TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 G308 2315124-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G308 2315128-1/10E
G308 2315124-1/9E
G308 2315125-1/11E
G308 2315126-1/10E
G308 2315129-1/9E
G308 2315128-1/10E, G308 2315124-1/9E, G308 2315125-1/11E, G308 2315126-1/10E, G308 2315129-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und 5.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Regionaldirektion XXXX , Zahlen: zu 1.) XXXX betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Regionaldirektion römisch 40 , Zahlen: zu 1.) römisch 40 betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025,

1. zu Recht erkannt

1.A)     Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

1.B)    Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.1.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

2.A)     Die Anträge auf Zulassung der ordentlichen Revision werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.B)    Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste erstmals im Jahr 2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest 2018 durchgängig in Österreich auf. Im Jahr 2017 wurde gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und reiste sie mit XXXX .2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus. Zumindest im Jahr 2022 reiste sie erneut nach Österreich und hielt sich (mit Unterbrechung und teilweise illegal) bis XXXX .2024 im Bundesgebiet auf.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste erstmals im Jahr 2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest 2018 durchgängig in Österreich auf. Im Jahr 2017 wurde gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und reiste sie mit römisch 40 .2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus. Zumindest im Jahr 2022 reiste sie erneut nach Österreich und hielt sich (mit Unterbrechung und teilweise illegal) bis römisch 40 .2024 im Bundesgebiet auf.

2. Die BF 1 ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (BF 2 bis BF5), wobei die BF3 bis BF 5 jeweils in Österreich geboren wurden.

3. Die Beschwerdeführer reisten alle gemeinsam am XXXX 2024 mit ihren Reisepässen per Flug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG; für die BF 3 bis BF5 stellte den Antrag jeweils die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin. 3. Die Beschwerdeführer reisten alle gemeinsam am römisch 40 2024 mit ihren Reisepässen per Flug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG; für die BF 3 bis BF5 stellte den Antrag jeweils die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin.

4. Am selben Tag, nämlich am XXXX .2024, fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und BF2 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie Angst vor den Politikern und der Polizei in ihrem Land habe; so sei ihr die Haft angedroht worden, weil sie gesagt habe, dass die Polizei korrupt sei. Außerdem habe sie sich in ihrer Heimat als Türkin eintragen lassen, was auch ein Grund sei, warum sie von den Leuten dort bedroht werde. Was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtet, das wisse sie nicht, aber es sei besser, wenn sei nicht zurückkehre; sie fürchte um ihr Leben und um das ihrer Kinder.4. Am selben Tag, nämlich am römisch 40 .2024, fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und BF2 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie Angst vor den Politikern und der Polizei in ihrem Land habe; so sei ihr die Haft angedroht worden, weil sie gesagt habe, dass die Polizei korrupt sei. Außerdem habe sie sich in ihrer Heimat als Türkin eintragen lassen, was auch ein Grund sei, warum sie von den Leuten dort bedroht werde. Was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtet, das wisse sie nicht, aber es sei besser, wenn sei nicht zurückkehre; sie fürchte um ihr Leben und um das ihrer Kinder.

Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie nicht in Ruhe gelassen werde und sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst vor den Leuten habe, denn diese wollen sie und ihre Familie umbringen; sie sei auch in der Schule ständig bedroht und unter Druck gesetzt worden.

5. Die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, fand am XXXX .2025 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst die gesundheitlichen Gründe ihrer Kinder an; so habe die BF4 durch eine aufgrund von Fieberkrämpfen verabreichte Spritze Epilepsie bekommen und müsse nun Medikamente nehmen, die es am Balkan nicht gebe. Insgesamt hätten ihre Kinder Angst vor den Ärzten und leiden auch die BF2 sowie der BF3 an Epilepsie. Befragt zu den Angaben der Fluchtgründe in ihrer Erstbefragung gab die BF1 zusammengefasst an, dass nach dem Tod ihres Mannes unbekannte Leute in ihr Haus eingebrochen seien, woraufhin die BF2 eine Kamineisenstange nach den Einbrechern geworfen habe und diese geflüchtet seien. Die Polizei habe nichts unternommen. Sie habe anonyme Anrufe bekommen und sei bedroht worden, wobei sie nicht wisse, von wem die Anrufe kamen. Sie sei sodann mit ihrer Familie nach Struga gezogen, doch dort sei alles schlimmer geworden und sei der BF3 mit einem Messer angegriffen und in der Schule schlecht behandelt worden. Ihre anderen Kinder seinen in der Schule ebenso schlecht behandelt worden. Ihre Heimat sei ein korruptes Land. Am 19. oder 20.08. hätten unbekannte Personen Steine in ihre Wohnung geworfen und sei der sich am Balkon befindliche BF3 hiervon getroffen worden. 5. Die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, fand am römisch 40 .2025 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst die gesundheitlichen Gründe ihrer Kinder an; so habe die BF4 durch eine aufgrund von Fieberkrämpfen verabreichte Spritze Epilepsie bekommen und müsse nun Medikamente nehmen, die es am Balkan nicht gebe. Insgesamt hätten ihre Kinder Angst vor den Ärzten und leiden auch die BF2 sowie der BF3 an Epilepsie. Befragt zu den Angaben der Fluchtgründe in ihrer Erstbefragung gab die BF1 zusammengefasst an, dass nach dem Tod ihres Mannes unbekannte Leute in ihr Haus eingebrochen seien, woraufhin die BF2 eine Kamineisenstange nach den Einbrechern geworfen habe und diese geflüchtet seien. Die Polizei habe nichts unternommen. Sie habe anonyme Anrufe bekommen und sei bedroht worden, wobei sie nicht wisse, von wem die Anrufe kamen. Sie sei sodann mit ihrer Familie nach Struga gezogen, doch dort sei alles schlimmer geworden und sei der BF3 mit einem Messer angegriffen und in der Schule schlecht behandelt worden. Ihre anderen Kinder seinen in der Schule ebenso schlecht behandelt worden. Ihre Heimat sei ein korruptes Land. Am 19. oder 20.08. hätten unbekannte Personen Steine in ihre Wohnung geworfen und sei der sich am Balkon befindliche BF3 hiervon getroffen worden.

Befragt gab sie an, dass sie in ihrer Heimat von den Behörden noch nie festgenommen oder verhaftet worden sei; sie werde auch nicht von der Polizei gesucht. Sie sei von der Polizei jedoch unter Druck gesetzt worden, weil sie gesagt habe, dass ihre Heimat ein korruptes Land sei. Sie habe außerdem mit privaten Personen Probleme, weil sie sich in ihrer Heimat als Türkin bekannt habe.

6. Die niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , fand am XXXX 2025 statt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, aus welchem Grund sie nach Österreich gekommen ist. Die Leute in Nordmazedonien hätten sie und ihre Familie schlecht behandelt; so seien Leute in ihr Haus gekommen und hätten sie bedroht. Unbekannte Personen hätten sie und ihre Familie umbringen wollen. Ihr Bruder sei von unbekannten Männern am Balkon mit Steinen beworfen worden; die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Ein Schulkamerad habe auch versucht, ihren Bruder umzubringen. Außerdem sei sie in der Schule gemobbt worden; man habe auch versucht, sie zu vergewaltigen.6. Die niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , fand am römisch 40 2025 statt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, aus welchem Grund sie nach Österreich gekommen ist. Die Leute in Nordmazedonien hätten sie und ihre Familie schlecht behandelt; so seien Leute in ihr Haus gekommen und hätten sie bedroht. Unbekannte Personen hätten sie und ihre Familie umbringen wollen. Ihr Bruder sei von unbekannten Männern am Balkon mit Steinen beworfen worden; die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Ein Schulkamerad habe auch versucht, ihren Bruder umzubringen. Außerdem sei sie in der Schule gemobbt worden; man habe auch versucht, sie zu vergewaltigen.

7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom XXXX .2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien § 8 Abs 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom römisch 40 .2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft gebe; so hätte keiner der BF im Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihrer Religion, politischen Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die persönliche sowie medizinische Versorgung aller BF sei im Herkunftsstaat sichergestellt; so sei der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie erforderlicher Medikamente in Nordmazedonien gesichert und bestehe kein Rückkehrhindernis aufgrund des Gesundheitszustandes einer der BF.

8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, vom XXXX 2025, beim BFA einlangend am XXXX .2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Bescheide beheben und den BF den Satus der Asylberechtigten oder allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und für auf Dauer unzulässig erklären und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Dem Schriftsatz beigefügt ist ein Konvolut an Unterlagen wie medizinische Dokumente, Sterbeurkunde und Empfehlungsschreiben sowie Vollmachten vom XXXX .2025 für die Rechtsvertretung.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, vom römisch 40 2025, beim BFA einlangend am römisch 40 .2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Bescheide beheben und den BF den Satus der Asylberechtigten oder allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und für auf Dauer unzulässig erklären und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Dem Schriftsatz beigefügt ist ein Konvolut an Unterlagen wie medizinische Dokumente, Sterbeurkunde und Empfehlungsschreiben sowie Vollmachten vom römisch 40 .2025 für die Rechtsvertretung.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass den BF in ihrem Heimatort in Nordmazedonien eine asylrelevante Verfolgung drohe. So habe die BF1 bei Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und habe sie öffentlich gesagt, dass der Staat korrupt sei; deshalb seien die BF von Unbekannten bedroht worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Außerdem drohe den minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine massive Kindeswohlgefährdung aus diversen Gründen. Darüber hinaus leiden die BF2, BF3 und BF 5 [Anm.: richtig BF4] an Epilepsie und sei eine adäquate medikamentöse Behandlung in Nordmazedonien nicht gewährleistet.

9. Weites wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom XXXX .2025 von der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls bevollmächtigten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. XXXX , ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhoben. Es wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden, in Stattgebung der Beschwerde die verfahrensgegenständlichen Bescheide vollinhaltlich in allen Spruchpunkten aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Auch diesem Schriftsatz ist ein Konvolut an Unterlagen beigefügt, wie etwa medizinische Dokumente, Bestätigungen betreffend Sprachkurse und Schulbesuchsbestätigungen. 9. Weites wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025 von der zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls bevollmächtigten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. römisch 40 , ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhoben. Es wurde beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden, in Stattgebung der Beschwerde die verfahrensgegenständlichen Bescheide vollinhaltlich in allen Spruchpunkten aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Auch diesem Schriftsatz ist ein Konvolut an Unterlagen beigefügt, wie etwa medizinische Dokumente, Bestätigungen betreffend Sprachkurse und Schulbesuchsbestätigungen.

10. Das BFA legte die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG einlangend am XXXX .2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 10. Das BFA legte die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG einlangend am römisch 40 .2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Mit Schreiben vom XXXX .2025, beim BVwG eingelangt am XXXX 2025, teilte die Rechtsvertreterin XXXX , die Vollmachtsauflösung mit sofortiger Wirkung für alle BF mit.11. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025, beim BVwG eingelangt am römisch 40 2025, teilte die Rechtsvertreterin römisch 40 , die Vollmachtsauflösung mit sofortiger Wirkung für alle BF mit.

12. Am XXXX 2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung (BBU GmbH) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 05.09.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.12. Am römisch 40 2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung (BBU GmbH) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 05.09.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.

13. Mit Eingabe vom XXXX .2025, am XXXX .2025 beim BVwG einlangend, wurde hinsichtlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen, darunter Arztbriefe und Schulbesuchsbestätigungen, seitens der Beschwerdeführer vorgelegt.13. Mit Eingabe vom römisch 40 .2025, am römisch 40 .2025 beim BVwG einlangend, wurde hinsichtlich der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs eine weitere Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen, darunter Arztbriefe und Schulbesuchsbestätigungen, seitens der Beschwerdeführer vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Die BF1 ist Angehörige der albanischen und türkischen Volksgruppe, die weiteren BF sind ausschließlich Angehörige der albanischen Volksgruppe; alle BF bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Albanisch (vgl. etwa Erstbefragung der BF1 vom 20.09.2025, AS 7ff sowie der BF2 AS 5 ff; Niederschrift BFA der BF1 vom 10.01.2025, AS 35ff sowie der BF2 vom 09.04.2025, AS 119ff, aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten nordmazedonischen Reisepässe, AS 21 BF1, AS26 BF2, AS 15 BF3, AS 15 BF4, AS 15 BF5). Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Die BF1 ist Angehörige der albanischen und türkischen Volksgruppe, die weiteren BF sind ausschließlich Angehörige der albanischen Volksgruppe; alle BF bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Albanisch vergleiche etwa Erstbefragung der BF1 vom 20.09.2025, AS 7ff sowie der BF2 AS 5 ff; Niederschrift BFA der BF1 vom 10.01.2025, AS 35ff sowie der BF2 vom 09.04.2025, AS 119ff, aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten nordmazedonischen Reisepässe, AS 21 BF1, AS26 BF2, AS 15 BF3, AS 15 BF4, AS 15 BF5).

Die BF reisten gemeinsam am XXXX .2024 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. Einreisestempel in aktenkundigen Kopien der nordmazedonischen Reisepässe).Die BF reisten gemeinsam am römisch 40 .2024 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein vergleiche Einreisestempel in aktenkundigen Kopien der nordmazedonischen Reisepässe).

Die BF1 ist die Mutter der zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bereits volljährigen BF2 sowie der minderjährigen BF3 bis BF5. Der Vater der BF2 bis BF5 ist am XXXX .2018 verstorben. Die BF2 wurde im Jahr 2007 in Skopje, Nordmazedonien, geboren; die BF3 bis BF5 wurden in Österreich geboren (vgl. aktenkundige Kopie der Sterbeurkunde AS 235, sowie der aktenkundigen Kopien der Geburtsurkunden AS 249 BF5, AS 263 BF4, AS 281 BF3 und AS 311 BF2).Die BF1 ist die Mutter der zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bereits volljährigen BF2 sowie der minderjährigen BF3 bis BF5. Der Vater der BF2 bis BF5 ist am römisch 40 .2018 verstorben. Die BF2 wurde im Jahr 2007 in Skopje, Nordmazedonien, geboren; die BF3 bis BF5 wurden in Österreich geboren vergleiche aktenkundige Kopie der Sterbeurkunde AS 235, sowie der aktenkundigen Kopien der Geburtsurkunden AS 249 BF5, AS 263 BF4, AS 281 BF3 und AS 311 BF2).

Die BF1 reiste bereits im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis 2018 auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen; auch in den Jahren 2022 bis zumindest XXXX .2024 war sie teilweise in Österreich. Sie wuchs in Nordmazedonien auf und war dort zuletzt auch berufstätig; so hat sie in einer Pizzeria und als Fahrerin für den Schultransport gearbeitet und konnte mit diesem Einkommen ihre Kinder erhalten. In Österreich war sie noch nie erwerbstätig; vielmehr beziehen sie und ihre Kinder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (vgl. Niederschrift BFA vom 10.01.2025, AS 41, Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S 7, GVS-Auszug vom 15.01.2026). Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 4).Die BF1 reiste bereits im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis 2018 auf, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen; auch in den Jahren 2022 bis zumindest römisch 40 .2024 war sie teilweise in Österreich. Sie wuchs in Nordmazedonien auf und war dort zuletzt auch berufstätig; so hat sie in einer Pizzeria und als Fahrerin für den Schultransport gearbeitet und konnte mit diesem Einkommen ihre Kinder erhalten. In Österreich war sie noch nie erwerbstätig; vielmehr beziehen sie und ihre Kinder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung vergleiche Niederschrift BFA vom 10.01.2025, AS 41, Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S 7, GVS-Auszug vom 15.01.2026). Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, Sitzung 4).

Die BF1 hat neben der BF2 bis BF5 noch zwei weitere volljährige Kinder, zu denen sie allerdings keinen Kontakt pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob noch Familienangehörige der BF im Herkunftsstaat leben. Hingegen kann festgestellt werden, dass für alle BF im Herkunftsstaat soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Da die BF1 vor ihrer Ausreise im Jahr 2024 im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihre Kinder, die übrigen BF, dort die Schule besucht haben, besteht für die BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien ein taugliches soziales Auffangnetz (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2025, S. 7 und 9).Die BF1 hat neben der BF2 bis BF5 noch zwei weitere volljährige Kinder, zu denen sie allerdings keinen Kontakt pflegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob noch Famil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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