, dass am Folgetag von Mitarbeitern der Ordination des bestellten Gutachters eine neue Terminvereinbarung in Aussicht gestellt wurde, ohne dass darüber die belangte Behörde informiert worden wäre, zumal es sich um eine letzte Ladung mit für ein Verfahren folgenreichen Konsequenzen gehandelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird.

Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (§ 41 Abs. 3 BBG)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (Paragraph 41, Absatz 3, BBG)

Aufgrund des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom SMS auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.Aufgrund des unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom SMS auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit - nachdem er bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Ladung des SMS zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht Folge geleistet hat, war das Verfahren vom SMS einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Grad der Behinderung Ladungen Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2328950.1.00

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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