TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W144 2312950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §20
FPG §21
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 20 heute
  2. FPG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. FPG § 20 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. FPG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 20 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W144 2312950-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 18.04.2025, Zl. XXXX / XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , XXXX geb., StA. IRAN, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.02.2025, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 18.04.2025, Zl. römisch 40 / römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. IRAN, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.02.2025, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran (ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines im Zeitraum von 6 Monaten für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D zum Zwecke eines Forschungsstipendiums („Research Fellowship“) an der Medizinischen Universität Wien (Abteilung für Urologie) vom 01.03.2025 bis 27.08.2025.

Als einladende Person führte der BF den Univ. Prof. Dr. XXXX , Universitätsklinik für Urologie, Medizinische Universität Wien, XXXX , XXXX Wien, an. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würde Bargeld dienen.Als einladende Person führte der BF den Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Universitätsklinik für Urologie, Medizinische Universität Wien, römisch 40 , römisch 40 Wien, an. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würde Bargeld dienen.

Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:

1.       Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (Visum D)“

2.       Kopie des iranischen Reisepasses des BF

3.       Cooperation Agreement/Kooperationsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien (Med Uni Wien) und der Tabriz University of Medical Sciences vom 14.12.2024 über ein Forschungsstipendium im Zeitraum 01.03.2025 bis 28.08.2025

4.       Bestätigungsschreiben vom 14.01.2025 der Med Uni Wien über das Forschungsstipendium des BF im Zeitraum von 01.03.2025 bis 28.08.2025 in der Abteilung für Urologie

5.        Bestätigung des Universitätsklinikums AKH Wien vom 03.01.2025 über die Zurverfügungstellung einer Personalunterkunft für den BF für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 28.08.2025 (Größe: 24m2; monatliches Benützungsentgelt: € 133,-)

6.       Kontoauszug der „ XXXX “ Bank vom 13.01.2025 über kurzfristige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. XXXX , mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 294.527.022 (umgerechnet ca. € 372,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. XXXX mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 23.417, -); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 18.794.527,022 (umgerechnet ca. € 23.789, -)6. Kontoauszug der „ römisch 40 “ Bank vom 13.01.2025 über kurzfristige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 , mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 294.527.022 (umgerechnet ca. € 372,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 23.417, -); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 18.794.527,022 (umgerechnet ca. € 23.789, -)

7.       Flugbuchungsbestätigung (TBZ Tabriz, Iran – IST Istanbul, Türkei – VIE Wien, Österreich / VIE Wien, Österreich – IST Istanbul, Türkei – TBZ Tabriz, Iran) am 01.03.2025 bzw. 27.08.2025

8.       Reiseversicherung (Europe Insurance AXA – Travel Medical Insurance) vom 01.03.2025 bis 27.08.2025

Mit Schreiben der ÖB vom 05.02.2025 wurde der BF zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Dabei führte die ÖB im Wesentlichen aus, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe über ausreichende Mittel, sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zu verfügen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Bei dem vom BF vorgelegten Bankkonto der Bank „ XXXX “ mit der Kontonummer XXXX handle es sich um ein langfristiges Einlagenkonto. So sei nicht der Nachweis erbracht worden, der BF könne jederzeit über diese Finanzmittel verfügen. Daher könne das Konto nicht gewertet werden, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken. Auch sei das dazugehörige Bankstatement nicht vorgelegt worden.Mit Schreiben der ÖB vom 05.02.2025 wurde der BF zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Dabei führte die ÖB im Wesentlichen aus, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe über ausreichende Mittel, sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zu verfügen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Bei dem vom BF vorgelegten Bankkonto der Bank „ römisch 40 “ mit der Kontonummer römisch 40 handle es sich um ein langfristiges Einlagenkonto. So sei nicht der Nachweis erbracht worden, der BF könne jederzeit über diese Finanzmittel verfügen. Daher könne das Konto nicht gewertet werden, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken. Auch sei das dazugehörige Bankstatement nicht vorgelegt worden.

Mit E-Mail vom 17.02.2025 übermittelte der BF die angeforderten Unterlagen:

1.       Bestätigung über den Kontostand (Account Balance Certificate) der Bank „ XXXX “ vom 08.02.2025 über kurzfirstige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. XXXX ., mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 6.931.546.955 (umgerechnet ca. € 7.535,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. XXXX ) mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 20.109,-); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 25.431.546.955 (umgerechnet ca. € 27.644,-)1. Bestätigung über den Kontostand (Account Balance Certificate) der Bank „ römisch 40 “ vom 08.02.2025 über kurzfirstige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 ., mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 6.931.546.955 (umgerechnet ca. € 7.535,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 ) mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 20.109,-); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 25.431.546.955 (umgerechnet ca. € 27.644,-)

2.       Bestätigung der Bank „ XXXX “ vom 08.02.2025 über das Festgeldkonto mit einer langen Laufzeit, KontoNr. XXXX mit einem Guthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000. (umgerechnet ca. € 20.109,-) sowie die Bestätigung, dass das Guthaben jederzeit und in beliebiger Höhe abgehoben werden kann2. Bestätigung der Bank „ römisch 40 “ vom 08.02.2025 über das Festgeldkonto mit einer langen Laufzeit, KontoNr. römisch 40 mit einem Guthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000. (umgerechnet ca. € 20.109,-) sowie die Bestätigung, dass das Guthaben jederzeit und in beliebiger Höhe abgehoben werden kann

3.       Absichtserklärung der Med Uni Wien vom 20.01.2025 über das 6-monatige „Fellowship“ im Zeitraum 01.03.2025-28.08.2025 zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken an der Universitätsklinik für Urologie sowie eine Anfrage der dringlichen Bearbeitung und Ausstellung des Visums, um eine zeitliche Verzögerung zu vermeiden

Mit Bescheid vom 23.02.2025 verweigerte die ÖB das beantragte Visum. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel, sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zu verfügen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Bei dem vom BF vorgelegten Bankkonto der Bank „ XXXX “ mit der Kontonummer XXXX handle es sich um ein langfristiges Einlagenkonto. Der Nachweis, dass der BF jederzeit über diese Finanzmittel verfügen könne, sei in der Stellungnahme erbracht worden. Der Nachweis über die Herkunft der finanziellen Mittel sei nicht vorgelegt worden. Der vom BF vorgelegte Kontoauszug der Bank „ XXXX “ für das Konto mit der Nummer XXXX weise große Einzahlungen auf. Ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel sei nicht erbracht worden. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden.Mit Bescheid vom 23.02.2025 verweigerte die ÖB das beantragte Visum. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel, sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, zu verfügen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Bei dem vom BF vorgelegten Bankkonto der Bank „ römisch 40 “ mit der Kontonummer römisch 40 handle es sich um ein langfristiges Einlagenkonto. Der Nachweis, dass der BF jederzeit über diese Finanzmittel verfügen könne, sei in der Stellungnahme erbracht worden. Der Nachweis über die Herkunft der finanziellen Mittel sei nicht vorgelegt worden. Der vom BF vorgelegte Kontoauszug der Bank „ römisch 40 “ für das Konto mit der Nummer römisch 40 weise große Einzahlungen auf. Ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel sei nicht erbracht worden. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Dabei führte er wie folgt aus: Bei den finanziellen Mitteln handle es sich um eine Schenkung des Vaters des BF. Diese Mittel seien weder ein Darlehen noch geliehenes Geld. Zur weiteren Bestätigung habe der BF eine offizielle schriftliche Erklärung seines Vaters über die Schenkung des Geldes. Eine finanzielle Unterstützung durch Eltern sei eine legitime und anerkannte Finanzierungsquelle für einen Aufenthalt im Ausland. Weiters habe der BF eine Bankbestätigung vorgelegt, über die uneingeschränkte und jederzeitige Abhebungsmöglichkeit von seinem langfristigen Bankkonto. Die finanziellen Mittel seien ausreichend, um den Aufenthalt in Österreich für 6 Monate vollständig zu finanzieren.

Beigeschlossen wurde der Beschwerde:

1.       Bestätigung der Bank „ XXXX “ vom 08.02.2025 über das Festgeldkonto mit einer langen Laufzeit, KontoNr. XXXX mit einem Guthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000. (umgerechnet ca. € 20.108,-) sowie die Bestätigung, dass das Guthaben jederzeit und in beliebiger Höhe abgehoben werden kann1. Bestätigung der Bank „ römisch 40 “ vom 08.02.2025 über das Festgeldkonto mit einer langen Laufzeit, KontoNr. römisch 40 mit einem Guthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000. (umgerechnet ca. € 20.108,-) sowie die Bestätigung, dass das Guthaben jederzeit und in beliebiger Höhe abgehoben werden kann

2.       Bestätigung über den Kontostand (Account Balance Certificate) der Bank „ XXXX “ vom 08.02.2025 über kurzfirstige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. XXXX ., mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 6.931.546.955 (umgerechnet ca. € 7.534,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. XXXX ) mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 20.108,-); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 25.431.546.955 (umgerechnet ca. € 27.642,-)2. Bestätigung über den Kontostand (Account Balance Certificate) der Bank „ römisch 40 “ vom 08.02.2025 über kurzfirstige Einlagen (Short-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 ., mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 6.931.546.955 (umgerechnet ca. € 7.534,-); sowie über langfristige Einlagen (Long-term Deposit Account), KontoNr. römisch 40 ) mit einem Einlagenguthaben i. H. v. IRR 18.500.000.000 (umgerechnet ca. € 20.108,-); Gesamtguthaben der beiden Konten: IRR 25.431.546.955 (umgerechnet ca. € 27.642,-)

3.       Bestätigung des Universitätsklinikums AKH Wien vom 03.01.2025 über die Zurverfügungstellung einer Personalunterkunft für den BF für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 28.08.2025 (Größe: 24m2; monatliches Benützungsentgelt: € 133,-)

4.       Bestätigungsschreiben vom 14.01.2025 der Med Uni Wien über das Forschungsstipendium des BF im Zeitraum von 01.03.2025 bis 28.08.2025 in der Abteilung für Urologie

5.       Cooperation Agreement/Kooperationsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien (Med Uni Wien) und der Tabriz University of Medical Sciences

6.       Absichtserklärung der Med Uni Wien vom 20.01.2025 über das 6-monatige „Fellowship“ im Zeitraum 01.03.2025-28.08.2025 zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken an der Universitätsklinik für Urologie sowie eine Anfrage der dringlichen Bearbeitung und Ausstellung des Visums, um eine zeitliche Verzögerung zu vermeiden

7.       Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (Visum D)“

8.       Reiseversicherung (Europe Insurance AXA – Travel Medical Insurance) vom 01.03.2025 bis 27.08.2025

9.       Schriftliche Bestätigung vom 24.02.2025 über die Schenkung von etwa € 23.000,- des Vaters des BF an den BF

In der Folge erließ die ÖB mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025 eine abweisende Entscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG und begründete diese im Wesentlichen, dass der BF zwar nachgewiesen habe, auf seine finanziellen Mittel zugreifen zu können, es seien aber keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, woher die hohen Eingänge auf seinem Konto stammen würden. Nach wiederholten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes würden sich Einmalzahlungen auf ein Bankkonto vor Beantragung des Visums – und in der Folge insbesondere im Zuge des Verfahrens – bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes nicht eignen, die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen. Ein – dem Neuerungsverbot widersprechendes – formloses Schreiben des Vaters des BF sei als Nachweis nicht ausreichend und so sei der Visumantrag aufgrund mangelnder finanzieller Mittel abzuweisen gewesen.In der Folge erließ die ÖB mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2025 eine abweisende Entscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und begründete diese im Wesentlichen, dass der BF zwar nachgewiesen habe, auf seine finanziellen Mittel zugreifen zu können, es seien aber keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, woher die hohen Eingänge auf seinem Konto stammen würden. Nach wiederholten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes würden sich Einmalzahlungen auf ein Bankkonto vor Beantragung des Visums – und in der Folge insbesondere im Zuge des Verfahrens – bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes nicht eignen, die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen. Ein – dem Neuerungsverbot widersprechendes – formloses Schreiben des Vaters des BF sei als Nachweis nicht ausreichend und so sei der Visumantrag aufgrund mangelnder finanzieller Mittel abzuweisen gewesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am selben Tag zugestellt; mit Schreiben vom 23.04.2025 wurde diesbezüglich ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.05.2025, amtssigniert am 27.05.2025, wurde am 28.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, beabsichtigte für den Zeitraum von 01.03.2025 bis 27.08.2025 ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke eines Forschungsstipendiums („Research Fellowship“) an der Medizinischen Universität Wien (Abteilung für Urologie) einzureisen.

Der BF verfügt über ausreichende finanzielle Mittel (umgerechnet ca. € 27.642), auf diese er jederzeit und in beliebiger Höhe zugreifen kann.

Festgestellt wird, dass dem BF seitens des AKH Wien eine Wohnunterkunft zur Verfügung gestellt wird. Dafür ist ein monatliches Benützungsentgelt von gerade € 133,- zu entrichten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens der ÖB ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen sowie dem Bestätigungsschreiben der Med Uni Wien.

Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen.

Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit ergibt sich aus dem Schreiben des Universitätsklinikums AKH Wien vom 03.01.2025.

Dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, dem Schreiben des AKH Wien über die Zurverfügungstellung einer Personalunterkunft sowie auch den unter Punkt 3.1. genannten Erwägungen.

3. Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Erkenntnisse

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4... )“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetesz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in

Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20.Paragraph 20,

(1) Visa D werden erteilt als

1.Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.Visum aus humanitären Gründen;

3.Visum zu Erwerbszwecken;

4.Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.Visum zur Wiedereinreise;

8.Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.Visum für Saisoniers;

10.Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1.sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1.sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2.neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2.neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;

3.zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3.zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a )Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a )Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21.Paragraph 21,

(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn(1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2.kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3.die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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