Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W615 2294822-2/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die XXXX , Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die römisch 40 , Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 03.11.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
2. Am 12.06.2023 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Die BP erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, W153 2294822-1/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2025, Ra 2025/14/0284-4, wurde ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Revision wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
8. Am 28.11.2025 stellte die BP den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
9. Am 19.12.2025 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2026 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der BP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2026 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der BP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
11. Die BP erhob mit Schriftsatz der von ihr bevollmächtigten XXXX vom 15.01.2026 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.11. Die BP erhob mit Schriftsatz der von ihr bevollmächtigten römisch 40 vom 15.01.2026 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
12. Mit Schreiben von Rechtsanwalt XXXX vom 21.01.2026 wurde dessen Bevollmächtigung bekanntgegeben und die Vollmacht der XXXX aufgelöst.12. Mit Schreiben von Rechtsanwalt römisch 40 vom 21.01.2026 wurde dessen Bevollmächtigung bekanntgegeben und die Vollmacht der römisch 40 aufgelöst.
13. Am 23.01.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorgelegt.
14. Über gerichtliches Ersuchen vom 28.01.2026 gab Rechtsanwalt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er die BP nicht mehr vertritt.14. Über gerichtliches Ersuchen vom 28.01.2026 gab Rechtsanwalt römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er die BP nicht mehr vertritt.
15. Über gerichtliches Ersuchen vom 28.01.2026 gab die XXXX dem Bundeverwaltungsgericht bekannt, dass die BP diese wieder mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt hat.15. Über gerichtliches Ersuchen vom 28.01.2026 gab die römisch 40 dem Bundeverwaltungsgericht bekannt, dass die BP diese wieder mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BP und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig. Die BP wurde als schiitischer Moslem geboren. Sie spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse.
Die BP leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie ist arbeitsfähig.
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus XXXX . Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Friseur und Immobilienmakler. Die BP stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie stammt aus römisch 40 . Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Friseur und Immobilienmakler. Die BP stammt aus sozial und ökonomisch stabilen Verhältnissen.
Die BP reiste im November 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie reiste nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren Erstantrag auf internationalen Schutz nicht aus dem Bundesgebiet aus.
Die BP verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Bruder sowie eine Cousine der BP leben in Österreich. Die BP lebt mit ihren Eltern nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie steht mit ihren Familienmitgliedern in Österreich in Kontakt. Der Großvater mütterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits leben im Iran. Die BP steht mit ihren Verwandten im Iran derzeit nicht in Kontakt. Ein Onkel sowie Cousinen und Cousins der BP leben in Deutschland. Weitere zwei Cousinen der BP leben in England.
Die BP hat keine Deutschprüfungen absolviert.
Sie besuchte im Dezember 2025 „Grundregelkurse für Asylwerber*innen – Verhalten und Zusammenleben in Österreich“ im Stundenausmaß von insgesamt 7,5 Stunden.
Die BP geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2025, XXXX wurde die BP wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil sie am 26.09.2024 einen totalgefälschten moldawischen Reisepass – somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde – durch Vorweisen im Rahmen einer Identitätskontrolle zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht hat.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.02.2025, römisch 40 wurde die BP wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil sie am 26.09.2024 einen totalgefälschten moldawischen Reisepass – somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde – durch Vorweisen im Rahmen einer Identitätskontrolle zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht hat.
Die BP hat in Österreich keine Verwaltungsübertretungen begangen.
1.2. Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Erstantrag auf internationalen Schutz:
Die BP stellte am 03.11.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, W153 2294822-1/12E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der BP am 14.07.2025 zugestellt.
1.2.2. Folgeantrag auf internationalen Schutz:
Am 28.11.2025 stellte die BP einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2026 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der BP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2026 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der BP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, W153 2294822-1/12E, ist weder eine entscheidungswesentliche Änderung der Fluchtgründe der BP noch deren individueller Situation oder der sie betreffenden allgemeinen Lage im Iran eingetreten. Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage liegt nicht vor.
Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der BP vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 10 (Datum der Veröffentlichung: 2025-07-17):
1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-07-10 07:49
Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)
Die gegenständlichen Länderinformationen wurden kurz vor, während und in den ersten Tagen nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung zwischen Israel und Iran im Juni 2025 verfasst. Neue Entwicklungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, allerdings wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gegenwärtig zu vergleichsweise kurzfristigen Lageänderungen kommen kann (betrifft v. a. jene Themenbereiche, die von den Handlungen unterschiedlicher Entscheidungsträger abhängen) und die Auswirkungen der militärischen Angriffe noch nicht in allen Bereichen abschätzbar sind (betrifft z. B. wirtschaftliche Schäden). Die Staatendokumentation beobachtet die Lage laufend und wird die Länderinformationen, so die Notwendigkeit erkannt wird, im Rahmen vorhandener Kapazitäten bei Lageänderungen entsprechend aktualisieren. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit, bei Bedarf Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen, aufmerksam gemacht. Bei der gegenständlichen Aktualisierung der Länderinformationen wurden in den Kapiteln "Politische Lage" und "Sicherheitslage" Änderungen bis zum 3.7.2025 eingearbeitet, die übrigen Kapitel wurden im Zeitraum davor bearbeitet, mit Ausnahme des Kapitels Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden, das zuletzt am 4.7.2025 bearbeitet wurde.
Im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.
Anmerkungen zu verwendeten Begriffen
"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rez? Sch?h zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.
In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.
Anmerkung zu Währungsumrechnungen
In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet.
Anmerkung zur Datenlage
Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten.
Die im Kapitel Sicherheitslage zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED, zuletzt aktualisiert am 3.10.2024, für weitergehende Informationen).
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG