Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W186 2221599-2 /7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1062085405/200865659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1062085405/200865659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II.-IV. werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, dass er bereits am 30.09.2015 aus Bangladesch aus- und am 30.09.2015 in Österreich eingereist sei. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet sei am 09.05.2017 erfolgt. Am 09.05.2017 sei er erneut aus Bangladesch aus- und am 21.09.2017 in Österreich eingereist. Ihm sei zudem am 13.08.2015 von der österreichischen Botschaft in New Delhi ein bis 14.12.2015 gültiges Visum der Kategorie D ausgestellt worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er schreibe und veröffentliche gerne Beiträge über Religion, Kultur und Philosophie auf Facebook. Als er von Österreich in die Heimat gereist sei, habe es ein Problem gegeben. Um es ausführlich zu erklären wolle er nähere Angaben machen. In Rajshahi habe er ein Coaching absolviert, damit er das Anmeldeverfahren Am Dhaka College schaffe. Als er im Jahr 2004 in Rajshahi das Coaching gemacht habe, habe er sich mit einer politischen Partei der „CPB“ (Communist Party of Bangladesh) in der Studentenorganisation „Bangladesch Chatro Union“ verbunden. In Dhaka, Mohanagar, sei er als Office Secretary gewählt worden. Er habe eine Meinungsverschiedenheit mit einem höheren Führer seiner Partei gehabt. Sie hätten damals Spenden für Überschwemmungsopfer gesammelt, wobei auch einige im Hochwasser umgekommen seien. Als er das letzte Mal in Bangladesch gewesen sei, sei er in seiner Heimat schlecht angesehen worden, da er seine Meinung über Religion, Kultur und der Politik geäußert habe. In seiner Heimat würden solche Sachen vom Dorfvorstand und auch von Politikern geklärt. In seiner Sache sei dann von Politikern beschlossen worden, dass er seine Meinung über die Religion, die Kultur und die Politik nicht mehr über Facebook posten dürfe. Sein Onkel sei sogar von Politikern aufgefordert worden, dass er ihn schlage und dem BF sei verboten worden, Postings zu verbreiten, da sonst seiner Familie Schaden zugefügt werde. Im September 2017 sei er dann wieder nach Österreich gereist. Vor drei bis vier Tagen (ca. 12.04.2019) seien laut seiner Familie drei bis vier weiß bekleidete Männer in ihr Haus in Bangladesch gekommen. Sie hätten sich als „DB-Police“ ausgegeben. Seine Familie sei bedroht worden, dass er keine Postings mehr über Facebook verbreiten solle, da ansonsten seine Familie und auch er dafür büßen würde. Die „DB-Police“ habe seiner Familie viele Fragen über ihn gestellt, wo er sich befinde und dass sie ihn dringend brauchen würden. Aus Angst um sein Leben könne er jetzt nicht mehr nach Hause und er wolle seine Familie auch nicht weiter in Gefahr bringen. Das seien alle seine Angaben und er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
1.2. Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
1.4. Der BF erhob dagegen am 16.07.2019 fristgerecht Beschwerde.
1.5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.11.2018, wurde der Antrag des BF vom 12.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.
1.6. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020, GZ W195 2221599-1/8Z, wurde dem BF die Möglichkeit gegeben allfällige neue Beweismittel, sofern der BF diese im Rahmen der angesetzten Verhandlung vorlegen wolle, im Sinne der Verfahrensökonomie und der Verhandlungseffizienz bereits drei Tage vor der Verhandlung dem Gericht in geeigneter Form vorzulegen.
1.7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 13.06.2019 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ W195 2221599-1/11E, als unbegründet ab.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 20.08.2020 stellte der BF per E-Mail aufgrund der COVID-Maßnahmen aus Sicherheitsgründen per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 [Anm.: Seite 2 der Kopie Antrages fehlt] und übermittelte dem Bundesamt diverse Unterlagen.2.1. Am 20.08.2020 stellte der BF per E-Mail aufgrund der COVID-Maßnahmen aus Sicherheitsgründen per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 [Anm.: Seite 2 der Kopie Antrages fehlt] und übermittelte dem Bundesamt diverse Unterlagen.
2.2. Am 16.09.2020 wurde dem BF seitens des Bundesamtes ein Verbesserungsauftrag erteilt.
2.3. Mit Schreiben vom 13.10.2020 erfolgte eine ergänzende Begründung hinsichtlich des Antrags vom 20.08.2020.
2.4. Am 22.12.2020 sowie am 12.03.2023 legte der BF weitere Urkunden vor.
2.5. In der am 27.09.2023 durch das Bundesamt durchgeführten Einvernahme modifizierte der BF nach Hinweis darauf, dass nach der derzeitigen Aktenlage die Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG nicht erfüllt seien und eine Modifizierung seines Antrages auf § 55 Abs. 1 AsylG möglich sei, schließlich in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertretung seinen Antrag. Der BF legte in seiner Einvernahme zudem den Originalantrag vom 20.08.2020 [Anm.: nunmehr inklusive Seite 2 vor] sowie diverse Unterlagen vor.2.5. In der am 27.09.2023 durch das Bundesamt durchgeführten Einvernahme modifizierte der BF nach Hinweis darauf, dass nach der derzeitigen Aktenlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG nicht erfüllt seien und eine Modifizierung seines Antrages auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG möglich sei, schließlich in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertretung seinen Antrag. Der BF legte in seiner Einvernahme zudem den Originalantrag vom 20.08.2020 [Anm.: nunmehr inklusive Seite 2 vor] sowie diverse Unterlagen vor.
2.6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.03.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, als auch die unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wurden.
2.8. Am 26.03.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.9. Am 29.10.2025 legte der BF weitere Urkunden und Unterlagen vor.
2.10. Am 05.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich sowie einer möglichen Rückkehr nach Bangladesch befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
2.11. Am 06.11.2025 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengali und bezeichnet sich selbst als Atheist. Er spricht Bengali. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengali und bezeichnet sich selbst als Atheist. Er spricht Bengali.
Der BF stammt aus der dem Distrikt XXXX in Bangladesch. Er verfügt über einen Master-Abschluss in Philosophie. Seine Eltern und seine jüngere Schwester sind nach wie vor in Bangladesch aufhältig. Er steht in Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der BF weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Der BF stammt aus der dem Distrikt römisch 40 in Bangladesch. Er verfügt über einen Master-Abschluss in Philosophie. Seine Eltern und seine jüngere Schwester sind nach wie vor in Bangladesch aufhältig. Er steht in Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der BF weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige.
Der BF besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs der Wiener Volkshochschule auf dem Niveau A1 und absolvierte erfolgreich eine Deutschprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1
Der Beschwerdeführer konnte drei Einstellungszusagen einerseits als Buffethilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei „Subway B & C Gastronomie KG“ mit einem Gehalt von EUR 2000,- brutto und EUR 1627,- netto vom 30.10.2025, als Arbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei „Subway B & C Gastronomie KG“ mit einem Gehalt von EUR 1.763,- vom 20.03.2023 sowie als Küchenhilfe im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden bei „VALENTINA`S STAMMBEISL“ mit einem Gehalt von ca. EUR 1650,- brutto und EUR 1260,- netto vom 20.08.2020 vorweisen. Zudem arbeitete er als Nachhilfelehrer und von 30.05.2019 bis 31.12.2019 sowie aktuell unrechtmäßig als selbstständiger Werbemittelverteiler als welcher er durchschnittlich ca. EUR 900,- verdient. Er ist derzeit nicht krankenversichert.
Der BF wohnt in einer WG und bezahlt für sein Zimmer ca. EUR 400,-.
Er nimmt zudem das Integrationsangebot beim Verein „UNIVERSITAS AUSTRIA“. Er verfügt im Bundesgebiet über einen seinen Freund Max und führte bis vor vier Jahren auch eine Beziehung zu einer Frau mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Der BF reiste erstmals am 30.09.2015 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Am 09.05.2017 reiste der BF zurück nach Bangladesch und kehrte am 21.09.2017, somit nach ca. viereinhalb Monaten, zurück nach Österreich. Am 12.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels. Am 07.11.2017 endete der Aufenthaltstitel des BF mangels Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses. Am 15.04.2019 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ W195 2221599-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Am 20.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welchen er in der Einvernahme am 27.09.2023 modifizierte und nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs. 1 AsylG begehrt.Der BF reiste erstmals am 30.09.2015 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Am 09.05.2017 reiste der BF zurück nach Bangladesch und kehrte am 21.09.2017, somit nach ca. viereinhalb Monaten, zurück nach Österreich. Am 12.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels. Am 07.11.2017 endete der Aufenthaltstitel des BF mangels Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses. Am 15.04.2019 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung