TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/29 W286 2303783-1

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W286 2303783-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. 1326954601/223081550, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. 1326954601/223081550, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 01.10.2022 statt.

3. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Aktenvermerk vom 21.10.2022 eingestellt, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat, laut ZMR-Auskunft eine Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt ist und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , als Alias-Daten führt er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 7, AS 41, AS 47, Protokoll der mV S. 5). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , als Alias-Daten führt er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und kinderlos (AS 5, AS 7, AS 41, AS 47, Protokoll der mV Sitzung 5).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt Alingar, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf (AS 41, Protokoll der mV S. 5). Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule. Nach dem Schulabschluss ging er nach XXXX , wo er an einer Universität am XXXX studierte und im Jahr XXXX das Studium mit dem akademischen Grad B.A abschloss (AS 69).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt Alingar, im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf (AS 41, Protokoll der mV Sitzung 5). Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule. Nach dem Schulabschluss ging er nach römisch 40 , wo er an einer Universität am römisch 40 studierte und im Jahr römisch 40 das Studium mit dem akademischen Grad B.A abschloss (AS 69).

Im Anschluss an das Studium scheiterte der Beschwerdeführer an einer Aufnahmeprüfung in Kabul für einen Beruf in der Verwaltung, er kehrte daraufhin zurück ins Heimatdorf. Dort arbeitete er mit seinem Vater bis 2019 in der Landwirtschaft. Danach, ab Ende 2019, arbeitete er bis zum Sturz der ehemaligen afghanischen Regierung in der NPPF (National Public Protection Front, auch bekannt als APPF: Afghan National Public Protection Front) und war zum Schutz von Infrastruktur, konkret für die Projekte einer indischen Elektrizitätsfirma, eingesetzt.

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 47, Protokoll der mV S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 47, Protokoll der mV Sitzung 5).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan von Ende 2019 bis zum Sturz der Regierung im August 2021 innerhalb der NPPF als Sicherheitskraft in der Bewachung eines indischen Elektrizitätsunternehmens. Seine konkreten Tätigkeiten waren die Bewachung des Elektrizitätsunternehmens, wo bei er jeweils vier Stunden tagsüber und vier Stunden nachts Wache hielt, und das Begleiten von Ingenieuren zum Aufstellen von Strommasten. Während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit bei der NPPF gab es keine einzige (kriegerische) Auseinandersetzung mit den Taliban, es fand in dieser Zeit weder ein Angriff der Taliban statt, noch geriet der Beschwerdeführer sonst in Konflikt mit den Taliban oder anderen Akteuren. Nach der Machtübernahme durch die Taliban beendete der Beschwerdeführer diese Tätigkeit und verblieb bis zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 in Afghanistan.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung durch Taliban oder irgendeinen anderen Akteur aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bei der NPPF. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hatten bisher Berührungspunkte oder Probleme mit den Taliban und es droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban oder irgendeinen anderen Akteur bedroht zu werden. Mangels Hinzutretens konkreter Anhaltspunkte ist es im konkreten Einzelfall nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur Risikogruppe des Sicherheitspersonals der früheren Regierung Afghanistans einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist.

1.2.2. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX war Leutnant der bei der ANA. Er ist verstorben. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände von XXXX Tod sind nicht glaubhaft. XXXX wurde nicht bei einem Heimatbesuch in XXXX von Taliban verschleppt und wenige Tage später ermordet am Straßenrand aufgefunden. Es haben nicht Taliban den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht, sich zur Ermordung von XXXX bekannt, nach dem Beschwerdeführer und seinem anderen Bruder XXXX gefragt, Todesdrohungen ausgesprochen, die Beendigung ihrer Dienste und eine Mitwirkung von ihnen bei den Taliban verlangt. 1.2.2. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 war Leutnant der bei der ANA. Er ist verstorben. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände von römisch 40 Tod sind nicht glaubhaft. römisch 40 wurde nicht bei einem Heimatbesuch in römisch 40 von Taliban verschleppt und wenige Tage später ermordet am Straßenrand aufgefunden. Es haben nicht Taliban den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht, sich zur Ermordung von römisch 40 bekannt, nach dem Beschwerdeführer und seinem anderen Bruder römisch 40 gefragt, Todesdrohungen ausgesprochen, die Beendigung ihrer Dienste und eine Mitwirkung von ihnen bei den Taliban verlangt.

Der andere Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX war Unteroffizier (Hauptfeldwebel) bei der ANA. Er verließ Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban und ging in den Iran, wo er heute lebt.Der andere Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 war Unteroffizier (Hauptfeldwebel) bei der ANA. Er verließ Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban und ging in den Iran, wo er heute lebt.

Die Eltern, ein Bruder namens XXXX und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor – wie auch die vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers – im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers wird bzw. wurde nicht im Kontext mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern XXXX und XXXX von den Taliban oder sonst irgendeinem Akteur aufgesucht und es gab keine Bedrohung in diesem Kontext, auch nicht gegenüber anderen Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er ist weder wegen seiner eigenen Tätigkeit bei der NPPF noch wegen der Tätigkeiten seiner Brüder XXXX und XXXX ins Visier der Taliban geraten.Die Eltern, ein Bruder namens römisch 40 und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor – wie auch die vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers – im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers wird bzw. wurde nicht im Kontext mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 von den Taliban oder sonst irgendeinem Akteur aufgesucht und es gab keine Bedrohung in diesem Kontext, auch nicht gegenüber anderen Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er ist weder wegen seiner eigenen Tätigkeit bei der NPPF noch wegen der Tätigkeiten seiner Brüder römisch 40 und römisch 40 ins Visier der Taliban geraten.

Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der NPPF und den Tätigkeiten seiner beiden Brüder bei der ANA.

1.2.3. Der Beschwerdeführer gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen im September 2022 nach Österreich ein, reiste aber, nachdem er hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Deutschland weiter und entzog sich so dem Verfahren. Er hält sich zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 12.12.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 in Österreich und seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 12.12.2023 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 und A2 besucht (AS 85 – AS 89). Er hat im Bundesgebiet keine Deutschprüfung abgelegt (Protokoll der mV S. 17). Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 und A2 besucht (AS 85 – AS 89). Er hat im Bundesgebiet keine Deutschprüfung abgelegt (Protokoll der mV Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer übte von Jänner bis Juni sowie im August 2024 im Ausmaß von 22 Stunden monatlich gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung aus (AS 91 – AS 113). Der Beschwerdeführer nahm regelmäßig an einem Erzählcafé und Infobüro sowie an Freizeitaktivitäten der Organisation XXXX Teil, um mit anderen Personen in Kontakt zu treten und seine Sprachkenntnisse zu verbessern, wobei er stets viel Begeisterung, Offenheit und Interesse mitbrachte. Der Beschwerdeführer besucht das Büro der Organisation XXXX zweimal wöchentlich (AS 115, Protokoll der mV S. 17). In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer Sport (Protokoll der mV S. 17). Er geht zudem einer gemeinnützigen Tätigkeit für Gemeinden nach und erhält dafür 110,00 EUR (AS 43). Der Beschwerdeführer übte von Jänner bis Juni sowie im August 2024 im Ausmaß von 22 Stunden monatlich gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung aus (AS 91 – AS 113). Der Beschwerdeführer nahm regelmäßig an einem Erzählcafé und Infobüro sowie an Freizeitaktivitäten der Organisation römisch 40 Teil, um mit anderen Personen in Kontakt zu treten und seine Sprachkenntnisse zu verbessern, wobei er stets viel Begeisterung, Offenheit und Interesse mitbrachte. Der Beschwerdeführer besucht das Büro der Organisation römisch 40 zweimal wöchentlich (AS 115, Protokoll der mV Sitzung 17). In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer Sport (Protokoll der mV Sitzung 17). Er geht zudem einer gemeinnützigen Tätigkeit für Gemeinden nach und erhält dafür 110,00 EUR (AS 43).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.

Der Beschwerdeführer steht in engem Kontakt zu Personen, die im Büro der Organisation XXXX arbeiten, darüber hinaus hat er im Bundesgebiet keine engen Kontakte (VP S. 17). Der Beschwerdeführer steht in engem Kontakt zu Personen, die im Büro der Organisation römisch 40 arbeiten, darüber hinaus hat er im Bundesgebiet keine engen Kontakte (VP Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Laghman in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort XXXX in der Provinz Laghman ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Laghman in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort römisch 40 in der Provinz Laghman ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern, zwei Schwestern, der Bruder XXXX und vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in XXXX , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 10, S. 12). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter (AS 45). Der Familie des Beschwerdeführers gehören im Herkunftsstaat zwei oder drei Häuser und Grundstücke (AS 47). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet gemeinsam mit den Schwestern des Beschwerdeführers auf Feldern, wodurch sie ihr Einkommen in Afghanistan erwirtschaften und die Familie versorgen. Sein Bruder XXXX ist verheiratet, hat acht Kinder und arbeitet auf einer Baustelle (Protokoll der mV S. 10). Vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben auch in XXXX . Drei davon arbeiten als Lehrer, der vierte ist ein Weißbärtiger. Alle vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in getrennten Häusern, diese Häuser befinden sich jedoch nebeneinander. Auch das Elternhaus des Beschwerdeführers befindet sich in der Nähe der Häuser seiner Onkel (Protokoll der mV S. 12). Die zwei in XXXX lebenden Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind beide verheiratet und ihre Ehemänner arbeiten in der Landwirtschaft. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers namens XXXX lebt in XXXX , das ca. 20 Minuten Fußweg von XXXX entfernt ist. Sie ist ebenso verheiratet und ihr Ehemann arbeitet in der Landwirtschaft. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers namens XXXX lebt im Dorf XXXX , das fünf Minuten Fußweg vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt liegt. Sie ist ebenso verheiratet und ihr Ehemann betreibt Tierhandel. (Protokoll der mV S. 12)Die Eltern, zwei Schwestern, der Bruder römisch 40 und vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in römisch 40 , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers (Protokoll der mV Sitzung 10, Sitzung 12). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter (AS 45). Der Familie des Beschwerdeführers gehören im Herkunftsstaat zwei oder drei Häuser und Grundstücke (AS 47). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet gemeinsam mit den Schwestern des Beschwerdeführers auf Feldern, wodurch sie ihr Einkommen in Afghanistan erwirtschaften und die Familie versorgen. Sein Bruder römisch 40 ist verheiratet, hat acht Kinder und arbeitet auf einer Baustelle (Protokoll der mV Sitzung 10). Vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben auch in römisch 40 . Drei davon arbeiten als Lehrer, der vierte ist ein Weißbärtiger. Alle vier Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in getrennten Häusern, diese Häuser befinden sich jedoch nebeneinander. Auch das Elternhaus des Beschwerdeführers befindet sich in der Nähe der Häuser seiner Onkel (Protokoll der mV Sitzung 12). Die zwei in römisch 40 lebenden Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , sind beide verheiratet und ihre Ehemänner arbeiten in der Landwirtschaft. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers namens römisch 40 lebt in römisch 40 , das ca. 20 Minuten Fußweg von römisch 40 entfernt ist. Sie ist ebenso verheiratet und ihr Ehemann arbeitet in der Landwirtschaft. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers namens römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 , das fünf Minuten Fußweg vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt liegt. Sie ist ebenso verheiratet und ihr Ehemann betreibt Tierhandel. (Protokoll der mV Sitzung 12)

Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer stand kaum mit dieser in Kontakt, eine zusätzliche Unterstützung durch diese ist aber dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen (Protokoll der mV S. 12). Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer stand kaum mit dieser in Kontakt, eine zusätzliche Unterstützung durch diese ist aber dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen (Protokoll der mV Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer kann österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort XXXX . Er ist dort geboren und aufgewachsen und kehrte sowohl nach seinem Studium in XXXX als auch während seines beruflichen Aufenthalts in Paktia immer wieder in sein Heimatdorf zurück (Protokoll der mV S. 6). Er hat ganz überwiegend im Heimatdorf gelebt, hat dort seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt und ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Durch den Aufenthalt in XXXX ist er auch mit urbanen Strukturen vertraut.Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort römisch 40 . Er ist dort geboren und aufgewachsen und kehrte sowohl nach seinem Studium in römisch 40 als auch während seines beruflichen Aufenthalts in Paktia immer wieder in sein Heimatdorf zurück (Protokoll der mV Sitzung 6). Er hat ganz überwiegend im Heimatdorf gelebt, hat dort seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt und ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. Durch den Aufenthalt in römisch 40 ist er auch mit urbanen Strukturen vertraut.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in XXXX einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Außerdem kann er von seinen in XXXX lebenden Familienangehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen vier Onkeln mütterlicherseits. Alle haben ein Häuser in der Nähe seines Elternhauses in XXXX , dem Beschwerdeführer stehen somit mehrere Häuser zur Verfügung, in denen er Unterkunft nehmen kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in römisch 40 einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Außerdem kann er von seinen in römisch 40 lebenden Familienangehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen vier Onkeln mütterlicherseits. Alle haben ein Häuser in der Nähe seines Elternhauses in römisch 40 , dem Beschwerdeführer stehen somit mehrere Häuser zur Verfügung, in denen er Unterkunft nehmen kann.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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