TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 W615 2314715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W615 2314715-1/15E
, W615 2314715-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gesetzlich vertreten durch die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe (MA 11), vertreten durch XXXX , Rechtsberatung der Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gesetzlich vertreten durch die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe (MA 11), vertreten durch römisch 40 , Rechtsberatung der Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 14.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

2. Am 30.01.2024 sowie am 01.08.2024 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin der BP vom 02.08.2024 wurde eine Stellungnahme erstattet.

4. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit Schriftsatz ihrer gesetzlichen Vertreterin vom 26.05.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2025 (zugestellt am 13.05.2025).

6. Am 23.06.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin der BP vom 22.10.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage.

8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der BP vom 09.01.2026 wurde eine Stellungnahme erstattet.

9. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der BP vom 13.01.2026 erfolgte eine Beweismittelvorlage.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 in Anwesenheit der BP, einer Vertreterin der mit der Obsorge der BP betrauten Einrichtung sowie ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 in Anwesenheit der BP, einer Vertreterin der mit der Obsorge der BP betrauten Einrichtung sowie ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge römisch 40 einvernommen.

11. Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der BP vom 22.01.2026 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:

Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie übt die islamische Religion nicht aus. Die BP spricht Kurdisch als Muttersprache. Ferner spricht sie Farsi. Sie verfügt über gering ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund.

Die BP ist XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule und unterstützte ihre Familie bei der Arbeit als Mechaniker.Die BP ist römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule und unterstützte ihre Familie bei der Arbeit als Mechaniker.

Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat zwei minderjährige Schwestern. Ihre Kernfamilie lebt in XXXX . Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls XXXX , ein weiterer Onkel mütterlicherseits in XXXX . Zwei Tanten mütterlicherseits leben in XXXX . Der Vater der BP arbeitet freiberuflich bei einem Taxiunternehmen. Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran ist mittelmäßig. Die BP steht mit ihrer Familie im Iran in Kontakt.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat zwei minderjährige Schwestern. Ihre Kernfamilie lebt in römisch 40 . Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls römisch 40 , ein weiterer Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Zwei Tanten mütterlicherseits leben in römisch 40 . Der Vater der BP arbeitet freiberuflich bei einem Taxiunternehmen. Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage ihrer Familie im Iran ist mittelmäßig. Die BP steht mit ihrer Familie im Iran in Kontakt.

Die BP reiste im Juli 2023 aus dem Iran aus und im August 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Es leben ein Onkel mütterlicherseits und ein Cousin mütterlicherseits der BP in Österreich. Die BP pflegt mit diesen eine gute Beziehung und finden gegenseitige Besuche statt. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder sonstigen partnerschaftlichen Beziehung. Es besteht zu keiner Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis.

Die BP besucht einen Deutschkurs.

Die BP hat soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte können nicht festgestellt werden.

Die BP steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Von der BP in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BP im Iran für die Demokratische Partei des iranischen Kurdistan (PKDI) betätigt hat. Die BP wurde wegen einer solchen politischen Betätigung nicht von den iranischen Behörden verfolgt. Sie wurde im Iran auch nicht aufgrund von Demonstrationsteilnahmen verfolgt. Die BP wurde aufgrund ihrer politischen Gesinnung nicht verfolgt.

Die BP wurde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden im Iran nicht verfolgt. Eine gegen die ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, liegt im Falle der kurdischen Minderheit im Iran nicht vor.

Die BP nimmt seit dem Jahr 2023 an Veranstaltungen der PDKI in Österreich teil. So nahm die BP im Jahr 2023 an einer Demonstration am XXXX in XXXX teil. Im Jahr 2024 nahm die BP an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in XXXX teil. Im Jahr 2024 oder 2025 nahm die BP am „Tag der Märtyrer Kurdistans“ teil. Im Jahr 2025 nahm die BP am Neujahrsfest Newroz auf der XXXX in XXXX teil. Im Jahr 2025 nahm die BP bei einer Demonstration vor dem Parlament in XXXX für alle Teile Kurdistans teil. Im Jahr 2025 nahm die BP am Gründungstag der Republik XXXX teil. Vor ca. fünf oder sechs Monaten nahm die BP an einer Demonstration gegen das iranische Regime am XXXX in XXXX teil. Ferner nahm die BP mehrfach am „Tag der Fahne und der Peschmerga“ teil, zuletzt vor ca. einem Monat. Die BP suchte mehrfach die Gedenkstätte für die Kurdenmorde in XXXX auf. Die BP nimmt seit dem Jahr 2023 an Veranstaltungen der PDKI in Österreich teil. So nahm die BP im Jahr 2023 an einer Demonstration am römisch 40 in römisch 40 teil. Im Jahr 2024 nahm die BP an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in römisch 40 teil. Im Jahr 2024 oder 2025 nahm die BP am „Tag der Märtyrer Kurdistans“ teil. Im Jahr 2025 nahm die BP am Neujahrsfest Newroz auf der römisch 40 in römisch 40 teil. Im Jahr 2025 nahm die BP bei einer Demonstration vor dem Parlament in römisch 40 für alle Teile Kurdistans teil. Im Jahr 2025 nahm die BP am Gründungstag der Republik römisch 40 teil. Vor ca. fünf oder sechs Monaten nahm die BP an einer Demonstration gegen das iranische Regime am römisch 40 in römisch 40 teil. Ferner nahm die BP mehrfach am „Tag der Fahne und der Peschmerga“ teil, zuletzt vor ca. einem Monat. Die BP suchte mehrfach die Gedenkstätte für die Kurdenmorde in römisch 40 auf.

Die BP ist nicht Mitglied der PDKI. Sie befindet sich als Anwärter auf einer Mitgliedschaftsliste der Partei. Der BP kommt innerhalb der PDKI sowie bei den Veranstaltungen der Partei in Österreich keine hervorgehobene Stellung zu.

Die BP verfügt über Profile auf Instagram, Facebook und Telegram:

Der Profilname der BP auf Instagram lautet XXXX ; dieser wurde insgesamt bereits XXXX Mal geändert. Dieses Profil ist öffentlich. Es verfügt über XXXX Beiträge und XXXX Follower. Weiters sind unter „Highlights“ auch „Storys“ abrufbar, die teilweise einen politischen Konnex aufweisen.Der Profilname der BP auf Instagram lautet römisch 40 ; dieser wurde insgesamt bereits römisch 40 Mal geändert. Dieses Profil ist öffentlich. Es verfügt über römisch 40 Beiträge und römisch 40 Follower. Weiters sind unter „Highlights“ auch „Storys“ abrufbar, die teilweise einen politischen Konnex aufweisen.

Der Profilname der BP auf Facebook lautet XXXX . Das Profil ist öffentlich und verfügt über XXXX Freunde. Auf diesem Profil wurden XXXX Fotos gepostet, wobei bei einigen kein politischer Konnex zu erkennen ist. Darüber hinaus sind auf diesem Profil keine Beiträge abrufbar.Der Profilname der BP auf Facebook lautet römisch 40 . Das Profil ist öffentlich und verfügt über römisch 40 Freunde. Auf diesem Profil wurden römisch 40 Fotos gepostet, wobei bei einigen kein politischer Konnex zu erkennen ist. Darüber hinaus sind auf diesem Profil keine Beiträge abrufbar.

Der Profilname der BP auf Telegram lautet XXXX . Die BP postet dort unter dem Namen XXXX . Die Identität der BP ist auf Telegram nicht zu erkennen. Der Profilname der BP auf Telegram lautet römisch 40 . Die BP postet dort unter dem Namen römisch 40 . Die Identität der BP ist auf Telegram nicht zu erkennen.

Die BP trägt XXXX eine Tätowierung des Wortes XXXX in XXXX Schriftzeichen. Ferner befindet sich eine Tätowierung mit dem Inhalt XXXX auf der XXXX . Eine weitere Tätowierung – diese zeigt eine XXXX – befindet sich auf ihrem XXXX .Die BP trägt römisch 40 eine Tätowierung des Wortes römisch 40 in römisch 40 Schriftzeichen. Ferner befindet sich eine Tätowierung mit dem Inhalt römisch 40 auf der römisch 40 . Eine weitere Tätowierung – diese zeigt eine römisch 40 – befindet sich auf ihrem römisch 40 .

Die BP würde im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Betätigung für die PDKI in Österreich, ihrer politischen Online-Aktivitäten oder ihrer Tätowierungen aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden.

Sie hätte im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religion zu befürchten.

Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.

1.3. Länderfeststellungen:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung: 2025-07-17:

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-07-10 07:49

Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)

Die gegenständlichen Länderinformationen wurden kurz vor, während und in den ersten Tagen nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung zwischen Israel und Iran im Juni 2025 verfasst. Neue Entwicklungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, allerdings wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gegenwärtig zu vergleichsweise kurzfristigen Lageänderungen kommen kann (betrifft v. a. jene Themenbereiche, die von den Handlungen unterschiedlicher Ent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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