TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/28 W261 2310592-2

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2310592-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin XXXX , gegen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.12.2025, dem Bescheidcharakter zukommt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin römisch 40 , gegen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.12.2025, dem Bescheidcharakter zukommt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).

2. Am 04.10.2024 stellte er vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2024 erstatteten Gutachten vom 17.01.2025 (vidiert am 20.01.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen

1) Organisches Psychosyndrom, Position 03.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %

2) Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3)       Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Leiden 2 und 3 würden nicht weiter erhöhen, da Leidensüberschneidungen vorliegen würden. In der Anamnese führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis kaum möglich sei und dies mit Hilfe der Gattin geführt werde.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Der Beschwerdeführer gab durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 02.02.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Erwachsenenvertreterin unter anderem aus, dass sie bei der Untersuchung in der Funktion als Übersetzerin aufgetreten sei. Sie sprach sich namens des Beschwerdeführers gegen die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. auf 50 v.H. aus.

6. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein. In seiner Stellungnahme vom 14.02.2025 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte begründen würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden.

7. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, diesem einen neuen bis 31.03.2027 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“, und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ auszustellen. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das eingeholte medizinische Gutachten samt ergänzender Stellungnahme an.

8. Mit Schreiben vom 18.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den genannten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer ständige Unterstützung im Alltag benötigen würde. Das eingeschätzte Pflegegeld würde auch nicht den benötigten Pflegebedarf widerspiegeln. Eine selbstständige Haushaltsführung und eine Erwerbsfähigkeit sei behinderungsbedingt ausgeschlossen, eine Umschulung ebenfalls. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde die Stellungnahme vom 02.02.2025 an.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2025 vor, wo dieser am 08.04.2025 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2025, Zl. W261 2310592-1/5E wurde der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die medizinische Untersuchung ohne Beiziehung einer Dolmetschung in die türkische Sprache erfolgt sei, obwohl es Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um einer medizinischen Untersuchung folgen zu können. Daher sei im Sinne eines fairen Verfahrens das Beschwerdeverfahren zur Durchführung einer neuen medizinischen Untersuchung eines/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie unter Beiziehung eines/einer Dolemtscher:in für Türkisch durchzuführen.

13. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung durch eine Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie am 30.06.2025. Dabei wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2025 darauf hin, dass dieser eine geeignete Person (dies könne auch eine Privatperson sein), die der deutschen Sprache mächtig sei, zum Untersuchungstermin mitzubringen habe, um Fragen und Antworten, dies sich im Rahmen der Untersuchung ergeben würden, übersetzen zu können.

14. Die Erwachsenenvertreterin teilte der belangten Behörde am 30.04.2025 mit, dass sich der Beschwerdeführer von Ende Juni bis Ende August auf Urlaub befinden würde, weswegen gebeten werde, die Untersuchung nicht vor September durchzuführen.

15. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer für eine Untersuchung am 03.11.2025. Die Erwachsenenvertreterin teilte der belangten Behörde am 09.10.2025 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Dolmetscher beistellen könne und dass dies nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Aufgabe der belangten Behörde sei, für eine Dolmetschung zu sorgen.

16. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 04.11.2025) stellte die medizinische Sachverständige unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die Sprache Türkisch fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen

1) Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 2018, Position 04.01.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %

2) Epilepsie mit rein sensiblen Anfällen Hand rechts, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3)       Geringe residuelle Halbseintenzeichen rechts nach Schädel-Hirn Trauma 2018, Position 04.01.01. der Anlage der EVO, GdB 20 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.

17. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

18. Der Beschwerdeführer gab durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 17.11.2025 eine Stellungnahme ab. Darin wies die Erwachsenenvertreterin darauf hin, dass erst nach deren Beharren auf Beiziehung einer Dolmetschung diese von der belangten Behörde bereitgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf ständige Unterstützung und Begleitung angewiesen. Die Einschätzung des GdB würde in keiner Weise die Lebensrealität des Beschwerdeführers widerspiegeln. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er würde nur dann ein Ziel erreichen, wenn dieses ihm vor dem Unfall gut bekannt gewesen sei. Er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage, sich neue Fähigkeiten und Inhalte anzueignen. Er könne auch keine fremden Menschen ansprechen, da er normalen Gesprächen nur mit Anweisungen folgen könne. Er sei in öffentlichen Verkehrsmitteln hilflos. Er sei auch bei der Nutzung seines PKWs auf eine Begleitung angewiesen, die ihn in sozialen Konfliktsituationen und bei Störung unterstützen würde. Er könne sich keine neuen Fähigkeiten und Inhalte aneignen, daher sei eine Berufstätigkeit ausgeschlossen. Er sei psychisch nicht belastbar, er zeige bereits bei einfachen Tätigkeiten Ermüdungserscheinungen und Aggression. Die Einschätzung würde auch dazu führen, dass der Ehegattin die volle Belastung aufgebürdet werden würde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Alltag physisch und psychisch nicht belastbar sei, viel emotionalen Zuspruch benötige und allein nicht lebensfähig sei.

19. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen vom 26.11.2025 ein. Darin kam die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung und Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen habe. Dies treffe auch auf die Bewertungen der Zusatzeintragungen zu. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden, daher würden sich keine Aspekte ergeben, die zu einer Änderung führen würden.

20. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2025 darüber, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Es würden auch die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“. Der alte Behindertenpass sei der belangten Behörde vorzulegen. Der neue Behindertenpass werde gesondert übermittelt werden. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das oben genannte medizinische Gutachten samt ergänzender Stellungnahme an.

21. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 01.12.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 21. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 01.12.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer erhob durch seine Erwachsenenvertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W261 2331714-1 anhängig.

22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht mehr vorliegen würden und die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass des Beschwerdeführers zu entfernen sei. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

23. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer den genannten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, mit Schreiben vom 02.12.2025.

24. Der Beschwerdeführer erhob am 22.12.2025 durch seine Erwachsenenvertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Behindertenpass. Darin monierte der Beschwerdeführer neuerlich, dass es Probleme mit der Beiziehung eines/einer Dolmetscherin gegeben habe. Im medizinischen Sachverständigengutachten werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, dies würde nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu orientieren und Gefahren im öffentlichen Raum zu erkennen. Die Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten würden im krassen Widerspruch zur Lebensrealität des Beschwerdeführers stehen. Er sei im Alltag auf eine Begleitperson angewiesen. Ohne diese Begleitung wäre er nicht in der Lage gewesen, an der Untersuchung beizuwohnen. Das Gutachten würde die Beurteilung unzulässig auf grobmotorische Aspekte reduzieren und würde dessen kognitive Einschränkung ausblenden. Beim Beschwerdeführer würden ausgeprägte Gedächtnisstörungen vorliegen, er würde an Wortfindungsstörungen leiden und sei nicht in der Lage, einen einfachen Sachverhalt darzustellen. Es würde bei ihm eine eingeschränkte Situations- und Gefahreneinschätzung vorliegen, insbesondere würde er bei Konfliktsituationen mit anderen Personen jemanden benötigen, welcher deeskalierend auf ihn einwirke. Dies sei insbesondere im Straßenverkehr der Fall. Bei unerwarteten Ereignissen sei er überfordert. Er sei nicht in der Lage, verstehend zu lesen, auch nicht in seiner Muttersprache. Er würde rasch ermüden und würde unter regelmäßig auftretenden Schmerzen leiden. Gerade diese Faktoren seien nach der Rechtsprechung maßgeblich für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aufgrund der Schwere und Dauerhaftigkeit der kognitiven, kommunikativen und exekutiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer weder umschulungsfähig noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die angefochtene Entscheidung würde überdies eine unzulässige faktische Verlagerung des behinderungsbedingten Mehrbedarf auf Angehörige bewirken, obwohl dieser rechtlich durch entsprechende Zusatzeintragungen abzufedern wäre. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Einschränkungen eine Begleitperson im Alltag und außerhalb der Wohnung benötigen. Diese Begleitung würde derzeit ausschließlich durch die Ehegattin und Erwachsenenvertreterin erbracht. Die Verweigerung der beantragten Zusatzeintragungen und der eingeschätzte GdB würde dazu führen, dass der zeitliche Mehraufwand für Begleitung, Organisation und Unterstützung vollständig privat getragen werden müsse und zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen würden, die unmittelbar auf die behinderungsbedingten Einstellungen zurückzuführen seien. All dies werde durch die Ehegattin und Erwachsenenvertreterin kompensiert, welche selbst dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen würde, weil die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers nicht anderwärtig kompensiert werden könne. Damit werde der behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf auf Angehörige überwälzt. Dies würde dem Recht von Menschen mit Behinderung auf ein selbstbestimmtes Leben widersprechen. Es führe außerdem dazu, dass der behinderungsbedingt Nachteil zu einer faktischen Benachteiligung des familiären Umfeldes führen würde. Die Entscheidung der belangten Behörde würde diese unmittelbaren Rechtsfolgen vollständig ausblenden und stütze sich ausschließlich auf eine abstrakte, lebensfremde Betrachtung einzelner Funktionsaspekte. Zusammenfassen sie nicht auf den ständigen Unterstützungsbedarf, auf den Bedarf einer Begleitperson im Straßenverkehr und bei der Regelung anderer Angelegenheiten eingegangen bzw. darauf Rücksicht genommen worden. Es werde die Aufhebung des Bescheides und die Einschätzung des GdB mit Zusatzeintragungen, die die tatsächliche Lebensrealität abbilden würde, beantragen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde dessen Stellungnahme vom 17.11.2025 und eine Kopie des Emailverkehrs mit der belangten Behörde, jedoch keine aktuellen medizinischen Befunde an.

25. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2026 vor, wo dieser am 12.01.2026 einlangte.

26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 04.10.2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/ UNTERLAGEN:

Neurologisches Sachverständigengutachten, BBG, 26.01.2022:

1.       g.z. organisches Psychosyndrom, GdB 50%

2.       Zustand nach schwerem Schädel-Hirn Trauma mit geringen Halbseitenzeichen, GdB 30%

3.       Epilepsie, GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um eine Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken. Dauerzustand. Zusatzeintragungen: Epileptiker, Osteosynthese.

Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – Eingangsstempel: 04.10.2024 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt

Ärztliches Sachverständigengutachten, BBG 16 12 2024:

1.       Organisches Psychosyndrom, GdB 50%

2.       Zustand nach Schädel-Hirn Trauma, GdB 20%

3.       Epilepsie GdB, 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung: 12/2026. Zusatzeintragungen: Epileptiker, Osteosynthese.

AKTUELL:

Die Untersuchung erfolgt mit Dolmetsch in Türkisch. Der Beschwerdeführe gibt an, dass er nicht Deutsch sprechen kann und auch nicht verstehe. Früher sei es besser gewesen. Lt. Dolmetsch: Der Beschwerdeführer spricht etwas undeutlich, aber durchaus verständlich und flüssig. Er verstehe und spricht gut Türkisch. Man könne gut in türkischer Sprache kommunizieren.

ANAMNESE:

2018 im Rahmen eines Überfalls Schädelhirntrauma (offen mit Impressionsfraktur der linken Schädelkalotte), Subduralhämatom rechts, traumatische SAB, cerebrale Contusionsblutungen links, Trepanationsnarbe links temporal, multiple Frakturen. Er habe auch Metall im Kopf. Er könne sich an den Vorfall nicht erinnern und hätte auch eine Erinnerungslücke, könne sich aber ans Spital erinnern. Er habe auch Dinge aus der Kindheit vergessen. Er habe auch epileptische Anfälle bekommen. Er bekomme da plötzlich ein Brennen der rechten Seite, sei aber nicht bewusstlos. Es dauere Sekunde. Er könne nicht genau sagen wie oft er sowas habe. Er glaube, dass er es gestern gehabt habe und auch vor einer Woche.

Nikotin: ca. 20/Tag

Derzeitige Beschwerden:

Er vergesse viel. Was er jetzt sagen würde, habe er in 1-2 Stunden vergessen. Wenn ihn Bekannte anrufen und ihn dann eine Woche nicht anrufen, habe er auch vergessen, dass sie ihn angerufen haben. Er könne es auch zeitlich nicht einordnen, ob sie ihn vor einer Stunde oder vor ein paar Tagen angerufen haben. Es komme vor, dass er furze und vergesse, dass er es getan habe. Wenn er etwas esse, weiß er eigentlich nicht was er esse, weil er nichts schmecke. Er merke auch nicht wenn etwas gesalzen sei. Er esse auch nicht gerne vor anderen Leuten weil die Speisen im rechten Mundwinkel bleiben und er merke es nicht. Manchmal habe er Schmerzen links am Kopf.

Lt. Dolmetsch unterbricht der Beschwerdeführer bei der Anamnese/Beschwerdenerhebung mehrmals einen Satz und fragt: "Was habe ich jetzt gerade gesagt?".

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Levebon 1500 2x1, Pregabalin 225 2x1, Ontozry 12,5 1-0-0, keine Schmerzmittel. Regelmäßige Kontrolle beim Neurologen.

Sozialanamnese:

In der Türkei geboren. Fünf Jahre Schulbesuch (" ich bin auch durchgefallen"). Der Vater habe Schafe gehabt. Er habe nach der Schule mit dem Vater Schafe gehütet. Ca. 2005 nach Österreich gekommen. Soweit er wisse habe er große Fahrzeuge gelenkt, seit ca. 2019 in Pension als LKW Fahrer. Geschieden seit ca. 2018, neuerlich verheiratet seit ca. 2024. Fünf Kinder, drei leben bei der Exfrau (kein Kontakt), lebt mit Gattin zwei Kinder (eines sei um die 2 Jahre, das 2. ca. 12a). Pflegegeld habe er bezogen, Anm.: laut den Unterlagen sei es 2024 aberkannt worden. Das wisse er aber nicht. Erwachsenenvertreterin: Gattin. Führerschein AM, A, B, BE und F befristet bis 15.11.2026: Er fahre selten. Nachts nicht, sonst fahre die Gattin.In der Türkei geboren. Fünf Jahre Schulbesuch (" ich bin auch durchgefallen"). Der Vater habe Schafe gehabt. Er habe nach der Schule mit dem Vater Schafe gehütet. Ca. 2005 nach Österreich gekommen. Soweit er wisse habe er große Fahrzeuge gelenkt, seit ca. 2019 in Pension als LKW Fahrer. Geschieden seit ca. 2018, neuerlich verheiratet seit ca. 2024. Fünf Kinder, drei leben bei der Exfrau (kein Kontakt), lebt mit Gattin zwei Kinder (eines sei um die 2 Jahre, das 2. ca. 12a). Pflegegeld habe er bezogen, Anmerkung, laut den Unterlagen sei es 2024 aberkannt worden. Das wisse er aber nicht. Erwachsenenvertreterin: Gattin. Führerschein AM, A, B, BE und F befristet bis 15.11.2026: Er fahre selten. Nachts nicht, sonst fahre die Gattin.

Tagesablauf:

Er gehe in die Moschee, er gehe 10 Minuten zu Fuß hin, weil er mit dem Auto keinen Parkplatz finden würde. Er gehe langsam hin. Er gehe spazieren oder nach draußen rauchen. Er spiele mit dem Kind. Er trinke Kaffee, schau wenig fern. Er gehe auch ins Fitnessstudio, seit ca. 1 Woche oder 10 Tagen gehe er aber nicht mehr hin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Neurologe, Dr. XXXX , 03.10.2024: (Anm.: bereist beim Vorgutachten 16.12.2024 vorliegend)Befund Neurologe, Dr. römisch 40 , 03.10.2024: Anmerkung, bereist beim Vorgutachten 16.12.2024 vorliegend)

Anamnese:

Pat kommt zur Kontrolle, hatte Kopfschmerzen 2x gehabt, Gattin berichtet, rechtsseitig, 2x2 Minuten, dabei keine Symptome an der Hand. Sonst einzeln Brennen und Gefühl an der rechten Hand anders, ca .3x seit letzter Kontrolle, immer nur einzelne Minuten, nicht belos.

Klinischer Status:

Obere Hirnnerven o.b., untere Hirnnerven o.b., Zunge mittig, Hirnstammreflexe o.b., motorische Eigenreflexe re>li, Motori o.b., Sensibilität rechte Hand derzeit o.b., Koordination rechte Hand und UE gering reduziert o.b., Pyramidenbahn re pos, extrapyramidales System o.b., quantitative Bewusstseinslage o.b.

Diagnosen: St.p. SHT, Epilepsie, Trepanationsnarbe links temporal, OPS. Noch kleine rein sensible fokale Anfälle der rechten Hand, keine GKTS, 2023 keine fokal sens Anfälle mehr unter Med Erh, 2024 wieder fokal rein sensible Anfälle manus dext 01.2024 und 10.2024

Behandlung: Bei Pat. besteht eine Epilepsie, die Krankheit ist mit leichten Symptomen unter Medikation vorhanden. Das Lenken eines KFZ Gruppe 1 ist eingeschränkt zumutbar. Kein Berufskraftfahrer, Nachtfahrten vermeiden (nur fallweise bis zu 1 Stunde), regelmäßigen Tag Nacht Rhythmus einhalten, Medikation regelmäßig weiter, EEG und Facharzt weiter alle 3 Monate, Befristung 2a.

Zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:

CCT 08.10.2024:

Es besteht ein Zustand nach Trepanation links fronto-parieto-temporal mit entsprechender Volumenreduktion des Parenchyms, Erweiterung der äußeren Liquorräume sowie e-vacuo Erweiterung der Hinterhorn der lateralen Ventrikel linksseitig. Kein Hinweis auf rezente Ischämie, keine Mittellinienverlagerung, keine intracranielle Blutung. Infratentoriell sowie supratentoriell an der rechten Hemisphäre keine Auffälligkeiten abgrenzbar.

Befund Neurologe Dr. XXXX , 18.09.2025:Befund Neurologe Dr. römisch 40 , 18.09.2025:

Anamnese:

Geht gut, macht nun Fitness, wird aber schnell müde. Vor 2 Wochen wieder rechter Arm Ameisen, 2x am Tag, meist 2-3x im Monat

Klinischer Status:

Obere Hirnnerven o.b., untere Hirnnerven o.b., Zunge mittig, Hirnstammreflexe o.b., motorische Eigenreflexe re>li Motori o.b., Sensibilität rechte Hand derzeit o.b., Koordination rechte Hand und UE gering reduziert o.b., Pyramidenbahn re pos, extrapyramidales System o.b., quantitative Bewusstseinslage o.b. EEG: Alpha Rhtyhmus, um die 10/sec, kein Herd, keine ETP, Teta einzeln symmetrisch.,

Normal Befund

Diagnosen:

St.p SHT, Epilepsie, Trepanationsnarbe links temporal, OPS. Noch kleine rein sensible fokale Anfälle der rechten Hand, keine GKTS, 2023 keine fokal sens Anfälle mehr unter Med Erh, 2024 wieder fokal rein sensible Anfälle manus dext 01.2024 und 10.2024

Behandlung:

Der Pat kommt regelmäßig zur Kontrolle, berichtet werden rein senible einfach fokale Anfälle die limitieren. Kein Einwand gegen Verlängerung der LB Gruppe 1.

Diagnose/ Therapiebestätigung Neurologe Dr. XXXX , 13.03.2025 (Anm.: Diagnose idem zu Befund 18.09.2025)Diagnose/ Therapiebestätigung Neurologe Dr. römisch 40 , 13.03.2025 Anmerkung, Diagnose idem zu Befund 18.09.2025)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

39 jähriger in gutem AZ.

Klinischer Status - Fachstatus:

Er wisse seine Größe nicht, auch das Gewicht wisse er nicht, sie hätten keine Waage zu Hause.

etwas eingesunkenes Areal links temporal.

Neurologisch:

Hirnnerven: Geruch: anamnestisch reduziert. Gesichtsfeld: trotz Übersetzung nicht korrekt durchgeführt, nicht beurteilbar. Visus: keine Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig.

Obere Extremitäten:

Blande Narben an den Armen: Der Beschwerdeführer gibt an, dass das aus der Jugend stammen würde: "Fehler in der Jugend". Er sei Beidhänder, esse mit beiden Händen Kraft: kein Kraftdefizit Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion bds. bis knapp über Horizontale. Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar.Pinzettengriff: bds. möglich. MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ, geringe Hypodiadochokinese rechts. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher bds., greift sich dabei aber an die Schläfen. Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben.

Untere Extremitäten:

Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich.

Sprache und Sprechen: Laut Dolmetsch gering undeutlich aber gut verständliche Sprache.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt frei gehend zur Untersuchung, Dolmetsch anwesend, An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe, säubert sich nach der Untersuchung mit einem Taschentuch die Socken, da er damit auf dem Boden gestanden hat und Sorge hat schmutzig zu sein.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, beantwortet prompt und flüssig die Fragen des Dolmetschers, bewußtseinsklar. Er wisse nicht wann er geboren sei, zeigt den Führerschein, wo das Geburtsdatum vermerkt ist. Nach dem aktuellen Datum gefragt, meint er das heutige Datum stehe auf seiner Uhr. Er denke, dass es Oktober sei oder November, aber damit beschäftige er sich nicht. Gedächtnisleistung reduziert, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb imponiert in der Untersuchung erhalten, Auffassung wechselnd reduziert, Stimmungslage euthym, stabil, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 2018

2) Epilepsie mit rein sensiblen Anfällen Hand rechts

3)       Geringe residuelle Halbseintenzeichen rechts nach Schädel-Hirn Trauma 2018

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.

Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ liegen nicht vor.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 03.11.2025 (vidiert am 04.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer bringt durch seine Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen vor, dass seine kognitiven Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige im Status Psychicus sehr wohl anführte, dass die Gedächtnisleistung und die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Untersuchung reduziert gewesen sind. Es liegt jedoch keine klinisch-psychologische Testung vor, welche das tatsächliche Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers objektivieren würde. Sohin sind die Ausführungen der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers als subjektive Wahrnehmung zu qualifizieren, welche jedoch nicht durch entsprechende Testungen objektiviert sind. Daher kann dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

Es ist auch nicht Aufgabe eines/einer medizinischen Sachverständigen in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz im Rahmen der Untersuchung derartige Testungen der kognitiven Leistungsfähigkeit durchzuführen. Diese Aufgabe, entsprechende Befunde vorzulegen, obliegt im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsverpflichtung diesem bzw. seiner Erwachsenenvertreterin. Die medizinische Sachverständige konnte nur das berücksichtigten, was auch durch entsprechende Befunde medizinisch belegt ist. Das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht objektiviert, weswegen dieses Argument ins Leere geht.

Hinsichtlich der Einwendungen im Zusammenhang mit den beantragten Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig ist und in diesem dazu eine gesonderte Entscheidung getroffen werden wird (vgl. W261 2331714-1).Hinsichtlich der Einwendungen im Zusammenhang mit den beantragten Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig ist und in diesem dazu eine gesonderte Entscheidung getroffen werden wird vergleiche W261 2331714-1).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass den Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag nicht Genüge getan wird und vor allem die behinderungsrelevanten Einschränkungen auf dessen Angehörigen überwälzt werden würden, so sei dem entgegen gehalten, dass dies Argumente sind, welche in einem Pflegegeldverfahren von Relevanz sein könnten, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dazu sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer das Pflegegeld 2024 ganz offensichtlich aufgrund der Besserung seiner Leidenszustände aberkannt wurde und er aktuell kein Pflegegeld bezieht.

Wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 26.11.2025 richtig ausführte, hat die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapien nach den klaren Kriterien der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. In Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigten, in welchen Bereich Angehörige den Beschwerdeführer im Alltag unterstützen müssen.

Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde auch keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche andere als bereits im medizinischen Sachverständigengutachten bereits berücksichtigte Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers medizinisch objektivieren würden.

Die belangte Behörde hat mit dem Behindertenpass formal nicht darüber entschieden, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedarf, hierzu hätte es eines eigenen Bescheides bedurft. Der guten Ordnung halber wird dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht dauerhaft auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, er ist nicht blind oder hochgradig sehbehindert, er ist nicht taubblind. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Form bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Der Beschwerdeführer weist keine ausgeprägten Verhaltensänderungen und kognitiven Einschränkungen auf, bzw. sind diese nicht durch entsprechende medizinische oder klinisch-psychologische Befunde objektiviert. Er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig Hilfe einer zweiten Person. Sohin liegen die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor.

Die medizinische Sachverständige selbst geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche in diesem Verfahren vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin sind mit den Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die medizinische Sachverständige selbst geht in ihrem Gutachten ausführlich auf sämtliche in diesem Verfahren vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Erwachsenenvertreterin sind mit den Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.11.2025 (vidiert am 04.11.2025). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.      

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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