Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
FPG §21Spruch
,
W185 2295669-2/2E
W185 2295661-2/2E
W185 2295664-2/2E
W185 2295667-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Fristsetzungsanträge von XXXX , vom 25.11.2025, Zlen. 1. W185 2295669-2/1, 2. W185 2295661-2/1, 3. W185 2295664-2/1, 4. W185 2295667-2/1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.03.2025, Zlen. 1. VIS 4215/2022, 2. VIS 4216/2022, 3. VIS 4218/2022, 4. VIS 4217/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Fristsetzungsanträge von römisch 40 , vom 25.11.2025, Zlen. 1. W185 2295669-2/1, 2. W185 2295661-2/1, 3. W185 2295664-2/1, 4. W185 2295667-2/1, in der Rechtssache betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 18.03.2025, Zlen. 1. VIS 4215/2022, 2. VIS 4216/2022, 3. VIS 4218/2022, 4. VIS 4217/2022, beschlossen:
Die Fristsetzungsanträge werden gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Fristsetzungsanträge werden gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.11.2025 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die gegenständlichen Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gerügt wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht in Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 15.04.2025 gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.03.2025, Zlen. 1. VIS 4215/2022, 2. VIS 4216/2022, 3. VIS 4218/2022, 4. VIS 4217/2022, durch das Bundesverwaltungsgericht. Die in Beschwerde gezogenen Verfahren waren beim Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht anhängig, sondern wurden erst am 16.01.2026 von der Österreichischen Botschaft XXXX via Bundesministerium für Inneres elektronisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und am selben Tag unter den Zlen. 1. W175 2332354-1, 2. W175 2332350-1, 3. W175 2332351-1 und 4. W175 2332353-1, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.Mit Schreiben vom 25.11.2025 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die gegenständlichen Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gerügt wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht in Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 15.04.2025 gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 18.03.2025, Zlen. 1. VIS 4215/2022, 2. VIS 4216/2022, 3. VIS 4218/2022, 4. VIS 4217/2022, durch das Bundesverwaltungsgericht. Die in Beschwerde gezogenen Verfahren waren beim Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht anhängig, sondern wurden erst am 16.01.2026 von der Österreichischen Botschaft römisch 40 via Bundesministerium für Inneres elektronisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und am selben Tag unter den Zlen. 1. W175 2332354-1, 2. W175 2332350-1, 3. W175 2332351-1 und 4. W175 2332353-1, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) […]
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
[…]
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – ein solches liegt den gegenständlichen Fristsetzungsanträgen zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – ein solches liegt den gegenständlichen Fristsetzungsanträgen zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ist nachweislich erst am 16.01.2026 erfolgt.
Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt des Einlangens der Fristsetzungsanträge lag somit nicht vor, weshalb die Fristsetzungsanträge unzulässig sind und als unzulässig zurückzuweisen waren.
Schlagworte
Einlangen Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2295661.2.00Im RIS seit
18.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026