TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 W124 2301213-1

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 2301213-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in dem Lokal XXXX betreten und gemäß § 40 Abs 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, da er sich nicht legitimieren konnten und sämtliche EKIS-Abfragen negativ verliefen. Am selben Tag erfolgte eine Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“), um den Sachverhalt abzuklären und weitere Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei aus politischen Gründen aus Indien geflohen. Er werde in Indien verfolgt. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen dieser Einvernahme am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in dem Lokal römisch 40 betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, da er sich nicht legitimieren konnten und sämtliche EKIS-Abfragen negativ verliefen. Am selben Tag erfolgte eine Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“), um den Sachverhalt abzuklären und weitere Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei aus politischen Gründen aus Indien geflohen. Er werde in Indien verfolgt. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen dieser Einvernahme am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Anhänger der politischen Partei Akali-Maan Singh sei und von Anhängern der Gegenpartei verfolgt werde. Daher fürchte er um sein Leben.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, er habe als Unterstützer der Partei Akali-Maan-Singh Plakate aufgehängt und sei dabei im XXXX von Anhängern der gegnerischen Partei geschlagen worden. Er sei dabei schwer verletzt worden. Die Polizei habe ihm keinen Schutz gewährt. Zudem sei er bedroht worden und jemand habe auf sein Haus geschossen. 2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, er habe als Unterstützer der Partei Akali-Maan-Singh Plakate aufgehängt und sei dabei im römisch 40 von Anhängern der gegnerischen Partei geschlagen worden. Er sei dabei schwer verletzt worden. Die Polizei habe ihm keinen Schutz gewährt. Zudem sei er bedroht worden und jemand habe auf sein Haus geschossen.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert habe. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er von einer gegnerischen Partei verfolgt und bedroht worden sei, habe in der Einvernahme vom XXXX aber trotz wiederholter Aufforderung keine detaillierten Angaben zu dem Angriff machen können. Insbesondere habe konnte er nicht darlegen können, wer ihn angegriffen habe. Zudem reiste er erst im XXXX legal aus Indien aus. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesamt keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert habe. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er von einer gegnerischen Partei verfolgt und bedroht worden sei, habe in der Einvernahme vom römisch 40 aber trotz wiederholter Aufforderung keine detaillierten Angaben zu dem Angriff machen können. Insbesondere habe konnte er nicht darlegen können, wer ihn angegriffen habe. Zudem reiste er erst im römisch 40 legal aus Indien aus.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr drohe in seinen Rechten iSd. Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Er vermochte keine Bedrohung glaubhaft zu machen und sei gesund, arbeitsfähig und beherrsche die gängige Amtssprache. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige in Indien. Es sei daher davon auszugehen, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung somit gewährleistet sei. Es stehe ihm weiters frei, Unterstützung des Staates und NGOs in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Dem Ermittlungsergebnis nach hätten sich keine Gründe ergeben, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat zu leben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr drohe in seinen Rechten iSd. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Er vermochte keine Bedrohung glaubhaft zu machen und sei gesund, arbeitsfähig und beherrsche die gängige Amtssprache. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Familienangehörige in Indien. Es sei daher davon auszugehen, dass ihn diese im Fall einer Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung somit gewährleistet sei. Es stehe ihm weiters frei, Unterstützung des Staates und NGOs in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Dem Ermittlungsergebnis nach hätten sich keine Gründe ergeben, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat zu leben.

In Österreich sei der Beschwerdeführer niemals rechtmäßig niedergelassen gewesen und habe lediglich ein auf dem Asylgesetz basierenden Aufenthaltsrecht verfügt. Er habe keine Bestätigung eines Deutschkurses vorgelegt. Es bestehe offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es sei nicht dargelegt worden, dass im Falle des Beschwerdeführers besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen.

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung angefochten.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung angefochten.

Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und würden sich die Länderberichte nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren und sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei als Unterstützer der Partei Shiromani Akali Dal für die Loslösung des Bundesstaates Punjab eingetreten und habe sich für die Freilassung aller inhaftierter „Khalistani“ eingesetzt. Bei einer vollständigen Auswertung aller Informationen würde sich ergeben, dass die indische Regierung wieder verstärkt gegen die Khalistan-Bewegung und ihre Unterstützer vorgehe. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.

5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

6. Am XXXX langte eine Beweismittelvorlage im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung beim BVwG ein, im Zuge derer eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei „Shiromani Akali Dal Amritsar“ und eine ärztliche Bestätigung City Hospital Amritsar vorgelegt wurde. 6. Am römisch 40 langte eine Beweismittelvorlage im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung beim BVwG ein, im Zuge derer eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei „Shiromani Akali Dal Amritsar“ und eine ärztliche Bestätigung City Hospital Amritsar vorgelegt wurde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Es nahmen dabei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. Er legte ein weiteres Beweismittel – einen Mitgliedsausweis – vor, welcher in Kopie als Beilage./A in den Akt genommen wurde.4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Es nahmen dabei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. Er legte ein weiteres Beweismittel – einen Mitgliedsausweis – vor, welcher in Kopie als Beilage./A in den Akt genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichen Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Ramgarhia an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Darüber hinaus versteht und spricht er Englisch in gutem Mittelmaß.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichen Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Ramgarhia an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Darüber hinaus versteht und spricht er Englisch in gutem Mittelmaß.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , im Bundesstaat Punjab, Indien. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule absolviert und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine beiden Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf. Der Vater hatte ein Geschäft, der Bruder ist Feuerwehrmann. Der Beschwerdeführer verfügt über vier Tanten und Onkel väterlicherseits und fünf Tanten und Onkel mütterlicherseits in Indien. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Bundesstaat Punjab, Indien. Er hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule absolviert und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine beiden Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf. Der Vater hatte ein Geschäft, der Bruder ist Feuerwehrmann. Der Beschwerdeführer verfügt über vier Tanten und Onkel väterlicherseits und fünf Tanten und Onkel mütterlicherseits in Indien. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer verließ Indien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX legal mit dem Flugzeug und reiste spätestens am XXXX unrechtmäßig in Österreich ein. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ Indien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr römisch 40 legal mit dem Flugzeug und reiste spätestens am römisch 40 unrechtmäßig in Österreich ein. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der er BF in Österreich eine Beziehung unterhält. Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenso wenig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Er hat keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und nimmt nicht aktiv im Rahmen eines Vereins oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil. Der Beschwerdeführer hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sonst wie die deutsche Sprache erlernt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte in Indien keine Probleme wegen seiner behaupteten Tätigkeit bei der Partei Shrinomi Akali Dal-Partei (Amritsar) bzw. aufgrund seiner behaupteten Unterstützung der Khalistan-Bewegung. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien droht ihm aufgrund dessen nicht die Gefahr, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

Dem Beschwerdeführer droht in Indien davon abgesehen weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter. Er steht mit seiner in Indien lebenden Familie in Kontakt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, mit seinen Familienangehörigen nicht wieder Kontakt mit diesen aufgenommen werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer durch seine Eltern und seinen Bruder, welcher als Feuerwehrmann arbeitet, über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welche er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Zudem hat er vier Tanten und Onkel väterlicherseits und fünf Tanten und Onkel mütterlicherseits. Zwei Onkel leben in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Eltern und sind als Bauarbeiter und als Arzt tätig. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht die Sprachen Punjabi und Englisch.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 14.04.2025, Version 9):

„[...]

1.       Politische Lage

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).

Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)

Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).

Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).

Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Hindu-Nationalismus

Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das vorherrschende Konze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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