TE Bvwg Beschluss 2026/1/26 W168 1427077-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W168 1427077-5/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA: Mongolei, alias XXXX geb. XXXX , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811008500 / XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA: Mongolei, alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811008500 / römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gem. §18 Absatz 5, BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH), Zahl C16 427.077-1/2012/14E, rechtskräftig abgewiesen.

Am 09.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.Am 09.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.

Am 17.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht; der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht; der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 15.08.2023 vollumfänglich Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis W153 1427077-3/4E vom 30.08.2023 wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 05.07.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Asylstatus) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (subsidiärer Schutz) ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei festgestellt. Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.Mit Bescheid vom 05.07.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Asylstatus) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (subsidiärer Schutz) ab. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dabei wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei festgestellt. Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.

Mit Teilerkenntnis W153 1427077-4/4Z vom 23.08.2024 wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis W153 1427077-4/4Z vom 23.08.2024 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis W153 1427077-4/11E vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. nunmehr lautet: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Mit Erkenntnis W153 1427077-4/11E vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs. nunmehr lautet: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Am 09.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Begründend wurde diesbezüglich seitens des BF befragt zu den Gründen der Stellung dieses Folgeantrages wie folgt ausgeführt: „Am 30.06.2025 habe ich von meinem Bruder einen Anruf bekommen, dass ich in der Mongolei unter meiner Wohnadresse gesucht werde. Ich werde derzeit von der Polizei und vom Gericht gesucht. Ich weiß selber nicht auf welcher Grundlage ich gesucht werde und habe meinen Bruder gebeten bei der Polizei nachzufragen. Dieser schickte mir den Beschluss der Staatsanwaltschaft per E-Mail. Diesen habe ich auch der Polizei vorgelegt. Zu den Vorwürfen in dem Beschluss kann ich nur mitteilen, dass ich keinen Menschen in der Mongolei verletzt habe und mir den Vorwurf nicht erklären kann. […]“

Mit Bescheid des BFA zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811008500 / XXXX vom XXXX , zugestellt am 23.12.2025, wies die Behörde diesen Folgeantrag sowohl hinsichtlich Asylberechtigung als auch hinsichtlich subsidiärer Schutzberechtigung ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei fest, gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise und aberkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.Mit Bescheid des BFA zu IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 811008500 / römisch 40 vom römisch 40 , zugestellt am 23.12.2025, wies die Behörde diesen Folgeantrag sowohl hinsichtlich Asylberechtigung als auch hinsichtlich subsidiärer Schutzberechtigung ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei fest, gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise und aberkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wie folgt begründend seitens der gewillkürten Vertretung ausgeführt:

„Der BF, bzw. seine de facto Ehefrau, würden zu Unrecht einer oder mehrerer Straftaten bezichtigt, dies bedeutet in der Mongolei durch Polizisten misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen zu werden, welches dann vom Gericht auch ohne sonstiger Bewiese zur Verurteilung führt. Überdies sind die Haftbedingungen schlecht, Überbelegung ist ein häufiges Problem, die Verpflegung ist schlecht, die Versorgung unzureichend, das Verhaltensregime 3 „sehr streng“ (Bescheid defacto Ehefrau, Seite 20). Angesichts des in Vorlage gebrachten Haftbefehl des defacto Ehemannes vom 30.6.2025 hätte diesem zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. In Bezug auf die Erkrankung der defacto Ehefrau ist ebenfalls die Länderinformation, Bescheid defacto Ehefrau, Seite 29f, beachtlich, welche angesichts der schlechten Ausstattung und den hohen verpflichtenden Zuzahlungen dazu führen würde, dass die defacto Ehefrau, wenn ihre Psoriasis zwangsläufig unbehandelt bleiben wird, fortschreitende Verunstaltung erleidet, aus welchem Grund gerade bei einer Frau ein Art 3 MRK relevantes Abschiebehindernis vorliegt. Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist nach einem über 10jährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062). Die Behörde wirft uns beiden vor uns nicht in Österreich integriert zu haben. Das ist falsch. Eine Nichtbeschäftigung in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis ist darauf zurückzuführen, dass illegal aufhältige Menschen in Österreich nicht arbeiten dürfen. Dass wir als Künstler und mit dem Vertrieb von Flohmarktware trotzdem unseren Lebensunterhalt bestreiten, zeigt bereits die gute Integration. Die Mithilfe in Vereinen, auch zur Schulung der Jugend im Bereich Kunst und Kultur, führt ebenfalls zur Integration, selbst nur bei Berücksichtigung unserer guten Deutschkenntnisse wären wir bereits so ausreichend integriert, dass uns eine Überhaupt-Nicht-Integration nicht vorzuwerfen ist. Die Behörde hätte daher rechtsrichtig feststellen müssen, dass nach 13jährigem Aufenthalt in Österreich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unsicherheit und Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, wie von der Behörde geltend gemacht, fallen nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353). Ebensowenig darf der defacto Ehefrau die dreimalige Verurteilungen wegen Kleinkriminalität – zuletzt im Jahre 2016 – vorgeworfen werden, dazu siehe VwGH 17.3.2009; 2007/21/0259 wonach das Begehen von Straftaten bei Vermögensdelikten vor zehn Jahren eine aktuelle negative Gefährdungsprognose nicht zulässt) und zwar insbesondere auch in Verbindung mit der eingegangenen Lebenspartnerschaft mit dem defacto Ehemann bzw dem aus dieser zu erkennendem sozialen Halt. Rechtsrichtig hätte uns daher zumindest ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zuerkannt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist zu Unrecht erfolgt, die Mongolei ist für Personen, die dort polizeilich gesucht werden, kein sicherer Herkunftsstaat, dies vor allem wegen der Art 3 MRK widersprechenden Haftbedingungen und des nur eingeschränkt fairen Justizsystems. Gemäß EuGH 1.8.2025 C-758/24 und C- 4 759/24 ist ein Herkunftsstaat aber nur dann sicher, wenn er für sämtliche Personengruppen sicher ist.„Der BF, bzw. seine de facto Ehefrau, würden zu Unrecht einer oder mehrerer Straftaten bezichtigt, dies bedeutet in der Mongolei durch Polizisten misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen zu werden, welches dann vom Gericht auch ohne sonstiger Bewiese zur Verurteilung führt. Überdies sind die Haftbedingungen schlecht, Überbelegung ist ein häufiges Problem, die Verpflegung ist schlecht, die Versorgung unzureichend, das Verhaltensregime 3 „sehr streng“ (Bescheid defacto Ehefrau, Seite 20). Angesichts des in Vorlage gebrachten Haftbefehl des defacto Ehemannes vom 30.6.2025 hätte diesem zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. In Bezug auf die Erkrankung der defacto Ehefrau ist ebenfalls die Länderinformation, Bescheid defacto Ehefrau, Seite 29f, beachtlich, welche angesichts der schlechten Ausstattung und den hohen verpflichtenden Zuzahlungen dazu führen würde, dass die defacto Ehefrau, wenn ihre Psoriasis zwangsläufig unbehandelt bleiben wird, fortschreitende Verunstaltung erleidet, aus welchem Grund gerade bei einer Frau ein Artikel 3, MRK relevantes Abschiebehindernis vorliegt. Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist nach einem über 10jährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062). Die Behörde wirft uns beiden vor uns nicht in Österreich integriert zu haben. Das ist falsch. Eine Nichtbeschäftigung in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis ist darauf zurückzuführen, dass illegal aufhältige Menschen in Österreich nicht arbeiten dürfen. Dass wir als Künstler und mit dem Vertrieb von Flohmarktware trotzdem unseren Lebensunterhalt bestreiten, zeigt bereits die gute Integration. Die Mithilfe in Vereinen, auch zur Schulung der Jugend im Bereich Kunst und Kultur, führt ebenfalls zur Integration, selbst nur bei Berücksichtigung unserer guten Deutschkenntnisse wären wir bereits so ausreichend integriert, dass uns eine Überhaupt-Nicht-Integration nicht vorzuwerfen ist. Die Behörde hätte daher rechtsrichtig feststellen müssen, dass nach 13jährigem Aufenthalt in Österreich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unsicherheit und Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, wie von der Behörde geltend gemacht, fallen nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353). Ebensowenig darf der defacto Ehefrau die dreimalige Verurteilungen wegen Kleinkriminalität – zuletzt im Jahre 2016 – vorgeworfen werden, dazu siehe VwGH 17.3.2009; 2007/21/0259 wonach das Begehen von Straftaten bei Vermögensdelikten vor zehn Jahren eine aktuelle negative Gefährdungsprognose nicht zulässt) und zwar insbesondere auch in Verbindung mit der eingegangenen Lebenspartnerschaft mit dem defacto Ehemann bzw dem aus dieser zu erkennendem sozialen Halt. Rechtsrichtig hätte uns daher zumindest ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zuerkannt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist zu Unrecht erfolgt, die Mongolei ist für Personen, die dort polizeilich gesucht werden, kein sicherer Herkunftsstaat, dies vor allem wegen der Artikel 3, MRK widersprechenden Haftbedingungen und des nur eingeschränkt fairen Justizsystems. Gemäß EuGH 1.8.2025 C-758/24 und C- 4 759/24 ist ein Herkunftsstaat aber nur dann sicher, wenn er für sämtliche Personengruppen sicher ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 EMRK auch aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und des Bestehens von allfällig verfahrensrelevant persönlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend. Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 8, EMRK auch aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und des Bestehens von allfällig verfahrensrelevant persönlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend.

Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein diesbezüglich zumindest bei einer ersten Grobprüfung erkennbar ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher insgesamt fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher insgesamt fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder Artikel 8, EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W168.1427077.5.00

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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