Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W241 2315820-1/7E
W241 2315907-1/11E
W241 2315820-2/3E
W241 2315907-2/4E
W241 2315820-3/2E
W241 2315907-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von 1.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX ., 2.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX , beide Staatsangehörigkeit Iran, über deren Anträge auf internationalen Schutz vom 11.01.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 ., 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Iran, über deren Anträge auf internationalen Schutz vom 11.01.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX 2.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zahlen 1381912902/240059885 (ad 1.), 1381909809/240059538 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zahlen 1381912902/240059885 (ad 1.), 1381909809/240059538 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:
A)
Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zahlen 1381912902/240059885 (ad 1.), 1381909809/240059538 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zahlen 1381912902/240059885 (ad 1.), 1381909809/240059538 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang: