Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W166 2314510-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 02.05.2025, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 02.05.2025, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 16.07.2004 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 10.12.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Ein SVGA aus 2008 liegt vor. Ein GdB 40 v. H. wurde anerkannt. Nun wird die Neufestsetzung des GdB beantragt. Neue Befunde werden vorgelegt (siehe unten).
Derzeitige Beschwerden:
Hätte gerne die Gratisvignette. Wegen der CPAP-Maske müsse er 1-2x/Jahr nach XXXX zur Kontrolle, das sei mit ÖVM nicht möglich. Außerdem sei der Bewegungsapparat desolat. Er habe eine KTEP links bekommen, das sei besser geworden, es sei aber ein Fremdkörper, er sei wetterfühlig. Das rechte Knie sei auch massiv kaputt, im September bekomme er rechts auch eine Knieprothese. Außerdem witterungsbedingte Kreuzschmerzen, Halluxoperationen beidseits, Fersensporn beidseits, er habe Einlagen bekommen. Längeres Gehen und Stehen sei problematisch, nach ca. 500m hätte er Schmerzen. Hätte gerne die Gratisvignette. Wegen der CPAP-Maske müsse er 1-2x/Jahr nach römisch 40 zur Kontrolle, das sei mit ÖVM nicht möglich. Außerdem sei der Bewegungsapparat desolat. Er habe eine KTEP links bekommen, das sei besser geworden, es sei aber ein Fremdkörper, er sei wetterfühlig. Das rechte Knie sei auch massiv kaputt, im September bekomme er rechts auch eine Knieprothese. Außerdem witterungsbedingte Kreuzschmerzen, Halluxoperationen beidseits, Fersensporn beidseits, er habe Einlagen bekommen. Längeres Gehen und Stehen sei problematisch, nach ca. 500m hätte er Schmerzen.
2003 habe eine Uvularesektion und eine Neck-dissection beidseits gehabt, keine Schluckstörungen, jährliche HNO-fachärztliche Kontrollen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente lt. Dr. XXXX : Allopurinol, Bezalip, Coenac, Deflamat, Enac, Omeprazol, Rosuvastatin, Zomig. Medikamente lt. Dr. römisch 40 : Allopurinol, Bezalip, Coenac, Deflamat, Enac, Omeprazol, Rosuvastatin, Zomig.
Sozialanamnese:
XXXX selbständig, jetzt in Pension, verheiratet, im Alltag selbständig. römisch 40 selbständig, jetzt in Pension, verheiratet, im Alltag selbständig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
5/2008 SVGA: GdB 40 v. H. bei Folgezustand nach Uvularesektion und Neck dissektion beidseits bei Uvulakarzinom 2003 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
6/2023 CT der LWS, CT gezielte Infiltration
11/2023 MRT-Befund: Höhergradige Varusgonarthrose links, leicht- bis mittelgradige Varusgonarthrose rechts
11/2023 Orthopädie Bad Radkersburg: Diagnose: Gonarthrose sin., Therapie: K-TEP links
5/2024 Ambulanzbericht KH XXXX : Komplexe Schlafapnoe, CPAP-Einstellung 5/2024 Ambulanzbericht KH römisch 40 : Komplexe Schlafapnoe, CPAP-Einstellung
8/2024 Röntgenbefund Kniegelenk bds: Rechts zumindest mittelgradige Varusgonarthrose. Geringe Femoropatellararthrose.
Links Zustand nach TEP. Keine Lockerungszeichen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 109,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Z.n. neck dissection bds., kein LÖ, keine LK tastbar, Kopfdrehung nicht eingeschränkt Cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA, bds. belüftet, keine RG, Exspirium nicht verlängert, Eupnoe
OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig, Springfinger dig. man. III sin. OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig, Springfinger dig. man. römisch drei sin.
WS: im Lot, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 15cm Abdomen über Thoraxniveau, Hernia umb.
Thorax: regelrechte Atemexkursionen, DS rechter Rippenbogen
UE: KTEP links S 0-0-110°, leicht überwärmt, Knie rechts S 0-0-120°, Bakerzyste, ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, leichtgradige USÖdeme bds., Integuement intakt, Hallux bds.
Einbeinstand, Fersen- und Zehenballenstand sicher möglich, Romberg sicher
Gesamtmobilität – Gangbild:
Anlaufsymptomatik, danach etwas verlangsamtes, aber ausreichend sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Lagewechsel konstitutionsbedingt mühselig, komplizierte Gangvarianten möglich, freies Stehen sicher.
Status Psychicus:
Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, euthym, Balbuties, ansonsten Sprache gut verständlich
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas Mittlerer Rahmensatz bei etablierter CPAP-Therapie
06.11.02
30
2
Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links
Oberer Rahmensatz bei höhergradigen radiologischen Veränderungen und OP-Indikation rechts
02.05.19
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz bei deutlichen radiologischen Veränderungen und
Zustand nach Nervenwurzelinfiltration, lokoregionäre
Schmerzsymptomatik, keine Dauertherapie
02.01.01
20
4
Bösartige Neubildung der Uvula 2003
Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Zustand nach operativer
Entfernung der Uvula und Neck-dissection beidseits, kein Hinweis auf
Rezidivgeschehen nach Ablauf der Heilungsbewährung
13.01.02
20
5
Bluthochdruck
Fixer Richtsatzwert
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamt GdB ergibt sich in erster Linie aus dem Leiden 1. Die Leiden 2,3 und 4 führen aufgrund zusätzlich relevanter Beeinträchtigung zu einer Erhöhung um eine Stufe. Leiden 5 führt aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z. n. Halluxoperation, incipiente Schultergelenksarthrosen – zu geringe funktionelle Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstmalige Einschätzung nach EVO.
Die Leiden 1, 2 und 5 werden erstmalig berücksichtigt.
Leiden 3 wird im Wesentlichen unverändert eingeschätzt.
Leiden 4 wird nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamt GdB bleibt unverändert.
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
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?
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
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ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
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ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
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ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
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ist gehörlos
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ist schwer hörbehindert
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ist taubblind
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ist Epileptikerin oder Epileptiker
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ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
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Bedarf einer Begleitperson
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ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
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ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Trotz der beklagten Beschwerdesymptomatik liegt keine schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs zur Entlastung des rechten Kniegelenks bei Bedarf zulässig wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
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?
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
?
?
?
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
?
?
?
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H.
Begründung:
Bluthochdruck“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Bescheid vom 02.05.2025 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 28.03.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, brachte seinen Unmut vor und führte im Wesentlichen aus, dass er von einem Primarius eine schlechte Prognose erhalten habe und er wohl sein ganzes Leben lang Schmerzen haben werde. Sein gesamter Bewegungsapparat sei sehr mitgenommen, dies sei durch seine Tätigkeiten als Arbeiter bedingt. Überdies ersuche der Beschwerdeführer das Ergebnis noch einmal zu überdenken.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.06.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 16.07.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 10.12.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas 06.11.02 30
2 Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links 02.05.19 30
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20
4 Bösartige Neubildung der Uvula 2003 13.01.02 20
5 Bluthochdruck 05.01.01 10
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3 und 4 aufgrund zusätzlich relevanter Beeinträchtigung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 5 führt aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung.
Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: Einschätzung nach der Richtsatzverordnung) wurden die Leiden 1, 2 und 5 erstmalig berücksichtigt. Das Leiden 3 wurde unverändert eingeschätzt. Das Leiden 4 wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach einer Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt.Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, Einschätzung nach der Richtsatzverordnung) wurden die Leiden 1, 2 und 5 erstmalig berücksichtigt. Das Leiden 3 wurde unverändert eingeschätzt. Das Leiden 4 wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach einer Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt.
Die Gesundheitsschädigungen Zustand nach Halluxoperation und incipiente Schultergelenksarthrosen erreichen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2025.
In dem ärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und dessen Ausmaß eingegangen.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „Obstruktives Schlafapnoe – Syndrom (OSAS), Adipositas“ unter der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz bei „etablierter CPAP – Therapie“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links“ wurde unter der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz bei „höhergradigen radiologischen Veränderungen und OP – Indikation rechts“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde unter der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz bei „deutlichen radiologischen Veränderungen und Zustand nach Nervenwurzelinfiltration, lokoregionäre Schmerzsymptomatik, keine Dauertherapie“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 4 „Bösartige Neubildung der Uvula 2003“ wurde unter der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz bei „Zustand nach einer operativen Entfernung der Uvula und Neck – dissection beidseits, kein Hinweis auf Rezidivgeschehen nach Ablauf der Heilungsbewährung“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 5 „Bluthochdruck“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Richtsatzwert und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Der ärztliche Sachverständige führte im Gutachten vom 28.03.2025 aus, dass nunmehr erstmalig eine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei und die Leiden 1 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas“, Leiden 2 „Kniegelenksarthrose rechts, Kniegelenksarthrose links“ und Leiden 5 „Bluthochdruck“ neu eingeschätzt worden seien. Das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ sei unverändert eingeschätzt worden, und Leiden 4 „Bösartige Neubildung der Uvula 2003“ sei ohne Hinweis auf ein Rezidivgeschehen sowie nach Ablauf der Heilungsbewährung um zwei Stufen niedriger eingeschätzt worden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein ganzer Bewegungsapparat sehr mitgenommen sei, ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates in den Leiden 2 und 3 gutachterlich beurteilt und eingeschätzt wurden.
Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass er diese bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht hat, und der ärztliche Sachverständige die Schmerzen berücksichtigt und insbesondere in der Beurteilung von Leiden 3 als „Schmerzsymptomatik“ eingeschätzt hat.
Die Gesundheitsschädigungen Zustand nach Halluxoperation und incipiente Schultergelenksarthrosen würden aus fachärztlicher Sicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung erreichen.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Weitere medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem