TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/28 W229 2311501-1

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

ASVG §253
AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 253 heute
  2. ASVG § 253 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. ASVG § 253 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 253 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 253 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2311501-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.02.2025, AZ: XXXX , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.02.2025, AZ: römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 09.08.2023 wurde der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.08.2023 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension ab 01.08.2023 monatlich € 2.386,26 betrage.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 25.02.2025 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 09.08.2023 aufgehoben (Spruchpunkt 1.).

Der Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2023 wurde in einer näher bezeichneten Höhe anerkannt (Spruchpunkt 2.). Überdies wurde der entstandene Überbezug rückgefordert und ausgesprochen, dass dieser in Raten von der monatlichen Leistung in Abzug gebracht werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens vorliegen würden, weil der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei, weil die Kindererziehungszeiten in einem höheren Maße angerechnet worden seien als sie gebührt hätten.

3. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids. Darin führte sie aus, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheids in keiner Weise hervorgehe, wie die Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder der aufgehobene Bescheid sonst in irgendeiner Form erschlichen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts dergleichen getan. Sie verweise zudem darauf, dass die zuerkannte Alterspension mit Bescheid vom 01.07.2024 neu bemessen worden sei.

4. Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, dass basierend auf dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Fragebogen bezüglich Kindererziehungszeiten die Kindererziehungszeiten berücksichtigt und die Höhe der Alterspension berechnet worden sei. Am 13.12.2024 sei bei der PVA ein Schreiben der BVAEB eingelangt, in welchem mitgeteilt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwei Mal Karenzurlaub in Anspruch genommen habe und daher in dessen Aktivzeit E3 Zeiten gespeichert worden. Jedoch seien in diesem Zeitraum auch bei der Beschwerdeführerin durchgehend Kindererziehungszeiten gespeichert worden.

Die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen bezüglich Kindererziehungszeiten bei allen Kindern die Frage, ob Kindererziehungszeiten bereits bei einer anderen Person beantragt bzw. berücksichtigt wurden, mit „nein“ angekreuzt. Weiters sei auf die Frage, ob der andere Elternteil in den ersten 4 bzw. 5 Lebensjahren des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, mit „ja“ angekreuzt worden.

Aufgrund der Falschangaben im Kindererziehungsfragebogen habe sich die Beschwerdeführerin daher eine höhere Alterspensionsleistung erschlichen. Die belangte Behörde sehe es aufgrund der Unterlagen als erwiesen an, dass der Bescheid vom 09.08.2023 durch ein vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens, welches darauf abgezielt habe, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, erschlichen worden sei. Hierzu zähle vor allem die von der Beschwerdeführerin getätigte falsche Angabe im Fragebogen zu den Kindererziehungszeiten.

5. Mit Parteiengehör vom 07.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der PVA vom 15.04.2025 mit dem Ersuchen um Äußerung übermittelt.

6. Am 19.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie ausführte, dass in der Äußerung der PVA vom 15.04.2025 erstmals ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin fehlerhafte Angaben gemacht habe und worin diese Fehler liegen sollten, diese Angaben hätten sich bereits im angefochtenen Bescheid finden müssen. Inhaltlich könne sie den Ausführungen der PVA nur wenig entgegenhalten, sie habe sich jedoch bemüht, das nicht gerade unkomplizierte Formular nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Sie bedauere, wenn es dabei doch zu Fehlern gekommen sei. Gerade das Ausfüllen der Kindererziehungszeiten habe sich aufgrund der hohen Anzahl an Kindern und der unterschiedlichen Aufgabenteilung als herausfordern dargestellt. Sie habe ausgefüllt, dass ihr Ehemann Karenzgeld bezogen habe, aber hinsichtlich der Kindererziehungszeiten dürfte sie zum damaligen Zeitpunkt die Frage missverstanden haben. Es sei jedoch keine Falschangabe oder ein Versuch gewesen, einen Vorteil herauszubekommen. Sie habe nicht in Irreführungsabsicht gehandelt.

Die Beschwerdeführerin gehe auch davon aus, dass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, von Amts wegen weitere Erhebungen oder Nachfragen vorzunehmen, etwa warum bei manchen Kindern Karenzgeld von einer anderen Person bezogen worden sei, aber keine Kindererziehungszeiten beantragt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Sie haben gemeinsam sieben Kinder.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Sie haben gemeinsam sieben Kinder.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von seinem damaligen Dienstgeber für die Zeiträume von 05.08.1995 bis 04.08.1996 und von 02.01.2001 bis 22.02.2002 Karenzurlaub gewährt und bezog er in diesen Zeiträumen Karenzurlaubsgeld.

Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sind von 01.09.1995 bis 31.08.1996 und von 01.02.2001 bis 28.02.2002 E3 Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten gespeichert.

Betreffend die Beschwerdeführerin sind unter anderem von 01.09.1994 bis 31.08.1995 und ab 01.09.1996 sowie von 01.09.2000 bis 31.01.2001 und ab 01.03.2002 E3 Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten gespeichert. Sie bezog von 29.11.1994 bis 04.08.1995 Karenzurlaubsgeld.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.04.2023 einen Antrag auf Alterspension ab 01.08.2023.

Die Beschwerdeführerin füllte dafür den Fragebogen Kindererziehungszeiten der PVA aus. Bei der Frage „Bezogen Sie Karenzgeld, Kinderbetreuungsheld, Sondernotstandshilfe, Wochengeld oder Betriebshilfe (für selbständige Personen)?” kreuzte die Beschwerdeführerin für alle sieben Kinder „ja” an und bei der Frage „Wurden Kindererziehungszeiten bereits bei einer anderen Person beantragt bzw. berücksichtigt” kreuzte sie für alle Kinder „nein” an. Die Frage „Bezog der andere Elternteil Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sondernotstandshilfe, Wochengeld oder Betriebshilfe (für selbständige Personen)?” beantwortete sie beim ersten, zweiten, dritten, sechsten und siebten Kind mit „nein”, beim vierten Kind ( XXXX ) und fünften Kind ( XXXX ) beantwortete sie diese Frage mit „ja”. Die Frage „Hat der andere Elternteil in den ersten 4 bzw. 5 (bei Mehrlingsgeburten) Lebensjahren des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?” beantwortete sie für alle Kinder mit „ja”.Die Beschwerdeführerin füllte dafür den Fragebogen Kindererziehungszeiten der PVA aus. Bei der Frage „Bezogen Sie Karenzgeld, Kinderbetreuungsheld, Sondernotstandshilfe, Wochengeld oder Betriebshilfe (für selbständige Personen)?” kreuzte die Beschwerdeführerin für alle sieben Kinder „ja” an und bei der Frage „Wurden Kindererziehungszeiten bereits bei einer anderen Person beantragt bzw. berücksichtigt” kreuzte sie für alle Kinder „nein” an. Die Frage „Bezog der andere Elternteil Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sondernotstandshilfe, Wochengeld oder Betriebshilfe (für selbständige Personen)?” beantwortete sie beim ersten, zweiten, dritten, sechsten und siebten Kind mit „nein”, beim vierten Kind ( römisch 40 ) und fünften Kind ( römisch 40 ) beantwortete sie diese Frage mit „ja”. Die Frage „Hat der andere Elternteil in den ersten 4 bzw. 5 (bei Mehrlingsgeburten) Lebensjahren des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?” beantwortete sie für alle Kinder mit „ja”.

Mit Bescheid der PVA vom 09.08.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.08.2023 anerkannt. Dem Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses für die Kinder XXXX und XXXX wurde abgelehnt, da dieser bereits zu einer anderen Leistung gebührt.Mit Bescheid der PVA vom 09.08.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.08.2023 anerkannt. Dem Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses für die Kinder römisch 40 und römisch 40 wurde abgelehnt, da dieser bereits zu einer anderen Leistung gebührt.

Mit Bescheiden der PVA vom 20.10.2023 und 01.07.2024 wurde die zuerkannte Alterspension jeweils neu bemessen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 25.02.2025 wurde mit Spruchpunkt 1. das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 09.08.2023 aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2. wurde die anerkannte Pension neu bemessen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids vom 25.02.2025.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Aktes des Beschwerdeverfahrens. Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, zum Karenzurlaub des Ehemanns sowie den gespeicherten Versicherungsdaten beruhen insbesondere auf den Unverdichteten Basisdaten betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie den Karenzurlaubsbescheiden, welche im Akt einliegen. Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 15.04.2025 ausführt, dass für die Beschwerdeführerin während der Zeiträume, in denen für ihren Ehemann Kindererziehungszeiten gespeichert sind, durchgehend Kindererziehungszeiten gespeichert worden seien, ist festzuhalten, dass sich dies aus den von der PVA vorgelegten Basisdaten nicht ergibt, da in diesen während der Kindererziehungszeiten des Ehemanns für die Beschwerdeführerin keine gespeichert sind. Bei den vorgelegten Basisdaten handelt es sich möglicherweise um eine bereits korrigierte Version, im Ergebnis kann dies aber dahingestellt bleiben (siehe dazu sogleich).

Der Pensionsantrag der Beschwerdeführerin und der mit 25.02.2023 datierte Fragebogen Kindererziehungszeiten liegen im Akt ein, aus welchen sich die festgestellten Antworten ergeben.

Die Feststellungen zu den Neubemessungen der Pensionshöhe beruhen auf den Bescheiden der PVA, die ebenso im Akt einliegen.

Dass sich die Beschwerde vom 23.03.2025 (nur) gegen Spruchpunkt 1. richtet, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen lauten wie folgt:

3.1.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2017:3.1.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 49/2017:

„§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.„§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:(2) Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:

1. die Kinder der versicherten Person; […]

(3) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.(3) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5, 6 und 7,

(5) Für den Elternteil,

1. der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder

2. der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,

besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.

(6) Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.”

3.1.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013:3.1.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 33/2013:

„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

[…]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.”

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.02.2025 wurde mit Spruchpunkt 1. das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 09.08.2023 aufgehoben, dies mit der Begründung, dass die Kindererziehungszeiten in einem höheren Maße angerechnet wurden als sie gebührt hätten. Im Bescheid ist nicht angeführt, auf welche Rechtsgrundlage sich die Wiederaufnahme stützt, aus der Bescheidbegründung ist allerdings ersichtlich, dass sich die belangte Behörde auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt hat.3.2.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.02.2025 wurde mit Spruchpunkt 1. das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 09.08.2023 aufgehoben, dies mit der Begründung, dass die Kindererziehungszeiten in einem höheren Maße angerechnet wurden als sie gebührt hätten. Im Bescheid ist nicht angeführt, auf welche Rechtsgrundlage sich die Wiederaufnahme stützt, aus der Bescheidbegründung ist allerdings ersichtlich, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestützt hat.

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eingangs festzuhalten, dass sich die Beschwerde eindeutig nur gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids vom 25.02.2025 richtet.

3.2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass etwa die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. neuerlich VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 mwN.).3.2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, dass etwa die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen vergleiche neuerlich VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 mwN.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 RS 3 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 RS 3 mwN.).

Die Behörde darf es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Auch dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).Die Behörde darf es somit nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Auch dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Zusammengefasst müssen drei Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der „Erschleichung“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 mwN.).Zusammengefasst müssen drei Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der „Erschleichung“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 mwN.).

3.2.3. Unter Kindererziehung versteht man die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch die/den Versicherte/n. Wenn eine solche überwiegende Erziehung nicht feststeht, besteht kein Anspruch auf Ersatzzeiten gemäß § 227a ASVG. Praktisch handelt es sich jedoch bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten um keine qualitative, sondern um eine weitgehend formelle Prüfung anhand verschiedener Meldedaten (Wohnsitz, Karenzgeldbezug, Beschäftigung, etc.). Das Gesetz gibt dazu zwei Maßstäbe vor. § 227a Abs. 5 Z 1 ASVG regelt, dass, wenn ein Elternteil Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezog, die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass dieser Elternteil im maßgeblichen Zeitraum das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 227a ASVG Rz 33 ff. (Stand 1.5.2025, rdb.at)).3.2.3. Unter Kindererziehung versteht man die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch die/den Versicherte/n. Wenn eine solche überwiegende Erziehung nicht feststeht, besteht kein Anspruch auf Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227 a, ASVG. Praktisch handelt es sich jedoch bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten um keine qualitative, sondern um eine weitgehend formelle Prüfung anhand verschiedener Meldedaten (Wohnsitz, Karenzgeldbezug, Beschäftigung, etc.). Das Gesetz gibt dazu zwei Maßstäbe vor. Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG regelt, dass, wenn ein Elternteil Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezog, die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass dieser Elternteil im maßgeblichen Zeitraum das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227 a, ASVG Rz 33 ff. (Stand 1.5.2025, rdb.at)).

Abs. 6 leg.cit trifft eine Regelung für den Fall, dass beide Eltern während der Erziehungszeiten den gleichen Status vorweisen. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert, bzw. bezog kein Elternteil oder bezogen (wegen Teilzeitbeschäftigung) beide Elternteile Karenzurlaubsgeld, besteht die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, sodass ihr die Kindererziehungsmonate zugeordnet werden. Der Vater kann diese Vermutung widerlegen und die Kindererziehungsmonate für sich beanspruchen. Wurde das Kind in den ersten vier Lebensjahren einige Zeit hindurch überwiegend vom Vater und einige Zeit hindurch überwiegend von der Mutter erzogen, ist die Kindererziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen und jedem Elternteil die Zeit zuzuordnen, in der er sein Kind überwiegend erzogen hat (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 227a ASVG Rz 37 f. (Stand 1.5.2025, rdb.at)).Absatz 6, leg.cit trifft eine Regelung für den Fall, dass beide Eltern während der Erziehungszeiten den gleichen Status vorweisen. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert, bzw. bezog kein Elternteil oder bezogen (wegen Teilzeitbeschäftigung) beide Elternteile Karenzurlaubsgeld, besteht die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, sodass ihr die Kindererziehungsmonate zugeordnet werden. Der Vater kann diese Vermutung widerlegen und die Kindererziehungsmonate für sich beanspruchen. Wurde das Kind in den ersten vier Lebensjahren einige Zeit hindurch überwiegend vom Vater und einige Zeit hindurch überwiegend von der Mutter erzogen, ist die Kindererziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen und jedem Elternteil die Zeit zuzuordnen, in der er sein Kind überwiegend erzogen hat vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 227 a, ASVG Rz 37 f. (Stand 1.5.2025, rdb.at)).

3.2.4. Dass die belangte Behörde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hat, ist nicht hervorgekommen und kann ausgehend von den Feststellungen eine strafbare Handlung auch nicht als erwiesen angenommen werden.

Wie bereits ausgeführt, erfordert das Erschleichen einer Bescheids zunächst objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die in Irreführungsabsicht getätigt wurden. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen Kindererziehung vom 25.02.2023 bezüglich aller Kinder verneint habe, dass die Kindererziehungszeiten bereits bei einer anderen Person berücksichtigt worden seien, allerdings hat sie bezüglich zweier Kinder angegeben, dass der andere Elternteil Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sondernotstandshilfe Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen habe. Der Karenzurlaubsgeldbezug des Ehemanns war der belangten Behörde daher bereits ab Einlangend es Fragebogens bekannt und wurde sie darüber nicht erst mit Schreiben der BVAEB vom 13.12.2024 informiert.

Diese Diskrepanz in den Angaben hätte der belangten Behörde bereits bei Vorlage des Fragebogens auffallen können und wäre es ihr zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin zur Richtigstellung der widersprüchlichen Angaben aufzufordern, zumal der Pensionsantrag am 20.04.2023 und somit über drei Monate vor dem Stichtag gestellt wurde. Ein amtswegiges Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, das Versäumnis im Verwaltungsverfahrens, die Widersprüche in den Angaben nicht erkannt zu haben, zu sanieren vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 RS 3 mwN. sowie VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Es ist nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte dazu gesetzt hätte, die Angabe des zweimaligen Karenzurlaubsgeldbezugs des Ehemanns wird in der Stellungnahme der PVA vom 15.04.2025 auch nicht erwähnt.Diese Diskrepanz in den Angaben hätte der belangten Behörde bereits bei Vorlage des Fragebogens auffallen können und wäre es ihr zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin zur Richtigstellung der widersprüchlichen Angaben aufzufordern, zumal der Pensionsantrag am 20.04.2023 und somit über drei Monate vor dem Stichtag gestellt wurde. Ein amtswegiges Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, das Versäumnis im Verwaltungsverfahrens, die Widersprüche in den Angaben nicht erkannt zu haben, zu sanieren vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084 RS 3 mwN. sowie VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Es ist nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte dazu gesetzt hätte, die Angabe des zweimaligen Karenzurlaubsgeldbezugs des Ehemanns wird in der Stellungnahme der PVA vom 15.04.2025 auch nicht erwähnt.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass ihre Angaben zu den nicht berücksichtigten Kindererziehungszeiten der anderen Person wohl auf einem Missverständnis beruhen würden, da das Ausfüllen des Formulars für sie herausfordernd gewesen sei. Die für die belangte Behörde klar ersichtlichen widersprüchlichen Angaben hätten somit bereits im Verwaltungsverfahren über den Anspruch auf Alterspension zu einer Nachfrage und insofern weiteren Ermittlungsschritten der Behörde führen müssen. Der Annahme der PVA, die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen Kindererziehungszeiten bewusst falsche Angaben gemacht, kann demnach nicht gefolgt werden. Bei den vorliegenden Angaben der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem Erschleichen gesprochen werden, da dies (auch) die Angabe erfordert hätte, dass bezüglich keiner der Kinder der andere Elternteil Karenzurlaubsgeld bezogen habe. Es fehlt somit auch am Kausalzusammenhang zwischen den Angaben und der gewährten Pensionshöhe.

Schließlich bringt die belangte Behörde selbst vor, dass eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass jener Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 5 Z 1 ASVG) und ist hierzu nochmals darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gerade den Karenzurlaubsgeldbezug ihres Ehemanns bezüglich zwei Kinder bekannt gegeben hat und die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres der Beschwerdeführerin die Kindererziehungszeiten in diesen Zeiträumen zuordnen konnte.Schließlich bringt die belangte Behörde selbst vor, dass eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass jener Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG) und ist hierzu nochmals darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gerade den Karenzurlaubsgeldbezug ihres Ehemanns bezüglich zwei Kinder bekannt gegeben hat und die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres der Beschwerdeführerin die Kindererziehungszeiten in diesen Zeiträumen zuordnen konnte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine in Irreführungsabsicht objektiv unrichtigen Angaben gemacht hat.

Somit liegt kein Wiederaufnahmegrund vor, der es rechtfertigten würde, die Rechtskraft zu durchbrechen. Der Beschwerde war daher stattzugeben.

3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension amtswegige Wiederaufnahme Kindererziehungszeit Voraussetzungen Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2311501.1.00

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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