Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W272 2267196-4/3E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. XXXX , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl XXXX ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl XXXX ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG im Dezember 2010 bzw. Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl römisch 40 ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl römisch 40 ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG im Dezember 2010 bzw. Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.
2. Der BF reiste in weiterer Folge bis 2021 mehrmals mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation.
3. Nach erneuter Einreise und Verbleib in Österreich stellte der BF am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz den er im Verwaltungsverfahren zusammengefasst damit begründete, dass er wegen der Erstellung eines Reisepasses in seinen Heimatort nach Russland zurückgereist sei und vom russischen Geheimdienst zu Befragungen mitgenommen worden sei, aber wieder freigelassen worden sei. Danach sei er in Grosny vom tschetschenischen Geheimdienst geholt und mitgeteilt worden, dass er als Informant für den tschetschenischen Geheimdienst in Österreich arbeiten und die Tschetschenen überwachen solle, was er aber nicht wolle. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie ihn an die Front in die Ukraine schicken oder töten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesamt wertete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und spreche auch der Umstand, dass der BF erst ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe gegen eine asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Befürchtung des BF zum Wehrdienst eingezogen zu werden verwies das Bundesamt darauf, dass die Verweigerung des Militärdienstes kein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK darstelle. Zudem habe der BF bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesamt wertete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und spreche auch der Umstand, dass der BF erst ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe gegen eine asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Befürchtung des BF zum Wehrdienst eingezogen zu werden verwies das Bundesamt darauf, dass die Verweigerung des Militärdienstes kein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK darstelle. Zudem habe der BF bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts, welche mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27.03.2023, XXXX (schriftliche Ausfertigung vom 13.04.2023, XXXX ), vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde und bestätigte damit die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie die erlassene Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid. Der BF beantragte in Folge fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Darin wird zusammengefasst dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen sei sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er habe weder den Wehrdienst abgeleistet noch jemals einen Einberufungsbefehl hierzu erhalten. Der BF könne sich wiederum in Tschetschenien niederlassen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts, welche mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27.03.2023, römisch 40 (schriftliche Ausfertigung vom 13.04.2023, römisch 40 ), vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde und bestätigte damit die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie die erlassene Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid. Der BF beantragte in Folge fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Darin wird zusammengefasst dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen sei sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er habe weder den Wehrdienst abgeleistet noch jemals einen Einberufungsbefehl hierzu erhalten. Der BF könne sich wiederum in Tschetschenien niederlassen.
Antrag auf Wiederaufnahme:
6. Am 11.05.2023 stellte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 abgeschlossenen Asylverfahrens und legte Dokumente in russischer Sprache vor. Begründend wurde vorgebracht, dass der Bruder des BF in Tschetschenien gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Österreich dem BF am 01.05.2023 ungeöffnet einen Einberufungsbefehl übergeben habe. Aufgrund der Situation in Russland sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr umgehend in den Krieg in die Ukraine geschickt werde und sofort festgenommen werden würde. Aufgrund des Einberufungsbefehls müsse die Situation neuerlich beurteilt werden.
Die russischen Dokumente samt Briefumschlag legte der BF mit Eingabe vom 06.07.2023 auch in Original vor.
7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, in welcher der BF zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2023, XXXX den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, in welcher der BF zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2023, römisch 40 den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet eingebracht zurück.
Folgeantrag auf internationalen Schutz:
10. Der BF verblieb im Bundesgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher er zusammengefasst in der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt mit seinen alten noch aufrechten Fluchtgründe und den Erhalt eines Einberufungsbefehls für den Krieg in der Ukraine begründete. Der BF befürchte bei einer Rückkehr im Krieg kämpfen zu müssen.
Dem BF wurde eine Frist bis zum 17.05.2024 eingeräumt den Einberufungsbefehl vorzulegen.
Per Mail übermittelte der Rechtsberater des BF am 13.05.2024 der belangten Behörde ein Foto des Einberufungsbefehls und informierte darüber, dass bereits Kontakt mit der zuständigen Gerichtsabteilung im Bundesverwaltungsgericht für die Übermittlung des Originaldokuments bestehe.
11. In Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF vom 09.04.2024 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).11. In Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF vom 09.04.2024 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass das erste Asylverfahren am 13.04.2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf einem nicht glaubhaften Vorbringen berufe. Es liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor und das Vorbringen des BF zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz enthalte keinen glaubhaften Kern. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass auf der Fotografie des Einberufungsbefehls zwei Daten – 30.03.2023 und 24.03.2023 – ersichtlich seien. Eine Vorlage dieser Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht sei also im klaren Widerspruch zu den Angaben und daher faktisch ausgeschlossen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang, weil ohne das vorgelegte Foto eines Einberufungsbefehls samt Kuvert näher zu überprüfen, der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesamtes zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht deshalb nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes habe der BF im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens relevante und entscheidende Sachverhaltsveränderungen seit rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahren dartun können.
13. In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, XXXX der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.13. In Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, römisch 40 der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.
Gegenständliches Verfahren:
14. Am 05.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Dabei gab der BF zum vorgelegten Einberufungsbefehl in Original an, dass ihm dieser an der Adresse seines Vaters in der Russischen Föderation per Post zugestellt worden sei und mit Hilfe seiner Schwägerin und Bruder nach Österreich gekommen sei. Er sei zur Stellung vorgeladen worden und man werde gezwungen einen Vertrag zu unterzeichnen und in die Ukraine zu reisen. Sein Bruder XXXX , sei derzeit in Deutschland und werde von Russland gesucht bzw. als Staatsfeind angesehen, weil er als Soldat in der Ukraine desertiert sei. Der Vater des BF sei in Tschetschenien aufhältig und von der Polizei ca. 2- bis 3-mal mitgenommen und nach dem BF befragt worden. Der BF sei in seinem Heimatland in Gefahr, weil er in die Ukraine geschickt und dort getötet werde. Er habe Alpträume und begonnen zu rauchen. Er habe seinen Wehrdienst damals nicht abgeleistet, weil er nicht einberufen worden sei, aber habe einen Stempel, dass er wehrtauglich sei, bekommen. Es sei egal, ob man militärische Kenntnisse habe, man bekomme eine kurze Wehrdienstausbildung und werde dann in die Ukraine geschickt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF direkt am Flughafen vom FSB festgenommen und in die Ukraine geschickt zu werden.14. Am 05.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Dabei gab der BF zum vorgelegten Einberufungsbefehl in Original an, dass ihm dieser an der Adresse seines Vaters in der Russischen Föderation per Post zugestellt worden sei und mit Hilfe seiner Schwägerin und Bruder nach Österreich gekommen sei. Er sei zur Stellung vorgeladen worden und man werde gezwungen einen Vertrag zu unterzeichnen und in die Ukraine zu reisen. Sein Bruder römisch 40 , sei derzeit in Deutschland und werde von Russland gesucht bzw. als Staatsfeind angesehen, weil er als Soldat in der Ukraine desertiert sei. Der Vater des BF sei in Tschetschenien aufhältig und von der Polizei ca. 2- bis 3-mal mitgenommen und nach dem BF befragt worden. Der BF sei in seinem Heimatland in Gefahr, weil er in die Ukraine geschickt und dort getötet werde. Er habe Alpträume und begonnen zu rauchen. Er habe seinen Wehrdienst damals nicht abgeleistet, weil er nicht einberufen worden sei, aber habe einen Stempel, dass er wehrtauglich sei, bekommen. Es sei egal, ob man militärische Kenntnisse habe, man bekomme eine kurze Wehrdienstausbildung und werde dann in die Ukraine geschickt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF direkt am Flughafen vom FSB festgenommen und in die Ukraine geschickt zu werden.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme sowie im Anschluss per Mail vom 12.08.2025 einen Einberufungsbefehl inklusive Kuvert, Reisepass, Passkopien (Inlands- und Auslandsreisepass), Übersetzungen und Unterlagen aus Deutschland betreffend seinen Bruder, vor.
15. Mit Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.).15. Mit Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.).
Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde, nicht habe festgestellt werden. Zudem seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Bezüglich einer eventuellen Einziehung zum Militärdienst führte das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, eingezogen werde. Der BF habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an der Einziehung des BF haben würde. Die vorgelegte Ladung sei von einer Art und Beschaffenheit, dass diese leicht selbst herzustellen wäre, wie auch den Länderinformationen zu entnehmen sei. Daher komme auch diesem Dokument aus Sicht des Bundesamtes keine Glaubwürdigkeit zu.Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde, nicht habe festgestellt werden. Zudem seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Bezüglich einer eventuellen Einziehung zum Militärdienst führte das Bundesamt aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, eingezogen werde. Der BF habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen, daher sei nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an der Einziehung des BF haben würde. Die vorgelegte Ladung sei von einer Art und Beschaffenheit, dass diese leicht selbst herzustellen wäre, wie auch den Länderinformationen zu entnehmen sei. Daher komme auch diesem Dokument aus Sicht des Bundesamtes keine Glaubwürdigkeit zu.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesamt damit, dass gegen den BF bereits vor Stellung dieses Asylantrages eine Rückkehrentscheidung bestanden habe und für die belangte Behörde fest stehe, dass bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.01.2026 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängel und Ergänzungsbedürftigkeit vollinhaltlich bekämpft. Es wurde moniert, dass das Bundesamt in seiner Entscheidung grundlegend die Beweislastverteilung im Asylverfahren verkenne. Die pauschale Ablehnung der Glaubwürdigkeit des BF erfolge ohne ausreichende Würdigung der vorgebrachten Tatsachen und der objektiven Länderfeststellungen. Das Bundesamt stütze seine Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Wehrdienstverweigerung grundsätzlich keinen Asylgrund darstelle. Die Behörde übersehe, dass nicht die abstrakte Wehrpflicht als solche den Fluchtgrund bildet, sondern die konkrete Gefahr der Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit der realen Gefahr der Tötung oder schweren Verletzung. Die Befürchtung des BF, an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine teilnehmen zu müssen, sei jedenfalls berechtigt. Der Beschwerdeführer sei bei der Stellungskommission als tauglich eingestuft worden und habe einen Wehrpass erhalten. Damit sei er im russischen Wehrsystem registriert und einer unmittelbaren Einziehung zum Militärdienst ausgesetzt. Die Tatsache, dass ihm bereits ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, belege die konkrete und aktuelle Gefahr der Einberufung. Darüber hinaus stelle die Desertion des Bruders für den BF einen erheblichen Gefährdungsfaktor dar, weil insbesondere in Tschetschenien die Sippenhaftung eine gängige Praxis sei. Es ergebe sich für den BF bei Rückkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit der zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst, einer strafrechtlichen Verfolgung bei Verweigerung, möglicher Misshandlung durch staatliche Stellen sowie rassistisch motivierter Diskriminierung und Repression. Diese individuelle Gefährdung sei konkret, glaubhaft und in den aktuellen Länderinformationen umfassend belegt.
Schließlich habe das Bundesamt die Echtheit des vorgelegten Einberufungsbefehls, ohne eine konkrete Prüfung vorzunehmen, angezweifelt. Das Bundesamt habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es sich nicht ausreichend mit der aktuellen Rekrutierungspraxis in der Russischen Föderation und insbesondere der familiären Situation auseinandergesetzt habe.
17. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und hat Grundkenntnisse in Deutsch. Seine Identität steht fest.
Er ist ledig und kinderlos.
Der BF ist am XXXX im Rayon Shali in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte bis auf einen knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich von März 2009 bis Jänner 2011, wo er bereits einen Asylantrag sowie weitere Folgeanträge stellte, welche alle negativ entschieden wurde, bis zu seiner erneuten Ausreise im August 2021 hauptsächlich in der Russischen Föderation, zuletzt im Dorf XXXX im Eigentumshaus seines Vaters, wobei er immer wieder ca. 10 Mal mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation reiste.Der BF ist am römisch 40 im Rayon Shali in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte bis auf einen knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich von März 2009 bis Jänner 2011, wo er bereits einen Asylantrag sowie weitere Folgeanträge stellte, welche alle negativ entschieden wurde, bis zu seiner erneuten Ausreise im August 2021 hauptsächlich in der Russischen Föderation, zuletzt im Dorf römisch 40 im Eigentumshaus seines Vaters, wobei er immer wieder ca. 10 Mal mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation reiste.
Am 31.05.2022 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, nach Angaben des BF im August 2021, in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag, welcher auch in zweiter Instanz mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 und schriftlicher Ausfertigung vom 13.04.2023, Zl. XXXX , negativ entschieden wurde.Am 31.05.2022 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, nach Angaben des BF im August 2021, in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag, welcher auch in zweiter Instanz mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 und schriftlicher Ausfertigung vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 , negativ entschieden wurde.
Der BF stellte kurz darauf am 11.05.2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 abgeschlossenen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 den Antrag auf Wiederaufnahme mit Beschluss vom 22.08.2023, XXXX , als verspätet zurück.Der BF stellte kurz darauf am 11.05.2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 abgeschlossenen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 den Antrag auf Wiederaufnahme mit Beschluss vom 22.08.2023, römisch 40 , als verspätet zurück.
Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und nach Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin über Monate rechtswidrig im Bundesgebiet und brachte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 25.03.2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, XXXX statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und nach Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin über Monate rechtswidrig im Bundesgebiet und brachte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 25.03.2025 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2025, römisch 40 statt und behob den angefochtenen Bescheid und das Asylverfahren war damit zugelassen.
Mit gegenständlichen Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) und erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.01.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit gegenständlichen Bescheid vom 09.12.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI-VII.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.01.2026 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft des BF sowie letzter Aufenthalt in der Russischen Föderation gründen auf den gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben des BF (Seite 5-6 des EV-Protokolls vom 05.08.2025) und aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025, XXXX , im vorangegangenen Asylverfahren sowie den damit in Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft des BF sowie letzter Aufenthalt in der Russischen Föderation gründen auf den gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben des BF (Seite 5-6 des EV-Protokolls vom 05.08.2025) und aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025, römisch 40 , im vorangegangenen Asylverfahren sowie den damit in Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz.
Die Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher – seine Identität belegenden – Personendokumente (Inlandsreisepass sowie Auslandsreisepass) fest und steht dies auch mit den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid in Einklang.
Auch die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren (Seite 1 des EV-Protokolls vom 05.08.2025), den erfolgten Einvernahmen in Russisch und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025 im Vorverfahren.
Ebenso ergaben sich die vergangenen Reisen zwischen der Russischen Föderation und Österreich sowie der Familienstand des BF aus den unbedenklichen Angaben im behördlichen Verfahren und den Feststellungen im Vorverfahren (Seite 6 des EV-Protokolls vom 05.08.2025).
Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang, den Vorverfahren und dem gegenständlichen Antrag sowie dem durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, aus dem angefochtenen Bescheid, aus einem Fremdenregisterauszug sowie aus einem ZMR-Auszug, wonach der BF seit 23.06.2022 durchgängig in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen aktuellen Angaben vor dem Bundesamt gesund zu sein (Seite 3 des EV-Protokolls vom 05.08.2025).
Das Beschwerdevorbringen steht den getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufschiebende Wirkung:
Behebung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Behebung von Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,).
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerst