Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2313985-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2025 zu Recht erkannt:
A.)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist im Bundesgebiet seit dem 10.12.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz erfasst, ging hier Erwerbstätigkeiten nach und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist.
2. Mit Schreiben des LG XXXX vom 10.09.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) über die Einbringung einer Anklageschrift hinsichtlich des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde am 10.06.2024 festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 19.11.2024, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Derzeit befindet sich der BF seit dem18.08.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest. 2. Mit Schreiben des LG römisch 40 vom 10.09.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) über die Einbringung einer Anklageschrift hinsichtlich des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde am 10.06.2024 festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 19.11.2024, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Derzeit befindet sich der BF seit dem18.08.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest.
3. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 08.01.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 09.01.2025 zugestellt. Die Stellungnahme des BF langte am 23.01.2025 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt worden sei, weil er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe. Es stehe somit fest, dass sein Fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne aufgrund seiner Handlungen von keiner positiven Prognose gesprochen werden, da aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung ohne Weiters halten werde. Er habe mehrfach Handlungen gesetzt, welche ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren würden. Das Verhalten seiner Person lasse das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen, auch sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Er habe mit seiner Gattin ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben geführt, welches sich aufgrund seiner Straffälligkeit sowie Inhaftierung auf ein Minimum relativiert habe. Es sei ihm und seiner Gattin auch möglich sowie zumutbar, ein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes fortzuführen. Der Eingriff in sein Familienleben sei aufgrund seiner Straffälligkeit verhältnismäßig und notwendig, da die Interessen der Republik in seinem Fall überwiegen würden. Auch eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt worden sei, weil er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe. Es stehe somit fest, dass sein Fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne aufgrund seiner Handlungen von keiner positiven Prognose gesprochen werden, da aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung ohne Weiters halten werde. Er habe mehrfach Handlungen gesetzt, welche ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren würden. Das Verhalten seiner Person lasse das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen, auch sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Er habe mit seiner Gattin ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben geführt, welches sich aufgrund seiner Straffälligkeit sowie Inhaftierung auf ein Minimum relativiert habe. Es sei ihm und seiner Gattin auch möglich sowie zumutbar, ein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes fortzuführen. Der Eingriff in sein Familienleben sei aufgrund seiner Straffälligkeit verhältnismäßig und notwendig, da die Interessen der Republik in seinem Fall überwiegen würden. Auch eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF nachweislich am 07.05.2025 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.05.2025, beim Bundesamt am 04.06.2025 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben bzw. vorab die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Tatbeitrag des BF bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Herstellung des Kontaktes zwischen den die Drogendelikte verwirklichenden Tätern und dem Inhaber einer Betriebsstätte gewesen wäre. Der BF habe weder etwas mit der Aufzucht der Cannabispflanzen noch mit dem Verkauf bzw. Überlassung zu tun gehabt und sei als mildernder Umstand der geringe Tatbeitrag ausdrücklich festgehalten. Das Fehlverhalten des BF sei nicht zu entschuldigen, sei jedoch bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Tathandlung in der Weitergabe einer Telefonnummer bestanden habe. Der BF habe sich zuvor keinerlei strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen und werde ihm durch die Anhaltung in Strafhaft deutlich vor Augen geführt, dass auch ein noch so geringer Tatbeitrag massive Konsequenzen nach sich ziehe. Der BF sei zudem mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, welche sich seit mehr als zwanzig Jahren als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich aufhalte und würden intensive private und beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.06.2025 ein.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
8. Am 29.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehefrau des BF, welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 10). Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.08.2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 6).8. Am 29.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehefrau des BF, welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 10). Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.08.2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. In Serbien absolvierte der BF seine Schul- und Berufsausbildung zum Automechaniker. Er ging dort auch diversen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.10.2025; Kopie des serbischen Personalausweises, AS 91; Kopie des serbischen Reisepasses, AS 137; Verhandlungsniederschrift, S. 4, S. 5; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. In Serbien absolvierte der BF seine Schul- und Berufsausbildung zum Automechaniker. Er ging dort auch diversen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.10.2025; Kopie des serbischen Personalausweises, AS 91; Kopie des serbischen Reisepasses, AS 137; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4, Sitzung 5; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).
1.1.2. Der BF ist seit dem 20.01.2021 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Die Ehefrau des BF geht im österreichischen Bundesgebiet derzeit einer Tätigkeit als Angestellte beim XXXX nach und ist seit dem 20.09.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF kommt daher der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu (vgl. Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau, AS 136; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 139; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2025).1.1.2. Der BF ist seit dem 20.01.2021 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Die Ehefrau des BF geht im österreichischen Bundesgebiet derzeit einer Tätigkeit als Angestellte beim römisch 40 nach und ist seit dem 20.09.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF kommt daher der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu vergleiche Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau, AS 136; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 139; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2025).
Bis auf seine Ehefrau leben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebt die fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers, welche er auch finanziell unterstützt. In Serbien leben auch seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt und welche er auch zeitweise besucht. In Ungarn leben Familienangehörige seiner Ehefrau, auch in Tschechien und in Slowenien verfügt der BF über Familienangehörige (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).Bis auf seine Ehefrau leben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebt die fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers, welche er auch finanziell unterstützt. In Serbien leben auch seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt und welche er auch zeitweise besucht. In Ungarn leben Familienangehörige seiner Ehefrau, auch in Tschechien und in Slowenien verfügt der BF über Familienangehörige vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).
1.1.3. Seit dem 18.02.2021 verfügt der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines ERW-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.10.2025; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 91; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.3. Seit dem 18.02.2021 verfügt der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines ERW-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.10.2025; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 91; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).
1.1.4. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und ist ab diesem Zeitpunkt immer wieder ein- und ausgereist. Im Jahr 2016 lernte der BF seine Ehefrau kennen und beschlossen diese im Jahr 2020 zusammen zu ziehen. Der BF verfügt seit dem 10.11.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse „ XXXX “. An dieser Adresse begründet er den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.4. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und ist ab diesem Zeitpunkt immer wieder ein- und ausgereist. Im Jahr 2016 lernte der BF seine Ehefrau kennen und beschlossen diese im Jahr 2020 zusammen zu ziehen. Der BF verfügt seit dem 10.11.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse „ römisch 40 “. An dieser Adresse begründet er den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).
Der BF war von 11.06.2024 bis 17.09.2024, von 17.09.2024 bis 19.03.2025 und von 19.03.2025 bis 12.08.2025 mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025).Der BF war von 11.06.2024 bis 17.09.2024, von 17.09.2024 bis 19.03.2025 und von 19.03.2025 bis 12.08.2025 mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025).
1.1.5. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6):1.1.5. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6):
? 30.05.2021 bis 30.05.2021 geringfügige Beschäftigung kürzer als 1 Monat
? 05.06.2021 bis 31.08.2021 Arbeiter
? 01.07.2021 bis 05.11.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.09.2021 bis 31.01.2022 Arbeiter
? 01.02.2022 bis 28.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 11.04.2022 bis 30.09.2022 Angestellter
Er erhielt im Zeitraum von 18.11.2022 bis 01.08.2024 einen Arbeitslosengeldbezug und die Notstandshilfe.
1.1.6. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF seit dem 18.08.2025 als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).1.1.6. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF seit dem 18.08.2025 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).
1.1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat Probleme mit der Schilddrüse und bekommt Tabletten (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).1.1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat Probleme mit der Schilddrüse und bekommt Tabletten vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).
1.1.8. Zuletzt hielt sich der BF im Mai 2024 in Serbien auf. Er besitzt dort zwei Häuser, in welchen er bei seiner Rückkehr auch wohnen könnte und verfügt über Ersparnisse iHv EUR ca. 7.000,00 (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6; Stellungnahme des BF, AS 160 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.8. Zuletzt hielt sich der BF im Mai 2024 in Serbien auf. Er besitzt dort zwei Häuser, in welchen er bei seiner Rückkehr auch wohnen könnte und verfügt über Ersparnisse iHv EUR ca. 7.000,00 vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6; Stellungnahme des BF, AS 160 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).
1.1.9. Die Muttersprache des BF ist serbisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er die Fragen in der mündlichen Verhandlung – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantworten konnte. Eine Deutschintegrationsprüfung hat der BF nicht abgelegt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff und persönlicher Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).1.1.9. Die Muttersprache des BF ist serbisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er die Fragen in der mündlichen Verhandlung – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantworten konnte. Eine Deutschintegrationsprüfung hat der BF nicht abgelegt vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6 ff und persönlicher Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).
1.1.10. Der BF verbüßte bis zum 12.08.2025 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX und befindet sich seither und zum Entscheidungszeitpunkt im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. Auszug aus dem Sozialversicherungsdatenauszug), wonach der BF seit 18.08.2025 laufend einer Beschäftigung nachgeht.1.1.10. Der BF verbüßte bis zum 12.08.2025 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 und befindet sich seither und zum Entscheidungszeitpunkt im elektronisch überwachten Hausarrest vergleiche Auszug aus dem Sozialversicherungsdatenauszug), wonach der BF seit 18.08.2025 laufend einer Beschäftigung nachgeht.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit rechtskräftiger Verurteilung des LG XXXX vom 19.11.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 3. Fall SMG, nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG Wels vom 19.11.2024, AS 100 ff; Strafregisterauszug vom 15.10.2025).1.2.1. Mit rechtskräftiger Verurteilung des LG römisch 40 vom 19.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG Wels vom 19.11.2024, AS 100 ff; Strafregisterauszug vom 15.10.2025).
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„[…]
Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war, der neben ihm unter anderen die Nachgenannten sowie zahlreiche weitere noch nicht ausgeforschte Täter angehören, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Blüten- und/oder Furchtstände, beinhaltend durchschnittlich 10,17 % THCA und 0,76 % Delta-9-THC Reinheitsgehalt [Durchschnitt vom Reinheitsgehalt Median für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022]) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, der neben ihm unter anderen die Nachgenannten sowie zahlreiche weitere noch nicht ausgeforschte Täter angehören, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Blüten- und/oder Furchtstände, beinhaltend durchschnittlich 10,17 % THCA und 0,76 % Delta-9-THC Reinheitsgehalt [Durchschnitt vom Reinheitsgehalt Median für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022]) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach übersteigenden Menge
I./ durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen,römisch eins./ durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen,
II./ im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das zu I./ erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde.römisch zwei./ im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das zu römisch eins./ erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde.
[…]“
Der BF beging seine Taten als Mitglied einer Verbindung/“Großbande“ (dies schon faktisch, indem er deliktsbezogene Aktivitäten zugunsten der Verbindung/“Großbande“ setzte bzw. oa Beitragshandlungen leistete) und war – in einem nicht bloß unwesentlichen Zeitraum – in die Struktur der Verbindung eingegliedert.
Mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und den geringen Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und das Überschreiten selbst der Übermenge um ein Vielfaches. Mit Rücksicht darauf und unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe wurde die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen gesehen, wobei nicht übersehen wurde, dass ein vergleichsweise geringer Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer) einen gewichtigen Erfolg (Cannabisproduktion von mehreren hundert Kilo) zeitigte.
1.2.2. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde gegen den BF wegen Verletzung des § 120 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,00 verhängt, zumal der BF bei der Einreise nach Österreich kein gültiges Reisedokument bei sich hatte (vgl. Strafverfügung vom 05.11.2024, AS 62 ff).1.2.2. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,00 verhängt, zumal der BF bei der Einreise nach Österreich kein gültiges Reisedokument bei sich hatte vergleiche Strafverfügung vom 05.11.2024, AS 62 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seiner abgegebenen Stellungnahme und seinem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des BF Einsicht in das Fremdenregister und das Strafregister, hinsichtlich des BF und seiner Ehefrau Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.3. Das genannte österreichische rechtskräftige strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2.2.4. Feststellbar war, dass der BF im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Hier lebt die Ehefrau des BF, welche ungarische Staatsangehörige ist und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Der BF lebt mit seiner Ehefrau auch zum Entscheidungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt und geht er aktuell einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
2.2.5. Dass der BF seit dem 18.08.2025 seine Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, war aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt XXXX vom 24.10.2025 mangels Antwort nicht feststellbar, jedoch aufgrund des Sozialversicherungsdatenauszugs.2.2.5. Dass der BF seit dem 18.08.2025 seine Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, war aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt römisch 40 vom 24.10.2025 mangels Antwort nicht feststellbar, jedoch aufgrund des Sozialversicherungsdatenauszugs.
2.2.6. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde, in der Stellungnahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“