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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Juni 1993, Zl. 8 BauR1-78/3/1993, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Dezember 1992 erteilte der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 64/1992, den Auftrag, innerhalb einer Woche die Verwendung des westlichen Bereiches des mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juli 1989 genehmigten Schuhverkaufgeschäftes als Getränke-Abholmarkt zu unterlassen, das heißt, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Baubehörde habe gemäß § 32 Abs. 1 BO, soferne Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet werden, dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Dem Rechtsvorgänger der Vorstellungswerberin sei mit Bescheid vom 12. Juli 1989 die Bewilligung zur Errichtung eines Geschäftshauses mit den Widmungen "Schuhe" (östlicher Teil) und "Unterhaltungs- Elektronik" (westlicher Teil) erteilt worden. Aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung sei nunmehr die Vorstellungswerberin als Inhaberin der Baubewilligung anzusehen und daher ihr, aber nicht ihrer Mieterin der Auftrag erteilt worden. Die Bewilligungspflicht ergebe sich aus § 4 lit. c BO, weil die im § 5 BO genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Für die Errichtung eines Getränkemarktes werden strengere Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Interessen der Sicherheit und Gesundheit gestellt, als bei der Einrichtung eines Schuhverkaufsmarktes. Außerdem liege ein eindeutiger Widerspruch zwischen dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan und der Errichtung eines Getränkemarktes vor.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab und trat sie antragsgemäß unter Berufung auf Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin zeigt - gegenüber der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - keine neuen Aspekte auf, warum die Abs. 2 und 3 des Art. II der Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LGBl. Nr. 30/1990, verfassungswidrig bzw. die Wortfolge "ohne Waren des täglichen Bedarfs" im Einleitungssatz 1 der Verordnung der Stadtgemeinde vom 24. April 1991 gesetzwidrig sein sollen. Daher sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Ablehnungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, einen Anfechtungsantrag zu stellen.
Gemäß § 32 Abs. 1 BO hat die Behörde, wenn Bauvorhaben ohne Bewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurden, dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Vorschriftswidrig ist hiebei jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solcher aber nicht vorliegt (siehe die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hauer, Kärntner Baurecht2, 181).
Daß die hier vorgenommene Änderung der Verwendung des Gebäudes gemäß § 4 lit. c BO bewilligungspflichtig und nicht bloß anzeigepflichtig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 93/05/0268, betreffend einen Feststellungsbescheid ausgesprochen. Allein die Bewilligungspflicht ist Voraussetzung des Auftrages gemäß § 32 Abs. 1 BO; die Frage der Bewilligungsfähigkeit, also insbesondere, ob die neue Verwendung dem Flächenwidmungsplan entspricht, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.
Aber auch die gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, also den gegenständlichen Bereich in Entsprechung der Baubewilligung zum 12. Juli 1989 als Schuhgeschäft zu verwenden. Daß diese Baubewilligung - beruhend auf einem Ansuchen und auf Plänen der Bauwerberin - so undeutlich sei, daß ihr nicht entnommen werden könne, wie der konsensgemäße Zustand hergestellt werden könne, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Wenn sie oder ihr Rechtsvorgänger von dieser Baubewilligung Gebrauch machen konnten, dann ist auch die darauf abzielende Wiederherstellungsverpflichtung hinreichend konkretisiert. Die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung als "Getränkeabholmarkt" ist eindeutig; auf welche Weise die Beschwerdeführerin den konsentierten Zustand wieder herstellt, muß ihr überlassen bleiben; es ist nicht Sache der Behörde, konkrete Maßnahmen anzuordnen.
Was die Angemessenheit der Frist betrifft, kann von einer "Überraschung" wohl schon deshalb keine Rede sein, weil bereits mit (später behobenem) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Mai 1992 die sofortige Einstellung der Verwendung zwecks Änderungsarbeiten und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes laut Bescheid vom 12. Juli 1989 aufgetragen wurde. Tragender Grund des Aufhebungsbescheides der Vorstellungsbehörde vom 14. August 1992 war die Nichtgewährung einer Frist zur Wiederherstellung. Da danach eine Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin abgehalten wurde, kann von einer Verletzung des Parteiengehörs zur Frage der Angemessenheit der Frist keine Rede sein.
Damit erweist sich auch diese Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - im Hinblick auf die Entscheidung der Rechtsfrage durch das hg. Erkenntnis Zl. 93/05/0268, in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat - abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050267.X00Im RIS seit
03.05.2001