Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2306092-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. 1316412508/222274848, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. 1316412508/222274848, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.07.2022 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei erklärte dieser, in Myanmar geboren sowie Staatangehöriger von Myanmar zu sein; seine Volksgruppe sei ihm nicht bekannt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach Europa zu kommen, sei immer schon sein Traum gewesen. Dort wo er gearbeitet habe, habe er kein Geld bekommen; weitere Gründe für seinen Antrag habe er nicht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen wies er darauf hin, einfach nur in Europa leben zu wollen.
3. Am 23.11.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt, welche auf Bitte des Beschwerdeführers verschoben wurde, weil er sich nicht gut fühlte. Abschließend gab er an, nur seinen in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund zu haben.
4. Am 14.09.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in welcher dieser einleitend erklärte, in seiner Erstbefragung falsche Angaben getätigt zu haben. Auf Nachfrage gab er an, in der bengalischen Provinz Dhaka geboren sowie bengalischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf anführte, homosexuell zu sein, wurde die Einvernahme wegen der anwesenden weiblichen Dolmetscherin erneut verschoben.
5. Am 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wieder niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er neuerlich angab, in Bangladesch geboren sowie bengalischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen zu sein. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
VP: Ich war immer im Dorf.
LA: Die Flucht haben Sie vom Dorf angetreten?
VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Schlepper hatte.
[…]
LA: Wie stellten sich die Wohnverhältnisse in Ihrer Heimat dar. Wohnten Sie in einem Haus oder in einer Wohnung?
VP: Mhh?
Frage wird wiederholt
VP: Eine Wohnung. Ich wohnte alleine. Und ein Freund lebte mit mir.
LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung?
VP: Ich bin ledig, hier habe ich einen Freund. Befragt gebe ich an, dass der Freund […], heißt.
LA: Erzählen Sie mir etwas über den Freund, z.B. wie lange ist er schon in AUT, den Namen seiner Eltern, was hat er ich Bangladesch gearbeitet …
VP: ….. Nachdem ich hierherkam, hat er mir Mut gegeben und mir gesagt, dass ich in Freiheit leben kann und alles machen kann. Ich hatte anfänglich Angst.
Frage wird wiederholt
VP: Habe ich nicht verstanden.
LA: In der zweiten Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie homosexuell sind. Ist das richtig?
VP: Ja.
LA: Weshalb haben Sie das nicht schon früher angegeben?
VP: Anfänglich, also als ich hierherkam, wusste ich nicht, dass es legal ist.
LA: Was bedeutet es für Sie eine homosexuelle Identität zu haben?
VP: Ich mag keine Mädchen, ich finde Jungs schon seitdem ich klein bin attraktiv.
LA: Seit wann sind Sie mit Hrn. […] „zusammen“?
VP: Ungefähr einem Monat nachdem ich hierherkam, dauert die Beziehung. Wir leben in derselben Wohnung.
[…]
LA: Wann haben Sie erstmals eine Ausreise aus Bangladesch gedacht?
VP: Ich habe Bangladesch 22, 3. Februar.
Frage wird wiederholt
VP: Gedacht habe ich es schon vier bis fünf Monate bevor, den es gab einen Schlepper aus der Ortschaft, der mir sagte, dass es ein „ XXXX “ gäbe. Wenn ich möchte kann ich gehen, aber sie übernehmen keine Garantie, dass ich überlebe. Befragt gebe ich an, dass ich es angenommen habe.VP: Gedacht habe ich es schon vier bis fünf Monate bevor, den es gab einen Schlepper aus der Ortschaft, der mir sagte, dass es ein „ römisch 40 “ gäbe. Wenn ich möchte kann ich gehen, aber sie übernehmen keine Garantie, dass ich überlebe. Befragt gebe ich an, dass ich es angenommen habe.
LA: Was meinten Sie mit „ XXXX “?LA: Was meinten Sie mit „ römisch 40 “?
VP: So wurde der Name bekanntgegeben. Das man eben sterben könnte. Befragt gebe ich an, dass man zuerst mit einem Fahrzeug, mit einem Tanker, nach Indien gebracht wird, mit mehreren Leuten. Nach Indien kann ich nichts mehr sagen, aber in Indien wurde ich in einen Raum verbracht und dann wieder in einen Tanker gebracht, welches von Indien mich weiterbrachter.
LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wann wurden Sie erstmalig verfolgt?
VP: Der Bruder meines Freundes in Bangladesch hatte uns erwischt und wir wurden geschlagen.
LA: Nennen Sie bitte einen Zeitpunkt.
VP: Ja…. 21, vermutlich … Jahr 21 es kann auch 20 gewesen sein.
LA: Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund.
VP: Mein Freund in Bangladesch heißt […]. Dann wurden wir beide geschlagen. Dann hat mich mein Vater nicht mehr zu Hause gelassen. Der ältere Bruder von […] hat uns erwischt und diese Sachen sind in Bangladesch sehr schlimm. Seine und meine Familie haben es nicht akzeptieren können. Sein älterer Bruder und mein Vater sind sehr wütend – beide geschlagen. Erwischt worden sind wir …. Wir haben so etwas gemacht.
LA: Was haben Sie gemacht?
VP: Wir haben beide ….. hatten Beziehung. Beim Tun wurden wir erwischt.
LA: Wie alt waren Sie da?
VP: Damals war ich 19.
LA. In welchem Jahr war das?
VP: …. Diese Sachen …
LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?
VP: Ja.
Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.
LA: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen?
VP: Schon von klein auf. Seit 10, 12, 13. Zwischen 12 und 13 Jahren habe ich bemerkt, dass ich Jungs attraktiv finde.
LA: Wie ist es zum Kontakt mit […] gekommen?
Anm: Im Gegensatz zu den vorigen Antworten, kam die Partei in einen Redeschwall. Es besteht die Vermutung, dass die Antwort auswendig gelernt wurde.Anmerkung, Im Gegensatz zu den vorigen Antworten, kam die Partei in einen Redeschwall. Es besteht die Vermutung, dass die Antwort auswendig gelernt wurde.
VP: Das Familienhaus von […] und das Familienhaus von mir, ist gleich nebeneinander. Wir waren von kleinauf immer gemeinsam unterwegs und wir verstanden uns. So kam es dazu, dass wir in eine Beziehung kamen. Und alle hatten den Verdacht. Ich ging immer zu ihm, er ging immer zu mir, deswegen hatten alle einen Verdacht.
LA: Wie alt waren Sie, als der Bruder Sie mit […] gesehen hat?
VP: Als ich erwischt wurde; 19, 18, 19.
LA: Wie hat sich die Vermutung der homosexuellen Neigung in der Folgezeit zum Bewusstsein der homosexuellen sexuellen Identität verdichtet?
VP: Mhhhh
Anm: Die Frage konnte, obwohl sie wiederholt wurde, nicht beantwortet werden.Anmerkung, Die Frage konnte, obwohl sie wiederholt wurde, nicht beantwortet werden.
LA: Wie haben Sie dieses Ereignis erlebt?
VP: Sehr gut.
LA: Hat diese eine (innere) Festlegung auf das eigene Geschlecht bewirkt oder weitere bi- oder heterosexuelle Aktivitäten nicht ausgeschlossen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Bangladesch eine feste, dauerhafte homosexuelle Beziehung zu einer bestimmten Person aufgebaut? Hatten Sie neben […] noch weitere homosexuelle Kontakte?
VP: […] war die einzige Person.
LA: Was passierte, als Sie vom Bruder des […] verraten wurden?
VP: Geschlagen, sofort, Schläge.
LA: Von wem?
VP: Beide, seinen Bruder hat er geschlagen und auch mich.
LA: Was sagte Ihre Familie dazu?
VP: Habe ich nicht verstanden?
Frage wird wiederholt.
VP: Meine Familie …. Das ist in unserem Land gänzlich abscheulich. Wenn mein Vater mich erwischt, wird er mich töten.
LA: Haben Ihre Eltern/Geschwistern versucht, Sie von Ihrer homosexuellen Neigung abzubringen (wenn ja: In welcher Phase und mit welchen Mitteln?)?
VP: Ja, wurde versucht.
LA: Wie?
VP: Meine Mutter hat versucht, auf mich einzureden, Mutter und Schwester.
LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in Ihrer Heimat, insbesondere über strafrechtliche Normen diesbezüglich?
VP: Über das weiß ich nichts. Wir sind ja im Dorf aufgewachsen. Das ist abscheulich und zum Schämen. Jeder lacht darüber.
LA: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in AUT.
VP: Mein Freund hat gesagt, dass hier jeder in Freiheit leben kann. Er sagte, ich kann hier in Freiheit alles sagen und erleben. Ich würde hier keinerlei Widerstand haben.
LA: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Österreich? Erzählen Sie mir bitte etwas darüber.
VP: Mein Freund sagte, dass es hier legal ist (Antwort deckt sich mit der Antwort der vorigen Frage).
VP: Er arbeitet an sechs Tagen. Einen Tag hat er frei und da treffen wir uns.
LA: Sie gaben an, dass Sie Mitbewohner sind. Sehen Sie ihn da nicht jeden Tag?
VP: Nein. In der Wohnung wo er lebte, ist er ausgezogen. Er lebt jetzt in der […].
LA: Haben Sie noch andere Partner, außer Herrn […]?
VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich hier in Österreich nur mit ihm sexuellen Kontakt hatte.
LA: Ich frage Sie nochmals, was können Sie mir über Hrn. […] sagen?
VP: Er arbeitet in der Woche an sechs Tagen. Wenn ich Geld benötige gibt er mir etwas. Jetzt lebt er in der […].
LA: Leben Sie Ihre Homosexualität hier in Österreich offen, oder halten Sie sie weiterhin von Ihrem sozialen Umfeld versteckt?
VP: Nein, offen lebe ich es nicht aus.
LA: Hatten Sie in Bangladesch Probleme mit den Behörden?
VP: Ich verstehe nicht.
Frage wird wiederholt?
VP: Was heißt Behörden.
Anm: Der Begriff wird wiederholt.Anmerkung, Der Begriff wird wiederholt.
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
VP: Religiös …. Wir beteten. Ein weitschichtiger Bekannter machte Demonstrationen, ich nahm teil. Ich bekam dafür Essen.
LA: Wann und wo hat die Demonstration stattgefunden?
VP: Demonstrationen fanden vor Wahlen jeden Tag statt. Im Gemeindeverband […]. Befragt gebe ich an, dass das Ende 21 war. Ich war nur normaler Teilnehmer.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
VP: Das Geld hat mir meine Schwester gegeben und meine Mutter hat mich unterstützt. Mein Vater nicht, er war sehr wütend.
LA: Was war Ihr Zielland?
VP: Die haben gesagt …… Ich wollte … später habe ich erfahren, dass es in einigen EU-Ländern legal ist. In meinem Land hätte ich nicht in Freiheit leben können.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anm: Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.Anmerkung, Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden?
VP: Wie soll ich überleben, wenn ich nach Bangladesch zurückkehre.
LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren?
VP: Ich arbeite im Haushalt. Ich arbeite manchmal am Zeitungsstand. Bei Problemen hilft mir mein Freund.
[…]“
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt sowie die Beweise nicht nachvollziehbar gewürdigt. Zum Beweis für die homosexuelle Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seines damaligen Partners als Zeuge beantragt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zumindest sei ihm aufgrund der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren.6. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt sowie die Beweise nicht nachvollziehbar gewürdigt. Zum Beweis für die homosexuelle Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seines damaligen Partners als Zeuge beantragt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zumindest sei ihm aufgrund der drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren.
7. Mit Stellungnahme vom 09.01.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Beziehung mit dem als Zeugen beantragten Mann im Sommer 2025 auseinandergegangen sei und er aktuell eine Beziehung mit einem anderen namentlich genannten Mann führe. Zum Beweis dafür wurde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.
8. Am 14.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden von ihm beantragten Zeugen einvernommen wurden.
9. In der Stellungnahme vom 26.01.2026 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Lage für Angehörige sexueller Minderheiten in Bangladesch verschlechtert habe, das Ausleben der Homosexualität des Beschwerdeführers in Österreich glaubhaft sei und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Division Dhaka, Distrikt XXXX (auch: XXXX ), geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 12 Jahre die Schule und arbeitete als Fischer sowie Landwirt.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Division Dhaka, Distrikt römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 12 Jahre die Schule und arbeitete als Fischer sowie Landwirt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie die Geschwister (drei Schwestern und ein Bruder) des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch in dessen Heimatort. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser Unterstützung erhalten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist gelegentlich erwerbstätig. Außerdem ist er Mitglied im Verein XXXX und besucht einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist gelegentlich erwerbstätig. Außerdem ist er Mitglied im Verein römisch 40 und besucht einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei und in Bangladesch mit einem Nachbar eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe sowie beim Geschlechtsverkehr mit ihm erwischt worden sei.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7)
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-17 13:18
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).
Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewal