Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W175 2311619-1/25E
W175 2311615-1/16E
W175 2311616-1/15E
W175 2311618-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , syrische Staatsangehörige, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 10.06.2024 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, 1) Zl. 1378142008/240900747, 2) Zl. 1378142302/240900798, 3) Zl. 1378142607/240900852, 4) Zl. 1378142803/240900895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , syrische Staatsangehörige, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 10.06.2024 gestellten Anträge auf internationalen Schutz, 1) Zl. 1378142008/240900747, 2) Zl. 1378142302/240900798, 3) Zl. 1378142607/240900852, 4) Zl. 1378142803/240900895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.06.2024 werden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.06.2024 werden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF 4). Die BF reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellten am 10.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 10.06.2024 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung der BF 1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die BF 1 an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz deswegen stelle, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des Asylberechtigten (erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz beantrage. Weiters gab die BF 1 an, dass sie mit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) auf Basis ihrer Angaben einverstanden sei und auf eine weitere Einvernahme verzichte. Ferner gab die BF 1 an, dass ihre Kinder seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut seien und keine eigenen Fluchtgründe hätten. Für die Kinder würden die von der BF 1 angegebenen Fluchgründe gelten. Die BF 1 stelle hiermit auch für ihre drei Kinder einen Asylantrag.
3. Am 22.04.2025 erhoben die BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führten sie aus, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit der Antragstellung verstrichen sei und die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe. Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den gestellten anhängigen Anträgen stattgeben.
4. Mit Vorlage vom 22.04.2025, eingelangt am 25.04.2025, informierte das BFA über das gegenständliche Verfahren, in welchem eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass die Fremden am 10.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und am 22.04.2025 eine Säumnisbeschwerde beim BFA eingelangt sei. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien würden derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung stehen, um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können. Die bisherigen Länderberichte würden die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln.
5. Am 01.07.2025 teilte das BFA mit, dass gegen den Ehemann der BF 1, XXXX eingeleitet wurde.5. Am 01.07.2025 teilte das BFA mit, dass gegen den Ehemann der BF 1, römisch 40 eingeleitet wurde.
6. Die BF stellten mit Schriftsatz vom 30.10.2025 im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den VwGH, der diesem mit Vorlagebericht des BVwG vom 30.10.2025 vorgelegt wurde.
7. Mit Parteiengehör vom 31.10.2025 wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Mitteilung des BFA über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme zu erstatten.
8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 06.11.2025, Fr 2025/19/0016-2, wurde das BVwG u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
9. Mit Stellungnahme vom 14.11.2025 gaben die BF an, dass Frauen und Mädchen nach dem Regimewechsel in Syrien in akuter Gefahr leben würden. Insbesondere seien alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz einem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Auch Kinder seien massiven Gefahren ausgesetzt. Sie würden getötet, sexuell missbraucht, zwangsverheiratet, verschleppt oder zur Arbeit gezwungen werden. Viele würden von bewaffneten Gruppen wie der SDF oder der HTS zwangsrekrutiert oder als „menschliche Schutzschilde“ missbraucht werden. Für die BF 1 würde eine Rückkehr als alleinstehende Frau eine konkrete und unzumutbare Gefährdungslage begründen. Geschlechtsspezifische Gewalt, sexuelle Ausbeutung, willkürliche Repressionen und eine allgegenwärtige gesellschaftliche Kontrolle würden Frauen ohne familiären Rückhalt in besonderem Maße treffen. Auch die minderjährigen Kinder der BF 1 wären erheblichen Risiken ausgesetzt. Zwangsrekrutierungen, Gewalt, Missbrauch, der Zusammenbruch zentraler Versorgungssysteme und der Wegfall grundlegender Bildungsstrukturen würden unmittelbare Bedrohungen darstellen.
Insgesamt sei festzustellen, dass den BF aufgrund der dokumentierten Gefährdungslage eine Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde und ihnen daher internationaler Schutz zu gewähren sei. Jedenfalls wäre bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK verbunden, sodass zumindest subsidiärer Schutz zwingend zuzuerkennen sei.Insgesamt sei festzustellen, dass den BF aufgrund der dokumentierten Gefährdungslage eine Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde und ihnen daher internationaler Schutz zu gewähren sei. Jedenfalls wäre bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK verbunden, sodass zumindest subsidiärer Schutz zwingend zuzuerkennen sei.
10. Am 09.01.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertreterin der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF 1 ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Im Rahmen der Verhandlung gab die BF 1 an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien mit ihren Kindern im Dorf XXXX gelebt habe und zwar in einem Haus, das einer Person gehört habe, welche emigriert sei. Die demokratischen Kräfte Syriens (QASD) hätten ihr Dorf ab und zu beschossen. Auch ihre Eltern und Geschwister sowie die Familie ihres Mannes würden alle im selben Dorf leben, manchmal sei es dort jedoch gefährlich. Die BF 1 und ihr Mann hätten Kontakt zu ihrer Familie, um in Erfahrung zu bringen, wie es ihnen gehe, zumal das Dorf weiterhin unter Beschuss stehe. Zudem gab die BF 1 an, dass ihre Familie als Bauern leben würden. In Syrien sei der Mann der BF 1 für ihren Unterhalt aufgekommen, er habe als Traktorfahrer gearbeitet. Die Lage in Syrien sei jedoch sehr schwierig, es gäbe fortwährenden Krieg. Auch die neue Regierung sei nicht gut, zumal sie gegen Frauen im Allgemeinen sei, denen keine Rechte zukommen würden. Die BF 1 gab zudem an, dass sie im Falle einer Rückkehr aufgrund des Raketenbeschusses Angst um das Leben ihrer Kinder habe.10. Am 09.01.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertreterin der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF 1 ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Im Rahmen der Verhandlung gab die BF 1 an, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien mit ihren Kindern im Dorf römisch 40 gelebt habe und zwar in einem Haus, das einer Person gehört habe, welche emigriert sei. Die demokratischen Kräfte Syriens (QASD) hätten ihr Dorf ab und zu beschossen. Auch ihre Eltern und Geschwister sowie die Familie ihres Mannes würden alle im selben Dorf leben, manchmal sei es dort jedoch gefährlich. Die BF 1 und ihr Mann hätten Kontakt zu ihrer Familie, um in Erfahrung zu bringen, wie es ihnen gehe, zumal das Dorf weiterhin unter Beschuss stehe. Zudem gab die BF 1 an, dass ihre Familie als Bauern leben würden. In Syrien sei der Mann der BF 1 für ihren Unterhalt aufgekommen, er habe als Traktorfahrer gearbeitet. Die Lage in Syrien sei jedoch sehr schwierig, es gäbe fortwährenden Krieg. Auch die neue Regierung sei nicht gut, zumal sie gegen Frauen im Allgemeinen sei, denen keine Rechte zukommen würden. Die BF 1 gab zudem an, dass sie im Falle einer Rückkehr aufgrund des Raketenbeschusses Angst um das Leben ihrer Kinder habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch der Ehemann der BF 1 zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser an, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und er entweder zu einem Interview eingeladen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt werde. Der Familie in Syrien gehe es derzeit schlecht. Sie würden aufgrund des Raketenbeschusses nicht in ihrem Dorf leben, sondern außerhalb. Ihr Heimatdorf liege an der Front und komme es zu Schüssen, wobei erst am gestrigen Tag geschossen worden sei. Zudem gab er an, dass die BF zuerst im Familienhaus gelebt hätten und dann in ein anderes Haus übersiedelt seien, wo sie die letzten 2,5 Jahre verbracht hätten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte seitens der BF 1 keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF führen die im Spruch genannten Namen und die Geburtsdaten. Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die BF 1 ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (BF 2, BF 3 und BF 4).
Die BF wurden im Gouvernement Aleppo geboren. Sie lebten von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in ihrem Herkunftsdorf XXXX , Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo. Die BF reisten am 03.06.2024 mit dem Flugzeug legal mit einem österreichischen Visum von Jordanien nach Österreich ein.Die BF wurden im Gouvernement Aleppo geboren. Sie lebten von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in ihrem Herkunftsdorf römisch 40 , Distrikt Manbij im Gouvernement Aleppo. Die BF reisten am 03.06.2024 mit dem Flugzeug legal mit einem österreichischen Visum von Jordanien nach Österreich ein.
Die BF 1 besuchte in Syrien die Grundschule bis zur 8. Schulstufe und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie war in Syrien Hausfrau. Im Bundesgebiet geht die BF 1 keiner Beschäftigung nach. Die BF 2 bis BF 4 sind noch nicht im schulpflichtigen Alter.
Im Jahr 2023 wurde XXXX , welcher der Ehemann der BF 1 und der Vater der BF 2 bis BF 4 ist, rechtskräftig per 13.01.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 29.01.2025 wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet, welches noch anhängig ist.Im Jahr 2023 wurde römisch 40 , welcher der Ehemann der BF 1 und der Vater der BF 2 bis BF 4 ist, rechtskräftig per 13.01.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 29.01.2025 wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet, welches noch anhängig ist.
Das Gouvernement Aleppo steht zum Entscheidungszeitpunkt überwiegend unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der Herkunftsort der BF steht ebenso unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Die Eltern und Geschwister der BF 1 leben noch in ihrem Herkunftsort. Die Familienangehörigen des Ehemannes der BF 1 leben außerhalb ihres Heimatdorfes. Die BF 1 hält Kontakt zu ihren und den Familienangehörigen ihres Ehemannes.
Die BF reisten im Jahr 2024 endgültig aus Syrien aus und vom Libanon via Flug am 03.06.2024 mit einem österreichischen Visum nach Österreich ein, wo sie am 10.06.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die BF leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Die BF 1 ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Im Herkunftsort sind noch die Eltern und Geschwister der BF 1 verblieben. Die Schwiegereltern der BF 1 leben ebenso weiterhin in Syrien, wobei diese außerhalb ihres Heimatdorfes XXXX , Gouvernement Aleppo, wohnhaft sind. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der BF 1 gemeinsam mit den minderjährigen BF 2 bis BF 4 käme ihnen der Schutz ihrer Kernfamilie, dabei insbesondere des Vaters der BF 1 als männlichem Familienmitglied zu. Sie würde daher auch nicht als alleinstehende Frau mit Kindern zurückkehren. Es leben noch männliche Verwandte in Syrien und ist davon auszugehen, dass auch der Ehemann der BF 1 seine in ihrer Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen kontaktieren würde, wenn die BF zurückkehren müssten. Es ist der BF 1 zumutbar sich gemeinsam mit ihren Kindern bei ihren Eltern oder bei ihren Schwiegereltern anzusiedeln. Eine Unterkunftnahme bei der Familie in Syrien ist daher möglich.Im Herkunftsort sind noch die Eltern und Geschwister der BF 1 verblieben. Die Schwiegereltern der BF 1 leben ebenso weiterhin in Syrien, wobei diese außerhalb ihres Heimatdorfes römisch 40 , Gouvernement Aleppo, wohnhaft sind. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der BF 1 gemeinsam mit den minderjährigen BF 2 bis BF 4 käme ihnen der Schutz ihrer Kernfamilie, dabei insbesondere des Vaters der BF 1 als männlichem Familienmitglied zu. Sie würde daher auch nicht als alleinstehende Frau mit Kindern zurückkehren. Es leben noch männliche Verwandte in Syrien und ist davon auszugehen, dass auch der Ehemann der BF 1 seine in ihrer Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen kontaktieren würde, wenn die BF zurückkehren müssten. Es ist der BF 1 zumutbar sich gemeinsam mit ihren Kindern bei ihren Eltern oder bei ihren Schwiegereltern anzusiedeln. Eine Unterkunftnahme bei der Familie in Syrien ist daher möglich.
Die BF wurden in Syrien von niemandem zur Arbeit gezwungen und auch nicht Opfer von physischen oder psychischen Misshandlungen oder sexueller Gewalt. Die BF 1 wurde von keiner Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zum Mitkämpfen aufgefordert und hat an keinen Kampfhandlungen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Das bestehende familiäre Netzwerk kann den BF hinreichenden Schutz vor Gewalt – wie auch schon vor ihrer Ausreise aus Syrien – bieten. Die BF 1 wurde in Syrien auch nicht Opfer von Zwangsheirat, Kinderehe, Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch.
Für die BF besteht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort in Syrien, XXXX in Aleppo, zur dort lebenden Familie, keine maßgebliche Gefahr, allein aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Stellung als Frau bzw. minderjähriges Kind Gewalthandlungen oder erheblichen Eingriffen in ihre körperliche oder psychische Integrität ausgesetzt zu sein.Für die BF besteht im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort in Syrien, römisch 40 in Aleppo, zur dort lebenden Familie, keine maßgebliche Gefahr, allein aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Stellung als Frau bzw. minderjähriges Kind Gewalthandlungen oder erheblichen Eingriffen in ihre körperliche oder psychische Integrität ausgesetzt zu sein.
Den BF droht im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Gefahr von der nunmehr dort machthabenden neuen Regierung oder anderen Konfliktparteien.
Auch aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich droht den BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Auch bei der Einreise in das Staatsgebiet droht den BF keine Verfolgung.
Insgesamt unterliegen die BF im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr der BF nach Syrien:
Die BF sind in ihrer Heimatregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
In Syrien finden auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin kriegerische Auseinandersetzungen statt und herrscht ein hohes allgemeines Gewaltrisiko vor. Die Sicherheitslage ist auch in den größeren Städten äußerst problematisch und von Anschlägen, Attentaten und gezielten Angriffen geprägt. Es besteht insbesondere in der Herkunftsregion der BF weiterhin ein hohes Risiko, dass Zivilpersonen Opfer von Gewalt, Übergriffen, Menschenrechtsverletzungen und Tötungen werden.
Die Wirtschafts- und Versorgungslage bzw. die humanitäre Situation ist in ganz Syrien als prekär zu bezeichnen. Es herrscht, auch aufgrund der wegen der volatilen Sicherheitslage eingeschränkten humanitären Unterstützung, Lebensmittelknappheit- bzw. unterversorgung, Millionen Menschen benötigen Hilfe in Bezug auf Wasser, Ernährung, Sanitäranlagen und Hygiene. Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos.
Im Übrigen gab die BF 1 selbst an, dass in Syrien eine ungewisse Zukunft vorherrsche. Es gäbe keine Schulen für die Kinder, sie wisse auch nicht, ob es eine Arbeit für ihren Ehemann gäbe. Sie hätten zudem keine Wohnmöglichkeit, da sie selbst kein Haus besitzen würden. Als Hausfrau würde die BF 1 in Angst leben, zumal keine Sicherheit für sie und ihre Kinder bestehe. Die Familie der BF 1 müsse zudem zeitweise das Dorf wechseln, wenn ein Beschuss stattfinde. Auch gab der Ehemann der BF 1 im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass ihr Dorf an der Front liege und es vor kurzem zu einem Beschuss gekommen sei.
Die BF 1 verfügt über keinerlei Berufsbildung und war in Syrien auch nicht beruflich tätig. Aufgrund der volatilen Versorgungslage erscheint es in diesem Zusammenhang zweifelhaft, dass sich die BF 1 gemeinsam mit den minderjährigen BF 2 bis BF 4 im Falle einer Rückkehr nach Syrien alleine ausreichend versorgen wird können, zumal angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen ist, dass die in Syrien lebende Familie der BF 1 in der Lage wäre, ihre elementare Grundversorgung ausreichend zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund ist die Situation im gesamten Staatsgebiet Syriens schon im Allgemeinen so geartet, dass für die BF die Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben (fallrelevant gekürzt):
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ashSham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).
Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: 
Abbildung 1: TWI 28.2.2025
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonom