Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W139 2271648-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH), 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU-GmbH), 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorauszuschicken ist: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft aus dem Gouvernement XXXX . Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Folgeverfahren vor der belangten Behörde erstmals „Stammeskonflikte“ und „Kämpfe zwischen den Stämmen und der SDF“ an.Vorauszuschicken ist: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft aus dem Gouvernement römisch 40 . Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Folgeverfahren vor der belangten Behörde erstmals „Stammeskonflikte“ und „Kämpfe zwischen den Stämmen und der SDF“ an.
1. Erstantrag auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU-GmbH – mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. 1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU-GmbH – mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde.
1.4. Das Bundesverwaltunsgericht wies die Beschwerde in weiterer Folge (ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen) als unbegründet ab (BVwG XXXX , XXXX ). 1.4. Das Bundesverwaltunsgericht wies die Beschwerde in weiterer Folge (ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen) als unbegründet ab (BVwG römisch 40 , römisch 40 ).
1.5. Mit – dem hier gleichermaßen nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte in weiterer Folge für zwei Jahre verlängert (BFA XXXX ). 1.5. Mit – dem hier gleichermaßen nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte in weiterer Folge für zwei Jahre verlängert (BFA römisch 40 ).
2. Folgeantrag
2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zugrunde liegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz.2.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zugrunde liegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.2.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
2.3. Mit – dem hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – wegen entschiedener Sache, gestützt auf § 68 Abs. 1 AVG – zurück.2.3. Mit – dem hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – wegen entschiedener Sache, gestützt auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG – zurück.
2.4. Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel des – wiederum von der BBU-GmbH vertretenen – Beschwerdeführers.
2.5. Die belangte Behörde legte den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, unter Beischluss des Verwaltungsakts vor, erstattete keine Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und XXXX . (AS 27 f Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 3 f im Erstverfahren)1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und römisch 40 . (AS 27 f Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 3 f im Erstverfahren)
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, wo er sich durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im XXXX aufhielt. Im Anschluss lebte er circa XXXX bevor er nach Österreich weiterreiste, wo er am XXXX einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. (AS 28, 30 Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seiten 4, 6 im Erstverfahren)1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, wo er sich durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im römisch 40 aufhielt. Im Anschluss lebte er circa römisch 40 bevor er nach Österreich weiterreiste, wo er am römisch 40 einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. (AS 28, 30 Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seiten 4, 6 im Erstverfahren)
1.2. Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren
1.2.1. Bei der polizeiliche Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, möchter aber nicht in den Krieg ziehen, und habe deshalb seine Heimat verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. (AS 10 Behördenakt bzw. Erstbefragung, Seite 6, jeweils im Erstverfahren)1.2.1. Bei der polizeiliche Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, möchter aber nicht in den Krieg ziehen, und habe deshalb seine Heimat verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. (AS 10 Behördenakt bzw. Erstbefragung, Seite 6, jeweils im Erstverfahren)
1.2.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der Beschwerdefüher zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei „wegen der Sicherheit“ nach Österreich gekommen. Er werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht, wolle aber keine Waffe tragen und auch nicht kämpfen. Auch die Kurden wollen, dass er für sie kämpfe. Zudem habe er eine Familie, für sie wolle er ein stabiles Leben aufbauen. (AS 31 ff Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 7 ff, jeweils im Erstverfahren)1.2.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab der Beschwerdefüher zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei „wegen der Sicherheit“ nach Österreich gekommen. Er werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht, wolle aber keine Waffe tragen und auch nicht kämpfen. Auch die Kurden wollen, dass er für sie kämpfe. Zudem habe er eine Familie, für sie wolle er ein stabiles Leben aufbauen. (AS 31 ff Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 7 ff, jeweils im Erstverfahren)
1.3. Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren
1.3.1. Im Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vor, er halte die alten Fluchtgründe aufrecht, habe aber nun Beweise, dass er vom kurdischen Militär gesucht werde. (Erstbefragung im Folgeverfahren, Seite 3 f)
1.3.2. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde am XXXX legte der Beschwerdeführer erstmals 1.) sein Militärbuch (original) sowie 2.) eine „Verständigung der Kurden“, datiert mit XXXX , vor und führte dazu im Wesentlichen aus: „Ich habe diese neuen Dokumente bekommen, deshalb habe ich den Antrag gestellt. Ich werde von den Kurden und dem Regime gesucht. Deshab habe ich den neuen Antrag gestellt, weil ich der Meinung bin, dass ich Asyl bekommen sollte.“ Zudem brachte der Beschwerdeführer – erstmals – „Stammeskonflikte“ als Fluchtgrund vor und legte dazu dar: „Aufgrund der Stammeskonflikte in meinem Wohnort in Syrien habe ich meine Familie nach Aleppo geschickt. Aktuell gibt es Kämpfe zwischen den Stämmen und der SDF.“ (Niederschrift BFA im Folgeverfahren, Seite 3)1.3.2. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde am römisch 40 legte der Beschwerdeführer erstmals 1.) sein Militärbuch (original) sowie 2.) eine „Verständigung der Kurden“, datiert mit römisch 40 , vor und führte dazu im Wesentlichen aus: „Ich habe diese neuen Dokumente bekommen, deshalb habe ich den Antrag gestellt. Ich werde von den Kurden und dem Regime gesucht. Deshab habe ich den neuen Antrag gestellt, weil ich der Meinung bin, dass ich Asyl bekommen sollte.“ Zudem brachte der Beschwerdeführer – erstmals – „Stammeskonflikte“ als Fluchtgrund vor und legte dazu dar: „Aufgrund der Stammeskonflikte in meinem Wohnort in Syrien habe ich meine Familie nach Aleppo geschickt. Aktuell gibt es Kämpfe zwischen den Stämmen und der SDF.“ (Niederschrift BFA im Folgeverfahren, Seite 3)
1.4. Begründung des angefochtenen Bescheides
1.4.1. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wird im angefochtenen Bescheid (wortwörtlich) folgende Feststellung getroffen: „Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, Sie persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl XXXX entstanden ist. Festgestellt wird, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorliegen.“ (Bescheid, Seite 7)1.4.1. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wird im angefochtenen Bescheid (wortwörtlich) folgende Feststellung getroffen: „Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, Sie persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl römisch 40 entstanden ist. Festgestellt wird, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorliegen.“ (Bescheid, Seite 7)
1.4.2. Beweiswürdigend wird im angefochtenen Bescheid dazu zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bloß eine Kopie eines syrischen Schriftstückes, welches eine Ladung beinhalte, vorgelegt habe. Abgesehen von der mangelnden Vorlage des Originalschriftstücks sei auf das Kapitel „Korruption“ im näher bezeichneten Länderinformationsblatt zu verweisen. Dort werde festgehalten, dass Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung sei. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Letztlich sei bereits im ersten Asylverfahren über eine Rekrutierung von kurdischer Seite entschieden worden.
Weiter heißt es (wortwörtlich): „Eine konkrete, Sie persönlich betreffende Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht vorgebracht und konnte auch von der Behörde nicht festgestellt werden. Daher ist festzuhalten, dass sich ihre persönliche Situation im Vergleich zur Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens ( XXXX ) zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstellt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.“ (Bescheid, Seite 53)Weiter heißt es (wortwörtlich): „Eine konkrete, Sie persönlich betreffende Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht vorgebracht und konnte auch von der Behörde nicht festgestellt werden. Daher ist festzuhalten, dass sich ihre persönliche Situation im Vergleich zur Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens ( römisch 40 ) zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstellt. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.“ (Bescheid, Seite 53)
1.4.3. Die belangte Behörde ünterlässt es, sich in der Begründung ihres Bescheides mit dem nunmehr neuen Vorbringen hinsichtlich der „Stammeskonflikte“ bzw. der „Kämpfe zwischen den Stämmen und der SDF“ konkret auseinanderzusetzen.
1.5. Länderfeststellungen
In den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) kann (wie auch in anderen Teilen Syriens) eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von „Stammeskonflikten“ bzw. „Kämpfen zwischen den Stämmen und der SDF“ nicht von vorneherein vollständig ausgeschlossen werden:
Zum einen forderten bewaffnete Stammeskonflikte – auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers – in der Vergangenheit Verletzte und Todesopfer (siehe insb ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.11.2023).
Zum anderen bestehen starke gesellschaftliche Erwartungen an Männer, sich an der Verteidigung ihrer Verwandten oder ihres Territoriums zu beteiligen. Rekrutierungen durch (arabische) Stämme bleiben zwar formal freiwillig, sind jedoch sozial verpflichtend (siehe insb ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.10.2025).
Darüber hinaus sind auch Spannungen zwischen arabischen Stämmen und der SDF dokumentiert (Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 12; vgl. auch EUAA, Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments, vom 01.10.2025, insb Seite 9 f und 30).Darüber hinaus sind auch Spannungen zwischen arabischen Stämmen und der SDF dokumentiert (Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 12; vergleiche auch EUAA, Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments, vom 01.10.2025, insb Seite 9 f und 30).
Im Jänner 2026 wurden große Teile des zuvor von kurdischen Kräften kontrollierten Gebietes in Syrien von der derzeitigen syrischen Regierung übernommen, darunter auch das Gouvernement XXXX , aus dem der Beschwerdeführer stammt. (Stand 21.01.2026; https://syria.liveuamap.com/en/time/21.01.2026)Im Jänner 2026 wurden große Teile des zuvor von kurdischen Kräften kontrollierten Gebietes in Syrien von der derzeitigen syrischen Regierung übernommen, darunter auch das Gouvernement römisch 40 , aus dem der Beschwerdeführer stammt. (Stand 21.01.2026; https://syria.liveuamap.com/en/time/21.01.2026)
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sowohl in den gegenständlichen Behördenakt als auch den Gerichtsakt Einsicht genommen; des Weiteren in den Behörden- (zur Zahl XXXX ) und den Gerichtsakt (zur Zahl XXXX ) des Erstverfahrens; insbesondere jeweils in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle einliegenden Beweismittel.Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sowohl in den gegenständlichen Behördenakt als auch den Gerichtsakt Einsicht genommen; des Weiteren in den Behörden- (zur Zahl römisch 40 ) und den Gerichtsakt (zur Zahl römisch 40 ) des Erstverfahrens; insbesondere jeweils in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle einliegenden Beweismittel.
Soweit in den getroffenen Feststellungen in Klammerausdrücken auf die zugrundeliegenden Belegstellen hingewiesen wird, ist zunächst nochmals auf diese zu verweisen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen konstanten Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit seinem unbedenklichen syrischen Personalausweis.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich stringenten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.2. Zum Fluchtvorbringen im ersten Verfahren
Zum Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung am XXXX sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX siehe die jeweiligen Niederschriften. (AS 10 Behördenakt bzw. Erstbefragung, Seite 6; AS 31 ff Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 7 ff, jeweils im Erstverfahren)Zum Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 siehe die jeweiligen Niederschriften. (AS 10 Behördenakt bzw. Erstbefragung, Seite 6; AS 31 ff Behördenakt bzw. Niederschrift BFA, Seite 7 ff, jeweils im Erstverfahren)
2.3. Zum Fluchtvorbringen im Folgeverfahren
Zum Fluchtvorbringen im Folgeverfahren im Rahmen der Erstbefragung am XXXX sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX siehe die jeweiligen Niederschriften. (Erstbefragung im Folgeverfahren, Seite 3 f, Niederschrift BFA im Folgeverfahren, Seite 3)Zum Fluchtvorbringen im Folgeverfahren im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 siehe die jeweiligen Niederschriften. (Erstbefragung im Folgeverfahren, Seite 3 f, Niederschrift BFA im Folgeverfahren, Seite 3)
2.4. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides
Für die Feststellungen hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides siehe ebendort.
2.5. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf folgende Dokumente:
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES): Informationen zu Clans und Stämmen (Präsenz, Strukturen, Mitgliedschaften, bewaffnete Konflikte/Konkurrenzkämpfe in Raqqa und Deir ez-Zor, Militärische Kontrolle der Stämme und Möglichkeit machthabende Kräfte herauszufordern, mögliche Verwaltung über die Bevölkerung), vom 16.11.2023
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierungen von Stammesangehörigen durch arabische Stämme zu deren Stammesmilizen (Deir ez-Zor, Stamm der Shammar), vom 24.10.2025
? EUAA, Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments, vom 01.10.2025
? Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 08.05.2025
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.11.2023 bereits zum Zeitpunkt der vorliegend bekämpften behördlichen Entscheidung ( XXXX ) zur Verfügung stand. Die angeführten Dokumente jüngeren Datums belegen zum einen, dass die ACCORD Anfrage vom 16.11.2023 nach wie vor aktuell ist, und zeigen andererseits auch weitere Aspekte der Stammesproblematik auf.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.11.2023 bereits zum Zeitpunkt der vorliegend bekämpften behördlichen Entscheidung ( römisch 40 ) zur Verfügung stand. Die angeführten Dokumente jüngeren Datums belegen zum einen, dass die ACCORD Anfrage vom 16.11.2023 nach wie vor aktuell ist, und zeigen andererseits auch weitere Aspekte der Stammesproblematik auf.
Zur Verschiebung der Machtverhältnisse im Jänner 2026 siehe insbesondere das Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com, sie darf zudem als notorisch bekannt vorausgesetzt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Vorliegend hat die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz „gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen. Vorliegend hat die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz „gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Änderung oder Aufhebung des Bescheides. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Änderung oder Aufhebung des Bescheides. Die Paragraphen 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
3.1. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (Prüfungsumfang)
Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (ua siehe VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030 VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; jüngst auch VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219 zu § 66 Abs. 2 AVG).Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (ua siehe VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030 VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; jüngst auch VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde – wegen entschiedener Sache – zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (siehe VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030).
3.2. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Folgeanträgen
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100; weiters VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100; weiters VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528, mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528, mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner – in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen – Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner – in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen – Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528 mHa VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100).
3.3. Zum Nicht-/Vorliegen einer „entschiedenen Sache“
Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (siehe zuvor VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528; ebenso Hengstschläger/Leeb, § 68 AVG Rz 41 mHa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135).Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (siehe zuvor VwGH 19.05.2023, Ra 2023/20/0528; ebenso Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, AVG Rz 41 mHa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135).
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde im Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer (neben Furcht vor dem Regime u