TE Bvwg Beschluss 2026/1/27 L523 2261984-1

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
GSVG §2 Abs1 Z4
SVSG §18
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


,

L523 2261984-1/74Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX , vom 26.09.2022, GZ: XXXX , betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung, im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021, sowie der Leistung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 , vom 26.09.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung, im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021, sowie der Leistung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, beschlossen:

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof denA) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

Antrag,

§ 18 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022 Paragraph 18, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

sowie

§ 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

als verfassungswidrig aufzuheben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, sowie Selbständigenvorsorge gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG zu entrichten. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, sowie Selbständigenvorsorge gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen und zum 23.07.2022 verpflichtet gewesen, einen Betrag iHv EUR 26.944,68 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 sowie Verzugszinsen iHv EUR 274,61, Nebengebühren iHv
EUR 01,00 und Kostenanteile in Höhe von EUR 03,96, Gesamtrückstand daher EUR 27.224,25 zu leisten.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen und zum 23.07.2022 verpflichtet gewesen, einen Betrag iHv EUR 26.944,68 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 sowie Verzugszinsen iHv EUR 274,61, Nebengebühren iHv , EUR 01,00 und Kostenanteile in Höhe von EUR 03,96, Gesamtrückstand daher EUR 27.224,25 zu leisten.

2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Die fehlende Möglichkeit von „neuen Selbständigen“ (§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§ 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Art 120c B-VG).2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Die fehlende Möglichkeit von „neuen Selbständigen“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Artikel 120 c, B-VG).

3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 trat die SVS den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und führte aus, dass ihm nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht zukommen würde, um als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers könne daher nicht gefolgt werden.3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 trat die SVS den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und führte aus, dass ihm nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht zukommen würde, um als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers könne daher nicht gefolgt werden.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten folgend beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welche die SVS replizierte. Unter anderem trat der Beschwerdeführer der seitens der SVS vorgenommenen Beitragsgrundlagenversteinerung (§ 25 (7) GSVG) entgegen und bestritt die Gültigkeit seiner abgegebenen Optionserklärung. 4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten folgend beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welche die SVS replizierte. Unter anderem trat der Beschwerdeführer der seitens der SVS vorgenommenen Beitragsgrundlagenversteinerung (Paragraph 25, (7) GSVG) entgegen und bestritt die Gültigkeit seiner abgegebenen Optionserklärung.

5. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 08.10.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der SVS teilnahmen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, L523 2261984-1/57Z, wurde daraufhin an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG der Antrag gestellt, § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG) sowie in eventu § 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) als verfassungswidrig aufzuheben. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, L523 2261984-1/57Z, wurde daraufhin an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG der Antrag gestellt, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG) sowie in eventu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2025, G 166/2024-17, G 69/2025-9, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wegen zu eng gewähltem Anfechtungsumfang zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass bei den vorliegenden Bedenken die gesamte Bestimmung des § 18 SVSG sowie § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Hauptantrag angefochten hätten werden müssen.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2025, G 166/2024-17, G 69/2025-9, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wegen zu eng gewähltem Anfechtungsumfang zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass bei den vorliegenden Bedenken die gesamte Bestimmung des Paragraph 18, SVSG sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Hauptantrag angefochten hätten werden müssen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. § 18 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022, lautet:1. Paragraph 18, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, lautet:

„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§ 18. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.Paragraph 18, (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendenberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:

1. in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und

2. in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw. auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d´Hondt zu erfolgen, wobei

a) die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

b) bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betrage hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d´Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. (3) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betrage hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d´Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.

(5) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.(5) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.

(6) Bei der Entsendung nach den Abs. 1, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in(6) Bei der Entsendung nach den Absatz eins, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

(7) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 20) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“(7) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 20,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“

2. § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):2. Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.“

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Anfechtungsberechtigung:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden.

Gemäß 194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Gemäß 194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).

2. Präjudizialität:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

a) Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG zu Grunde. Gemäß dieser Normierung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EstG erzielen und sofern für diese nicht bereits eine Pflichtversicherung besteht, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Grunde. Gemäß dieser Normierung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EstG erzielen und sofern für diese nicht bereits eine Pflichtversicherung besteht, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Für die Vertretung der nach dem GSVG versicherten Personen wurde die SVS – mit Sitz in Wien – als bundesweiter Träger eingerichtet. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs. 1 SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (§ 16, 17 und § 23 SVSG). Für die Vertretung der nach dem GSVG versicherten Personen wurde die SVS – mit Sitz in Wien – als bundesweiter Träger eingerichtet. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (Paragraph 26, Absatz eins, SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (Paragraph 16, 17 und Paragraph 23, SVSG).

§ 18 SVSG regelt in 7 miteinander in Zusammenhang stehenden Absätzen – von der Entsendung, über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde und dem Ausscheiden von Personen – explizit die Bestellung der Versicherungsvertreter. Paragraph 18, SVSG regelt in 7 miteinander in Zusammenhang stehenden Absätzen – von der Entsendung, über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde und dem Ausscheiden von Personen – explizit die Bestellung der Versicherungsvertreter.

In Abs. 1 und 4 dieser ausschließlich die Bestellung der Versicherungsvertreter regelnden Gesetzesbestimmung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle des Nichtbestehens von Interessensvertretungen, die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden sind.In Absatz eins und 4 dieser ausschließlich die Bestellung der Versicherungsvertreter regelnden Gesetzesbestimmung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle des Nichtbestehens von Interessensvertretungen, die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden sind.

Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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