TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 W231 2316583-1

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2316583-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 03.12.2024 gab der BF an, er sei in Konar geboren und ledig. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche auch mittelmäßig Dari und Urdu sowie schlechtes Englisch. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er habe eine Berufsausbildung als Gerätetechniker und zuletzt als Händler in diesem Beruf gearbeitet. Seine Familie, konkret seine Eltern, seine drei Brüder sowie seine vier Schwestern würden weiterhin in Afghanistan leben. Er habe in Jalalabad in der Provinz Nangarhar gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und in der Polizeiakademie weibliche und männliche Polizisten unterrichtet habe. Etwa eine Woche nach dem Sturz der Regierung sei sein Vater verschollen. Sein Bruder wechsle seitdem ständig den Wohnsitz. Der BF sei zwei Mal von den Taliban abgeführt und verhört worden. Etwa einen Monat vor der Flucht hätten die Taliban ihn eine Woche lang festgehalten. Mit Hilfe von Bürgen sei er vorübergehend aus der Haft entlassen worden. Er habe flüchten müssen, weil die Taliban sich sonst an ihm gerächt hätten. Die Taliban hätten gewusst, dass sein Vater als Polizist andere Polizisten ausgebildet habe und hätten sie den Aufenthaltsort des Vaters wissen wollen. Der BF befürchte, von den Taliban getötet zu werden und habe er unmenschliche Behandlung erlebt.

Die afghanische ID-Karte des BF wurde von der österreichischen Polizei sichergestellt.

I.2. Anlässlich der am 13.06.2025 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, keinen Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder zu haben. Seine Mutter und seine Schwestern würden noch in Afghanistan leben; mit seiner Mutter habe er Kontakt. Seine Familie würde versteckt beim Onkel ms. leben. Zu seiner Arbeit in Afghanistan gab der BF an, dass er 6 Jahre lang ein eigenes Handygeschäft gehabt habe und ihn die Taliban immer gestört hätten. Zudem führte er aus, er sei der bewaffnete Bodyguard seines Vaters gewesen, als dieser bei der Regierung gearbeitet habe und sei er deshalb von den Taliban bedroht worden. römisch eins.2. Anlässlich der am 13.06.2025 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, keinen Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder zu haben. Seine Mutter und seine Schwestern würden noch in Afghanistan leben; mit seiner Mutter habe er Kontakt. Seine Familie würde versteckt beim Onkel ms. leben. Zu seiner Arbeit in Afghanistan gab der BF an, dass er 6 Jahre lang ein eigenes Handygeschäft gehabt habe und ihn die Taliban immer gestört hätten. Zudem führte er aus, er sei der bewaffnete Bodyguard seines Vaters gewesen, als dieser bei der Regierung gearbeitet habe und sei er deshalb von den Taliban bedroht worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Vater in der Polizeiakademie als Lehrer gearbeitet habe und sie deshalb Drohungen der Taliban erhalten hätten. Sein Vater sei nach Kabul geflohen; auch sein Bruder sei geflohen. Der BF habe in seinem eigenen Geschäft gearbeitet und sei dort mehrmals von den Taliban bedroht worden. Diese hätten ihm unterstellt „schlechte Sachen“ in der Gesellschaft zu verbreiten. Die Taliban hätten den BF auch festgenommen, ihn geschlagen und nach seinem Vater und Bruder gefragt. Als der BF ein weiteres Mal von den Taliban festgenommen worden sei, habe ihn sein Onkel herausgekauft. Danach habe der BF beschlossen sein Geschäft zu verkaufen und zu fliehen.

Der BF legte in der Einvernahme eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, eine elektronische Tazkira sowie diverse Fotos und Zeugnisse des Vaters in Kopie vor.

I.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF, wonach er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der früheren Regierung Probleme mit den Taliban bekommen habe, als nicht glaubhaft gewertet werden. Seine Aussagen und die vorgelegten Beweismittel würden nicht ausreichen, um die behaupteten Verfolgungsgründe hinreichend zu belegen. Der BF habe sich in Widersprüche verstrickt und seien seine Angaben auch nicht plausibel. Weiters habe der BF bis 2024 in Afghanistan gelebt und dies mit dem Fortbestand seines Geschäftes begründet, was ebenso der Aussage widerspreche, dass er aufgrund von Bedrohungen und Übergriffen durch die Taliban flüchten habe müssen. Ebenso sei die Behauptung, die Taliban hätten ihn aufgrund der Verbreitung unpassender Dateien im Internet bedroht, nicht glaubhaft. Seine Darstellungen rund um die Festnahmen der Taliban seien ebenso widersprüchlich und sei eine derartige Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders zweifelhaft und unlogisch seien auch die Angaben, dass der Vater in einer gefährlichen Situation in die als unsicher geltende Stadt Kabul flüchtet bzw. der Bruder den Vater suchen habe wollen und nicht zurückgekehrt sei. Ebenso falle auf, dass bei den angeblichen Besuchen der Taliban die Bedrohten zufälligerweise nicht anzutreffen gewesen seien und erwecke dies den Eindruck, dass die Angaben nicht auf realen Ereignissen beruhen. Insgesamt hätten sich daher zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Flucht- und Verfolgungsgeschichte begründen würden und hätten sich aus dem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass es eine konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte. Schließlich habe sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert; dem BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Mindestversorgung zur Verfügung stehen, die eine Rückkehr zumutbar mache.

I.4. Am 26.06.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF am 10.06.2025 das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ angemeldet habe. römisch eins.4. Am 26.06.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF am 10.06.2025 das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ angemeldet habe.

I.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die in der Heimat vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte aufgrund von Verfolgungshandlungen nicht zur Verfügung stehen würden. Weiters wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Taliban den BF festgenommen und in das Taliban-Hauptquartier in Nangarhar gebracht hätten, wo man ihn schwer gefoltert habe. Er sei nach dem Aufenthaltsort und den Waffen des Vaters befragt worden und habe er mitgeteilt, dass er nichts darüber wisse, es sei ihm aber nicht geglaubt worden. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde Parteivorbringen und die relevante Berichtslage ignoriert habe; zudem habe es Erhebungs- und Feststellungsmängel gegeben und sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Das BFA habe die Sachlage verkannt, der Bescheid habe Begründungsmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA habe ein oberflächliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die vertiefte Befragung des BF unterlassen. Weiterführende verifizierende Ermittlungstätigkeiten seien unterblieben, das Parteivorbringen in dem hinsichtlich der Asylrelevanz entscheidenden Punkt sei ignoriert worden und der entscheidende Sachverhalt nicht festgestellt worden. Auch die konkrete Berichtslage im Herkunftsstaat sei nicht hinreichend geprüft worden. Auch mit den vorgelegten Beweismitteln habe sich das BFA nicht auseinandergesetzt. Familienangehörige, die den BF nach einer Rückkehr unterstützend aufnehmen könnten, gebe es in Afghanistan nicht mehr. Weiters sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr aufgrund der bestehenden Verfolgungssituation wegen vermeintlicher Gegnerschaft zum Taliban-Regime keinen Zugang zu Familienbesitz (wie Haus, Ländereien, Geschäft) habe. In Anbetracht der Verfolgungssituation würden auch Schulbildung und Geschäftstätigkeit hinsichtlich Existenzfähigkeit des BF keine Relevanz entfalten. Vielmehr bestehe für den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer ausweglosen Notlage und unmenschlicher Behandlung bzw. Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die in der Heimat vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte aufgrund von Verfolgungshandlungen nicht zur Verfügung stehen würden. Weiters wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Taliban den BF festgenommen und in das Taliban-Hauptquartier in Nangarhar gebracht hätten, wo man ihn schwer gefoltert habe. Er sei nach dem Aufenthaltsort und den Waffen des Vaters befragt worden und habe er mitgeteilt, dass er nichts darüber wisse, es sei ihm aber nicht geglaubt worden. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde Parteivorbringen und die relevante Berichtslage ignoriert habe; zudem habe es Erhebungs- und Feststellungsmängel gegeben und sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Das BFA habe die Sachlage verkannt, der Bescheid habe Begründungsmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA habe ein oberflächliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die vertiefte Befragung des BF unterlassen. Weiterführende verifizierende Ermittlungstätigkeiten seien unterblieben, das Parteivorbringen in dem hinsichtlich der Asylrelevanz entscheidenden Punkt sei ignoriert worden und der entscheidende Sachverhalt nicht festgestellt worden. Auch die konkrete Berichtslage im Herkunftsstaat sei nicht hinreichend geprüft worden. Auch mit den vorgelegten Beweismitteln habe sich das BFA nicht auseinandergesetzt. Familienangehörige, die den BF nach einer Rückkehr unterstützend aufnehmen könnten, gebe es in Afghanistan nicht mehr. Weiters sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr aufgrund der bestehenden Verfolgungssituation wegen vermeintlicher Gegnerschaft zum Taliban-Regime keinen Zugang zu Familienbesitz (wie Haus, Ländereien, Geschäft) habe. In Anbetracht der Verfolgungssituation würden auch Schulbildung und Geschäftstätigkeit hinsichtlich Existenzfähigkeit des BF keine Relevanz entfalten. Vielmehr bestehe für den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer ausweglosen Notlage und unmenschlicher Behandlung bzw. Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.6. Mit Schreiben vom 22.10.2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 12, 30.01.2025). Es wird zunächst auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hingewiesen und ausgeführt, dass die darin garantierten Rechte in Afghanistan nicht beachtet werden würden. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Auch sei es dem BF praktisch unmöglich gewesen, Originaldokumente betreffend die Karriere seines Vaters in der afghanischen Polizei vorzulegen, da ein Schmuggel derartiger Dokumente mit einer erheblichen Gefährdung des BF, allenfalls jener Personen, die das Dokument weitergeben, verbunden gewesen wäre. Wegen der kurzen Anwesenheitsdauer in Österreich sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, alle Kriterien einer außerordentlichen Integration zu erfüllen. Dennoch habe er beachtliche Fortschritte gemacht und sei selbsterhaltungsfähig. Es bestehe daher kein Zweifel, dass er seinen positiven Weg fortsetzen werde. Dem Schreiben wurde ein Zeitungsartikel betreffend die 1. Abschiebung nach Afghanistan sowie eine Auflistung der Menschenrechte beigefügt. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 22.10.2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 12, 30.01.2025). Es wird zunächst auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hingewiesen und ausgeführt, dass die darin garantierten Rechte in Afghanistan nicht beachtet werden würden. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Auch sei es dem BF praktisch unmöglich gewesen, Originaldokumente betreffend die Karriere seines Vaters in der afghanischen Polizei vorzulegen, da ein Schmuggel derartiger Dokumente mit einer erheblichen Gefährdung des BF, allenfalls jener Personen, die das Dokument weitergeben, verbunden gewesen wäre. Wegen der kurzen Anwesenheitsdauer in Österreich sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, alle Kriterien einer außerordentlichen Integration zu erfüllen. Dennoch habe er beachtliche Fortschritte gemacht und sei selbsterhaltungsfähig. Es bestehe daher kein Zweifel, dass er seinen positiven Weg fortsetzen werde. Dem Schreiben wurde ein Zeitungsartikel betreffend die 1. Abschiebung nach Afghanistan sowie eine Auflistung der Menschenrechte beigefügt.

I.7. Am 21.10.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF diverse Dokumente, Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos betreffend die Aktivitäten und Arbeit seines Vaters vor. Weiters brachte der BF diverse Integrationsunterlagen in Vorlage. römisch eins.7. Am 21.10.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF diverse Dokumente, Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos betreffend die Aktivitäten und Arbeit seines Vaters vor. Weiters brachte der BF diverse Integrationsunterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari und Urdu sowie schlechtes Englisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF hat in Afghanistan in Jalalabad, in der Provinz Nangarhar, gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er hat dort 12 Jahre lange die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Gerätetechniker absolviert. Er hat selbstständig einen Shop für Handyreparaturen betrieben.

Der BF ist ledig und kinderlos. In Afghanistan leben nach wie vor noch mehrere Verwandte des BF. Eine erwachsene Schwester des BF lebt mit ihrem Ehemann in der Provinz Nangarhar (in einem Stadtteil von Jalalabad). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass auch die Mutter des BF mit den beiden minderjährigen Brüdern sowie der minderjährigen Schwester nach wie in der Provinz Nangarhar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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