Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AlVG §14Spruch
,
W289 2304538-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß § 18 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden übrigen Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 13.10.2023 stellte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab dem 16.10.2023.
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert.Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über den Leistungsanspruch ab dem 16.10.2023 informiert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer über seinen Leistungsanspruch ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 informiert.
Mit Schreiben vom 18.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS betreffend die Mitteilung vom 12.07.2024 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Berechnung seiner aktuellen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld und begründete dies damit, dass er der Meinung sei, dass ihm 52 (anstatt 30) Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen hätten werden müssen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 AlVG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis XXXX 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 AlVG ab dem 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld für die Dauer von 22 Tagen gewährt werde. Insgesamt seien 22 Resttage an Fortbezug nach Arbeitslosenschulungsgeld, welches bis römisch 40 2024 befristet gewesen sei, gegeben. Der Beschwerdeführer habe anschließend vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 Arbeitslosengeld bezogen und würde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.08.2024 enden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009 gemäß § 15 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 2 AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Dauer des Bezuges durch das AMS unrichtig bemessen worden sei, da die „unbefristete Rahmenfristerstreckung“ für Selbständige vor 2009 gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, AlVG in den Jahren 2023 sowie 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Richtigerweise stehe ihm daher ein Anspruch von 52 Wochen zu, weshalb er auch nicht der Deckelung der Notstandshilfe unterliegen würde. Weiters habe er die Bemessung der Bezugsdauer für die Jahre 2006 und 2016 angefochten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006 gemäß § 19 AlVG fortbezogen. Vom XXXX 2007 bis XXXX 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 AlVG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen gemäß § 18 Abs. 2 lit. a und b AlVG nicht erfüllen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 (15 Tage) sowie vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 (57 Tage) habe er die Restbezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006 gemäß Paragraph 19, AlVG fortbezogen. Vom römisch 40 2007 bis römisch 40 2016 sei der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 vollversichert beschäftigt gewesen und habe vom 01.10.2023 bis 16.10.2023 Urlaubsersatzleistungen aus diesem Dienstverhältnis bezogen. Am 13.10.2023 habe er per eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da vor der Geltendmachung des Anspruches anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG in der Dauer von zumindest 156 Wochen vorgelegen seien, habe das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AlVG in der Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt werden können. Demnach habe der Beschwerdeführer vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) und vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) Arbeitslosengeld bezogen. Er würde jedoch in Ansehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rahmenfrist mangels einer gesetzlichen Grundlage die Voraussetzungen für die Bezugsdauer von 52 bzw. 39 Wochen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera a und b AlVG nicht erfüllen.
Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie gemäß „unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023) gemäß § 14 Abs. 4 AlVG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von XXXX Jahren nach dem GSVG ( XXXX 2007 bis XXXX 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 5 AlVG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach § 18 Abs. 2 lit. b AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 5 AlVG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 unzureichend berücksichtigt worden.Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht seine vollständigen Beitragszeiten berücksichtigt habe. Diese würden seinem Vorbingen zufolge 22,5 Jahre an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen seit dem 01.04.1989 sowie durchgängige 34,6 Jahre an Pflichtversicherungszeiten umfassen. Insbesondere seien die Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie gemäß „unbefristeter Rahmenfristerstreckung“ angerechnet hätten werden müssen. Darüber hinaus habe die Entscheidung der belangten Behörde weder die spezifischen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen des AlVG noch relevante OGH-Entscheidungen sowie die durch die AlVG-Novelle eingeführte Regelung zur „unbefristeten Rahmenfristerstreckung“ für selbständig Erwerbstätige, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Jänner 2009 aufgenommen hätten, ausreichend berücksichtigt. Es seien fünf Jahre in Beschäftigung nach dem ASVG (01.11.2018 bis 16.10.2023) gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG direkt anrechenbar, da es sich hierbei um arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb der letzten 15 Jahre handle. Die Pflichtversicherung von römisch 40 Jahren nach dem GSVG ( römisch 40 2007 bis römisch 40 2016) sei nach seiner Auffassung durch die unbefristete Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AlVG für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor 01. Jänner 2009 begonnen hätten, indirekt anrechenbar. Diese Regelung hebe die Begrenzung der 15-Jahre-Rückrechnung für diese Zeiten auf. Die Bezugsdauer von 52 Wochen sei nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG für Personen über 50 Jahre vorgesehen, wenn 468 Wochen (neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 15 Jahren nachgewiesen würden. Er habe 17,5 Jahre anrechenbare Zeiten, womit ihm seiner Ansicht nach insgesamt eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zustünden. Die vollständige und korrekte Anrechnung aller Pflichtversicherungszeiten sowie die Anwendung der „unbefristeten Rahmenfrist“ seien laut dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AlVG und der Übergangsregelung der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, unzureichend berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und war vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und war vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer gemäß § 19 AlVG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006. Sodann bezog er Notstandshilfe vom 13.09.2016 bis zum 31.10.2018.Der Beschwerdeführer stand vom 10.10.2006 bis zum 23.12.2006 (75 Tage) sowie vom 27.12.2006 bis zum 27.02.2007 (63 Tage) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 01.07.2016 bis zum 15.07.2016 und vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016 bezog der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AlVG die Restbezugsdauer von 72 Tagen des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2006. Sodann bezog er Notstandshilfe vom 13.09.2016 bis zum 31.10.2018.
Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis zum 16.10.2023 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung.Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.11.2018 bis zum 30.09.2023 beim Dienstgeber römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.10.2023 bis zum 16.10.2023 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung.
Am 13.10.2023 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 16.10.2023 per eAMS-Konto den nunmehr einschlägigen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 16.10.2023 ruhte der Anspruch noch wegen der Urlaubsersatzleistung.
Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 sowie vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 hingegen erhielt der Beschwerdeführer „Arbeitslosengeld - Schulung“, weshalb sich die Bezugsdauer gem. § 18 Abs. 4 AlVG um diese Dauer verlängerte. Vom XXXX 2024 bis zum XXXX 2024 ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG.Aufgrund seiner neuen Anwartschaft wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für 210 Tage (30 Wochen) zuerkannt und vom 17.10.2023 bis zum 21.04.2024 (188 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 sowie vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 hingegen erhielt der Beschwerdeführer „Arbeitslosengeld - Schulung“, weshalb sich die Bezugsdauer gem. Paragraph 18, Absatz 4, AlVG um diese Dauer verlängerte. Vom römisch 40 2024 bis zum römisch 40 2024 ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld aufgrund eines Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG.
Mit Mitteilung vom 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er von 12.07.2024 bis 02.08.2024 (noch) Arbeitslosengeld aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 6.265,00 iHv tgl. € 72,01 erhalte. Am 18.07.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024.
Vom 12.07.2024 bis zum 02.08.2024 (22 Tage) wurde dem Beschwerdeführer das (verbleibende) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 72,01 täglich ausbezahlt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2013 (die letzten 10 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist:
01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage
01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage
Summe 1810 Tage
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum 15.10.2023 bis 15.10.2008 betrachtet (die letzten 15 Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) nur jene arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten) aufweist:
01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei XXXX 1795 Tage01.11.2018 bis 30.09.2023 Angestellter bei römisch 40 1795 Tage
01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung XXXX 15 Tage01.10.2023 bis 15.10.2023 Urlaubsersatzleistung römisch 40 15 Tage
Summe 1810 Tage
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX 2007 bis zum XXXX 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 2007 bis zum römisch 40 2016 selbständig erwerbstätig war. Er hat in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherung optiert. Für diese Zeiten wurden seitens des Beschwerdeführers keine Arbeitslosenentgeltsbeiträge entrichtet. Er war während dieses Zeitraums nicht gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen.
Für einen längeren Arbeitslosengeldbezug von 39 bzw. 52 Wochen reichen die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Akt des AMS befindlichen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der „Arbeitslosengeld – Schulung“ und dem Ruhen des Anspruches aufgrund der Urlaubsersatzleistung sowie eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum beantragten Feststellungsbescheid stützt sich auf das im Akt einliegende Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS, worin er die Ausstellung eines Bescheides über den Leistungsanspruch betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.07.2024 begehrte.
Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen (oder sonstigen anwartschaftsbegründenden Zeiten) sowie zu den Zeiten als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger stützen sich auf den unbedenklichen im Akt einliegenden Datenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter § 5 GSVG zu subsumieren wären.Die Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers für die Zeiträume seiner gewerblichen Tätigkeit keine Arbeitslosenentgeltbeiträge entrichtet wurden bzw. er in diesem Zeitraum nicht in die Arbeitslosenversicherung eingetreten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie daraus, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet (und auch nicht nachgewiesen) wurde, entsprechende Beiträge entrichtet bzw. einen derartigen Antrag gestellt zu haben. In seinem Vorlageantrag bestätigte er zudem selbst, dass die Anteile seiner „Pflichtversicherungszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Zeitraum von 2007 bis 2016 nicht berücksichtigt worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nicht gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war, stützt sich auf den Versicherungsauszug und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, entsprechende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die allenfalls unter Paragraph 5, GSVG zu subsumieren wären.
Im Hinblick auf die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Bezugsdauer von 52 Wochen vorlägen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgeric