Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W131 2282344-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100 in der Fassung BGBl I Nr 24/2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (=Bf) am 12.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 15.05.2023 gab der Bf an, dass er Syrien verlassen habe, da er wegen des Tragens eines goldenen Rings von Mitgliedern des IS an der linken Hand und den Knöcheln, sowie an seinem Bauch mit einem Messer verletzt worden sei.
2. Im Rahmen der am 24.10.2023 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er in Syrien von Mitgliedern des IS mit einem Messer attackiert und verletzt worden sei. Der IS habe auch gewollt, dass der Bf mitkämpfe. Auch die syrische Assad-Regierung habe Leute rekrutiert. Er wolle keine Waffen tragen und niemanden töten. Er fürchte außerdem, dass sein Onkel ihn bei einer Rückkehr nach Syrien töten würde, da er zum Christentum konvertiert sei, welche die Religion seines Urgroßvaters gewesen sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch die Assad-Regierung aufgrund einer ihm wegen der Verweigerung des Reservemilitärdiensts – unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Weiters drohe ihm Verfolgung durch die kurdischen Milizen und der Bf habe auch den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren, weil auch seine Vorfahren teilweise dem christlichen Glauben angehört hätten. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch die Assad-Regierung aufgrund einer ihm wegen der Verweigerung des Reservemilitärdiensts – unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Weiters drohe ihm Verfolgung durch die kurdischen Milizen und der Bf habe auch den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren, weil auch seine Vorfahren teilweise dem christlichen Glauben angehört hätten.
5. Mit Schreiben vom 04.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Parteiengehör vom 03.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die ACCORD- Anfragebeantwortung zu Syrien: „Abschiebung von Personen mit Geburtsort in Damaskus von der Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) in Regierungsgebiet, trotz vorherigem Wohnsitz in der DAANES; Unterstellung einer politischen oppositionellen Gesinnung seitens der kurdischen Kräfte für Personen, die in DAANES-Gebiet leben, jedoch im Regierungsgebiet geboren wurden; Übergabe von männlichen syrischen Staatsbürgern durch die Syrian Democratic Forces (SDF) an syrische Regierung bzw. Gewährung von Verhaftung von männlichen syrischen Staatsbürgern durch syrische Sicherheitskräfte in Sicherheitsgebieten oder bei Checkpoints im DAANES-Gebiet (wenn die Bürger unter die Wehr- bzw. Reservedienstpflicht der Regierung fallen / wenn sie den kurdischen Selbstverwaltungskräften ablehnend bzw. oppositionell gegenüberstehen) [a-12462]“ von 22.11.2024 und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen einen Monats dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.
7. Mit Parteiengehör vom 13.01.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien auf die notorisch geänderte Situation in Syrien wegen des Wegfalls des Assad-Regimes hin und brachte diesen diesbezügliche Länderinformationen zur Kenntnis. Das Gericht räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
8. In seiner Stellungnahme vom 17.01.2025 führte der Bf aus, dass er jedenfalls sein Vorbringen betreffend seine Konversion zum Christentum aufrecht erhalte. Aufgrund dessen fürchte er eine Verfolgung durch die HTS, die zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und in der Vergangenheit auch Menschenrechtsverletzungen verübt habe. Darüber hinaus sei aufgrund der volatilen und von Kampfhandlungen geprägten Lage in Nordsyrien damit zu rechnen, dass die SDF nun wieder verstärkt Truppen mobilisieren werde. Er verweigere die Selbstverteidigungspflicht jedoch aus politischen Gründen.
9. Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Länderinformationsblätter der BFA Staatendokumentation vom 27.03.2024 und 08.05.2025 sowie den Syria: Country Focus der European Union Agency for Asylum (=EUAA) aus März 2025 und teilte mit, dass es beabsichtige diese Länderberichte den Feststellungen zur Situation in Syrien seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
10. Mit Parteiengehör vom 25.06.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den EUAA: Interim Country Guidance Syria von Juni 2025 und teilte mit, dass es gedenke, diesen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
11. Mit Parteiengehör vom 09.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den EUAA Syria: Country Focus aus Juli 2025 und teilte mit, dass es gedenke, diesen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
12. Mit Stellungnahme vom 23.07.2025 brachte der Bf betreffend seine Konversion zum Christentum vor, dass er regelmäßig den Sonntags-Gottesdienst in seiner Gemeinde besuche. Er sei zwar noch nicht getauft, befinde sich jedoch in Vorbereitung auf die Taufe. Er legte auch diesbezügliche Urkunden vor.
13. Am 25.07.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertretung teilnahm
14. Mit Parteiengehör vom 02.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.07.2025 „Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl“ und räumte diesen eine Stellungnahmemöglichkeit binnen 14 Tagen ein.
15. Von dieser Möglichkeit machte der Bf am 09.10.2025 Gebrauch und wies darauf hin, dass sich die Lage der christlichen Minderheiten in Syrien verschlechtert habe und diese auch durch den Staat nicht ausreichend geschützt würden. Besonders gefährdet seien Christen, welche vom Islam konvertiert seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich
Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX in XXXX im Gouvernement Al-Hasaka geboren, lebte jedoch in der Stadt Qamishli. Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka geboren, lebte jedoch in der Stadt Qamishli.
Der Bf gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Bf ist Kurdisch-Kurmanji.
Der Bf ist verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder.
Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf
Der Bf hat sich entschlossen, nach dem christlich-orthodoxen Glauben zu leben. Er will dies aus innerer Überzeugung Christ und versteht die Religion als identitätsstiftendes Merkmal, das er auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien weiter offen ausleben wird.
In Österreich besucht der Bf regelmäßig den Gottesdienst in der syrisch-orthodoxen Kirche XXXX Er befand sich im Zeitraum der Verhandlung vor dem BVwG außerdem in der Vorbereitung auf die Taufe welche noch im Jahr 2025 geplant war. Der Bf lernt aktuell die Grundlagen des christlich-orthodoxen Glaubens und liest Passagen und Verse aus der Bibel. Dabei unterstützt ihn ein Mitglied der Kirchengemeinschaft sowohl innerhalb der Kirche als auch privat. Der Bf konnte sich dadurch bereits intensiv mit den Lehren des christlichen Glaubens entsprechend der von ihm ausgewählten Konfession auseinandersetzen. Der Bf betet zudem täglich. Er versuchte darüber hinaus auch, seinen in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten sowie auch seiner Ehefrau den christlichen Glauben näher zu bringen. In Österreich besucht der Bf regelmäßig den Gottesdienst in der syrisch-orthodoxen Kirche römisch 40 Er befand sich im Zeitraum der Verhandlung vor dem BVwG außerdem in der Vorbereitung auf die Taufe welche noch im Jahr 2025 geplant war. Der Bf lernt aktuell die Grundlagen des christlich-orthodoxen Glaubens und liest Passagen und Verse aus der Bibel. Dabei unterstützt ihn ein Mitglied der Kirchengemeinschaft sowohl innerhalb der Kirche als auch privat. Der Bf konnte sich dadurch bereits intensiv mit den Lehren des christlichen Glaubens entsprechend der von ihm ausgewählten Konfession auseinandersetzen. Der Bf betet zudem täglich. Er versuchte darüber hinaus auch, seinen in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten sowie auch seiner Ehefrau den christlichen Glauben näher zu bringen.
Seit dem Regimewechsel ist es wiederholt zu Einschüchterungskampagnen, Übergriffen und gezielten gewaltsamen Angriffen auf Kirchen und Angehörige der christlichen Gemeinden in ganz Syrien aus konfessionellen Gründen gekommen.
Bei einer Rückkehr nach Al-Hasaka läuft der Bf Gefahr, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe, Milizen oder durch Private aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt zu sein. Die kurdischen Selbstverwaltungskräfte können ausweislich der nachstehend wiedergegebenen herangezogenen Länderinformationen Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten islamistischen Gruppierungen in der herkunftsregion des Bf gewährleisten.
1.3. Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation vom 08.05.2025, Version 12 werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Bf individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:
„Länderspezifische Anmerkungen
Aktualitätshinweis:
[…]
Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https://www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen.
[…]Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https://www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen., […]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:

Quelle: TWI 28.2.2025
[…]
Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokra