TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 I404 2299407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2299410-1/10E
I404 2299412-1/9E
I404 2299408-1/7E
I404 2299407-1/7E
, I404 2299410-1/10E, I404 2299412-1/9E, I404 2299408-1/7E, I404 2299407-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, 3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, die mj Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt alle vom 30.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, die mj Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt alle vom 30.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Erstbeschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, verheiratet, der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer bezeichnet).

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 28.02.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2.       Der Erstbeschwerdeführer gab am 28.02.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt an, dass im Jahr 2015 in XXXX zwischen Türken und Kurden Krieg geherrscht habe und sie dort nicht mehr hätten leben dürfen, weshalb sie nach Istanbul gekommen seien. Dort habe es auch nicht mehr geklappt, da er Kurde sei und er nicht seine Sprache sprechen dürfe. Sie würden nicht akzeptiert und erniedrigt, deshalb seien sie nach Europa gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu ihren Fluchtgründen an, dass sie vor 10 Jahren illegal in die Türkei geflohen sei, weil in Syrien Krieg herrschte, sie wollte dort eine bessere Zukunft. Sie habe dort ihren Mann geheiratet, habe jedoch keine Zukunft in der Türkei, weil sie Syrerin sei. Sie hätten in der Türkei keine Rechte und wollten hier in Österreich eine bessere Zukunft für ihre Kinder ermöglichen.2. Der Erstbeschwerdeführer gab am 28.02.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt an, dass im Jahr 2015 in römisch 40 zwischen Türken und Kurden Krieg geherrscht habe und sie dort nicht mehr hätten leben dürfen, weshalb sie nach Istanbul gekommen seien. Dort habe es auch nicht mehr geklappt, da er Kurde sei und er nicht seine Sprache sprechen dürfe. Sie würden nicht akzeptiert und erniedrigt, deshalb seien sie nach Europa gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu ihren Fluchtgründen an, dass sie vor 10 Jahren illegal in die Türkei geflohen sei, weil in Syrien Krieg herrschte, sie wollte dort eine bessere Zukunft. Sie habe dort ihren Mann geheiratet, habe jedoch keine Zukunft in der Türkei, weil sie Syrerin sei. Sie hätten in der Türkei keine Rechte und wollten hier in Österreich eine bessere Zukunft für ihre Kinder ermöglichen.

3.       In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 23.04.2024 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es im Januar 2022 eine Polizeirazzia bei ihm Zuhause gegeben habe. Im Zuge dessen sei er vor den Augen seiner Frau und den Kindern geschlagen und verspottet worden. Dieser Vorfall habe sich im Januar 2023 wiederholt. Die Polizisten hätten ihn niedergeschlagen, geohrfeigt und verspottet. Sie hätten ihm gedroht, dass sie seine Frau nach Syrien schicken und seine Kinder wegnehmen werden. Der Grund dieser Vorfälle sei, dass er mit den Menschen über die HDP geredet habe und ihnen gesagt habe, dass sie die HDP wählen sollen. Er sei aber kein aktives HDP-Mitglied, weil er Angst habe, dass genau diese Sachen passieren werden. Circa am 20.01.2023 habe er dann eine Notiz an seiner Haustüre entdeckt. Die besagte: „Wir werden dich festnehmen. Deine Ehefrau nach Syrien schicken. Um deine Kinder werden wir uns speziell in den Schulen der islamischen Gemeinschaft (Cemaat) kümmern. Er habe kein Foto von der Notiz. Diese habe er gleich zerrissen. Da er Angst bekommen habe, um seine Kinder und seine Ehefrau, habe er die Entscheidung zur Ausreise getroffen. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag vor der belangten Behörde an, dass sie Syrien verlassen habe, da im Jahr 2014 der IS nach Hassaka gekommen sei. Sie hätten Mädchen als Sklavinnen mitgenommen. Ihr Vater habe um sie und ihre Schwester Angst gehabt. Zu den Gründen für das Verlassen der Türkei gefragt, gab sie an, dass sie die Türkei verlassen hätten wegen der Diskriminierung, der sie begegnet sei und auch dem Rassismus. Bis vor zwei Jahren sei ihr Mann dagegen gewesen, sie hätten jedoch Besuch von der türkischen Polizei bekommen, zwei Mal. Sie hätten ihren Mann vor ihren Augen geschlagen. Beim zweiten Mal hätten sie ihn bedroht, dass sie seiner Familie schaden wollen, also ihr und den Kindern. Die Drohung habe die Polizei einmal schriftlich hinterlassen. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4.       Mit oben zitierten Bescheiden vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit oben zitierten Bescheiden vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung führte die belangte Behörde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten des Erstbeschwerdeführers aus, dass in Zusammenschau aller Angaben und Beweismittel die belangte Behörde zur Erkenntnis gelange, dass er in seiner Heimat keine Verfolgung zu befürchten habe. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Glaubhaft sei, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er sich hier eine bessere Zukunft für sich und seine Kinder erhoffe.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Erkenntnis gelange, dass sie in ihrer Heimat Syrien keine Verfolgung zu befürchten habe. Eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei von ihr nicht behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht worden. Für die Kinder seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

5.       Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurde durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schreiben vom 21.08.2024 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements im Fokus der türkischen Behörde stehe und daher die maßgebliche Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr in der Türkei inhaftiert und gefoltert zu werden. Außerdem sei es immer wieder zu Diskriminierungen, Bedrohungen und Beschimpfungen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gekommen. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule geohrfeigt worden, weil er Kurdisch gesprochen habe und der Zweitbeschwerdeführerin seien im Krankenhaus nach einer Fehlgeburt Schmerztabletten verweigert worden, weil sie Kurdin sei. Sie sei ausgelacht worden, weil sie von einem männlichen Arzt untersucht wurde und dies nicht wollte. Die Eltern, eine Schwester und fünf Brüder der Zweitbeschwerdeführerin würden sich in der Schweiz befinden. Drei der Brüder hätten den verpflichtenden Wehrdienst geleistet und fürchten asylrelevante Verfolgung als Reservisten. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe als Angehörige von Personen, welche in Syrien als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, asylrelevante Verfolgung, da ihnen dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schreiben vom 21.08.2024 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements im Fokus der türkischen Behörde stehe und daher die maßgebliche Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr in der Türkei inhaftiert und gefoltert zu werden. Außerdem sei es immer wieder zu Diskriminierungen, Bedrohungen und Beschimpfungen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gekommen. Der Drittbeschwerdeführer sei in der Schule geohrfeigt worden, weil er Kurdisch gesprochen habe und der Zweitbeschwerdeführerin seien im Krankenhaus nach einer Fehlgeburt Schmerztabletten verweigert worden, weil sie Kurdin sei. Sie sei ausgelacht worden, weil sie von einem männlichen Arzt untersucht wurde und dies nicht wollte. Die Eltern, eine Schwester und fünf Brüder der Zweitbeschwerdeführerin würden sich in der Schweiz befinden. Drei der Brüder hätten den verpflichtenden Wehrdienst geleistet und fürchten asylrelevante Verfolgung als Reservisten. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe als Angehörige von Personen, welche in Syrien als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, asylrelevante Verfolgung, da ihnen dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.

6.       Mit Schreiben vom 25.11.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut Eltern geworden seien. Ihr Sohn sei am 26.09.2025 geboren, es sei bereits ein Asylantrag eingebracht, über diesen jedoch noch nicht entschieden worden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass sich die Lage der Frauen laut dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 weiterhin nicht verbessert habe und nach wie vor die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bestehe. Auch der aktuelle Bericht der EUAA Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2025 betone, dass Frauen und Mädchen nach wie vor einer konkreten und ernstzunehmenden Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Syrien keine Familienangehörigen mehr, insbesondere keinen Vater oder Brüder. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien wäre sie eine alleinstehende Frau ohne ausreichenden männlichen oder familiären Schutz und wäre sexueller Gewalt schutzlos ausgeliefert. Ihrem Mann und den Kindern, die über keine syrische Staatsangehörigkeit verfügen, kann eine Rückkehr nach Syrien nicht zugemutet werden, darum wäre sie eine alleinstehende Frau in Syrien.

7.       Am 01.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerinnen zu ihren Fluchtgründen und ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind türkische Staatsangehörige, die Zweitbeschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind muslimischen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Türkei in XXXX geboren. Bis 2015 hat er in der Stadt XXXX gelebt und ist dann nach Istanbul gezogen., wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Türkei in römisch 40 geboren. Bis 2015 hat er in der Stadt römisch 40 gelebt und ist dann nach Istanbul gezogen., wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, in einem Dorf geboren. Mit einem Jahr ist sie nach XXXX im Gouvernement al Hasakah gezogen, wo sie im Familienhaus bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 lebte. Dieses Haus ist derzeit vermietet.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, in einem Dorf geboren. Mit einem Jahr ist sie nach römisch 40 im Gouvernement al Hasakah gezogen, wo sie im Familienhaus bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 lebte. Dieses Haus ist derzeit vermietet.

XXXX steht nach wie vor unter kurdischer Kontrolle.römisch 40 steht nach wie vor unter kurdischer Kontrolle.

Die Eltern, fünf Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Schweiz. Eine Schwester ist in Salzburg, ein Bruder in Deutschland und ein Bruder ist in Großbritannien aufhältig. In Syrien lebt noch ein Onkel mütterlichstes in einem Dorf in der Nähe von XXXX . Aufgrund des Vorrückens des IS hat die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im Jahr 2014 verlassen. Sie war dann in der Türkei aufhältig, wo sie ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, kennenlernte. Die Eltern, fünf Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Schweiz. Eine Schwester ist in Salzburg, ein Bruder in Deutschland und ein Bruder ist in Großbritannien aufhältig. In Syrien lebt noch ein Onkel mütterlichstes in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 . Aufgrund des Vorrückens des IS hat die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern Syrien im Jahr 2014 verlassen. Sie war dann in der Türkei aufhältig, wo sie ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, kennenlernte.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten oder strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er für die HDP in der Türkei tätig war und deshalb von Polizisten bedroht wurde.

In Syrien lebt nach wie vor ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin. Es ist davon auszugehen, dass sie finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann und/oder direkte Unterstützung durch ihren Onkel vor Ort erhalten würden und damit nicht völlig auf sich allein gestellt wären.

Es ist nicht nachzuvollziehen, dass eine Frau wie die Zweitbeschwerdeführerin, die verheiratet ist, deren Ehemann sich aber im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen würde.

Der Zweitbeschwerdeführerin droht auch keine Verfolgung durch die das ehemalige syrische Regime, weil ihre Brüder den Reservedienst nicht geleistet haben.

Der allgemein bestehenden Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden, wird bereits durch die Zuerkennung von subsidiären Schutz mit den Bescheiden vom 30.07.2024 Rechnung getragen.

Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

1.3. Zu den Länderfeststellungen:

1.3.1.  Zur Türkei

Politische Lage

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).

Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP

Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vergleiche FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).

Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vergleiche AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; Sitzung 23).

Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vergleiche DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).

Auflösung und Entwaffnung der PKK

Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, Sitzung 9f.; vergleiche DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).

In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vergleiche Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vergleiche FAZ 1.3.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).

Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdo?an und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (M?T), ?brahim Kal?n, und der stellvertretende Vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten